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DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.04.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ATOSS Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 20.04.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
13.03.2012 / 15:18 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ATOSS Software AG 
 
   München 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 510 440 
   ISIN Nr. DE0005104400 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, den 20. April 2012, 11:00 Uhr, 
   im Hotel HILTON MÜNCHEN CITY, 
   Rosenheimer Str. 15, 81667 München, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
 
   ____________________________________________________________________________ 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ATOSS Software AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2011, der Lageberichte der ATOSS Software AG und 
           des Konzerns für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 
           315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Diese Unterlagen können auf der Homepage der Gesellschaft 
           unter http://www.atoss.com im Bereich 'Unternehmen' unter 
           'Investor Relations / Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung 
           vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 am 6. 
           März 2012 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
           Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           zu beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn aus 
           dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 
           12.907.244,23 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,71 je Stückaktie, 
           d.h. in Höhe von insgesamt EUR 2.823.363,28. 
 
 
           b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf neue Rechnung in Höhe 
           von EUR 10.083.880,95. 
 
 
           Die im vorstehenden Gewinnverwendungsvorschlag genannten Werte 
           beruhen auf dem am Tag der Einberufung bestehenden 
           dividendenberechtigten Grundkapital von EUR 3.976.568. Diese 
           Werte weichen bedingt durch die Einziehung eigener Aktien von 
           den im Jahresabschluss auf der Basis des Bestands zum 31. 
           Dezember 2011 berichteten Werten ab. Bis zur Hauptversammlung 
           am 20. April 2012 kann sich durch den Erwerb eigener Aktien 
           oder durch die Veräußerung zuvor erworbener eigener Aktien, 
           die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, die Zahl 
           der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In 
           diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,71 
           je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
           Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart - 
           Zweigniederlassung München zum Abschlussprüfer und zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zu deren Verwendung einschließlich der Ermächtigung zur 
           Einziehung erworbener eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und etwaiger Andienungsrechte 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       6.1   Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG ermächtigt, bis zum 30. September 2013 
             (einschließlich), außer zum Zwecke des Handels mit eigenen 
             Aktien und unter Beachtung der Beschränkungen nach § 71 Abs. 
             2 AktG, Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 
             zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft über die 
             Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) am Handelstag den ersten im Xetra-Handel 
             der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an die Stelle des 
             Xetra-Handel getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystems ermittelten Kurs um nicht mehr als 10% 
             überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches 
             Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
             eines Angebots) an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
             der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) 
             den letzten im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse 
             oder einem an die Stelle des Xetra-Handel getretenen 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystems ermittelten Kurs 
             am Börsentag vor der Veröffentlichung der Absicht zur Abgabe 
             des öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10% 
             überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Das 
             Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen 
             überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
             Aktionär kann in den Angebotsbedingungen vorgesehen werden. 
             Etwaige Andienungsrechte der Aktionäre können insoweit 
             ausgeschlossen werden. 
 
 
             Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer 
             Zwecke im Rahmen der oben genannten Beschränkung ausgeübt 
             werden. 
 
 
       6.2   Der Vorstand wird ermächtigt, ohne dass es eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die erworbenen 
             eigenen Aktien nicht nur über die Börse oder durch ein 
             öffentliches Angebot an alle Aktionäre, sondern unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre jeweils mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
 
 
         (i)   gegen Sacheinlagen, zum Beispiel beim Erwerb 
               eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem 
               Unternehmen bzw. bei einem Unternehmenszusammenschluss, an 
               Dritte auszugeben, sofern der Erwerb der Sacheinlage im 
               wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und 
               sofern der für eine eigene Aktie von Dritten zu 
               erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 
               255 Abs. 2 AktG analog); oder 
 
 
         (ii)  gegen Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die 
               Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse 
               einzuführen, an denen die Aktien der Gesellschaft bisher 
               nicht zum Handel zugelassen sind; oder 
 
 
         (iii) zu einem Barkaufpreis zu veräußern, der den 
               Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; die 
               Ermächtigung in diesem lit. (iii) ist unter Einbeziehung 
               der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 lit. (a) der Satzung der 
               Gesellschaft auf insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals 
               der Gesellschaft beschränkt; oder 
 
 
         (iv)  zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
               Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
               Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen Optionsrechten 
               zu verwenden. 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 13, 2012 10:19 ET (14:19 GMT)

Die Anzahl der nach Ziffer (iii) und (iv) verwendeten 
             eigenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals der ATOSS 
             Software AG zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht übersteigen. 
             Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in 
             direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
             Zeitpunkt der Veräußerung ausgegeben oder veräußert wurden. 
             Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen, 
             Wandelgenussrechten, Optionsschuldverschreibungen oder 
             sonstigen Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. noch 
             ausgegeben werden können, sofern diese 
             Schuldverschreibungen, Genussrechte oder Optionsrechte 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. 
 
 
             Die Ermächtigung zur Veräußerung auch außerhalb der Börse 
             kann ganz oder in Teilen, einmalig oder mehrmals, einzeln 
             oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
 
       6.3   Der Vorstand der Gesellschaft wird ferner 
             ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
 
       6.4   Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Mai 
             2011 zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. 
             Die Ermächtigungen unter Ziffern 6.2 und 6.3 erfassen auch 
             die Verwendung von eigenen Aktien der Gesellschaft, die 
             aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 
             Nr. 8 AktG erworben wurden. 
 
 
 
     7.    Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals I, 
           II, III und IV und Satzungsänderung 
 
 
           Das nach § 4 Abs. 4 der Satzung der ATOSS Software AG 
           bestehende Bedingte Kapital I diente der Erfüllung der 
           Wandlungsrechte aus vinkulierten 
           Namens-Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der 
           Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. Februar 2000 und vom 
           30. April 2003 ausgegeben wurden. 
 
 
           Das nach § 4 Abs. 5 der Satzung der ATOSS Software AG 
           bestehende Bedingte Kapital II diente der Erfüllung der 
           Wandlungsrechte aus vinkulierten 
           Namens-Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der 
           Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 22. Mai 2002, 30. April 
           2003 und 22. April 2004 bis zum 31. Dezember 2007 ausgegeben 
           wurden. 
 
 
           Das nach § 4 Abs. 6 der Satzung der ATOSS Software AG 
           bestehende Bedingte Kapital III diente der Erfüllung der 
           Wandlungsrechte aus vinkulierten 
           Namens-Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der 
           Beschlüsse der Hauptversammlung vom 22. Mai 2002 und vom 30. 
           April 2003 ausgegeben wurden. 
 
 
           Das nach § 4 Abs. 7 der Satzung der ATOSS Software AG 
           bestehende Bedingte Kapital IV diente der Erfüllung der 
           Wandlungsrechte aus vinkulierten 
           Namens-Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 22. April 2004 ausgegeben 
           wurden. 
 
 
           Die aufgrund der vorstehenden Hauptversammlungsbeschlüsse dem 
           Vorstand eingeräumten Ermächtigungen zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen sind ausgelaufen und aus den 
           aufgrund dieser Beschlüsse ausgegebenen 
           Wandelschuldverschreibungen bestehen keine Wandlungsrechte 
           mehr, für deren Erfüllung das Bedingte Kapital I, das Bedingte 
           Kapital II, das Bedingte Kapital III oder das Bedingte Kapital 
           IV noch erforderlich wären. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       7.1   Das Bedingte Kapital I wird aufgehoben und § 4 
             Abs. 4 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
       7.2   Das Bedingte Kapital II wird aufgehoben und § 4 
             Abs. 5 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
       7.3   Das Bedingte Kapital III wird aufgehoben und § 4 
             Abs. 6 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
       7.4   Das Bedingte Kapital IV wird aufgehoben und § 4 
             Abs. 7 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
 
     8.    Änderung von § 17 der Satzung (Vorsitz in der 
           Hauptversammlung) 
 
 
   Nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Versammlungsleiter in der 
   Satzung zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und 
   Rederechts der Aktionäre ermächtigt werden. Hierdurch wird dem 
   Versammlungsleiter die Möglichkeit gegeben, die Durchführung der 
   Hauptversammlung jederzeit in einem angemessenen und zumutbaren 
   Zeitrahmen sicherzustellen. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   8.1 Die Überschrift zu § 17 der Satzung der ATOSS Software AG wird 
   vollständig neu gefasst und lautet nunmehr wie folgt: 
 
   'Vorsitz in der Hauptversammlung und Versammlungsleitung' 
 
   8.2 In § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der ATOSS Software AG wird das 
   Wort 'Vorsitzende' durch 'Versammlungsleiter' ersetzt. § 17 Abs. 2 
   Satz 1 der Satzung der ATOSS Software AG lautet nunmehr wie folgt: 
 
   'Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und bestimmt die 
   Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Form der 
   Abstimmung.' 
 
   8.3 In § 17 der Satzung der ATOSS Software AG wird folgender neuer 
   Absatz 3 eingefügt, der wie folgt lautet: 
 
   '(3) Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der 
   Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere 
   berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres 
   Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen 
   Hauptversammlungsverlauf, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder 
   für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag festzusetzen. Bei der 
   Festlegung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur Verfügung 
   stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster und 
   wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten Kriterien 
   entscheiden.' 
 
   BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6 
 
   Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer Gesellschaft für 
   einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ermächtigt werden, eigene Aktien 
   der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien 
   einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von zehn vom 
   Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Das AktG 
   sieht für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf 
   über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. 
   Das AktG lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung (i) eine 
   andere Form der Veräußerung beschließt (beispielsweise eine 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse an 
   Nichtaktionäre) und (ii) den Vorstand ermächtigt, die erworbenen 
   eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
   Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den 
   Vorstand der ATOSS Software AG zu einem Rückkauf von Aktien der ATOSS 
   Software AG zu ermächtigen. Dabei dürfen die im Rahmen dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der ATOSS 
   Software AG, welche sie bereits erworben hat und noch besitzt, nicht 
   mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals der ATOSS Software AG 
   ausmachen. Neben dem Erwerb über die Börse soll die ATOSS Software AG 
   auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
   Kaufangebot oder durch ein Tenderverfahren (öffentliche Aufforderung, 
   der ATOSS Software AG eigene Aktien zum Kauf anzubieten) zu erwerben. 
   Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der ATOSS 
   Software AG entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer 
   Preisspanne - zu welchem Preis er diese der ATOSS Software AG anbieten 
   möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die 
   von der ATOSS Software AG nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine 
   Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Angebote oder 
   kleiner Teile von Angeboten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die ATOSS Software AG in die 
   Lage versetzt, das Instrument des Rückkaufs eigener Aktien zum Vorteil 
   der ATOSS Software AG und ihrer Aktionäre zu nutzen. So kann die ATOSS 
   Software AG eigene Aktien, die sie aufgrund der neuen Ermächtigung 
   erwirbt, insbesondere verwenden, 
 
     (i)   um bei dem Erwerb eines Unternehmens oder einer 
           Beteiligung an einem Unternehmen bzw. bei einem 
           Unternehmenszusammenschluss schnell agieren zu können, indem 
           dem Verkäufer eines Unternehmens oder einer Beteiligung an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 13, 2012 10:19 ET (14:19 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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