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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.03.2012 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
20.03.2012 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
10.02.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ISRA VISION AG 
 
   Darmstadt 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 548 810 - 
   - International Securities Identification Number DE0005488100 - 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am 
 
   Dienstag, dem 20. März 2012 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - 
   MEZ) 
 
   in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 
   89, 64295 Darmstadt stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           30. September 2011 und des Lageberichts sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011, des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2011 (IFRS) 
           und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts 
           des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 
           315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 
           AktG am 30. Januar 2012 gebilligt und damit den 
           Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung 
           des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nicht 
           erforderlich. Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht, 
           Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind 
           vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich zu machen, 
           ohne dass es hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2010/2011 in 
           Höhe von EUR 2.473.122,57 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,25 je        EUR    1.093.750,50 
   Stückaktie bezogen auf die 4.375.002 Stückaktien 
   mit voller Gewinnberechtigung für das 
   Geschäftsjahr 2010/2011 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                           EUR    1.379.372,07 
 
   Bilanzgewinn                                        EUR    2.473.122,57 
 
 
           Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung basieren auf dem am 30. Januar 2012, dem Tag 
           der Aufstellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von EUR 4.375.002,00 eingeteilt in ebenso 
           viele Stückaktien. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine 
           Ausschüttung von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich 
           die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
           Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, die PKF Deutschland GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 zu bestellen. 
 
 
   WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG: 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   spätestens bis zum Ablauf des 13. März 2012 (24:00 Uhr MEZ) in 
   Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der 
   Gesellschaft unter der Adresse 
 
   ISRA VISION AG 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4027 H/Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   D-70173 Stuttgart 
 
   oder per Fax an 
   Faxnummer: 0711/127 79264 
 
   oder per E-Mail an 
 
   HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
   angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in 
   Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer 
   Sprache nachgewiesen haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 28. 
   Februar 2012 (0:00 Uhr MEZ) beziehen und der Gesellschaft ebenfalls 
   spätestens bis zum Ablauf des 13. März 2012 (24:00 Uhr MEZ) unter der 
   für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
   zugehen. Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur 
   Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
   hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass 
   die Aktien zu Beginn des 28. Februar 2012 (0:00 Uhr MEZ), so genannter 
   Nachweisstichtag, gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach 
   dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die 
   ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit 
   im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der 
   Hauptversammlung teilzunehmen und als solcher in der Hauptversammlung 
   das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet 
   und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft 
   auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die 
   Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien. 
 
   Eintrittskarten 
 
   Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse bzw. 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   dienen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis 
   des Anteilsbesitzes, so wie unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme 
   und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. Die 
   Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
   Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. 
   Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
   Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, 
   werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie 
   können auch unter der Internetadresse www.isravision.com abgerufen 
   werden. 
 
   Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem 
   Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht 
   nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer 
   sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 
   Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
   geschäftsmäßig handelnden Person oder Vereinigung erteilt wird und die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 10, 2012 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -2-

Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 
   135 AktG unterliegt), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, 
   ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. 
   Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die 
   Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
   unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der 
   Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden 
   Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung 
   eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die 
   E-Mail-Adresse investor@isravision.com übermittelt werden. 
 
   Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich nach 
   Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der 
   Hauptversammlung vertreten lassen können. Vollmachts- und 
   Weisungsformulare hierfür werden den Aktionären ebenfalls zusammen mit 
   der Eintrittskarte übersandt. Ein solches Formular kann zudem unter 
   der Internetadresse www.isravision.com abgerufen werden. 
 
   Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich 
   des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem 
   Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, 
   Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig 
   handelnden Person oder Vereinigung Vollmacht erteilt wird, oder sonst 
   die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
   unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt 
   noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. 
   Demgemäß können die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen und 
   die sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 
   Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
   geschäftsmäßig handelnden Personen und Vereinigungen für ihre 
   Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der 
   Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere 
   denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach 
   § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127 und § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 219.062 Aktien) 
   oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres 
   entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
   muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
   Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten 
   und muss der Gesellschaft spätestens am 18. Februar 2012 bis 24:00 Uhr 
   (MEZ) zugehen. Die Adresse des Vorstands lautet wie folgt: ISRA VISION 
   AG, Vorstand, Industriestraße 14, D-64297 Darmstadt. § 142 Abs. 2 Satz 
   2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit 
   mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der 
   Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den 
   Antrag halten, findet entsprechende - das heißt in angepasster Form - 
   Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den Nachweis genügen lassen, 
   dass die Antragsteller mindestens seit dem Beginn des 20. Dezember 
   2011 (0:00 Uhr MEZ) Inhaber der Aktien sind und diese Aktien 
   jedenfalls bis zum Beginn des Tags der Absendung des 
   Tagesordnungsergänzungsverlangens halten. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
   Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich 
   nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im elektronischen 
   Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige 
   nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
   eingehende Tagesordnungsergänzungverlangen werden außerdem 
   unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die 
   Internetadresse www.isravision.com zugänglich gemacht und den 
   Aktionären mitgeteilt. 
 
   Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu 
   Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass 
   es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, 
   Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
 
   Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie 
   Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings für 
   Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse 
   www.isravision.com zugänglich gemacht, wenn sie spätestens am 5. März 
   2012 bis 24:00 Uhr (MEZ) unter der Adresse: 
 
   ISRA VISION AG 
   Investor Relations 
   Industriestraße 14 
   D-64297 Darmstadt 
 
   oder per Fax an 
   Faxnummer: 06151/948140 
 
   oder per E-Mail an 
 
   investor@isravision.com 
 
   zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der 
   Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der 
   Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und 
   kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere 
   Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen 
   hinausgehende Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse 
   www.isravision.com. 
 
   Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach 
   § 124a AktG 
 
   Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu 
   Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl 
   der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, 
   Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet 
   werden können, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne 
   des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse www.isravision.com 
   zugänglich. 
 
   Insbesondere sind die folgenden Unterlagen über die vorgenannte 
   Internetadresse zugänglich: 
 
   - zu Tagesordnungspunkt 1: der festgestellte Jahresabschluss zum 30. 
   September 2011 und der Lagebericht sowie der Bericht des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011, der gebilligte 
   Konzernabschluss zum 30. September 2011 (IFRS) und der 
   Konzernlagebericht sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuchs; 
 
   - zu Tagesordnungspunkt 2: der Gewinnverwendungsvorschlag des 
   Vorstands; 
 
   Diese Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme aus. 
 
   Weitere Angaben und Hinweise 
 
   Gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit: 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die ISRA VISION 
   AG insgesamt 4.381.240 Stückaktien ausgegeben, die mit jeweils einem 
   Stimmrecht versehen sind. Davon sind 6.238 eigene Aktien, aus denen 
   der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung, ihre Tagesordnung und die 
   Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat sind im 
   elektronischen Bundesanzeiger vom 10. Februar 2012 bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet worden, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie sind außerdem kostenfrei bei der 
   Zahlstelle, der Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 
   D-70173 Stuttgart, erhältlich. 
 
   Darmstadt, im Februar 2012 
 
   ISRA VISION AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 10, 2012 09:08 ET (14:08 GMT)

=-------------------------------------------------------------------- 
 
10.02.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    ISRA VISION AG 
                Industriestr. 14 
                64297 Darmstadt 
                Deutschland 
Telefon:        +49 6151 9480 
Fax:            +49 6151 948140 
E-Mail:         investor@isravision.com 
Internet:       http://www.isravision.com 
ISIN:           DE0005488100 
WKN:            548810 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
156339 10.02.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 10, 2012 09:08 ET (14:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.