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DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Ahlers AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
03.05.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
16.03.2012 / 15:22 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Ahlers AG 
 
   Herford 
 
   ISIN DE0005009708 (WKN 500970) 
   ISIN DE0005009732 (WKN 500973) 
   ISIN DE0005009740 (WKN 500974) 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Donnerstag, dem 3. Mai 2012, 11:00 Uhr, 
 
   im Industrie-Club e.V. Düsseldorf, Elberfelder Straße 6, 40213 
   Düsseldorf, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Ahlers AG zum 30. 
           November 2011, der Lageberichte des Vorstands für die Ahlers 
           AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2010/11 und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5 sowie 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse 
           www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
           dort unter 'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen 
           werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung am 3. Mai 2012 zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 
           1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
           gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn 
           des Geschäftsjahres 2010/11 in Höhe von 14.199.399,51 Euro 
           eine Dividende von 0,65 Euro je dividendenberechtigter 
           Stammaktie (ISIN DE0005009708 und DE0005009740) und von 0,70 
           Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie (ISIN 
           DE0005009732), insgesamt 9.197.048,30 Euro, an die Aktionäre 
           auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von 
           5.002.351,21 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/11 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/11 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/11 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/11 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2011/12 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg 
           (Niederlassung Hannover) zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/12 zu 
           wählen. 
 
 
           Dieser Wahlvorschlag ist gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft 
 
 
           Nach § 120 Abs. 4 AktG in der Fassung des Gesetzes zur 
           Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 kann 
           die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über 
           die Billigung des Systems zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss begründet weder 
           Rechte noch Pflichten. Insbesondere entbindet er den 
           Aufsichtsrat nicht von seiner Verpflichtung, die Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. 
           Gleichwohl möchte die Gesellschaft es den Aktionären 
           ermöglichen, über das System der Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder abzustimmen. 
 
 
           Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Ahlers AG 
           ist im Vergütungsbericht dargestellt, der als Bestandteil des 
           Konzernlageberichts auf den Seiten 73 ff. des 
           Geschäftsberichts zum Geschäftsjahr 2010/11 abgedruckt ist. 
           Dieses System ist Gegenstand des nachfolgenden 
           Beschlussvorschlags. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu 
           billigen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des 
           Bezugsrechts bei der Veräußerung 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der 
           Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, einer 
           besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die von 
           der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 5. Mai 
           2010 zu Punkt 7 der damaligen Tagesordnung beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 4. November 
           2012 aus. Um auch künftig Aktien zurückkaufen zu können und 
           dafür über einen längeren Handlungsspielraum zu verfügen, soll 
           die bestehende Ermächtigung aufgehoben und durch eine neue, 
           auf fünf Jahre befristete Ermächtigung ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2. Mai 2017 eigene 
             Aktien, gleich welcher Gattung (Stamm- oder Vorzugsaktien), 
             bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
             zu erwerben. Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft 
             am 5. Mai 2010 zu Punkt 7 der damaligen Tagesordnung 
             beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen 
             Ermächtigungsbeschlusses, soweit nicht bereits ausgeübt, 
             aufgehoben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
             anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
             zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des Grundkapitals 
             entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
             Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die 
             Gesellschaft oder von ihr abhängige oder in Mehrheitsbesitz 
             der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren 
             Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte 
             ausgeübt werden. Der Erwerb kann sich auf Aktien nur einer 
             Gattung beschränken. 
 
 
       b)    Arten des Erwerbs 
 
 
             Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
 
 
         (1)   über die Börse oder 
 
 
         (2)   aufgrund eines an jeweils alle Aktionäre einer 
               Gattung gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
               aufgrund einer an jeweils alle Aktionäre einer Gattung 
               gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie gleicher 
             Gattung (ohne Erwerbsnebenkosten) den am entsprechenden 
             Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
             Kurs an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
             Prozent über- oder unterschreiten. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an jeweils alle Aktionäre 
             einer Gattung gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
             aufgrund einer an jeweils alle Aktionäre einer Gattung 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten, dürfen 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2012 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -2-

*     im Falle eines an jeweils alle Aktionäre einer 
               Gattung gerichteten öffentlichen Kaufangebots der gebotene 
               Kaufpreis je Aktie der betreffenden Gattung (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) bzw. 
 
 
         *     im Falle einer an jeweils alle Aktionäre einer 
               Gattung gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der von der 
               Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne 
 
 
 
             den Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der betreffenden 
             Gattung der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der 
             öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. 
             der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an jeweils alle 
             Aktionäre einer Gattung gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots bzw. einer an jeweils alle Aktionäre einer 
             Gattung gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
             Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem 
             Fall wird auf den Mittelwert der Schlusskurse der Aktien 
             gleicher Gattung der Gesellschaft an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage 
             vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. 
 
 
             Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, kann 
             es nur nach Quoten angenommen werden. Sofern im Fall einer 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht alle angenommen 
             werden, kann die Annahme der Angebote nur nach Quoten 
             erfolgen. Eine bevorrechtigte Behandlung geringer 
             Stückzahlen bis zu 100 Stück Aktien je Aktionär sowie eine 
             kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer 
             Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. In diesen 
             Fällen sowie bei nur quotalem Erwerb von Aktien ist ein 
             etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre 
             insoweit ausgeschlossen. 
 
 
             Das öffentliche Kaufangebot bzw. die öffentliche 
             Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere 
             Bedingungen vorsehen. 
 
 
       c)    Verwendung der eigenen Aktien 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung oder einer oder mehrerer früher erteilten 
             Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
             zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
             Zwecken, zu verwenden: 
 
 
         (1)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
               Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
               werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, 
               ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in 
               der Satzung ermächtigt. 
 
 
         (2)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle 
               Aktionäre veräußert werden, wenn der bar zu zahlende 
               Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
               ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien nicht 
               wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise 
               veräußerten Aktien darf zusammen mit der Anzahl der neuen 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
               genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss nach § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, und der Anzahl 
               der Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
               Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten entstehen können, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10 Prozent des 
               Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das 
               Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung über die vorliegende Ermächtigung oder - 
               falls dies geringer ist - das zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
               der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. 
 
 
         (3)   Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
               werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen 
               Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
               Forderungen. 
 
 
 
             Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
             ganz oder teilweise, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
             werden. Die Ermächtigungen unter (2) und (3) können auch 
             durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
             werden. 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund dieser 
             Ermächtigung oder einer oder mehrerer früher erteilten 
             Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien wird 
             ausgeschlossen, soweit sie gemäß den vorstehenden 
             Ermächtigungen unter (2) und (3) verwendet werden. 
 
 
       d)    Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
 
             Die Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses 
             Hauptversammlungsbeschlusses dürfen nur mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats vorgenommen werden. 
 
 
 
           Der Bericht des Vorstands gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
           i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG über die Gründe für die Ermächtigung 
           des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb 
           und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung eigener 
           Aktien auszuschließen, ist im Anschluss an diesen 
           Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht kann von der 
           Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter der Internetadresse www.ahlers-ag.com unter 
           der Rubrik 'Investor Relations' und dort unter 
           'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen werden. Der 
           Bericht wird auch in der Hauptversammlung am 3. Mai 2012 
           zugänglich sein. 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der 
           Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 
           Abs. 4 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
           Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und 
           das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung eigener 
           Aktien auszuschließen 
 
 
           Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Abs. 1 Nr. 8 die 
           Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
           eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals zu 
           erwerben. 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 5. Mai 2010 einen 
           Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien gefasst, der 
           bis zum 4. November 2012 befristet ist. Da diese Ermächtigung 
           während des laufenden Geschäftsjahres ablaufen wird, soll sie, 
           soweit sie noch nicht ausgenutzt wurde, aufgehoben und durch 
           eine in dieser Hauptversammlung zu beschließende neue 
           Ermächtigung ersetzt werden. Dabei soll von der durch das 
           Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) 
           geschaffenen Möglichkeit, eine Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien für bis zu fünf Jahre zu beschließen, Gebrauch gemacht 
           werden. 
 
 
           Der Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung sieht vor, 
           den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, die 
           maximal 10 Prozent des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals ausmachen dürfen. Dabei hat der 
           Erwerb über die Börse, aufgrund eines öffentlichen 
           Kaufangebots oder aufgrund einer öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten zu erfolgen. Der aktienrechtliche 
           Gleichbehandlungsgrundsatz ist jeweils zu beachten. Der 
           Vorstand soll jedoch nicht verpflichtet sein, jeweils im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2012 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -3-

bisherigen Verhältnis der Aktiengattungen Stamm- und 
           Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zurück zu erwerben. Vielmehr 
           soll dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt werden, 
           ausschließlich oder überwiegend Aktien der einen oder der 
           anderen Gattung zu erwerben. Dies kann insbesondere im 
           Hinblick auf den Verwendungszweck der zurückzuerwerbenden 
           Aktien gerechtfertigt sein, wenn z.B. für die 
           Unternehmensübernahme nur Stammaktien benötigt werden. 
           Kaufangebote oder Aufforderungen zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten sind jeweils an alle Aktionäre einer Gattung 
           zu richten. 
 
 
           Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten können die Adressaten dieser Aufforderung 
           entscheiden, wie viele Aktien sie der Gesellschaft zu welchem 
           Preis (bei Festlegung einer Preisspanne) anbieten möchten. 
 
 
           Sofern im Rahmen des Erwerbs aufgrund eines öffentlichen 
           Kaufangebots dieses Angebot überzeichnet sein sollte, kann es 
           nur nach Quoten angenommen werden. Sofern im Fall einer 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten von 
           mehreren gleichwertigen Angeboten nicht alle angenommen 
           werden, kann die Annahme der Angebote nur nach Quoten 
           erfolgen. Jedoch soll es gemäß Tagesordnungspunkt 7 lit. b) 
           zulässig sein, eine bevorrechtigte Behandlung geringerer 
           Stückzahlen bis zu maximal 100 Stück Aktien je Aktionär 
           vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
           bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
           Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
           zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
           Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll 
           eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
           rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. 
           Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von 
           einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so 
           gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer 
           Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat halten den in diesen Fällen liegenden Ausschluss 
           eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre 
           für sachlich gerechtfertigt. 
 
 
           Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie gleicher Gattung 
           (ohne Erwerbsnebenkosten) den am entsprechenden 
           Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
           Prozent über- oder unterschreiten. Im Falle des Erwerbs 
           aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           dürfen der jeweils gebotene Preis bzw. die Grenzwerte der von 
           der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie 
           gleicher Gattung und Ausstattung (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           Mittelwert der Schlusskurse für Aktien gleicher Gattung und 
           Ausstattung der Gesellschaft an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem 
           Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Angebots 
           bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
           unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines 
           öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des 
           maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
           werden. In diesem Fall wird auf den Mittelwert für Aktien 
           gleicher Gattung und Ausstattung an den fünf 
           Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung der 
           Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen 
           vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, die aufgrund der 
           Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7 lit. a) und b) oder 
           einer oder mehrerer früher erteilter Ermächtigungen erworbenen 
           eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
           insbesondere auch zu den nachfolgend ausdrücklich aufgeführten 
           Zwecken, zu verwenden. 
 
 
           Die vorgeschlagene Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien 
           dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung die Gesellschaft 
           auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse 
           oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre ermächtigen. 
 
 
           Voraussetzung ist dabei in der hier unter Tagesordnungspunkt 7 
           lit. c) Ziffer (2) vorgeschlagenen Alternative, dass die 
           eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem 
           Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der im Wesentlichen 
           gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien gleicher 
           Gattung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreitet. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss 
           ist gesetzlich möglich und in der Praxis üblich. Der Vorstand 
           wird - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - einen Abschlag auf 
           den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
           Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
           möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis wird voraussichtlich 
           nicht über 3 Prozent, jedenfalls aber maximal bei 5 Prozent 
           des Börsenpreises liegen. Die Möglichkeit der Veräußerung 
           eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer 
           anderen Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre liegt angesichts des starken Wettbewerbs an den 
           Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft. Für die 
           Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und 
           internationalen Investoren eigene Aktien schnell und flexibel 
           anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der 
           Aktie zu stabilisieren. Mit der Veräußerung zu einem den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie 
           mit der Begrenzung des Anteils eigener Aktien auf insgesamt 
           maximal 10 Prozent des Grundkapitals werden die 
           Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. 
 
 
           Nach dem zu Tagesordnungspunkt 7 lit. c) Ziffer (3) 
           vorgeschlagenen Beschluss hat die Gesellschaft darüber hinaus 
           die Möglichkeit, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um 
           diese beim Erwerb von Sachleistungen, insbesondere im 
           Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im 
           Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke 
           des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich 
           Rechten und Forderungen, als Gegenleistung anbieten zu können. 
           Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
           notwendige Flexibilität geben, um unter anderem sich bietende 
           Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
           daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der 
           vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss Rechnung. 
 
 
           Bei der Festlegung der Wertrelationen wird der Vorstand darauf 
           achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
           werden. Er wird sich insbesondere bei der Bemessung des Werts 
           der als Gegenleistung gewährten eigenen Aktien am Börsenpreis 
           der Aktien der Gesellschaft orientieren. Um einmal erzielte 
           Verhandlungsergebnisse nicht durch etwaige Schwankungen des 
           Börsenpreises in Frage zu stellen, ist eine systematische 
           Anknüpfung an einen Börsenpreis insoweit allerdings nicht 
           vorgesehen. Schließlich können die aufgrund dieses 
           Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien nach dem zu 
           Tagesordnungspunkt 7 lit. c) Ziffer (1) vorgeschlagenen 
           Beschluss von der Gesellschaft eingezogen werden, ohne dass 
           hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           erforderlich wäre. Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
           Hauptversammlung einer Gesellschaft die Einziehung ihrer voll 
           eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass hierdurch eine 
           Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich 
           wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 
           Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 

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March 16, 2012 10:23 ET (14:23 GMT)

ausdrücklich vor. Durch die Einziehung eigener Aktien ohne 
           Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische 
           Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, 
           die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich 
           der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der 
           Stückaktien vorzunehmen. 
 
 
           Alle Maßnahmen des Vorstands auf der Grundlage der 
           Ermächtigungen der Hauptversammlung gemäß dem Beschluss zu 
           Tagesordnungspunkt 7 lit. a) bis c), also die Ausnutzung der 
           Ermächtigungen sowohl zum Erwerb eigener Aktien als auch zur 
           Verwendung erworbener Aktien, dürfen nur mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats vorgenommen werden. 
 
 
           Der Vorstand wird die nächsten Hauptversammlungen jeweils nach 
           Ausnutzung der Rückkaufermächtigung über eine Ausnutzung der 
           vorstehenden Ermächtigungen unterrichten. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 2 der Satzung) und die 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Das durch die ordentliche Hauptversammlung vom 15. Mai 2008 
           beschlossene genehmigte Kapital in Höhe von bis zu 
           21.600.000,- Euro ist bis zum 30. April 2013 befristet und 
           soll daher durch ein neues genehmigtes Kapital in der 
           gesetzlich maximal zulässigen Höhe ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die noch bis zum 30. April 2013 bestehende 
             Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 
             21.600.000,- Euro aus genehmigtem Kapital (§ 4 Abs. 2 der 
             Satzung), die von der Hauptversammlung am 15. Mai 2008 unter 
             Tagesordnungspunkt 9 erteilt wurde, wird - soweit noch nicht 
             ausgenutzt - im Hinblick auf die Neuschaffung des 
             genehmigten Kapitals unter b) mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
             der Eintragung des neuen genehmigten Kapitals unter b) und 
             der Satzungsänderung unter c) aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2. Mai 2017 
             das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, 
             auf den Inhaber lautender Stammaktien und/oder 
             stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen um bis zu 21.600.000,- Euro zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (ii)  wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im 
               Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum 
               Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen 
               einschließlich Rechten und Forderungen, ausgegeben werden; 
               das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung darf nur auf 
               Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe 
               von bis zu 20 Prozent des Grundkapitals (also in Höhe von 
               bis zu insgesamt 8.640.000,- Euro) ausgeschlossen werden; 
 
 
         (iii) wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe 
               der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Der 
               Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Fall jedoch nur 
               vorgenommen werden, wenn die Anzahl der in dieser Weise 
               ausgegebenen Aktien zusammen mit der Anzahl eigener 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch 
               Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
               Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
               entstehen können, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben werden, insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals 
               zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
               - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
               Ausnutzung der Ermächtigung nicht übersteigt; 
 
 
         (iv)  soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder nach der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustehen würde. 
 
 
 
             Soweit im Rahmen des genehmigten Kapitals stimmrechtslose 
             Vorzugsaktien ausgegeben werden, sind diese mit einer 
             nachzahlbaren Vorzugsdividende von 0,13 Euro je Aktie sowie 
             mit einer nicht nachzahlbaren Mehrdividende gegenüber den 
             Stammaktien von 0,05 Euro je Aktie ausgestattet. 
 
 
             Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '(2)  Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 2. Mai 
               2017 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe 
               neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien und/oder 
               stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- und/oder 
               Sacheinlagen um bis zu 21.600.000,- Euro zu erhöhen 
               (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
               einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, 
 
 
           (i)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
           (ii)  wenn die Aktien gegen Sacheinlage, 
                 insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                 Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
                 und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
                 Forderungen, ausgegeben werden; das Bezugsrecht aufgrund 
                 dieser Ermächtigung darf nur auf Aktien mit einem 
                 anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von bis zu 20 
                 Prozent des Grundkapitals (also in Höhe von bis zu 
                 insgesamt 8.640.000,- Euro) ausgeschlossen werden; 
 
 
           (iii) wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
                 Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je 
                 Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
                 ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Der Bezugsrechtsausschluss kann in 
                 diesem Fall jedoch nur vorgenommen werden, wenn die 
                 Anzahl der in dieser Weise ausgegebenen Aktien zusammen 
                 mit der Anzahl eigener Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, und der Anzahl 
                 der Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder 
                 Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten 
                 aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
                 und/oder Genussrechten entstehen können, die während der 

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March 16, 2012 10:23 ET (14:23 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.