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DGAP-HV: TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.04.2012 in Flein mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 18.04.2012 in Flein mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
09.03.2012 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft 
 
   Neckarsulm 
 
   - ISIN DE 000 508560 9 und DE 000 816428 6 - 
   - Wertpapier-Kenn-Nr. 508560 und 816428 - 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur außerordentlichen 
   Hauptversammlung am Mittwoch, den 18. April 2012, 10:00 Uhr, in der 
   Flina Kulturhalle in 74223 Flein, Sandberghohle 1. 
 
   I. 
   Einziger Tagesordnungspunkt 
 
   Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der TDS Informationstechnologie 
   Aktiengesellschaft auf die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited, 
   London, Großbritannien (Hauptaktionärin), gegen Gewährung einer 
   angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG 
 
   Nach § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer 
   Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der 
   Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören 
   (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre 
   (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer 
   angemessenen Barabfindung beschließen. 
 
   Die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited mit Sitz in London, 
   Großbritannien, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach 
   englischem Recht und in England und Wales unter der Firmennummer 
   04973132 eingetragen (nachfolgend auch 'Hauptaktionärin'). Ihre 
   Geschäftsanschrift lautet: 22 Baker Street, London, W1U 3BW, 
   Großbritannien. Sie ist an dem in 29.368.616 auf den Inhaber lautende 
   Stammaktien (Stückaktien) eingeteilten Grundkapital der TDS 
   Informationstechnologie Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 
   'Gesellschaft') 
   in Höhe von EUR 29.368.616,00 unmittelbar mit insgesamt 27.909.344 
   Aktien der Gesellschaft beteiligt. Unter Berücksichtigung von 56.214 
   eigenen Aktien der Gesellschaft, die nach § 327a Absatz 2 i. V. m. § 
   16 Absatz 2 Satz 2 AktG vom Grundkapital abzusetzen sind, gehören der 
   Hauptaktionärin Aktien der Gesellschaft in Höhe von rund 95,21 % und 
   damit mehr als 95 % des Grundkapitals. Die Fujitsu Services Overseas 
   Holdings Limited ist daher Hauptaktionär im Sinne von § 327a Absatz 1 
   Satz 1 AktG. Den Bestand der von der Hauptaktionärin gehaltenen Aktien 
   an der Gesellschaft hat diese durch Vorlage einer Depotbestätigung der 
   Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, nachgewiesen. 
 
   Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 hat die Hauptaktionärin dem 
   Vorstand der Gesellschaft ihre Absicht mitgeteilt, ein 
   Ausschlussverfahren nach den §§ 327a ff. AktG durchzuführen und an die 
   Gesellschaft zu gegebener Zeit ein förmliches Übertragungsverlangen zu 
   richten. 
 
   Mit Schreiben vom 6. März 2012 hat die Hauptaktionärin das förmliche 
   Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG an den Vorstand der 
   Gesellschaft gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die 
   Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
   Minderheitsaktionäre auf die Fujitsu Services Overseas Holdings 
   Limited gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 4,32 je Aktie der 
   Gesellschaft beschließen zu lassen. 
 
   Die Hauptaktionärin hat dem Vorstand der Gesellschaft zudem eine 
   Erklärung der Deutsche Bank AG, Filiale Deutschlandgeschäft, Frankfurt 
   am Main, gemäß § 327b Absatz 3 AktG übermittelt, in der die Deutsche 
   Bank AG, Filiale Deutschlandgeschäft, die Gewährleistung für die 
   Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin übernimmt, den 
   Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Eintragung des 
   Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft 
   unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen 
   Aktien an der Gesellschaft zu zahlen. 
 
   In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung der 
   Gesellschaft vom 6. März 2012 hat die Hauptaktionärin gemäß § 327c 
   Absatz 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der 
   Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die 
   Hauptaktionärin dargelegt und unter Bezugnahme auf die als Anlage dem 
   Bericht beigefügte gutachtliche Stellungnahme der 
   PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
   am Main, die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert 
   und begründet. 
 
   Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht 
   Stuttgart gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG als sachverständige 
   Prüferin ausgewählte und bestellte Stüttgen & Haeb AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt, 
   die über ihre Prüfung und deren Ergebnis am 6. März 2012 einen 
   schriftlichen Bericht erstellt hat. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
           'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
           übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der TDS 
           Informationstechnologie Aktiengesellschaft werden gemäß dem 
           Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a 
           ff. des Aktiengesetzes) gegen Gewährung einer Barabfindung in 
           Höhe von EUR 4,32 für je eine auf den Inhaber lautende 
           Stückaktie auf den Hauptaktionär, die Fujitsu Services 
           Overseas Holdings Limited mit Sitz in London (Großbritannien), 
           eingetragen in England und Wales unter der Firmennummer 
           04973132, übertragen.' 
 
 
   II. 
   Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre 
 
     1.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 20 Absatz 1 der Satzung diejenigen 
           Aktionäre unserer Gesellschaft berechtigt, die sich vor der 
           Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren 
           Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat 
           durch einen von dem depotführenden Institut erstellten 
           besonderen Nachweis zu erfolgen, der sich auf den Beginn des 
           21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 
           Mittwoch, den 28. März 2012 (0:00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
           Gesellschaft) (Nachweisstichtag / Record Date), bezieht. Die 
           Anmeldung und der besondere Nachweis müssen der Gesellschaft 
           in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter einer 
           der nachstehenden Adressen der für die Gesellschaft 
           empfangsberechtigten Stelle bis spätestens Mittwoch, den 11. 
           April 2012, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, 
           zugehen: 
 
 
           TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft 
           c/o PR IM TURM HV-Service Aktiengesellschaft 
           Römerstraße 72-74 
           68259 Mannheim 
           Telefax: +49 621 71772-13 
           E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
           Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis des 
           Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
           an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
           richtet sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen 
           Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
           geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
           einher. Veräußerungen oder Erwerbe nach dem Nachweisstichtag 
           haben gegenüber der Gesellschaft keine Auswirkungen auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag 
           keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
           nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
 
     2.    Versand von Eintrittskarten 
 
 
           Nach Eingang der form- und fristgerechten Anmeldung und des 
           form- und fristgerechten Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei 
           der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse der 
           empfangsberechtigten Stelle werden den Aktionären 
           Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
           rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
           bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des 
           Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der 
           oben genannten Adresse der empfangsberechtigten Stelle Sorge 
           zu tragen. Anders als die Anmeldung und der Nachweis ihres 
           Anteilsbesitzes ist die Eintrittskarte jedoch nicht 
           Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der 
           Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den 
           Zugang zur Hauptversammlung. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 09, 2012 09:14 ET (14:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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