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DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.04.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ATOSS Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 20.04.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
13.03.2012 / 15:18 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ATOSS Software AG 
 
   München 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 510 440 
   ISIN Nr. DE0005104400 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, den 20. April 2012, 11:00 Uhr, 
   im Hotel HILTON MÜNCHEN CITY, 
   Rosenheimer Str. 15, 81667 München, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
 
   ____________________________________________________________________________ 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ATOSS Software AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2011, der Lageberichte der ATOSS Software AG und 
           des Konzerns für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 
           315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Diese Unterlagen können auf der Homepage der Gesellschaft 
           unter http://www.atoss.com im Bereich 'Unternehmen' unter 
           'Investor Relations / Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung 
           vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 am 6. 
           März 2012 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
           Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           zu beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn aus 
           dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 
           12.907.244,23 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,71 je Stückaktie, 
           d.h. in Höhe von insgesamt EUR 2.823.363,28. 
 
 
           b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf neue Rechnung in Höhe 
           von EUR 10.083.880,95. 
 
 
           Die im vorstehenden Gewinnverwendungsvorschlag genannten Werte 
           beruhen auf dem am Tag der Einberufung bestehenden 
           dividendenberechtigten Grundkapital von EUR 3.976.568. Diese 
           Werte weichen bedingt durch die Einziehung eigener Aktien von 
           den im Jahresabschluss auf der Basis des Bestands zum 31. 
           Dezember 2011 berichteten Werten ab. Bis zur Hauptversammlung 
           am 20. April 2012 kann sich durch den Erwerb eigener Aktien 
           oder durch die Veräußerung zuvor erworbener eigener Aktien, 
           die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, die Zahl 
           der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In 
           diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,71 
           je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
           Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart - 
           Zweigniederlassung München zum Abschlussprüfer und zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zu deren Verwendung einschließlich der Ermächtigung zur 
           Einziehung erworbener eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und etwaiger Andienungsrechte 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       6.1   Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG ermächtigt, bis zum 30. September 2013 
             (einschließlich), außer zum Zwecke des Handels mit eigenen 
             Aktien und unter Beachtung der Beschränkungen nach § 71 Abs. 
             2 AktG, Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 
             zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft über die 
             Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) am Handelstag den ersten im Xetra-Handel 
             der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an die Stelle des 
             Xetra-Handel getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystems ermittelten Kurs um nicht mehr als 10% 
             überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches 
             Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
             eines Angebots) an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
             der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) 
             den letzten im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse 
             oder einem an die Stelle des Xetra-Handel getretenen 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystems ermittelten Kurs 
             am Börsentag vor der Veröffentlichung der Absicht zur Abgabe 
             des öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10% 
             überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Das 
             Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen 
             überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
             Aktionär kann in den Angebotsbedingungen vorgesehen werden. 
             Etwaige Andienungsrechte der Aktionäre können insoweit 
             ausgeschlossen werden. 
 
 
             Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer 
             Zwecke im Rahmen der oben genannten Beschränkung ausgeübt 
             werden. 
 
 
       6.2   Der Vorstand wird ermächtigt, ohne dass es eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die erworbenen 
             eigenen Aktien nicht nur über die Börse oder durch ein 
             öffentliches Angebot an alle Aktionäre, sondern unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre jeweils mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
 
 
         (i)   gegen Sacheinlagen, zum Beispiel beim Erwerb 
               eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem 
               Unternehmen bzw. bei einem Unternehmenszusammenschluss, an 
               Dritte auszugeben, sofern der Erwerb der Sacheinlage im 
               wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und 
               sofern der für eine eigene Aktie von Dritten zu 
               erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 
               255 Abs. 2 AktG analog); oder 
 
 
         (ii)  gegen Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die 
               Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse 
               einzuführen, an denen die Aktien der Gesellschaft bisher 
               nicht zum Handel zugelassen sind; oder 
 
 
         (iii) zu einem Barkaufpreis zu veräußern, der den 
               Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; die 
               Ermächtigung in diesem lit. (iii) ist unter Einbeziehung 
               der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 lit. (a) der Satzung der 
               Gesellschaft auf insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals 
               der Gesellschaft beschränkt; oder 
 
 
         (iv)  zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
               Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
               Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen Optionsrechten 
               zu verwenden. 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 13, 2012 10:19 ET (14:19 GMT)

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -2-

Die Anzahl der nach Ziffer (iii) und (iv) verwendeten 
             eigenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals der ATOSS 
             Software AG zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht übersteigen. 
             Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in 
             direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
             Zeitpunkt der Veräußerung ausgegeben oder veräußert wurden. 
             Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen, 
             Wandelgenussrechten, Optionsschuldverschreibungen oder 
             sonstigen Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. noch 
             ausgegeben werden können, sofern diese 
             Schuldverschreibungen, Genussrechte oder Optionsrechte 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. 
 
 
             Die Ermächtigung zur Veräußerung auch außerhalb der Börse 
             kann ganz oder in Teilen, einmalig oder mehrmals, einzeln 
             oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
 
       6.3   Der Vorstand der Gesellschaft wird ferner 
             ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
 
       6.4   Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Mai 
             2011 zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. 
             Die Ermächtigungen unter Ziffern 6.2 und 6.3 erfassen auch 
             die Verwendung von eigenen Aktien der Gesellschaft, die 
             aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 
             Nr. 8 AktG erworben wurden. 
 
 
 
     7.    Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals I, 
           II, III und IV und Satzungsänderung 
 
 
           Das nach § 4 Abs. 4 der Satzung der ATOSS Software AG 
           bestehende Bedingte Kapital I diente der Erfüllung der 
           Wandlungsrechte aus vinkulierten 
           Namens-Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der 
           Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. Februar 2000 und vom 
           30. April 2003 ausgegeben wurden. 
 
 
           Das nach § 4 Abs. 5 der Satzung der ATOSS Software AG 
           bestehende Bedingte Kapital II diente der Erfüllung der 
           Wandlungsrechte aus vinkulierten 
           Namens-Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der 
           Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 22. Mai 2002, 30. April 
           2003 und 22. April 2004 bis zum 31. Dezember 2007 ausgegeben 
           wurden. 
 
 
           Das nach § 4 Abs. 6 der Satzung der ATOSS Software AG 
           bestehende Bedingte Kapital III diente der Erfüllung der 
           Wandlungsrechte aus vinkulierten 
           Namens-Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der 
           Beschlüsse der Hauptversammlung vom 22. Mai 2002 und vom 30. 
           April 2003 ausgegeben wurden. 
 
 
           Das nach § 4 Abs. 7 der Satzung der ATOSS Software AG 
           bestehende Bedingte Kapital IV diente der Erfüllung der 
           Wandlungsrechte aus vinkulierten 
           Namens-Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 22. April 2004 ausgegeben 
           wurden. 
 
 
           Die aufgrund der vorstehenden Hauptversammlungsbeschlüsse dem 
           Vorstand eingeräumten Ermächtigungen zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen sind ausgelaufen und aus den 
           aufgrund dieser Beschlüsse ausgegebenen 
           Wandelschuldverschreibungen bestehen keine Wandlungsrechte 
           mehr, für deren Erfüllung das Bedingte Kapital I, das Bedingte 
           Kapital II, das Bedingte Kapital III oder das Bedingte Kapital 
           IV noch erforderlich wären. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       7.1   Das Bedingte Kapital I wird aufgehoben und § 4 
             Abs. 4 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
       7.2   Das Bedingte Kapital II wird aufgehoben und § 4 
             Abs. 5 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
       7.3   Das Bedingte Kapital III wird aufgehoben und § 4 
             Abs. 6 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
       7.4   Das Bedingte Kapital IV wird aufgehoben und § 4 
             Abs. 7 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
 
     8.    Änderung von § 17 der Satzung (Vorsitz in der 
           Hauptversammlung) 
 
 
   Nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Versammlungsleiter in der 
   Satzung zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und 
   Rederechts der Aktionäre ermächtigt werden. Hierdurch wird dem 
   Versammlungsleiter die Möglichkeit gegeben, die Durchführung der 
   Hauptversammlung jederzeit in einem angemessenen und zumutbaren 
   Zeitrahmen sicherzustellen. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   8.1 Die Überschrift zu § 17 der Satzung der ATOSS Software AG wird 
   vollständig neu gefasst und lautet nunmehr wie folgt: 
 
   'Vorsitz in der Hauptversammlung und Versammlungsleitung' 
 
   8.2 In § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der ATOSS Software AG wird das 
   Wort 'Vorsitzende' durch 'Versammlungsleiter' ersetzt. § 17 Abs. 2 
   Satz 1 der Satzung der ATOSS Software AG lautet nunmehr wie folgt: 
 
   'Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und bestimmt die 
   Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Form der 
   Abstimmung.' 
 
   8.3 In § 17 der Satzung der ATOSS Software AG wird folgender neuer 
   Absatz 3 eingefügt, der wie folgt lautet: 
 
   '(3) Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der 
   Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere 
   berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres 
   Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen 
   Hauptversammlungsverlauf, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder 
   für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag festzusetzen. Bei der 
   Festlegung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur Verfügung 
   stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster und 
   wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten Kriterien 
   entscheiden.' 
 
   BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6 
 
   Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer Gesellschaft für 
   einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ermächtigt werden, eigene Aktien 
   der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien 
   einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von zehn vom 
   Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Das AktG 
   sieht für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf 
   über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. 
   Das AktG lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung (i) eine 
   andere Form der Veräußerung beschließt (beispielsweise eine 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse an 
   Nichtaktionäre) und (ii) den Vorstand ermächtigt, die erworbenen 
   eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
   Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den 
   Vorstand der ATOSS Software AG zu einem Rückkauf von Aktien der ATOSS 
   Software AG zu ermächtigen. Dabei dürfen die im Rahmen dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der ATOSS 
   Software AG, welche sie bereits erworben hat und noch besitzt, nicht 
   mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals der ATOSS Software AG 
   ausmachen. Neben dem Erwerb über die Börse soll die ATOSS Software AG 
   auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
   Kaufangebot oder durch ein Tenderverfahren (öffentliche Aufforderung, 
   der ATOSS Software AG eigene Aktien zum Kauf anzubieten) zu erwerben. 
   Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der ATOSS 
   Software AG entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer 
   Preisspanne - zu welchem Preis er diese der ATOSS Software AG anbieten 
   möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die 
   von der ATOSS Software AG nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine 
   Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Angebote oder 
   kleiner Teile von Angeboten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die ATOSS Software AG in die 
   Lage versetzt, das Instrument des Rückkaufs eigener Aktien zum Vorteil 
   der ATOSS Software AG und ihrer Aktionäre zu nutzen. So kann die ATOSS 
   Software AG eigene Aktien, die sie aufgrund der neuen Ermächtigung 
   erwirbt, insbesondere verwenden, 
 
     (i)   um bei dem Erwerb eines Unternehmens oder einer 
           Beteiligung an einem Unternehmen bzw. bei einem 
           Unternehmenszusammenschluss schnell agieren zu können, indem 
           dem Verkäufer eines Unternehmens oder einer Beteiligung an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 13, 2012 10:19 ET (14:19 GMT)

einem Unternehmen bzw. den Aktionären eines übertragenden 
           Unternehmens in bestimmten Fällen eigene Aktien als 
           Gegenleistung angeboten werden, ohne dass zuvor eine 
           Kapitalerhöhung beschlossen und diese Kapitalerhöhung im 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden muss. 
           Dabei hat der Vorstand allerdings darauf zu achten, dass der 
           Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt 
           und der für eine eigene Aktie von Dritten zu erbringende 
           Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 AktG 
           analog). Über die Beachtung dieser Grundsätze wacht der 
           Aufsichtsrat, der einer Verwendung von eigenen Aktien zu 
           diesem Zweck vorab zustimmen muss. Der internationale 
           Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
           zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der ATOSS Software AG die 
           Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
           Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell 
           ausnutzen zu können; 
 
 
     (ii)  um die Aktien der ATOSS Software AG an einer 
           ausländischen Börse einzuführen. Die ATOSS Software AG steht 
           an den internationalen Kapitalmärkten in einem starken 
           Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche Entwicklung der 
           ATOSS Software AG ist eine angemessene Ausstattung mit 
           Eigenkapital von überragender Bedeutung. Daher kann es nötig 
           werden, dass die ATOSS Software AG ihre Aktionärsbasis im 
           Ausland erweitert. Um ausländische Kapitalmärkte zu 
           erschließen, muss für ausländische Aktionäre ein Investment in 
           die Aktien der ATOSS Software AG attraktiv sein. In diesem 
           Zusammenhang kann es erforderlich werden, die Aktien der ATOSS 
           Software AG an einer ausländischen Börse zum Handel 
           einzuführen. Dies kann durch den Erwerb eigener Aktien und die 
           Platzierung dieser Aktien im Rahmen der Börseneinführung 
           unterstützt werden; 
 
 
     (iii) um Aktien zu einem Barkaufpreis zu veräußern, der 
           den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird 
           sich dabei bemühen - unter Berücksichtigung der aktuellen 
           Marktgegebenheiten -, einen eventuellen Abschlag auf den 
           Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Diese 
           Ermächtigung ist gemäß § 4 Abs. 3 lit. (a) der Satzung der 
           Gesellschaft und § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG auf insgesamt höchstens zehn von Hundert des 
           Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Dadurch hat die 
           Gesellschaft die Möglichkeit, ihre Kapitalstruktur zügig zu 
           optimieren und zusätzliche Mittel einzunehmen. Die 
           Verpflichtung, die Aktien zu einem Kurs nahe am Börsenkurs zu 
           veräußern, gewährleistet, dass die aus der Veräußerung 
           resultierenden Einnahmen der Gesellschaft nicht unangemessen 
           niedrig sind. Hiermit wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. 
 
 
     (iv)  um Aktien zur Erfüllung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
           Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
           Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen Optionsrechten zu 
           verwenden, die von der Gesellschaft während der Laufzeit der 
           Ermächtigung begeben werden. Durch diese Ermächtigung wird die 
           ATOSS Software AG in die Lage versetzt, bei der Bedienung 
           derartiger Options- und/oder Wandlungsrechte, die während der 
           Laufzeit der Ermächtigung begeben werden, zum Vorteil der 
           ATOSS Software AG und ihrer Aktionäre zu agieren. Hierfür 
           bedarf es des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre. Die 
           Entscheidung darüber, wie die Options- und/oder 
           Wandlungsrechte im Einzelfall erfüllt werden, treffen die 
           zuständigen Organe der Gesellschaft, die hierbei die 
           Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
           berücksichtigen werden. Die Begebung neuer 
           Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen bzw. 
           Wandelgenussrechte, setzt einen gesonderten Beschluss der 
           Hauptversammlung voraus. 
 
 
   Die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei 
   der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. 
   Die Ermächtigung beschränkt sich (unter Berücksichtigung von bereits 
   in der Vergangenheit erworbenen und nach wie vor von der ATOSS 
   Software AG gehaltenen eigenen Aktien) auf insgesamt zehn von Hundert 
   des Grundkapitals. 
 
   II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Teilnahmeberechtigung 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
   und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bis 
   spätestens 13. April 2012, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend 
   bezeichneten Stelle in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   anmelden. Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch die Bescheinigung 
   des depotführenden Instituts, die sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 30. März 2012, 00.00 Uhr 
   (MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag), zu beziehen hat. Dieser 
   Nachweis ist in Textform in deutscher oder in englischer Sprache zu 
   erbringen und muss der Gesellschaft ebenfalls unter folgender 
   Anmeldeadresse bis zum Ablauf des 13. April 2012, 24:00 Uhr (MESZ), 
   zugehen: 
 
   ATOSS Software AG 
   c/o UniCredit Bank AG 
   CBS40GM 
   80311 München 
   Telefax: 089 / 5400 - 2519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richten sich die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich 
   nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
   geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
   Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche 
   Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso 
   führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem 
   Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und 
   Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und 
   erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
   Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersenden. 
 
   Zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Anmeldung und dem Erhalt der 
   Eintrittskarten, bitten wir unsere Aktionäre, sich alsbald mit ihrem 
   depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um die Anmeldung 
   vorzunehmen und eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung dort anzufordern. Das depotführende Institut wird in 
   diesen Fällen für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   Sorge tragen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der 
   Hauptversammlung 
   Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Vereinigung von Aktionären, andere von § 135 AktG erfasste Institute 
   oder Personen, durch weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter oder durch eine sonstige Person ihrer Wahl 
   ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung 
   und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform zu 
   erteilen. Die Erteilung kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
   gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung 
   muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   vorgewiesen werden (z.B. durch Vorlage der Vollmacht an der 
   Einlasskontrolle) oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per 
   Post oder per Fax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse 
   erfolgen: 
 
   ATOSS Software AG 
   Rechtsabteilung - HV 2012 
   Am Moosfeld 3 
   81829 München 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 13, 2012 10:19 ET (14:19 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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