Die deutschen Zeitungs- und
Zeitschriftenverleger haben ihre Beschwerde gegen den
Internet-Konzern Google
"Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) sind an dem Verfahren der Europäischen Kommission gegen Google wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung als Beschwerdeführer beteiligt", sagte die BDZV-Sprecherin. Über den formalen Rückzug der Beschwerde beim Bundeskartellamt hatte zuerst das Fachportal iRights.info berichtet.
BDZV und VDZ fordern eine finanzielle Beteiligung an Werbeeinnahmen, die Google mit Anzeigen neben Sucherergebnissen erzielt ("Fair Share"). Google verdiene an der Auflistung von Textauszügen journalistischer Angebote, den sogenannten Snippets, ohne die Verlage dafür zu honorieren. Die Verleger werfen dem Internet-Konzern auch vor, dass die Verlagsangebote in den Suchergebnissen im Vergleich zu den Google-eigenen Diensten benachteiligt werden.
Julia Holtz, Leiterin Wettbewerbsrecht bei Google in Europa sagte der dpa, ihr Unternehmen habe in den beiden vergangenen Jahren dem Bundeskartellamt Produkte und Geschäftspraktiken von Google erläutert. "Wir sind davon überzeugt, dass sie den deutschen und europäischen Gesetzen entsprechen. Dass die deutschen Verlegerverbände ihre Beschwerde nun in Deutschland zurückgezogen haben, bestärkt uns darin", sagte Holtz. Google werde auch in Zukunft weiter für Fragen der europäischen oder deutschen Behörden zur Verfügung stehen.
Der BDZV betonte, die Verbände hätten sich bei der EU-Kommission in einem umfangreichen Schriftsatz darüber beschwert, dass Google gegen beide Grundsätze - "Fair Share" und "Fair Search" - verstoße. So habe Google im vergangenen Jahr belgische Verlage von ihrer Suchergebnisseite gelöscht, die einen Vergütungsanspruch gegen Google geltend gemacht hatten. "Nachdem nun auch der spanische Verlegerverband in Sachen "Fair Share" bei der Europäischen Kommission vorstellig geworden ist und "Fair Share" bereits in Belgien praktische Bedeutung bekommen hat, halten BDZV und VDZ eine einheitliche Entscheidung hierüber durch die Kommission für sinnvoll." Dies hätten die beiden Verbände dem Bundeskartellamt auch mitgeteilt./chd/DP/stk
ISIN US38259P5089
AXC0014 2012-02-25/17:00