Anzeige
Mehr »
Samstag, 13.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
69 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: JK Wohnbau AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.03.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
15.02.2012 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   JK Wohnbau AG 
 
   München 
 
   ISIN: DE000A1E8H38 
 
   WKN: A1E8H3 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
   Freitag, dem 23. März 2012, um 11.00 Uhr 
   in der Leopoldstraße 10, 80802 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2011 ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des Jahresabschlusses der JK Wohnbau AG 
           und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, der 
           Lageberichte für die JK Wohnbau AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2010, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2010; 
           Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           der JK Wohnbau AG und über die Billigung des 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010 
 
 
           Die Hauptversammlung hat über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses 
           nach § 173 Abs. 1 AktG Beschluss zu fassen. Für die übrigen 
           Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt 
           werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information 
           der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme und 
           keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
 
 
           Der Vorstand hat den Jahresabschluss am 4. Oktober 2011 und 
           den Konzernabschluss am 6. Oktober 2011 aufgestellt. Nachdem 
           der Abschlussprüfer am 13. Januar 2012 den Bestätigungsvermerk 
           zu dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss zum 31. 
           Dezember 2010 versagt hat, haben Aufsichtsrat und Vorstand 
           unter Beteiligung externer Berater geprüft, ob unter den 
           gegebenen Umständen in absehbarer Zeit mit einem 
           Bestätigungsvermerk zu einem ggf. berichtigten Jahres- bzw. 
           Konzernabschluss vom derzeitigen Abschlussprüfer gerechnet 
           werden könnte. Im Ergebnis wurde dies verneint. Zu den 
           Einzelheiten wird verwiesen auf den Bericht des Aufsichtsrates 
           an die Hauptversammlung. 
 
 
           Da festgestellte bzw. gebilligte Jahres- bzw. 
           Konzernabschlüsse unerlässlich für eine erfolgreiche weitere 
           Geschäftstätigkeit sind, haben Aufsichtsrat und Vorstand aus 
           den im Bericht des Aufsichtsrats erläuterten Gründen 
           beschlossen, der Hauptversammlung vorzuschlagen 
 
 
       a)    den Jahresabschluss der JK Wohnbau AG zum 31. 
             Dezember 2010 in der Fassung vom 4. Oktober 2011 mit 
             Versagungsvermerk des Abschlussprüfers vom 13. Januar 2012 
             festzustellen, und 
 
 
       b)    den Konzernjahresabschluss zum 31. Dezember 2010 
             in der Fassung vom 6. Oktober 2011 mit Versagungsvermerk des 
             Abschlussprüfers vom 13. Januar 2012 zu billigen. 
 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
       a)    dem Mitglied des Vorstands Herrn Christian 
             Dunkelberg die Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 zu 
             erteilen; 
 
 
       b)    dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn Dr. 
             Josef L. Kastenberger die Entlastung für das Geschäftsjahr 
             2010 zu versagen; 
 
 
       c)    dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn 
             Johann Haberstock die Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 
             zu versagen. 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, über diese Entlastung der einzelnen 
           Mitglieder des Vorstands gesondert abstimmen zu lassen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nörenberg * Schröder GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu 
           wählen. 
 
 
     5.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Das durch die Gesellschafterversammlung der (seinerzeit noch 
           unter JK Wohnbau GmbH firmierenden) Gesellschaft vom 26. Juli 
           2010 gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Herr Prof. Dr. 
           Herbert Wüst ist zum 30. November 2010 aus dem Aufsichtsrat 
           der Gesellschaft ausgeschieden. Herr Michael Kranich ist 
           daraufhin durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. 
           Dezember 2010 zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
           bestellt worden. Herr Kranich soll nunmehr durch die 
           Hauptversammlung in seinem Amt bestätigt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Michael Kranich, Managing Director der aeris CAPITAL AG, 
           Pfäffikon (Schweiz), wohnhaft in Mainz, 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 
 
 
           Herr Michael Kranich hat die folgenden Mitgliedschaften in 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen inne: 
 
 
       -     Vorsitzender des Aufsichtsrats der PARK & 
             Bellheimer AG, Pirmasens; 
 
 
       -     stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats 
             der zetVisions AG, Heidelberg; 
 
 
       -     stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats 
             der Leonardo Venture GmbH & KGaA, Mannheim; 
 
 
       -     Mitglied des Aufsichtsrats der VRmagic Holding 
             AG, Mannheim; 
 
 
       -     Vorsitzender des Beirats der Epple Holding GmbH, 
             Heidelberg; 
 
 
       -     Mitglied des Beirats der Joimax GmbH, Karlsruhe. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über 
           die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. 
           September 2010 hat den Vorstand nach § 3 Abs. 4 der Satzung 
           ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 29. September 2015 durch Ausgabe von 
           bis zu 5.382.000 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 5.382.000,00 zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). 
 
 
           Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen 
           Gebrauch gemacht. Der Umfang des Genehmigten Kapitals 2010 
           entspricht im Hinblick auf den Börsengang der Gesellschaft und 
           die in diesem Zusammenhang durchgeführte Erhöhung des 
           Grundkapitals nicht mehr hinreichend den potentiellen 
           Finanzierungsbedürfnissen der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
           soll daher erneuert und entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die durch die außerordentliche Hauptversammlung 
             vom 30. September 2010 erteilte Ermächtigung des Vorstands 
             zur Ausnutzung genehmigten Kapitals (Tagesordnungspunkt 1) 
             wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter lit. 
             c) vorgeschlagenen Änderung der Satzung in das 
             Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
             22. März 2017 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
             bis zu 10.382.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 
             10.382.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den 
             Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
             oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Instituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

DJ DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der -2-

Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
               Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer 
               Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare 
               oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
               oder Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugs- oder 
               Umtauschrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden, der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf diesen 
               Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
               Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur 
               Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
             anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012 anzupassen. 
 
 
       c)    § 3 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
             März 2017 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
             10.382.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 10.382.000,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem 
             oder mehreren ihnen gleichgestellten Instituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
               Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer 
               Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare 
               oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
               oder Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugs- oder 
               Umtauschrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden, der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf diesen 
               Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
               Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur 
               Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
             anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012 anzupassen.' 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird als Anlage dieser Einladung zur ordentlichen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
           sowie über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. 
           September 2010 hat den Vorstand ermächtigt, auf den Inhaber 
           lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           eine Kombination dieser Instrumente zu begeben. Der Vorstand 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

DJ DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der -3-

hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. 
           Der seinerzeit vorgesehene Finanzierungsrahmen entspricht im 
           Hinblick auf den Börsengang der Gesellschaft nicht mehr den 
           potentiellen Finanzierungsbedürfnissen der Gesellschaft. Die 
           Ermächtigung soll daher unter Anpassung des 
           Finanzierungsrahmens erneuert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die durch die außerordentliche Hauptversammlung 
             vom 30. September 2010 erteilte Ermächtigung des Vorstands 
             zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und 
             der Beschluss über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2010 
             (Tagesordnungspunkt 2) werden aufschiebend bedingt auf die 
             Eintragung der unter lit. d) vorgeschlagenen Änderung der 
             Satzung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 22. März 2017 auf den Inhaber lautende 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine 
             Kombination dieser Instrumente (nachfolgend zusammen auch 
             'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 zu begeben 
             und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu EUR 10.382.000,00 nach näherer Maßgabe 
             der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegenden Wandel- bzw. Optionsbedingungen (nachfolgend 
             auch 'Bedingungen') zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch durch eine 
             unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
             Gesellschaft ausgegeben werden; für einen solchen Fall wird 
             der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für die Gesellschaft die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
             Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können gegen Bar- oder 
             Sachleistung, einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in 
             Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben 
             werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils 
             begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen 
             Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
 
             Die Bedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der 
             Laufzeit oder zu früheren Zeitpunkten vorsehen, 
             einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- 
             oder Optionsrechts. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der Bedingungen zum Bezug von neuen auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die 
             Bedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung erfüllt 
             werden kann. Das Bezugsverhältnis kann auf ein 
             Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden; ferner 
             kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
             Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
             zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den 
             Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
             Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
             Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
             Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe 
             der Bedingungen in neue auf den Inhaber lautende Stückaktien 
             der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
             sich aus der Division des Nennbetrags der 
             Teilschuldverschreibung durch den festgelegten 
             Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende 
             Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann 
             sich auch aus der Division des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch 
             den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das 
             Umtauschverhältnis kann auf ein Wandlungsverhältnis mit 
             voller Zahl gerundet werden; ferner kann eine in bar zu 
             leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann 
             vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
             Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der bei der Wandlung auszugebenden Aktien darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             entspricht mindestens 80 vom Hundert des mit dem Umsatz 
             gewichteten Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft 
             im XETRA-Handel (XETRA I oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf 
             Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch 
             den Vorstand über die endgültige Festlegung der Konditionen 
             der Schuldverschreibungen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Bedingungen durch Zahlung eines 
             entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung des Wandlungs- 
             oder Optionsrechts oder bei Erfüllung entsprechender 
             Pflichten bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, 
             wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
             Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre 
             Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte 
             gewährt und den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten 
             bzw. entsprechenden Pflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang 
             eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- 
             oder Optionsrechte bzw. Erfüllung ihrer Wandlungs- oder 
             Optionspflichten zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar 
             bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit 
             möglich - das Umtauschverhältnis durch Division des 
             Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen 
             können auch für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplitts oder 
             Sonderdividenden sowie sonstige Maßnahmen, die zu einer 
             Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
             führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. 
             Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien den Nennbetrag pro 
             Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
             Die Bedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
             im Fall der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien 
             zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der nach 
             näherer Maßgabe der Bedingungen dem mit dem Umsatz 
             gewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel (XETRA I oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
             mindestens zwei aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen 
             während eines Zeitraums von zehn Börsenhandelstagen nach 
             Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung entspricht. 
             Für den Fall, dass die Gesellschaft die Ausübung des Rechts 
             zur Zahlung eines Geldbetrages nach Wandlung bzw. 
             Optionsausübung bekannt gibt, beginnen die zehn 
             Börsenhandelstage erst zwei Börsenhandelstage nach 
             Bekanntgabe der Gesellschaft, einen Geldbetrag zu zahlen. 
             Die Bedingungen können auch vorsehen, dass zur Bedienung der 
             Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen nach Wahl der 
             Gesellschaft statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital auch 
             bereits existierende Aktien der Gesellschaft verwendet 
             werden können. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den 
             Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Instituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
             Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte zustehen würde; 
 
 
         -     soweit die Schuldverschreibungen gegen 
               Sachleistungen, insbesondere in Form von Unternehmen, 
               Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               sonstigen Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die Schuldverschreibungen gegen 
               Barleistung ausgegeben werden, ihr Ausgabepreis ihren nach 
               anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
               theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet 
               und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die 
               Aktien entfällt, die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
               Optionsrechten oder zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
               Optionspflichten ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
               zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt, und zwar 
               weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien 
             entfällt, mit denen Rechte oder Pflichten aus 
             Schuldverschreibungen bedient werden, für die das 
             Bezugsrecht nach den vorstehenden Spiegelstrichen 
             ausgeschlossen wird, oder der auf Aktien entfällt, für die 
             das Bezugsrecht der Aktionäre während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausgestaltung der Schuldverschreibungen festzusetzen, 
             insbesondere die Währung, in der die Schuldverschreibungen 
             ausgegeben werden (Euro oder, unter Begrenzung auf den 
             entsprechenden Euro-Gegenwert, in der gesetzlichen Währung 
             eines anderen OECD-Landes), Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionsfristen. 
 
 
       c)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
             EUR 10.382.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien 
             an Inhaber von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung 
             der Hauptversammlung vom 23. März 2012 bis zum 22. März 2017 
             von der Gesellschaft oder von einer unmittelbaren oder 
             mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
             begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. b) 
             jeweils festzusetzenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
             von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten 
             Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Options- 
             oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen 
             erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von dem 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
             Wandlungs- oder Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       d)    § 3 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 10.382.000,00 bedingt 
             erhöht (Bedingtes Kapital 2012). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber 
             von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die 
             aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. März 
             2012 bis zum 22. März 2017 von der Gesellschaft oder von 
             einer unmittelbaren oder mittelbaren 
             Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden, 
             soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
             Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten 
             Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Options- 
             oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen 
             erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von dem 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
             Wandlungs- oder Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird als Anlage dieser Einladung zur ordentlichen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Gesellschaft und der JK Wohnbau Objekt Landsberger Straße GmbH 
 
 
           Die Gesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der JK 
           Wohnbau Objekt Landsberger Straße GmbH mit Sitz in München. 
           Die Gesellschaft und die JK Wohnbau Objekt Landsberger Straße 
           GmbH haben am 10. Februar 2012 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der zu seiner Wirksamkeit 
           der Zustimmung durch die Hauptversammlung bedarf. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der JK 
           Wohnbau Objekt Landsberger Straße GmbH zuzustimmen. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Gesellschaft und der JK Wohnbau Objekt Landsberger Straße GmbH 
           hat folgenden Inhalt: 
 
 
           '§ 1 
          Leitung 
 
 
           Die beherrschte Gesellschaft unterstellt die Leitung ihres 
           Unternehmens dem herrschenden Gesellschafter. Der herrschende 
           Gesellschafter ist berechtigt, der Geschäftsführung der 
           beherrschten Gesellschaft allgemeine oder auf den Einzelfall 
           bezogene Weisungen für die Leitung ihrer Gesellschaft zu 
           erteilen. Die Weisungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform 
           und werden vom herrschenden Gesellschafter erteilt. Die 
           beherrschte Gesellschaft verpflichtet sich, diesen Weisungen 
           zu folgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, 
           diesen Vertrag in einem bestimmten Sinne auszulegen, ihn zu 
           ändern, zu verlängern oder zu beenden. 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             gesamten Gewinn ab dem in § 4 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt 
             an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich 
             der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 der 
             ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.