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DGAP-HV: MME MOVIEMENT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.04.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MME MOVIEMENT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MME MOVIEMENT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 18.04.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
08.03.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MME MOVIEMENT AG 
 
   Berlin 
 
   ISIN: DE 000 5761159 
   (WKN: 576 115) 
 
 
   EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am Mittwoch, 18. April 2012, 12.00 Uhr 
   im Konferenzzentrum des Sheraton München Arabellapark Hotel, 
   Arabellastraße 5, 81925 München 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. August 2011 mit dem 
           Lagebericht und dem Konzernlagebericht des Vorstands, dem 
           Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 (1. 
           September 2010 bis 31. August 2011) und dem erläuternden 
           Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß den §§ 172, 173 
           AktG am 14. Dezember 2011 gebilligt und den Jahresabschluss 
           damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem 
           Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und 
           sind im Internet unter 
           www.mmemoviement.de/investor_relations/veroeffentlichungen/HV/ 
           veröffentlicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Der Jahresabschluss der MME MOVIEMENT AG zum 31. August 2011 
           weist aufgrund eines Gewinnvortrags aus der Zeit vor 
           Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
           mit der All3Media Deutschland GmbH einen Bilanzgewinn von EUR 
           8.635.646,48 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
           Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010/2011 in Höhe von EUR 
           8.635.646,48 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2010/2011 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2010/2011 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer der MME MOVIEMENT AG und des Konzerns für das 
           am 1. September 2011 begonnene und am 31. August 2012 endende 
           Geschäftsjahr zu wählen. 
 
 
   Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG 
   genannten Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind 
   ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
   www.mmemoviement.de/investor_relations/veroeffentlichungen/HV/ 
   zugänglich. 
 
   Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und 
   veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
   Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben 
   genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter dieser 
   Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die 
   Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die 
   Gesellschaft über ein Grundkapital von EUR 11.180.909,00; es ist 
   eingeteilt in 11.180.909 nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine 
   Stimme. Somit beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 11.180.909. Die Gesellschaft hält im 
   Zeitpunkt der Einberufung 1.895 eigene Aktien, aus denen ihr keine 
   Stimmrechte zustehen. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 
   3 AktG und dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
   unter der nachfolgend genannten Adresse in Textform (§ 126b BGB) 
   anmelden und der Gesellschaft unter dieser Adresse als 
   Berechtigungsnachweis einen von ihrem depotführenden Institut in 
   Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten 
   Nachweis über den Anteilsbesitz übermitteln: 
 
   MME MOVIEMENT AG 
   c/o UniCredit Bank AG 
   CBS40GM 
   80311 München 
   Fax: +49 (0) 89 5400-2519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
   Der Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich auf den Anteilsbesitz zu 
   Beginn des 28. März 2012 (0:00 Uhr) beziehen. Anmeldung und Nachweis 
   müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 11. April 2012 
   (24:00 Uhr) zugehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Gesellschaft ist 
   berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
   Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der 
   Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
   Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst 
   sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
   Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für den Anspruch auf Zahlung der 
   Ausgleichszahlung aufgrund des von der MME MOVIEMENT AG mit der 
   ALL3MEDIA Deutschland GmbH abgeschlossenen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags gemäß § 304 AktG. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären bzw. den 
   von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle 
   Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der 
   Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen 
   Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann 
   die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG der Textform. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 
   und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
   werden soll, sehen § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und die Satzung kein 
   Textformerfordernis vor. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen 
   die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise 
   eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG 
   die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich 
   daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über eine 
   mögliche Form der Vollmacht ab. Die Erteilung der Vollmacht kann 
   gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung bedarf der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 08, 2012 09:10 ET (14:10 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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