Q-Cells SE: Gegenantrag
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22.02.2012 / 19:21
Die Gesellschaft bleibt aus den in der Einladung angeführten und in der Versammlung im Einzelnen zu erläuternden Gründen bei ihrem ursprünglichen Beschlussvorschlag.
Q-Cells International Finance B.V.
Gläubigerversammlung Q-Cells 27-02-2012
Gegenantrag
Ich stelle den folgenden Gegenantrag zu Punkt 2 der Tagesordnung (B):
2. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Stundung von 20% des Nennbetrags der Anleihe durch den gemeinsamen Vertreter bis zum 30. April 2012, sowie zur entsprechenden Stundung der Ansprüche der Gläubiger aus der Garantie der Q-Cells SE
Ich schlage den Gläubigern vor, Folgendes zu beschließen: Die Gläubiger stimmen der Vornahme der folgenden Maßnahmen des gemeinsamen Vertreters zu, verbunden mit der Anweisung, diese Maßnahmen vorzunehmen:
a) Stundung der Ansprüche der Gläubiger auf Zahlung von 20% des Nennbetrags aus den EUR 492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 bis zum 30. April 2012, die verbleibenden 80% des Nennbetrags werden entsprechend den Anleihebedingungen am 28. Februar 2012 bedient;
b) Stundung der Ansprüche der Gläubiger aus der Garantie der Q-Cells SE vom 28. Februar 2007 gegenüber der Citibank, N.A. zugunsten der Gläubiger der EUR 492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 bis zum 30. April 2012, soweit diese Ansprüche der Sicherung der Ansprüche der Gläubiger auf Zahlung der verbleibenden 20% des Nennbetrags aus den EUR 492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 dienen;
c) die Vornahme der Stundung gemäß lit. a) und lit. b) erfolgt mit der Maßgabe, dass sie mit sofortiger Wirkung endet, wenn und sobald eines der folgenden Ereignisse eintritt:
aa) die Garantin stellt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 17-19 Insolvenzordnung oder die Emittentin stellt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem für sie maßgeblichen niederländischen Insolvenzrecht;
bb) es tritt ein Kontrollwechsel nach § 11 (a) oder eine Verschmelzung nach § 11 (b) der Emissionsbedingungen ein;
cc) die Gläubiger beschließenden Wegfall der Stundung gemäß lit. a) und lit. b) mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte in einer beschlussfähigen Gläubigerversammlung oder im Wege der Abstimmung ohne Gläubigerversammlung gemäß § 18 SchVG. Dieses Ereignis gilt bereits mit der Beschlussfassung als eingetreten, unabhängig davon, ob der Beschluss noch angefochten werden kann oder ob der Beschluss nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG vollziehbar ist.
d) Die Vereinbarung der Stundung erfolgt mit der Maßgabe, dass die am 28. Februar 2012 fällig werdenden Zinsen entsprechend den Emissionsbedingungen in bar ausgezahlt werden und ab dem 29. Februar 2012 für die verbleibenden, noch nicht ausbezahlten 20% des Nennwertes der Anleihe, trotz der Stundung Zinsen in Höhe von 15% p.a. auflaufen, die bis zum 30. April 2012 in bar ausgezahlt werden.
Begründung:
Gemäß der Ad-Hoc Meldung vom 24.01.2012 verfügte Q-Cells Ende Dezember 2011 über 304 Mio. EUR Cash. Auch unter der Annahme, dass ein Teil dieser Barmittel Anfang 2012 zur Erhöhung der Vorräte benutzt wurde, sind noch ausreichende Mittel vorhanden, um die Anleihen 2012 vollständig und zeitnah zu bedienen. Dies ist zusätzlich ersichtlich aus der Einladung zur Gläubigerversammlung, Teil A. 2. 'Die Q-Cells Gruppe verfügt zwar derzeit über liquide Mittel von deutlich über EUR 200.000.000'.
1. Ein Insolvenzrisiko gibt es durch die zeitnahe Rückzahlung der 2012 Anleihen nicht. Die restliche Liquidität und das verbleibende Working Capital (das sollten insgesamt ca. 560 Mio. EUR, also mehr als ein halbes Jahr Umsatz sein) sind eindeutig ausreichend für eine Weiterführung des Geschäftsbetriebs.
2. Eine Bewilligung oder Erlaubnis von Inhabern der 2014 und/oder 2015 fälligen Anleihen ist nicht nötig, da beide Anleihen bis jetzt ordnungsgemäß und zeitnah bedient wurden und es noch ausreichende liquide Mittel gibt, um die zukünftigen Zinsen beider Anleihen und des Kredits der Maleisischen Regierung zu zahlen. Dieses Argument des Managements ist also nicht zutreffend und irreführend. Verhandlungen mit Inhabern der 2014 und/oder 2015 fälligen Anleihen sind überflüssig und unbegründet.
Man darf sich fragen, warum diese Verhandlungen vom Management geführt wurden (Ad-Hoc von 01. Februar 2012). Eine Rückzahlung der 2014 und 2015 Anleihen, sowie des Malaysia Kredits kann, wenn erforderlich, auf Basis einer Refinanzierung gewährleistet werden. Es gibt keinen Grund davon auszugehen, dass eine Teil- oder Voll-Refinanzierung bis dann nicht erfolgen kann. Die Pläne, nicht betriebsnotwendige Unternehmensteile für bis zu 200 Mio. EUR zu verkaufen (ad-hoc 01.02.2012) und ab 2014 ein positives EBIT zu erwirtschaften, bieten hierfür zusätzliche Unterstützung.
3. Durch die vorgeschlagene Stundung von 20% des Nennwerts der Anleihen bis April 2012 wird ein zusätzlicher und völlig ausreichender finanzieller Spielraum geschaffen.
Dies setzt selbstverständlich voraus, dass das Unternehmen von nun an vernünftig, sparsam und sachgerecht geführt wird. Insbesondere muss die Nutzung des Working Capitals optimiert werden. Keinesfalls darf es genutzt werden, Kunden in der Hoffnung auf steigende Umsätze längere Zahlungstermine einzuräumen. Es ist den Inhabern der 2012-Anleihe nicht zumutbar, wegen solcher Verkaufsanreize auf die Rückzahlung ihres gesamten Kapitals verzichten zu müssen. Deswegen ist mein Vorschlag, nur 20% des Nennwertes zu stunden, bei marktgerechte Verzinsung (die 15% p.a. Verzinsung ist marktgerecht für Kapital, das mit Verspätung zurückgezahlt wird) vernünftig und wirtschaftlich vertretbar.
Q-Cells sollte aufhören, auf unprofitablen Umsatz zu setzen und sich stattdessen ausschließlich auf Geschäfte konzentrieren, die zumindest keine operativen Verluste vor Abschreibungen und Wertminderungen verursachen. Dies kann erreicht werden durch
* die Anpassung der Verkaufspreise (Q-Cells kann sieh keine Dumping-Preis-Strategie zur Gewinnung von Marktanteilen mehr leisten) und/oder durch
* die nachträgliche Anpassung und Flexibilisierung der Ankaufspreise dergestalt, dass mögliche Schwankungen im Preis von Solarzellen und Modulen auch durch die Lieferanten in Abhängigkeit vom tatsächlich erzielten Endverkaufspreis aufgefangen werden.
Eine solche Strategie wird wahrscheinlich zu einer sinnvollen Verringerung des Umsatzes und als Folge auch der Bedürfnisse an Working Capital führen, wobei das Unternehmen im Ergebnis zumindest operativ profitabel werden kann. Nur so kann die Zukunft von Q-Cells nachhaltig gesichert werden.
4. Es gibt also keine objektive Grundlage für das Argument des Managements, eine Rückzahlung der Anleihe am 28. Februar 2012 komme nicht in Betracht, weil die Q-Cells SE dann angeblich nicht mehr über ausreichende Mittel zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügte und eine Zahlungsunfähigkeit einträte. Der Verlust von mehr als der Hälfte des Eigenkapitals und das negative Eigenkapital auf Konzernebene sind kein Insolvenzgrund und deswegen hier irrelevant. Das Management sollte sparsamer mit der unbegründeten und geschäftsschädigenden Insolvenzdrohungen umgehen.
Die eigentliche objektive Gefahr für Q-Cells sind * die katastrophale, unvernünftige und unwirksame Strategie des Managements; * die extrem hohe Vergütungen des Management trotz schlechter Leistungen; sowie * die Armeen von unnötigen und sündhaft teuren Beratern und Beratungsunternehmen, die vom Management großzügig unterhalten werden.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der rezenten Vorschläge und Pläne des Managements von Q-Cells, insbesondere des CEO und CFO Herr Dr. Cen, ist die Frage mehr als begründet, ob die Fürsorgepflicht des Managements, die Interessen der Inhaber der 2012 Anleihen zu wahren, erfüllt wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
Hugo Smeyers
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