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DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: JK Wohnbau AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.03.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
15.02.2012 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   JK Wohnbau AG 
 
   München 
 
   ISIN: DE000A1E8H38 
 
   WKN: A1E8H3 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
   Freitag, dem 23. März 2012, um 11.00 Uhr 
   in der Leopoldstraße 10, 80802 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2011 ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des Jahresabschlusses der JK Wohnbau AG 
           und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, der 
           Lageberichte für die JK Wohnbau AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2010, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2010; 
           Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           der JK Wohnbau AG und über die Billigung des 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010 
 
 
           Die Hauptversammlung hat über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses 
           nach § 173 Abs. 1 AktG Beschluss zu fassen. Für die übrigen 
           Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt 
           werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information 
           der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme und 
           keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
 
 
           Der Vorstand hat den Jahresabschluss am 4. Oktober 2011 und 
           den Konzernabschluss am 6. Oktober 2011 aufgestellt. Nachdem 
           der Abschlussprüfer am 13. Januar 2012 den Bestätigungsvermerk 
           zu dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss zum 31. 
           Dezember 2010 versagt hat, haben Aufsichtsrat und Vorstand 
           unter Beteiligung externer Berater geprüft, ob unter den 
           gegebenen Umständen in absehbarer Zeit mit einem 
           Bestätigungsvermerk zu einem ggf. berichtigten Jahres- bzw. 
           Konzernabschluss vom derzeitigen Abschlussprüfer gerechnet 
           werden könnte. Im Ergebnis wurde dies verneint. Zu den 
           Einzelheiten wird verwiesen auf den Bericht des Aufsichtsrates 
           an die Hauptversammlung. 
 
 
           Da festgestellte bzw. gebilligte Jahres- bzw. 
           Konzernabschlüsse unerlässlich für eine erfolgreiche weitere 
           Geschäftstätigkeit sind, haben Aufsichtsrat und Vorstand aus 
           den im Bericht des Aufsichtsrats erläuterten Gründen 
           beschlossen, der Hauptversammlung vorzuschlagen 
 
 
       a)    den Jahresabschluss der JK Wohnbau AG zum 31. 
             Dezember 2010 in der Fassung vom 4. Oktober 2011 mit 
             Versagungsvermerk des Abschlussprüfers vom 13. Januar 2012 
             festzustellen, und 
 
 
       b)    den Konzernjahresabschluss zum 31. Dezember 2010 
             in der Fassung vom 6. Oktober 2011 mit Versagungsvermerk des 
             Abschlussprüfers vom 13. Januar 2012 zu billigen. 
 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
       a)    dem Mitglied des Vorstands Herrn Christian 
             Dunkelberg die Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 zu 
             erteilen; 
 
 
       b)    dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn Dr. 
             Josef L. Kastenberger die Entlastung für das Geschäftsjahr 
             2010 zu versagen; 
 
 
       c)    dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn 
             Johann Haberstock die Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 
             zu versagen. 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, über diese Entlastung der einzelnen 
           Mitglieder des Vorstands gesondert abstimmen zu lassen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nörenberg * Schröder GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu 
           wählen. 
 
 
     5.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Das durch die Gesellschafterversammlung der (seinerzeit noch 
           unter JK Wohnbau GmbH firmierenden) Gesellschaft vom 26. Juli 
           2010 gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Herr Prof. Dr. 
           Herbert Wüst ist zum 30. November 2010 aus dem Aufsichtsrat 
           der Gesellschaft ausgeschieden. Herr Michael Kranich ist 
           daraufhin durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. 
           Dezember 2010 zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
           bestellt worden. Herr Kranich soll nunmehr durch die 
           Hauptversammlung in seinem Amt bestätigt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Michael Kranich, Managing Director der aeris CAPITAL AG, 
           Pfäffikon (Schweiz), wohnhaft in Mainz, 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 
 
 
           Herr Michael Kranich hat die folgenden Mitgliedschaften in 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen inne: 
 
 
       -     Vorsitzender des Aufsichtsrats der PARK & 
             Bellheimer AG, Pirmasens; 
 
 
       -     stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats 
             der zetVisions AG, Heidelberg; 
 
 
       -     stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats 
             der Leonardo Venture GmbH & KGaA, Mannheim; 
 
 
       -     Mitglied des Aufsichtsrats der VRmagic Holding 
             AG, Mannheim; 
 
 
       -     Vorsitzender des Beirats der Epple Holding GmbH, 
             Heidelberg; 
 
 
       -     Mitglied des Beirats der Joimax GmbH, Karlsruhe. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über 
           die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. 
           September 2010 hat den Vorstand nach § 3 Abs. 4 der Satzung 
           ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 29. September 2015 durch Ausgabe von 
           bis zu 5.382.000 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 5.382.000,00 zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). 
 
 
           Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen 
           Gebrauch gemacht. Der Umfang des Genehmigten Kapitals 2010 
           entspricht im Hinblick auf den Börsengang der Gesellschaft und 
           die in diesem Zusammenhang durchgeführte Erhöhung des 
           Grundkapitals nicht mehr hinreichend den potentiellen 
           Finanzierungsbedürfnissen der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
           soll daher erneuert und entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die durch die außerordentliche Hauptversammlung 
             vom 30. September 2010 erteilte Ermächtigung des Vorstands 
             zur Ausnutzung genehmigten Kapitals (Tagesordnungspunkt 1) 
             wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter lit. 
             c) vorgeschlagenen Änderung der Satzung in das 
             Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
             22. März 2017 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
             bis zu 10.382.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 
             10.382.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den 
             Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
             oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Instituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
               Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer 
               Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare 
               oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
               oder Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugs- oder 
               Umtauschrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden, der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf diesen 
               Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
               Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur 
               Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
             anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012 anzupassen. 
 
 
       c)    § 3 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
             März 2017 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
             10.382.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 10.382.000,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem 
             oder mehreren ihnen gleichgestellten Instituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
               Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer 
               Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare 
               oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
               oder Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugs- oder 
               Umtauschrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden, der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf diesen 
               Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
               Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur 
               Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
             anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012 anzupassen.' 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird als Anlage dieser Einladung zur ordentlichen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
           sowie über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. 
           September 2010 hat den Vorstand ermächtigt, auf den Inhaber 
           lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           eine Kombination dieser Instrumente zu begeben. Der Vorstand 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.