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DGAP-HV: Leica Camera Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Leica Camera Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.03.2012 in Rittal Arena Wetzlar, Wolfgang-Kühle-Straße 1, 35576 Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Leica Camera Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Leica Camera Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.03.2012 in Rittal Arena Wetzlar, 
Wolfgang-Kühle-Straße 1, 35576 Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
17.02.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Leica Camera Aktiengesellschaft 
 
   Solms 
 
   ISIN DE000A0EPU98 (WKN A0EPU9) 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der außerordentlichen Hauptversammlung 
   unserer Gesellschaft am Freitag, den 30. März 2012 um 10.00 Uhr, in 
   der Rittal Arena Wetzlar, Wolfgang-Kühle-Straße 1, 35576 Wetzlar, ein. 
 
     I.    Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung 
           für die außerordentliche Hauptversammlung am 30. März 2012 
 
 
     1.    Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
           der Minderheitsaktionäre der Leica Camera Aktiengesellschaft, 
           Solms, auf die Lisa Germany Holding GmbH, Wetzlar, gegen 
           Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. 
           AktG 
 
 
           § 327a des Aktiengesetzes ('AktG') sieht vor, dass die 
           Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines 
           Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 
           95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die 
           Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre 
           (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung 
           einer angemessenen Barabfindung beschließen kann. 
 
 
           Das Grundkapital der Leica Camera Aktiengesellschaft beträgt 
           EUR 16.498.422,00 und ist in 16.498.422 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien eingeteilt. Der Lisa Germany Holding GmbH 
           mit Sitz in Wetzlar, Deutschland, Geschäftsanschrift c/o 
           Unnützer, Wagner & Werding, Karl-Kellner-Ring 23, 35576 
           Wetzlar, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Wetzlar, HRB 6247, gehören im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung 16.098.910 Aktien der Leica Camera 
           Aktiengesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von 97,58 % 
           am Grundkapital der Leica Camera Aktiengesellschaft. Die Lisa 
           Germany Holding GmbH ist damit Hauptaktionär der Leica Camera 
           Aktiengesellschaft im Sinne von § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG 
           und berechtigt zu verlangen, dass die Hauptversammlung über 
           die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den 
           Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
           gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt. 
 
 
           Die Lisa Germany Holding GmbH hat mit Schreiben vom 4. 
           November 2011 das förmliche Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 
           Satz 1 AktG an den Vorstand der Leica Camera 
           Aktiengesellschaft gerichtet, die Hauptversammlung der Leica 
           Camera Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre auf die Lisa Germany Holding GmbH gegen 
           Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu 
           lassen. 
 
 
           Dieses Verlangen hat die Lisa Germany Holding GmbH mit 
           Schreiben vom 18. Januar 2012 an den Vorstand der Leica Camera 
           Aktiengesellschaft bezüglich der den Minderheitsaktionären zu 
           gewährenden Barabfindung konkretisiert und die Barabfindung 
           auf EUR 30,18 je auf den Inhaber lautender Stückaktie 
           festgelegt. 
 
 
           Die Lisa Germany Holding GmbH hat dem Vorstand der Leica 
           Camera Aktiengesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG eine 
           Erklärung der Deutsche Bank AG übermittelt, durch die die 
           Deutsche Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der 
           Verpflichtung der Lisa Germany Holding GmbH übernommen hat, 
           den Minderheitsaktionären der Leica Camera Aktiengesellschaft 
           nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das 
           Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für 
           die übergegangenen Aktien der Leica Camera Aktiengesellschaft 
           zu zahlen. 
 
 
           In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die 
           Lisa Germany Holding GmbH die Voraussetzungen für die 
           Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und 
           die Angemessenheit der von ihr festgelegten Barabfindung 
           erläutert und begründet. 
 
 
           Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch Rechtsanwalt 
           Dr. Welf Müller, Steuerberater Wirtschaftsprüfer, 
           Nonnbornstraße 12, 65779 Kelkheim, unter Hinzuziehung der 
           öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für 
           Unternehmensbewertung Frau Dr. Anke Nestler, c/o VALNES 
           Corporate Finance GmbH, Westendstraße 28, 60326 Frankfurt am 
           Main, als dem vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten 
           und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Lisa 
           Germany Holding GmbH mit Sitz in Wetzlar folgenden Beschluss 
           zu fassen: 
 
 
             'Die Aktien der übrigen Aktionäre 
             (Minderheitsaktionäre) der Leica Camera Aktiengesellschaft 
             werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer 
             Barabfindung von EUR 30,18 je Stückaktie der Leica Camera 
             Aktiengesellschaft auf die Lisa Germany Holding GmbH mit 
             Sitz in Wetzlar (Hauptaktionär) übertragen.' 
 
 
 
           Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des 
           Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Leica 
           Camera Aktiengesellschaft an nach § 327b Abs. 2 AktG mit 
           jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu 
           verzinsen. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die 
           Internetseite der Leica Camera Aktiengesellschaft 
           (http://www.hauptversammlung.leica-camera.com) die folgenden 
           Unterlagen zugänglich: 
 
 
       *     der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Leica 
             Camera Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2008/2009, 
             2009/2010 und 2010/2011 sowie die Konzernabschlüsse und 
             Konzernlageberichte der Leica Camera Aktiengesellschaft für 
             die Geschäftsjahre 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011; 
 
 
       *     der von der Lisa Germany Holding GmbH nach § 327c 
             Absatz 2 Satz 1 AktG in der Eigenschaft als Hauptaktionär 
             erstattete schriftliche Bericht vom 30. Januar 2012 über die 
             Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der 
             Minderheitsaktionäre und die Angemessenheit der festgelegten 
             Barabfindung, einschließlich der gutachtlichen Stellungnahme 
             der PKF Issing Faulhaber Wozar Altenbeck GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Würzburg, vom 18. Januar 
             2012 zum Unternehmenswert der Leica Camera 
             Aktiengesellschaft und zur angemessenen Barabfindung sowie 
             einschließlich der folgenden weiteren Anlagen: 
 
 
         -     Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main 
               vom 10. November 2011 über die Bestellung des 
               sachverständigen Prüfers, 
 
 
         -     Depotauszüge des Bankhauses Carl Spängler & Co. 
               AG vom 4. November 2011, 18. Januar 2012 und 30. Januar 
               2012 betreffend die von der Lisa Germany Holding GmbH 
               gehaltenen Aktien an der Leica Camera Aktiengesellschaft, 
 
 
         -     Depotauszüge der BHF-Bank AG vom 4. November 
               2011, 18. Januar 2012 und 30. Januar 2012 betreffend die 
               von der Lisa Germany Holding GmbH gehaltenen 
               Teilwandelschuldverschreibungen der Leica Camera 
               Aktiengesellschaft, 
 
 
         -     Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG, 
               Frankfurt am Main, gemäß § 327b Absatz 3 AktG vom 27. 
               Januar 2012 nebst Übersendungsschreiben der Lisa Germany 
               Holding GmbH, 
 
 
         -     Schreiben der Lisa Germany Holding GmbH an die 
               Leica Camera Aktiengesellschaft vom 4. November 2011 
               (Übertragungsverlangen), 
 
 
         -     Schreiben der Lisa Germany Holding GmbH an die 
               Leica Camera Aktiengesellschaft vom 18. Januar 2012 
               (konkretisiertes Übertragungsverlangen), 
 
 
 
       *     der gemäß § 327c Absatz 2 Sätze 2 bis 4 AktG 
             erstattete Bericht des gerichtlich bestellten 
             sachverständigen Prüfers Rechtsanwalt Dr. Welf Müller, 
             Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Nonnbornstraße 12, 65779 
             Kelkheim, unter Hinzuziehung der öffentlich bestellten und 
             vereidigten Sachverständigen für Unternehmensbewertung Frau 
             Dr. Anke Nestler, c/o VALNES Corporate Finance GmbH, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 17, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Leica Camera Aktiengesellschaft: -2-

Westendstraße 28, 60325 Frankfurt am Main, vom 31. Januar 
             2012 über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung 
             für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der 
             Minderheitsaktionäre der Leica Camera Aktiengesellschaft auf 
             die Lisa Germany Holding GmbH. 
 
 
 
           Die genannten Unterlagen liegen von der Einberufung an auch im 
           Geschäftsraum der Leica Camera Aktiengesellschaft, 
           Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, zur Einsicht der 
           Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. 
           Bestellungen bitten wir an 
 
 
           Leica Camera AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
           Telefax: +49(0)89-21027-298 
           E-Mail: info@haubrok-ce.de 
 
 
           zu richten. 
 
 
           Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Leica 
           Camera Aktiengesellschaft am 30. März 2012 zugänglich gemacht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Leica Camera 
           Aktiengesellschaft, Solms, mit der Lisa Germany Holding GmbH, 
           Wetzlar 
 
 
           Die Leica Camera Aktiengesellschaft als beherrschte 
           Gesellschaft und die Lisa Germany Holding GmbH, Wetzlar, als 
           herrschende Gesellschaft haben am 30. Januar 2012 den Entwurf 
           eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages aufgestellt 
           und beabsichtigen, diesen Vertrag am 2. April 2012 schriftlich 
           zu schließen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           bedarf gemäß § 293 Absatz 1 AktG zu seiner Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der Leica Camera 
           Aktiengesellschaft und analog § 293 Abs. 2 AktG der Zustimmung 
           der Gesellschafterversammlung der Lisa Germany Holding GmbH. 
           Die Gesellschafterversammlung der Lisa Germany Holding GmbH 
           hat dem Abschluss des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags am 30. Januar 2012 zugestimmt. Der 
           Aufsichtsrat der Leica Camera Aktiengesellschaft hat dem 
           Abschluss des Vertrags am 30. Januar 2012 zugestimmt. 
 
 
           Der am 30. Januar 2012 aufgestellte Entwurf des Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrags hat den folgenden Wortlaut: 
 
 
 
 
            'BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
            vom 
 
            2. April 2012 
 
            zwischen 
 
            LISA GERMANY HOLDING GMBH, Wetzlar 
                         ('Lisa') 
 
            und 
 
            LEICA CAMERA AKTIENGESELLSCHAFT, Solms 
                          ('Leica') 
 
 
              § 1 
            Leitung 
 
 
         1.1   Die Leica unterstellt die Leitung ihrer 
               Gesellschaft der Lisa. 
 
 
         1.2   Die Lisa ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand 
               der Leica Weisungen hinsichtlich der Leitung der 
               Gesellschaft zu erteilen. Der Vorstand der Leica ist in 
               Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 
               1 und 2 AktG verpflichtet, die Weisungen der Lisa zu 
               befolgen. Die Lisa kann dem Vorstand der Leica nicht die 
               Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu 
               erhalten oder zu beendigen. Dem Vorstand der Leica obliegt 
               im Übrigen weiterhin die Geschäftsführung und die 
               Vertretung der Leica. 
 
 
         1.3   Weisungen bedürfen der Textform. 
 
 
 
                  § 2 
            Gewinnabführung 
 
 
         2.1   Die Leica verpflichtet sich, ihren ganzen 
               Gewinn an die Lisa abzuführen. Abzuführen ist - 
               vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
               nach § 2.2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende 
               Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus 
               dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 AktG in die 
               gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist und den nach § 268 
               Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
         2.2   Die Leica kann mit Zustimmung der Lisa Beträge 
               aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
               einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei 
               vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
               begründet ist. Sind während der Dauer dieses Vertrags 
               Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so 
               sind auf Verlangen der Lisa diese Beträge den anderen 
               Gewinnrücklagen ganz oder teilweise zu entnehmen und zum 
               Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als 
               Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein 
               Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrags 
               stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum 
               Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. 
 
 
         2.3   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht 
               erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahrs, in dem 
               dieser Vertrag nach § 6.2 wirksam wird. Sie wird jeweils 
               am Tag nach Feststellung des Jahresabschlusses der Leica 
               fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz von 
               5 % p.a. zu verzinsen. 
 
 
 
                  § 3 
            Verlustübernahme 
 
 
         3.1   Die Lisa ist verpflichtet, jeden während der 
               Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der 
               Leica auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
               ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen 
               Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in 
               sie eingestellt worden sind. 
 
 
         3.2   Die Verpflichtung zum Verlustausgleich wird 
               jeweils am Schluss eines Geschäftsjahrs fällig. Der 
               Anspruch auf Verlustausgleich ist ab diesem Zeitpunkt mit 
               einem Zinssatz von 5 % p.a. zu verzinsen. Die 
               Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht erstmals für 
               das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag gemäß § 
               6.2 wirksam wird. 
 
 
 
               § 4 
            Ausgleich 
 
 
         4.1   Die Lisa garantiert den außenstehenden 
               Aktionären der Leica als angemessenen Ausgleich für die 
               Dauer des Vertrags die Zahlung einer wiederkehrenden 
               Geldleistung (Ausgleichszahlung). 
 
 
         4.2   Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle 
               Geschäftsjahr je auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
               Leica (jede einzeln eine 'Leica-Aktie' und zusammen die 
               'Leica-Aktien') brutto EUR 1,83 abzüglich eines Betrags 
               für Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem 
               jeweils für diese Steuern für das betreffende 
               Geschäftsjahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf 
               den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich 
               von EUR 1,58 je Leica-Aktie aus mit deutscher 
               Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. 
               Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
               gelangen auf den anteiligen Ausgleich von EUR 1,58 je 
               Leica-Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer 
               belasteten Gewinnen 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 
               % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, das 
               sind insgesamt EUR 0,25, zum Abzug. Zusammen mit dem 
               übrigen anteiligen Ausgleich von EUR 0,25 je Leica-Aktie 
               aus nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten 
               Gewinnen ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum 
               Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Ausgleichszahlung in 
               Höhe von EUR 1,58 je Leica-Aktie für jedes volle 
               Geschäftsjahr. Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten 
               Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der 
               Leica für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr fällig. 
 
 
         4.3   Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das 
               volle Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag gemäß § 
               6.2 wirksam wird. Falls dieser Vertrag während eines 
               Geschäftsjahrs der Leica endet oder die Leica während der 
               Dauer dieses Vertrags ein weniger als zwölf Monate 
               dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der 
               Ausgleich zeitanteilig. 
 
 
         4.4   Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der 
               Leica aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien 
               vermindert sich der Ausgleich je Leica-Aktie in dem Maße, 
               dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt. 
 
 
         4.5   Falls das Grundkapital der Leica durch Bar- 
               und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus 
               diesem § 4 auch für die von außenstehenden Aktionären 

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February 17, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Leica Camera Aktiengesellschaft: -3-

bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
 
 
         4.6   Falls ein Verfahren nach dem 
               Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung des 
               angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht 
               rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, wirkt 
               diese Entscheidung auch für diejenigen außenstehenden 
               Aktionäre, die bereits abgefunden wurden. Ebenso werden 
               alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn 
               sich die Lisa gegenüber einem Aktionär der Leica in einem 
               Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines 
               Spruchverfahrens zu einem höheren Ausgleich verpflichtet. 
 
 
 
               § 5 
            Abfindung 
 
 
         5.1   Die Lisa verpflichtet sich, auf Verlangen eines 
               außenstehenden Aktionärs der Leica dessen Leica-Aktien 
               gegen eine Barabfindung von EUR 30,18 je Leica-Aktie zu 
               erwerben. 
 
 
         5.2   Die Verpflichtung der Lisa zum Erwerb der 
               Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem 
               Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags 
               im Handelsregister des Sitzes der Leica nach § 10 HGB 
               bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist 
               nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf 
               gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder 
               der angemessenen Abfindung durch das nach dem 
               Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. 
               In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, 
               an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen 
               Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht 
               worden ist. 
 
 
         5.3   Die Übertragung der Aktien gegen Abfindung ist 
               für Aktionäre der Leica kostenfrei. 
 
 
         5.4   Falls bis zum Ablauf der in § 5.2 genannten 
               Frist das Grundkapital der Leica aus Gesellschaftsmitteln 
               durch Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich 
               die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag 
               der Abfindung gleich bleibt. 
 
 
         5.5   Falls bis zum Ablauf der in § 5.2 genannten 
               Frist das Grundkapital der Leica durch Bar- und/oder 
               Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 
               auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen 
               Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
 
 
         5.6   Falls ein Verfahren nach dem 
               Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der 
               angemessenen Abfindung eingeleitet wird und das Gericht 
               rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, wirkt diese 
               Entscheidung auch für diejenigen außenstehenden Aktionäre, 
               die bereits abgefunden wurden. Ebenso werden alle übrigen 
               außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die 
               Lisa gegenüber einem Aktionär in einem Vergleich zur 
               Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens zu 
               einer höheren Abfindung verpflichtet. 
 
 
         5.7   Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung 
               der Lisa zu einem Zeitpunkt, zu dem die in § 5.2 bestimmte 
               Frist zur Annahme der Abfindung nach § 5.1 bereits 
               abgelaufen ist, ist jeder zum Zeitpunkt der Beendigung des 
               Vertrags außenstehende Aktionär der Leica berechtigt, 
               seine zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags von ihm 
               gehaltenen Leica-Aktien gegen Zahlung von EUR 30,18 je 
               Leica-Aktie an die Lisa zu veräußern, und die Lisa ist 
               verpflichtet, diese Leica-Aktien zu erwerben. Wird die in 
               § 5.1 bestimmte Abfindung durch rechtskräftige 
               Entscheidung in einem Verfahren nach dem 
               Spruchverfahrensgesetz erhöht, wird die Lisa die 
               Leica-Aktien der außenstehenden Aktionäre unter den in 
               Satz 1 dieses § 5.7 genannten Voraussetzungen gegen 
               Zahlung des im Spruchverfahren festgesetzten Betrags 
               erwerben. Dieses Veräußerungsrecht ist befristet. Die 
               Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die 
               Eintragung der Beendigung des Vertrags im Handelsregister 
               des Sitzes der Leica nach § 10 HGB bekannt gemacht worden 
               ist. § 5.3, § 5.4 und § 5.5 dieses Vertrags gelten 
               entsprechend. 
 
 
 
                      § 6 
            Wirksamwerden und Dauer 
 
 
         6.1   Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
               Zustimmung der Hauptversammlung der Leica und der 
               Gesellschafterversammlung der Lisa. 
 
 
         6.2   Der Vertrag wird mit der Eintragung seines 
               Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der Leica 
               wirksam. 
 
 
         6.3   Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
               geschlossen. Er kann zum Ende eines Geschäftsjahrs der 
               Leica schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten 
               gekündigt werden. Der Vertrag kann erstmals zum Ende des 
               Geschäftsjahrs gekündigt werden, das mindestens fünf 
               Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs endet, in dem 
               der Vertrag wirksam wird. 
 
 
         6.4   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund 
               ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
               Die Lisa ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem 
               Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mit der Mehrheit der 
               Stimmrechte an der Leica beteiligt ist. 
 
 
 
                   § 7 
            Patronatserklärung 
 
 
         7.1   An der Lisa sind zu 55 % die ACM 
               Projektentwicklung GmbH, Salzburg, Österreich ('ACM'), und 
               zu 45 % die BCP Lisa Germany GmbH, Frankfurt am Main ('BCP') 
               beteiligt. Die ACM und die BCP haben, ohne dem 
               Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als 
               Vertragspartei beizutreten, mit gesonderten Erklärungen 
               vom 27. Januar 2012 je eine Patronatserklärung abgegeben. 
               In diesen in Kopie als Anlagen beigefügten 
               Patronatserklärungen haben sich die ACM und die BCP - 
               vorbehaltlich der in § 7.3 dieses Vertrags genannten 
               Einschränkungen - gegenüber der Leica unwiderruflich 
               verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Lisa 
               finanziell derart ausgestattet wird, dass die Lisa stets 
               in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im 
               Zusammenhang mit diesem Vertrag fristgemäß zu erfüllen. 
 
 
         7.2   Ferner stehen ACM und BCP - vorbehaltlich der 
               in § 7.3 dieses Vertrags genannten Einschränkungen - den 
               außenstehenden Aktionären der Leica unwiderruflich dafür 
               ein, dass die Lisa alle ihr gegenüber bestehenden 
               Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, 
               insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, 
               fristgemäß erfüllt. 
 
 
         7.3   Die Haftung der ACM aus oder im Zusammenhang 
               mit der von ihr abgegebenen Patronatserklärung ist auf 
               einen Betrag von insgesamt EUR 5.500.000,00 beschränkt und 
               erlischt vollständig am 30. September 2017; die Haftung 
               der BCP aus oder im Zusammenhang mit der von ihr 
               abgegebenen Patronatserklärung ist auf einen Betrag von 
               insgesamt EUR 4.500.000,00 beschränkt und erlischt 
               ebenfalls vollständig am 30. September 2017. 
 
 
 
                    § 8 
            Schlussbestimmungen 
 
 
             Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise 
             unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte 
             sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird 
             hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht 
             berührt. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren 
             Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine 
             angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich 
             Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien 
             gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags 
             gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. 
 
 
             2. April 2012 
 
 
             Lisa Germany Holding GmbH 
 
 
            Dr. Frank Holzer    Robert Ramsauer 
            Geschäftsführer     Geschäftsführer 
 
 
             2. April 2012 
 
 
             Leica Camera Aktiengesellschaft 
 
 
            Alfred Schopf                 Markus Limberger 
            Vorsitzender des Vorstands    Mitglied des Vorstands' 
 
 
 
           Die in § 7 des Vertrags in Bezug genommenen 
           Patronatserklärungen lauten wie folgt: 
 
 
 
 
                  'Patronatserklärung 
            der ACM Projektentwicklung GmbH 
 
 
             Die Lisa Germany Holding GmbH, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 6247 

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February 17, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Leica Camera Aktiengesellschaft: -4-

beabsichtigt, einen Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag mit der Leica Camera 
             Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 966, als abhängigem 
             Unternehmen zu schließen (der 'Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag'). 
 
 
             Die ACM Projektentwicklung GmbH, eingetragen im Firmenbuch 
             des Landesgerichts Salzburg unter FN 222 750 z, 
             geschäftsansässig Gaisbergstr. 6, 5020 Salzburg, Österreich, 
             hält 55 % der Geschäftsanteile der Lisa Germany Holding 
             GmbH. 
 
 
             Die ACM Projektentwicklung GmbH gibt hiermit folgende 
             Erklärung ab, ohne dabei dem Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag beizutreten (die 
             'Patronatserklärung'): 
 
 
         1.    Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Ziffer 
               3 dieser Patronatserklärung verpflichtet sich die ACM 
               Projektentwicklung GmbH gegenüber der Leica Camera 
               Aktiengesellschaft unwiderruflich, dafür Sorge zu tragen, 
               dass die Lisa Germany Holding GmbH finanziell derart 
               ausgestattet wird, dass die Lisa Germany Holding GmbH 
               stets in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten aus oder im 
               Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und 
               Gewinnabführungsvertrag fristgemäß zu erfüllen. Insoweit 
               steht der Leica Camera Aktiengesellschaft ein eigener 
               Anspruch zu. 
 
 
         2.    Vorbehaltlich der Einschränkung gemäß Ziffer 3 
               dieser Patronatserklärung steht die ACM Projektentwicklung 
               GmbH den außenstehenden Aktionären der Leica Camera 
               Aktiengesellschaft unwiderruflich dafür ein, dass die Lisa 
               Germany Holding GmbH alle ihr gegenüber bestehenden 
               Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- 
               und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere zur Zahlung von 
               Ausgleich und Abfindung, fristgemäß erfüllt. Dies gilt 
               auch für etwaige Erhöhungen von Ausgleich oder Abfindung 
               aufgrund eines gegebenenfalls stattfindenden 
               Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz. Insoweit 
               steht den außenstehenden Aktionären der Leica Camera 
               Aktiengesellschaft ein eigener Anspruch zu. 
 
 
         3.    Die Haftung der ACM Projektentwicklung GmbH aus 
               oder im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung ist auf 
               einen Betrag von insgesamt EUR 5.500.000,00 (in Worten 
               fünf Millionen fünfhunderttausend Euro) beschränkt und 
               erlischt vollständig am 30. September 2017. 
 
 
         4.    Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht 
               der Bundesrepublik Deutschland. 
 
 
 
   Ort:             Salzburg 
 
   Datum:           27.1.2012 
 
   Unterschrift:    [gez. Holzer] 
                    Geschäftsführer der ACM Projektentwicklung GmbH' 
 
 
               'Patronatserklärung 
            der BCP Lisa Germany GmbH 
 
 
             Die Lisa Germany Holding GmbH, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 6247 
             beabsichtigt, einen Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag mit der Leica Camera 
             Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 966, als abhängigem 
             Unternehmen zu schließen (der 'Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag'). 
 
 
             Die BCP Lisa Germany GmbH, eingetragen im Handelsregister 
             des Amtsgerichts Frankfurt unter HRB 92158, 
             geschäftsansässig Schwarzburgstraße 71, 60318 Frankfurt am 
             Main, hält 45 % der Geschäftsanteile der Lisa Germany 
             Holding GmbH. 
 
 
             Die BCP Lisa Germany GmbH gibt hiermit folgende Erklärung 
             ab, ohne dabei dem Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag beizutreten (die 
             'Patronatserklärung'): 
 
 
         1.    Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Ziffer 
               3 dieser Patronatserklärung verpflichtet sich die BCP Lisa 
               Germany GmbH gegenüber der Leica Camera Aktiengesellschaft 
               unwiderruflich, dafür Sorge zu tragen, dass die Lisa 
               Germany Holding GmbH finanziell derart ausgestattet wird, 
               dass die Lisa Germany Holding GmbH stets in der Lage ist, 
               ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem 
               Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag fristgemäß zu 
               erfüllen. Insoweit steht der Leica Camera 
               Aktiengesellschaft ein eigener Anspruch zu. 
 
 
         2.    Vorbehaltlich der Einschränkung gemäß Ziffer 3 
               dieser Patronatserklärung steht die BCP Lisa Germany GmbH 
               den außenstehenden Aktionären der Leica Camera 
               Aktiengesellschaft unwiderruflich dafür ein, dass die Lisa 
               Germany Holding GmbH alle ihr gegenüber bestehenden 
               Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- 
               und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere zur Zahlung von 
               Ausgleich und Abfindung, fristgemäß erfüllt. Dies gilt 
               auch für etwaige Erhöhungen von Ausgleich oder Abfindung 
               aufgrund eines gegebenenfalls stattfindenden 
               Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz. Insoweit 
               steht den außenstehenden Aktionären der Leica Camera 
               Aktiengesellschaft ein eigener Anspruch zu. 
 
 
         3.    Die Haftung der BCP Lisa Germany GmbH aus oder 
               im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung ist auf 
               einen Betrag von insgesamt EUR 4.500.000,00 (in Worten 
               vier Millionen fünfhunderttausend Euro) beschränkt und 
               erlischt vollständig am 30. September 2017. 
 
 
         4.    Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht 
               der Bundesrepublik Deutschland. 
 
 
 
            Ort:             London 
 
            Datum:           27. Januar 2012 
 
            Unterschrift:    [gez. Ramsauer] 
                             Geschäftsführer der BCP Lisa Germany GmbH' 
 
 
 
           Der Vorstand der Leica Camera Aktiengesellschaft und die 
           Geschäftsführung der Lisa Germany Holding GmbH haben gemäß § 
           293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der 
           Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, der 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Einzelnen und 
           insbesondere Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 AktG und 
           der Abfindung nach § 305 AktG rechtlich und wirtschaftlich 
           erläutert und begründet worden sind. 
 
 
           Rechtsanwalt Dr. Welf Müller, Steuerberater Wirtschaftsprüfer, 
           Nonnbornstraße 12, 65779 Kelkheim, unter Hinzuziehung der 
           öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für 
           Unternehmensbewertung Frau Dr. Anke Nestler, c/o VALNES 
           Corporate Finance GmbH, Westendstraße 28, 60326 Frankfurt am 
           Main, den das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 
           10. November 2011 zum gemeinsamen Vertragsprüfer bestellt hat, 
           hat gemäß § 293e AktG einen Prüfungsbericht zu dem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erstattet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der Lisa Germany Holding GmbH, Wetzlar, als 
             herrschendem Unternehmen und der Leica Camera 
             Aktiengesellschaft, Solms, als abhängiger Gesellschaft, von 
             diesen als Entwurf aufgestellt am 30. Januar 2012, wird 
             zugestimmt.' 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die 
           Internetseite der Leica Camera Aktiengesellschaft 
           (http://www.hauptversammlung.leica-camera.com) die folgenden 
           Unterlagen zugänglich: 
 
 
       *     der Entwurf des Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrages zwischen der Leica Camera 
             Aktiengesellschaft und der Lisa Germany Holding GmbH, 
             aufgestellt am 30. Januar 2012; 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Leica 
             Camera Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2008/2009, 
             2009/2010 und 2010/2011 sowie die Konzernabschlüsse und 
             Konzernlageberichte der Leica Camera Aktiengesellschaft für 
             die Geschäftsjahre 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011; 
 
 
       *     die Eröffnungsbilanz der Lisa Germany Holding 
             GmbH vom 6. Oktober 2011; 
 
 
       *     der Zwischenabschluss der Lisa Germany Holding 
             GmbH zum 30. November 2011; 
 
 
       *     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
             Bericht des Vorstands der Leica Camera Aktiengesellschaft 
             und der Geschäftsführung der Lisa Germany Holding GmbH vom 
             30. Januar 2012, einschließlich der gutachtlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 17, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

Stellungnahme der PKF Issing Faulhaber Wozar Altenbeck GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Würzburg, vom 18. Januar 
             2012 zum Unternehmenswert der Leica Camera 
             Aktiengesellschaft sowie einschließlich der folgenden 
             weiteren Anlage: 
 
 
         -     Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main 
               vom 10. November 2011 über die Bestellung des 
               sachverständigen Prüfers; 
 
 
 
       *     der gemäß § 293e erstattete Bericht des 
             gerichtlich bestellten gemeinsamen Vertragsprüfers 
             Rechtsanwalt Dr. Welf Müller, Steuerberater 
             Wirtschaftsprüfer, Nonnbornstraße 12, 65779 Kelkheim, unter 
             Hinzuziehung der öffentlich bestellten und vereidigten 
             Sachverständigen für Unternehmensbewertung Frau Dr. Anke 
             Nestler, c/o VALNES Corporate Finance GmbH, Westendstraße 
             28, 60325 Frankfurt am Main, vom 31. Januar 2012 über die 
             Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. 
 
 
 
           Die genannten Unterlagen liegen von der Einberufung an auch im 
           Geschäftsraum der Leica Camera Aktiengesellschaft, 
           Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, zur Einsicht der 
           Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. 
           Bestellungen bitten wir an 
 
 
           Leica Camera AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
           Telefax: +49(0)89-21027-298 
           E-Mail: info@haubrok-ce.de 
 
 
           zu richten. 
 
 
           Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Leica 
           Camera Aktiengesellschaft am 30. März 2012 zugänglich gemacht. 
 
 
     II.   Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der 
           Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Leica Camera Aktiengesellschaft 
           ('Gesellschaft') beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung EUR 16.498.422,00 und ist in 16.498.422 
           Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 
           Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine 
           eigenen Aktien. Es bestehen mithin 16.498.422 Stimmrechte. 
 
 
     III.  Teilnahmevoraussetzungen 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           bis spätestens zum Ablauf (24.00 Uhr MEZ) des 23. März 2012 
           bei der Gesellschaft unter folgender Adresse angemeldet und 
           unter dieser Adresse bis zu diesem Zeitpunkt (Ablauf (24.00 
           Uhr MEZ) des 23. März 2012) ihre Berechtigung durch einen 
           Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben: 
 
 
           Leica Camera AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
           Telefax: +49(0)89-21027-298 
           E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
           9. März 2012 (0.00 Uhr MEZ) (Nachweisstichtag) beziehen. Der 
           Nachweis des Anteilsbesitzes wird durch das jeweilige 
           depotführende Institut erstellt. Der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes bedarf der Textform (§ 126b Bürgerliches 
           Gesetzbuch ('BGB')). 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
           Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
           Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
           Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
           frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
           Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der 
           Erhalt einer Stimmkarte ist keine Voraussetzung für die 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren 
           organisatorischen Abwicklung. 
 
 
           Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum 
           für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
           in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
           für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
           Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
           und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
           ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz 
           des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
           geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
           einher. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
           Hauptversammlung also nicht blockiert; Aktionäre können 
           deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung 
           weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder 
           teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
           Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
           Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
           Entsprechend kann aus nach dem Nachweisstichtag erworbenen 
           Aktien kein eigenständiges Teilnahme- und Stimmrecht 
           hergeleitet werden. 
 
 
     IV.   Stimmrechtsvertretung 
 
 
     1.    Das Stimmrecht kann auch durch einen 
           Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ausgeübt 
           werden. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung 
           und Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes in der oben 
           beschriebenen Form erforderlich, und zwar entweder durch den 
           Aktionär oder den Bevollmächtigten. 
 
 
           Zur Erteilung der Vollmacht kann zum Beispiel das 
           Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre auf der 
           Rückseite der übersandten Eintrittskarte bzw. auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.hauptversammlung.leica-camera.com finden. 
 
 
           Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG oder in § 135 Absatz 
           10 AktG i. V. m. § 125 Absatz 5 AktG genannte 
           Person/Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung 
           der Vollmacht gemäß § 134 AktG der Textform (§ 126b BGB). Das 
           Textformerfordernis gilt auch für den Widerruf der Vollmacht 
           sowie für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der 
           Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber 
           dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den 
           Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer 
           bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
 
           Leica Camera AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
           Telefax: +49(0)89-21027-298 
           E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
 
           Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9.00 Uhr auch die 
           Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, Rittal Arena 
           Wetzlar, Wolfgang-Kühle-Straße 1, 35576 Wetzlar zur Verfügung. 
 
 
           Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere in § 135 
           Absatz 8 AktG oder in § 135 Absatz 10 AktG i. V. m. § 125 
           Absatz 5 AktG genannte Personen/Institutionen können für ihre 
           Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Die 
           Aktionäre werden daher bei beabsichtigter Bevollmächtigung 
           eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder anderer 
           in § 135 Absatz 8 AktG oder in § 135 Absatz 10 AktG i. V. m. § 
           125 Absatz 5 AktG genannter Personen/Institutionen gebeten, 
           sich mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von 
           ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
     2.    Wir bieten unseren Aktionären an, ihre Stimmrechte 
           in der außerordentlichen Hauptversammlung entsprechend ihren 
           Weisungen durch von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannte 
           Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Zu jeweils 
           einzelvertretungsberechtigten Stimmrechtsvertretern der 
           Gesellschaft mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung wurden 
           Herr Torsten Fues und Frau Nicole Körnig, beide 
           geschäftsansässig in München, benannt. Herr Fues ist 
           Geschäftsführer, Frau Körnig Senior Beraterin des 
           Hauptversammlungsdienstleisters Haubrok Corporate Events GmbH, 
           München. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor 
           beschrieben fristgerecht zur ordentlichen Hauptversammlung 
           anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 17, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.