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DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: JK Wohnbau AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.03.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
15.02.2012 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   JK Wohnbau AG 
 
   München 
 
   ISIN: DE000A1E8H38 
 
   WKN: A1E8H3 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
   Freitag, dem 23. März 2012, um 11.00 Uhr 
   in der Leopoldstraße 10, 80802 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2011 ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des Jahresabschlusses der JK Wohnbau AG 
           und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, der 
           Lageberichte für die JK Wohnbau AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2010, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2010; 
           Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           der JK Wohnbau AG und über die Billigung des 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010 
 
 
           Die Hauptversammlung hat über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses 
           nach § 173 Abs. 1 AktG Beschluss zu fassen. Für die übrigen 
           Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt 
           werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information 
           der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme und 
           keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
 
 
           Der Vorstand hat den Jahresabschluss am 4. Oktober 2011 und 
           den Konzernabschluss am 6. Oktober 2011 aufgestellt. Nachdem 
           der Abschlussprüfer am 13. Januar 2012 den Bestätigungsvermerk 
           zu dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss zum 31. 
           Dezember 2010 versagt hat, haben Aufsichtsrat und Vorstand 
           unter Beteiligung externer Berater geprüft, ob unter den 
           gegebenen Umständen in absehbarer Zeit mit einem 
           Bestätigungsvermerk zu einem ggf. berichtigten Jahres- bzw. 
           Konzernabschluss vom derzeitigen Abschlussprüfer gerechnet 
           werden könnte. Im Ergebnis wurde dies verneint. Zu den 
           Einzelheiten wird verwiesen auf den Bericht des Aufsichtsrates 
           an die Hauptversammlung. 
 
 
           Da festgestellte bzw. gebilligte Jahres- bzw. 
           Konzernabschlüsse unerlässlich für eine erfolgreiche weitere 
           Geschäftstätigkeit sind, haben Aufsichtsrat und Vorstand aus 
           den im Bericht des Aufsichtsrats erläuterten Gründen 
           beschlossen, der Hauptversammlung vorzuschlagen 
 
 
       a)    den Jahresabschluss der JK Wohnbau AG zum 31. 
             Dezember 2010 in der Fassung vom 4. Oktober 2011 mit 
             Versagungsvermerk des Abschlussprüfers vom 13. Januar 2012 
             festzustellen, und 
 
 
       b)    den Konzernjahresabschluss zum 31. Dezember 2010 
             in der Fassung vom 6. Oktober 2011 mit Versagungsvermerk des 
             Abschlussprüfers vom 13. Januar 2012 zu billigen. 
 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
       a)    dem Mitglied des Vorstands Herrn Christian 
             Dunkelberg die Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 zu 
             erteilen; 
 
 
       b)    dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn Dr. 
             Josef L. Kastenberger die Entlastung für das Geschäftsjahr 
             2010 zu versagen; 
 
 
       c)    dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn 
             Johann Haberstock die Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 
             zu versagen. 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, über diese Entlastung der einzelnen 
           Mitglieder des Vorstands gesondert abstimmen zu lassen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nörenberg * Schröder GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu 
           wählen. 
 
 
     5.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Das durch die Gesellschafterversammlung der (seinerzeit noch 
           unter JK Wohnbau GmbH firmierenden) Gesellschaft vom 26. Juli 
           2010 gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Herr Prof. Dr. 
           Herbert Wüst ist zum 30. November 2010 aus dem Aufsichtsrat 
           der Gesellschaft ausgeschieden. Herr Michael Kranich ist 
           daraufhin durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. 
           Dezember 2010 zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
           bestellt worden. Herr Kranich soll nunmehr durch die 
           Hauptversammlung in seinem Amt bestätigt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Michael Kranich, Managing Director der aeris CAPITAL AG, 
           Pfäffikon (Schweiz), wohnhaft in Mainz, 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 
 
 
           Herr Michael Kranich hat die folgenden Mitgliedschaften in 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen inne: 
 
 
       -     Vorsitzender des Aufsichtsrats der PARK & 
             Bellheimer AG, Pirmasens; 
 
 
       -     stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats 
             der zetVisions AG, Heidelberg; 
 
 
       -     stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats 
             der Leonardo Venture GmbH & KGaA, Mannheim; 
 
 
       -     Mitglied des Aufsichtsrats der VRmagic Holding 
             AG, Mannheim; 
 
 
       -     Vorsitzender des Beirats der Epple Holding GmbH, 
             Heidelberg; 
 
 
       -     Mitglied des Beirats der Joimax GmbH, Karlsruhe. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über 
           die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. 
           September 2010 hat den Vorstand nach § 3 Abs. 4 der Satzung 
           ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 29. September 2015 durch Ausgabe von 
           bis zu 5.382.000 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 5.382.000,00 zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). 
 
 
           Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen 
           Gebrauch gemacht. Der Umfang des Genehmigten Kapitals 2010 
           entspricht im Hinblick auf den Börsengang der Gesellschaft und 
           die in diesem Zusammenhang durchgeführte Erhöhung des 
           Grundkapitals nicht mehr hinreichend den potentiellen 
           Finanzierungsbedürfnissen der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
           soll daher erneuert und entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die durch die außerordentliche Hauptversammlung 
             vom 30. September 2010 erteilte Ermächtigung des Vorstands 
             zur Ausnutzung genehmigten Kapitals (Tagesordnungspunkt 1) 
             wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter lit. 
             c) vorgeschlagenen Änderung der Satzung in das 
             Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
             22. März 2017 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
             bis zu 10.382.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 
             10.382.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den 
             Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
             oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Instituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

DJ DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der -2-

Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
               Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer 
               Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare 
               oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
               oder Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugs- oder 
               Umtauschrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden, der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf diesen 
               Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
               Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur 
               Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
             anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012 anzupassen. 
 
 
       c)    § 3 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
             März 2017 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
             10.382.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 10.382.000,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem 
             oder mehreren ihnen gleichgestellten Instituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
               Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer 
               Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare 
               oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
               oder Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugs- oder 
               Umtauschrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden, der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf diesen 
               Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
               Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur 
               Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
             anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012 anzupassen.' 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird als Anlage dieser Einladung zur ordentlichen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
           sowie über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. 
           September 2010 hat den Vorstand ermächtigt, auf den Inhaber 
           lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           eine Kombination dieser Instrumente zu begeben. Der Vorstand 

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February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

DJ DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der -3-

hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. 
           Der seinerzeit vorgesehene Finanzierungsrahmen entspricht im 
           Hinblick auf den Börsengang der Gesellschaft nicht mehr den 
           potentiellen Finanzierungsbedürfnissen der Gesellschaft. Die 
           Ermächtigung soll daher unter Anpassung des 
           Finanzierungsrahmens erneuert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die durch die außerordentliche Hauptversammlung 
             vom 30. September 2010 erteilte Ermächtigung des Vorstands 
             zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und 
             der Beschluss über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2010 
             (Tagesordnungspunkt 2) werden aufschiebend bedingt auf die 
             Eintragung der unter lit. d) vorgeschlagenen Änderung der 
             Satzung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 22. März 2017 auf den Inhaber lautende 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine 
             Kombination dieser Instrumente (nachfolgend zusammen auch 
             'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 zu begeben 
             und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu EUR 10.382.000,00 nach näherer Maßgabe 
             der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegenden Wandel- bzw. Optionsbedingungen (nachfolgend 
             auch 'Bedingungen') zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch durch eine 
             unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
             Gesellschaft ausgegeben werden; für einen solchen Fall wird 
             der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für die Gesellschaft die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
             Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können gegen Bar- oder 
             Sachleistung, einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in 
             Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben 
             werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils 
             begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen 
             Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
 
             Die Bedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der 
             Laufzeit oder zu früheren Zeitpunkten vorsehen, 
             einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- 
             oder Optionsrechts. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der Bedingungen zum Bezug von neuen auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die 
             Bedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung erfüllt 
             werden kann. Das Bezugsverhältnis kann auf ein 
             Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden; ferner 
             kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
             Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
             zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den 
             Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
             Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
             Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
             Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe 
             der Bedingungen in neue auf den Inhaber lautende Stückaktien 
             der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
             sich aus der Division des Nennbetrags der 
             Teilschuldverschreibung durch den festgelegten 
             Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende 
             Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann 
             sich auch aus der Division des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch 
             den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das 
             Umtauschverhältnis kann auf ein Wandlungsverhältnis mit 
             voller Zahl gerundet werden; ferner kann eine in bar zu 
             leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann 
             vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
             Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der bei der Wandlung auszugebenden Aktien darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             entspricht mindestens 80 vom Hundert des mit dem Umsatz 
             gewichteten Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft 
             im XETRA-Handel (XETRA I oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf 
             Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch 
             den Vorstand über die endgültige Festlegung der Konditionen 
             der Schuldverschreibungen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Bedingungen durch Zahlung eines 
             entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung des Wandlungs- 
             oder Optionsrechts oder bei Erfüllung entsprechender 
             Pflichten bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, 
             wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
             Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre 
             Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte 
             gewährt und den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten 
             bzw. entsprechenden Pflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang 
             eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- 
             oder Optionsrechte bzw. Erfüllung ihrer Wandlungs- oder 
             Optionspflichten zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar 
             bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit 
             möglich - das Umtauschverhältnis durch Division des 
             Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen 
             können auch für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplitts oder 
             Sonderdividenden sowie sonstige Maßnahmen, die zu einer 
             Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
             führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. 
             Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien den Nennbetrag pro 
             Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
             Die Bedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
             im Fall der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien 
             zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der nach 
             näherer Maßgabe der Bedingungen dem mit dem Umsatz 
             gewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel (XETRA I oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
             mindestens zwei aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen 
             während eines Zeitraums von zehn Börsenhandelstagen nach 
             Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung entspricht. 
             Für den Fall, dass die Gesellschaft die Ausübung des Rechts 
             zur Zahlung eines Geldbetrages nach Wandlung bzw. 
             Optionsausübung bekannt gibt, beginnen die zehn 
             Börsenhandelstage erst zwei Börsenhandelstage nach 
             Bekanntgabe der Gesellschaft, einen Geldbetrag zu zahlen. 
             Die Bedingungen können auch vorsehen, dass zur Bedienung der 
             Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen nach Wahl der 
             Gesellschaft statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital auch 
             bereits existierende Aktien der Gesellschaft verwendet 
             werden können. 
 
 

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February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

DJ DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der -4-

Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den 
             Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Instituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
             Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte zustehen würde; 
 
 
         -     soweit die Schuldverschreibungen gegen 
               Sachleistungen, insbesondere in Form von Unternehmen, 
               Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               sonstigen Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die Schuldverschreibungen gegen 
               Barleistung ausgegeben werden, ihr Ausgabepreis ihren nach 
               anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
               theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet 
               und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die 
               Aktien entfällt, die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
               Optionsrechten oder zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
               Optionspflichten ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
               zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt, und zwar 
               weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien 
             entfällt, mit denen Rechte oder Pflichten aus 
             Schuldverschreibungen bedient werden, für die das 
             Bezugsrecht nach den vorstehenden Spiegelstrichen 
             ausgeschlossen wird, oder der auf Aktien entfällt, für die 
             das Bezugsrecht der Aktionäre während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausgestaltung der Schuldverschreibungen festzusetzen, 
             insbesondere die Währung, in der die Schuldverschreibungen 
             ausgegeben werden (Euro oder, unter Begrenzung auf den 
             entsprechenden Euro-Gegenwert, in der gesetzlichen Währung 
             eines anderen OECD-Landes), Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionsfristen. 
 
 
       c)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
             EUR 10.382.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien 
             an Inhaber von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung 
             der Hauptversammlung vom 23. März 2012 bis zum 22. März 2017 
             von der Gesellschaft oder von einer unmittelbaren oder 
             mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
             begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. b) 
             jeweils festzusetzenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
             von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten 
             Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Options- 
             oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen 
             erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von dem 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
             Wandlungs- oder Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       d)    § 3 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 10.382.000,00 bedingt 
             erhöht (Bedingtes Kapital 2012). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber 
             von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die 
             aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. März 
             2012 bis zum 22. März 2017 von der Gesellschaft oder von 
             einer unmittelbaren oder mittelbaren 
             Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden, 
             soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
             Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten 
             Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Options- 
             oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen 
             erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von dem 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
             Wandlungs- oder Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird als Anlage dieser Einladung zur ordentlichen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Gesellschaft und der JK Wohnbau Objekt Landsberger Straße GmbH 
 
 
           Die Gesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der JK 
           Wohnbau Objekt Landsberger Straße GmbH mit Sitz in München. 
           Die Gesellschaft und die JK Wohnbau Objekt Landsberger Straße 
           GmbH haben am 10. Februar 2012 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der zu seiner Wirksamkeit 
           der Zustimmung durch die Hauptversammlung bedarf. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der JK 
           Wohnbau Objekt Landsberger Straße GmbH zuzustimmen. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Gesellschaft und der JK Wohnbau Objekt Landsberger Straße GmbH 
           hat folgenden Inhalt: 
 
 
           '§ 1 
          Leitung 
 
 
           Die beherrschte Gesellschaft unterstellt die Leitung ihres 
           Unternehmens dem herrschenden Gesellschafter. Der herrschende 
           Gesellschafter ist berechtigt, der Geschäftsführung der 
           beherrschten Gesellschaft allgemeine oder auf den Einzelfall 
           bezogene Weisungen für die Leitung ihrer Gesellschaft zu 
           erteilen. Die Weisungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform 
           und werden vom herrschenden Gesellschafter erteilt. Die 
           beherrschte Gesellschaft verpflichtet sich, diesen Weisungen 
           zu folgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, 
           diesen Vertrag in einem bestimmten Sinne auszulegen, ihn zu 
           ändern, zu verlängern oder zu beenden. 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             gesamten Gewinn ab dem in § 4 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt 
             an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich 
             der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 der 
             ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 

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February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

DJ DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der -5-

vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
             und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten 
             Betrag. Der Betrag der Abführung darf jedenfalls den sich 
             aus § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung 
             ergebenden Betrag nicht überschreiten. Auf die Vorschriften 
             der §§ 300 ff. AktG wird verwiesen. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als 
             dies gesetzlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
             Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer 
             dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 
             Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen 
             und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder 
             als Gewinn abzuführen. 
 
 
       (3)   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, welche vor 
             Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, sowie von 
             Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. 
             Entsprechendes gilt für einen vorvertraglichen 
             Gewinnvortrag. 
 
 
       (4)   Der Zahlungsanspruch ist 6 Wochen nach 
             Feststellung des Jahresabschlusses fällig. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
           Der Organträger ist entsprechend den jeweils gültigen 
           Vorschriften des § 302 AktG zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
                        § 4 
          Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung des Organträgers und der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. 
             Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme der 
             Beherrschung nach § 1 - rückwirkend von Beginn des bei der 
             Eintragung laufenden Geschäftsjahres. 
 
 
       (2)   Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag 
             kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
             Monaten zum jeweiligen Geschäftsjahresende gekündigt werden, 
             erstmals jedoch nach Ablauf von 5 Zeitjahren (5 x 12 Monate) 
             ab der Wirksamkeit dieses Vertrages. Wird er nicht 
             gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Die Kündigung hat 
             schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit 
             der Kündigung ist deren Zugang bei der anderen Partei. Auf 
             die Vorschriften des § 303 AktG in ihrer jeweils gültigen 
             Fassung wird hingewiesen. 
 
 
       (3)   Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von einer 
             formwechselnden oder übertragenden Änderung der Parteien 
             oder des Unternehmens der Parteien nach den Vorschriften des 
             Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes nicht 
             berührt (z.B. Verschmelzung, Rechtsformwechsel etc.). 
 
 
       (4)   Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere die Veräußerung 
             oder Einbringung der Organgesellschaft durch den Organträger 
             oder die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
             Organgesellschaft oder des Organträgers. Vorstehendes gilt 
             auch dann, wenn die Voraussetzungen einer finanziellen 
             Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger nicht 
             mehr vorliegen. 
 
 
 
                   § 5 
          Salvatorische Klausel 
 
 
       (1)   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das vorbenannte 
             Schriftformerfordernis. 
 
 
       (2)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder 
             teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so 
             bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen wirksam. Die 
             Vertragsteile sind verpflichtet, anstelle der ganz oder 
             teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine 
             solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, 
             die dem mit der ganz oder teilweise unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Ziel 
             und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches 
             gilt für Vertragslücken; in diesem Fall sind die 
             Vertragsteile zur Einführung die jeweilige Lücke 
             schließender Bestimmungen in den Vertrag verpflichtet.' 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
           Geschäftsräumen der Gesellschaft und der JK Wohnbau Objekt 
           Landsberger Straße GmbH, jeweils Leopoldstraße 8, 80802 
           München, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus: 
 
 
       -     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der Gesellschaft und der JK Wohnbau Objekt 
             Landsberger Straße GmbH; 
 
 
       -     der Jahresabschluss und Lagebericht der 
             Gesellschaft sowie der Konzernabschluss und 
             Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2010; 
 
 
       -     der Jahresabschluss der Gesellschaft (seinerzeit 
             firmierend unter 'JK Wohnbau GmbH') sowie der 
             Konzernabschluss und Konzernlagebericht für das 
             Geschäftsjahr 2009; 
 
 
       -     der Jahresabschluss und Lagebericht der 
             Gesellschaft (seinerzeit firmierend unter 'JK Wohnbau GmbH') 
             sowie der Konzernabschluss und Konzernlagebericht für das 
             Geschäftsjahr 2008; 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
             Gesellschaft und der Geschäftsführung der JK Wohnbau Objekt 
             Landsberger Straße GmbH nach § 293a AktG. 
 
 
 
           Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich 
           eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen und sind alsbald 
           nach der Einberufung der Hauptversammlung über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.jkwohnbau.de unter 
           der Rubrik 'Investor Relations' -> 'Termine' -> 
           'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
 
           Zur Aufstellung eines Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009 
           war und ist die Gesellschaft (seinerzeit firmierend unter 'JK 
           Wohnbau GmbH') nicht verpflichtet, weil sie seinerzeit eine 
           kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB war. 
 
 
           Die JK Wohnbau Objekt Landsberger Straße GmbH wurde erst am 2. 
           August 2011 in das Handelsregister des Amtsgerichts München 
           eingetragen. Für sie liegen daher in Übereinstimmung mit den 
           gesetzlichen Bestimmungen weder Jahresabschlüsse noch 
           Lageberichte vor. 
 
 
           Einer Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
           durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer 
           (Vertragsprüfer) und eines entsprechenden Prüfungsberichts 
           bedarf es hier nach § 293b Abs. 1, 2. Fall AktG nicht, weil 
           sich alle Anteile der JK Wohnbau Objekt Landsberger Straße 
           GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden. Aus demselben 
           Grund enthält der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           auch keine Bestimmungen zu Ausgleich oder Abfindung 
           außenstehender Aktionäre nach den §§ 304, 305 AktG. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der 
           Satzung (Aufsichtsratsvergütung) 
 
 
           Nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten die 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr 
           ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung, die durch 
           die Hauptversammlung festgesetzt wird. Sie beträgt derzeit EUR 
           20.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen 
           Stellvertreter sowie EUR 15.000,00 für alle weiteren 
           Aufsichtsratsmitglieder. Die Aufsichtsratsvergütung soll 
           nunmehr unmittelbar in der Satzung festgelegt und bei dieser 
           Gelegenheit an den gestiegenen Arbeitsaufwand angepasst sowie 
           um ein Sitzungsgeld ergänzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           '1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle 
           Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine 
           Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00 und für jede 
           Aufsichtsratssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 
           EUR 2.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 

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February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

DJ DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der -6-

Zweifache und sein Stellvertreter das Anderthalbfache dieser 
           Vergütung.' 
 
 
           Im Übrigen bleibt § 13 der Satzung der Gesellschaft unberührt. 
 
 
   * * * 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2, § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. März 2017 
   durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 10.382.000 neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage um 
   bis zu EUR 10.382.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals dient der Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft. Eine angemessene Eigenkapitalausstattung stellt die 
   Grundlage für eine erfolgreiche geschäftliche Entwicklung der 
   Gesellschaft dar. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital soll es dem 
   Vorstand ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das für die weitere 
   Entwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den 
   Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und etwaige 
   günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen 
   Finanzierungsbedarfs ohne Verzögerungen zu nutzen. 
 
   Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung eines 
   genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Der 
   Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats für etwaige Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung 
   einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. 
   Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder 
   des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig 
   auf die Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im 
   Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. 
   Die Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den 
   Verfahrensvorteilen für die Gesellschaft zu vernachlässigen. Die vom 
   Bezugsrecht ausgenommenen Aktien werden bestmöglich verwertet. 
 
   Ferner soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit 
   dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein 
   Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
   Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungs- 
   und/oder Optionspflichten zustehen würde. Hierdurch soll verhindert 
   werden, dass im Falle einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals der 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder entsprechender Wandlungs- bzw. 
   Optionspflichten nach den jeweiligen Wandel- oder 
   Optionsanleihebedingungen ermäßigt werden oder durch die Gesellschaft 
   gegebenenfalls ein anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt werden 
   muss. Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten 
   Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet 
   werden, der darin besteht, den Inhabern der Schuldverschreibungen bei 
   nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf neue 
   Aktien einräumen zu können, wie es auch Aktionären zusteht. Die 
   Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf diese Weise so gestellt, 
   als wären sie bereits Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen einen 
   solchen Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die 
   Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen 
   der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
   Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die 
   neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, 
   Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
   Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden. Dadurch soll der Vorstand in die 
   Lage versetzt werden, zum Beispiel Unternehmen, Unternehmensteile, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter von 
   Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Diese Möglichkeit der 
   Aktienausgabe trägt dazu bei, die Liquidität der Gesellschaft zu 
   schonen, und erhöht den Handlungsspielraum des Vorstands im Wettbewerb 
   deutlich. Für die Veräußerer attraktiver Akquisitionsobjekte ist es 
   regelmäßig von besonderem Interesse, anstelle von Barmitteln auch 
   Aktien der erwerbenden Gesellschaft erlangen zu können. Damit die 
   Gesellschaft nicht vom Erwerb solcher Akquisitionsobjekte 
   ausgeschlossen ist, muss sie die Möglichkeit haben, Aktien als 
   Gegenleistung zu gewähren, da die genannten Erwerbsgelegenheiten meist 
   nur kurzfristig bestehen und damit auch nicht von einer erst 
   einzuberufenden Hauptversammlung unter Durchführung einer ordentlichen 
   Kapitalerhöhung beschlossen werden können. Mit der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erhält die Gesellschaft die 
   notwendige Flexibilität, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
   sonstigen Wirtschaftsgütern schnell und flexibel nutzen zu können. Die 
   Nutzung eines genehmigten Kapitals für diese Zwecke setzt die 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Sollen neue Aktien als 
   Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
   Wirtschaftsgütern an Dritte ausgegeben werden, kann die Ausgabe nur 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre erfolgen. 
   Der Vorstand soll deshalb in diesen Fällen zum Bezugsrechtsausschluss 
   ermächtigt werden. 
 
   Schließlich soll der Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch zulässig sein, soweit die neuen Aktien 
   gegen Bareinlagen ausgegeben werden, der auf die neu auszugebenden 
   Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn 
   vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
   übersteigt und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den 
   Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
   gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit, das 
   Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   auszuschließen, versetzt die Gesellschaft in die Lage, günstige 
   Börsensituationen effektiv und nahe am jeweils aktuellen Börsenpreis 
   zu nutzen und durch die marktnahe Festsetzung des Ausgabepreises einen 
   hohen Ausgabebetrag und eine erhebliche Stärkung der Eigenmittel zu 
   erreichen. Die Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft somit, auch 
   kurzfristig einen etwaigen Kapitalbedarf zu decken und den jeweiligen 
   Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft für die Stärkung ihrer 
   Eigenmittel zu nutzen. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
   kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts können der 
   Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen im 
   Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre sehr zeitnah gedeckt 
   sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen 
   werden. Dies wäre bei Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts nicht 
   möglich. Ferner ist bei Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts wegen 
   der Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung der 
   neuen Aktien gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich hindert die Länge der bei Wahrung des gesetzlichen 
   Bezugsrechts einzuhaltenden Mindestbezugsfrist von zwei Wochen die 
   Reaktion auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse, was zu einer 
   nicht optimalen Kapitalbeschaffung führen kann. Zwar gestattet § 186 
   Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Die Gesellschaft wäre jedoch auch in 
   diesem Fall über mehrere Tage volatilen Börsenpreisen ausgesetzt, was 
   zu Sicherheitsabschlägen und somit zu weniger marktnahen Konditionen 
   führte. Die mit dem Bezugsrechtsausschluss einhergehende Flexibilität 
   ist ein wichtiges Instrument für die Gesellschaft, sich in den schnell 
   ändernden Märkten bietende Chancen zu nutzen, da sie einen eventuell 
   bestehenden Kapitalbedarf kurzfristig decken kann. Der Ausgabebetrag 
   und damit die der Gesellschaft zufließenden Mittel für die neuen 
   Aktien werden sich an dem Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien orientieren und ihn insbesondere nicht wesentlich 
   unterschreiten. 
 

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February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

DJ DGAP-HV: JK Wohnbau AG: Bekanntmachung der -7-

Die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts führt dazu, dass sich die relative Beteiligungsquote und 
   der relative Stimmrechtsanteil der vorhandenen Aktionäre verringern. 
   Soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden, wird die 
   Verwässerung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG jedoch dadurch gering gehalten, dass der anteilige 
   Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die bei einer 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   aus dem Genehmigten Kapital 2012 ausgegeben werden, insgesamt zehn vom 
   Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Auf diese 
   Begrenzung anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
   auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der 
   anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
   Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von 
   Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben 
   werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
   Hierdurch wird sichergestellt, dass die genannte Höchstgrenze von zehn 
   vom Hundert nicht überschritten wird und die Vermögens- wie auch die 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen 
   gewahrt werden. Die an der Erhaltung ihrer Beteiligungsquote 
   interessierten Aktionäre können bei Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG Aktien der Gesellschaft über die Börse und somit zu 
   marktgerechten Bedingungen hinzuerwerben. Die Vermögensinteressen der 
   Aktionäre werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass die Aktien unter 
   dieser Ermächtigung nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der 
   den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
   gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand 
   wird außerdem in jedem Fall den Gegenwert für die Aktien 
   ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   festlegen. 
 
   Darüber hinaus ist bezüglich aller Möglichkeiten zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts vorgesehen, dass der Anteil des Grundkapitals, der auf 
   die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen 
   wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
   Hierdurch wird einer übermäßigen Verwässerung des Aktienbestandes der 
   bisherigen Aktionäre entgegengewirkt. Auf diese Begrenzung anzurechnen 
   ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf neue oder auf 
   zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der 
   anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
   Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von 
   Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben 
   werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals und dem 
   Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung 
   dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung 
   des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
   gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, den Vorstand zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente 
   zu ermächtigen. Aus Sicht des Vorstands liegt es im Interesse der 
   Gesellschaft, ihr diese Finanzierungsmöglichkeit künftig in 
   erweiterter Form zu eröffnen. 
 
   Durch die Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   oder einer Kombination dieser Instrumente hat die Gesellschaft die 
   Möglichkeit, sich zinsgünstig Fremdkapital zu beschaffen. Diese 
   Finanzierungsinstrumente verschaffen der Gesellschaft die nötige 
   Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung und gewährleisten eine 
   angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft, die eine Grundlage 
   für ihre wirtschaftliche Entwicklung darstellt. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht auf 
   Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu. Der Vorstand soll jedoch 
   ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen in bestimmten Fällen auszuschließen. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats für etwaige Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, bei einer Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen einfache und praktikable Bezugsverhältnisse 
   festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge des 
   Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Emission nicht alle neuen 
   Schuldverschreibungen gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden 
   können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten 
   Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die Beeinträchtigung 
   der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen für die 
   Gesellschaft zu vernachlässigen. Die vom Bezugsrecht ausgenommenen 
   Schuldverschreibungen werden bestmöglich verwertet. 
 
   Ferner soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit 
   dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein 
   Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
   Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungs- 
   und/oder Optionspflichten zustehen würde. Hierdurch soll verhindert 
   werden, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits 
   bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder entsprechender 
   Wandlungs- bzw. Optionspflichten nach den jeweiligen Wandel- oder 
   Optionsanleihebedingungen ermäßigt werden oder durch die Gesellschaft 
   gegebenenfalls ein anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt werden 
   muss. Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten 
   Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet 
   werden, der darin besteht, den Inhabern der Schuldverschreibungen bei 
   nachfolgenden Emissionen ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf die neuen 
   Schuldverschreibungen einräumen zu können, wie es auch Aktionären 
   zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf diese Weise 
   so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Damit die 
   Schuldverschreibungen einen solchen Verwässerungsschutz aufweisen 
   können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
   Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die 
   Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen 
   der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
   Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistung, insbesondere in Form von 
   Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
   sonstigen Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden. Dadurch soll der 
   Vorstand in die Lage versetzt werden, zum Beispiel Unternehmen, 
   Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
   Wirtschaftsgüter von Dritten gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   zu erwerben. Diese Möglichkeit der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   trägt dazu bei, die Liquidität der Gesellschaft zu schonen, und erhöht 
   den Handlungsspielraum des Vorstands im Wettbewerb deutlich. Für die 
   Veräußerer attraktiver Akquisitionsobjekte kann es von besonderem 
   Interesse sein, anstelle von Barmitteln Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen der erwerbenden Gesellschaft erlangen zu 

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February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

können. Damit die Gesellschaft nicht vom Erwerb solcher 
   Akquisitionsobjekte ausgeschlossen ist, muss sie die Möglichkeit 
   haben, Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen als Gegenleistung zu 
   gewähren, da die genannten Erwerbsgelegenheiten meist nur kurzfristig 
   bestehen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss erhält die Gesellschaft die notwendige 
   Flexibilität, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
   Wirtschaftsgütern schnell und flexibel nutzen zu können. Die Nutzung 
   von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen für diese Zwecke setzt 
   die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Sollen die 
   Schuldverschreibungen als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
   sonstigen Wirtschaftsgütern an Dritte ausgegeben werden, kann die 
   Ausgabe nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre 
   erfolgen. Der Vorstand soll deshalb in diesen Fällen zum 
   Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden. Wandlungs- oder 
   Optionsrechte aus Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung 
   ausgegeben wurden, können indes nicht aus dem bedingten Kapital 
   bedient werden. Hierzu bedarf es vielmehr eines Rückgriffs auf eigene 
   Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. 
 
   Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die 
   Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden, ihr 
   Ausgabepreis ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet 
   und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien 
   entfällt, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
   zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden 
   bzw. auszugeben sind, zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
   werden, zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   übersteigt, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Gesellschaft erhält 
   hierdurch die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig 
   und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
   Konditionen bessere Bedingungen von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungs- 
   und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Dies wäre bei 
   Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 
   186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und bei 
   Schuldverschreibungen der Konditionen) bis zum drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten würde das 
   über mehrere Tage bestehende Marktrisiko jedoch zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der 
   Schuldverschreibungen und somit zu weniger marktnahen Konditionen 
   führen. Ferner ist bei Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung der 
   Schuldverschreibungen bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
   Aufwendungen verbunden. Schließlich hindert die Länge der bei Wahrung 
   des gesetzlichen Bezugsrechts einzuhaltenden Mindestbezugsfrist von 
   zwei Wochen die Reaktion auf günstige bzw. ungünstige 
   Marktverhältnisse, was zu einer nicht optimalen Kapitalbeschaffung 
   führen kann. 
 
   Die Interessen der Aktionäre werden bei diesem Bezugsrechtsausschluss 
   dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter 
   ihrem theoretischen Marktwert ausgegeben werden dürfen, wodurch der 
   rechnerische Wert des Bezugsrechts auf beinahe Null sinkt. Außerdem 
   ist dieser Bezugsrechtsausschluss auf Schuldverschreibungen mit 
   Rechten oder Pflichten auf Aktien der Gesellschaft insoweit 
   beschränkt, als der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf diese 
   Aktien entfällt, den anteiligen Betrag am Grundkapital von zehn vom 
   Hundert nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
   diese Grenze von zehn vom Hundert sind weiter Aktien der Gesellschaft 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der 
   Grundlage einer anderen Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender 
   oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   oder von der Gesellschaft veräußert werden. 
 
   Darüber hinaus ist bezüglich aller Möglichkeiten zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts vorgesehen, dass der anteilige Betrag des Grundkapitals, 
   der auf die Aktien entfällt, mit denen Rechte oder Pflichten aus 
   Schuldverschreibungen bedient werden, für die das Bezugsrecht auf der 
   Grundlage der vorgeschlagenen Ermächtigung ausgeschlossen wird, oder 
   der auf Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht der Aktionäre während 
   der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung auf der Grundlage einer 
   anderen Ermächtigung ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht 
   übersteigen darf. Hierdurch wird einer übermäßigen Verwässerung des 
   Aktienbestandes der bisherigen Aktionäre entgegengewirkt. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
   und zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine 
   Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
   Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
   * * * 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 
   20.764.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben. Jede 
   Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
   somit 20.764.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der 
   Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes. Der 
   Nachweis hat sich auf den Beginn des 2. März 2012 (0.00 Uhr) zu 
   beziehen ('Nachweisstichtag'). Die Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 16. März 2012 (24.00 
   Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
   JK Wohnbau AG 
   c/o BADER & HUBL GmbH 
   Wilhelmshofstraße 67 
   74321 Bietigheim-Bissingen 
   oder per Telefax: 07142 / 78 86 67-55 
   oder per E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, 
   wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum 
   Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
   lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein 
   Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so 
   können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu 
   erfragen sind. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 

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February 15, 2012 09:21 ET (14:21 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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