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DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MAGIX AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.04.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
21.03.2012 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MAGIX AG 
 
   Friedrichstraße 200 
   10117 Berlin 
   ISIN: DE 0007220782 
   WKN: 722078 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Montag, 
   dem 30. April 2012, um 10:30 Uhr im Ludwig-Erhard-Haus, Großer 
   Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           MAGIX AG zum 30. September 2011 nebst Lagebericht und des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2011 nebst 
           Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2010/2011 in Gesellschaft und Konzern und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
           Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung am 30. April 2012 zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu 
           Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Auch hinsichtlich 
           des Berichts des Aufsichtsrats ist eine Beschlussfassung durch 
           die Hauptversammlung gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der MAGIX AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
           Der Bilanzgewinn der MAGIX AG aus dem abgelaufenen 
           Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von EUR 2.370.806,51 wird 
           vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 
           2010/2011 Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2010/2011 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 
           Sitz in Stuttgart und Niederlassung in Berlin wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 gewählt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der MAGIX 
           AG und der MAGIX Software GmbH mit Sitz in Berlin 
 
 
           Die MAGIX AG beabsichtigt, ihr gesamtes operatives Geschäft 
           auf die MAGIX Software GmbH auszugliedern. Ziel der 
           Ausgliederung ist es, die MAGIX AG als reine 
           Holdinggesellschaft zu etablieren, die ihren 
           Tochtergesellschaften neben der konzernleitenden Funktion 
           durch den Vorstand zentrale Dienste (Rechnungswesen, Personal- 
           und Rechtsabteilung) zur Verfügung stellt. Dazu haben die 
           MAGIX AG und die MAGIX Software GmbH mit Sitz in Berlin, die 
           eine 100%ige Tochtergesellschaft der MAGIX AG ist, am 15. März 
           2012 den Entwurf eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags 
           aufgestellt, nach dessen Maßgabe das gesamte operative 
           Geschäft der MAGIX AG in seinem im Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag näher bestimmten Zuschnitt mit den im 
           Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abgegrenzten Aktiva und 
           Passiva im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 
           Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG)) auf die MAGIX Software GmbH 
           übertragen wird. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag oder 
           sein Entwurf bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           MAGIX AG und der Gesellschafterversammlung der MAGIX Software 
           GmbH (§§ 125, 13 Abs. 1 UmwG). Vorbehaltlich der Zustimmung 
           der Hauptversammlung der MAGIX AG soll der Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag im Anschluss an die Hauptversammlung am 30. 
           April 2012 in notariell beurkundeter Form in der Fassung des 
           der Hauptversammlung vorlegten Entwurfs abgeschlossen werden 
           und die Gesellschafterversammlung der MAGIX Software GmbH soll 
           dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag am selben Tag 
           zustimmen. Die Ausgliederung bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
           ferner der Eintragung in das Handelsregister der MAGIX AG. 
           Diese darf erst erfolgen, nachdem die Eintragung der 
           Ausgliederung in das Handelsregister der MAGIX Software GmbH 
           erfolgt ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
           Dem am 15. März 2012 aufgestellten Entwurf des Ausgliederungs- 
           und Übernahmevertrags zwischen der MAGIX AG und der MAGIX 
           Software GmbH mit Sitz in Berlin wird zugestimmt. 
 
 
           Der zwischen der MAGIX AG und der MAGIX Software GmbH am 15. 
           März 2012 aufgestellte Entwurf des Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrags - ohne Anlagen - hat folgenden Inhalt: 
 
 
   AUSGLIEDERUNGS- und ÜBERNAHMEVERTRAG 
 
   zwischen der 
 
   MAGIX AG 
   mit Sitz in Berlin, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 92660 B, 
   - 'MAGIX' - 
 
   und der 
 
   MAGIX Software GmbH 
   (ehemals 'MAGIX Development GmbH') 
   mit Sitz in Berlin, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 127205 B, 
   - 'Software GmbH' - 
 
   I. Vorbemerkungen 
 
   MAGIX ist ein führender Hersteller von Multimediasoftware mit 
   Standorten in Europa, Amerika und Asien. MAGIX hält 100 % der 
   Geschäftsanteile an der Software GmbH mit einem Stammkapital im 
   Nennbetrag von insgesamt EUR 25.000,00. Die Software GmbH ist bisher 
   als reine Entwicklungsgesellschaft tätig. 
 
   Durch den vorliegenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrag soll das 
   gesamte operative Geschäft der MAGIX im Wege der Ausgliederung zur 
   Aufnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf die Software GmbH übertragen 
   werden. MAGIX wird damit zu einer Holdinggesellschaft mit 
   geschäftsleitenden Funktionen. 
 
   Dies vorausgeschickt, vereinbaren MAGIX und Software GmbH Folgendes: 
 
   II. Ausgliederung, Ausgliederungsstichtag und Schlussbilanz 
 
   § 1 Beteiligte Rechtsträger 
 
     1.1.  Die Firma des übertragenden Rechtsträgers lautet 
           'MAGIX AG'. Der Sitz der MAGIX ist in Berlin. 
 
 
     1.2.  Die Firma des übernehmenden Rechtsträgers lautet 
           'MAGIX Software GmbH' (ehemals 'MAGIX Development GmbH'). Der 
           Sitz der Software GmbH ist in Berlin. 
 
 
     1.3.  MAGIX und Software GmbH werden nachfolgend zusammen 
           auch als 'Beteiligte Rechtsträger' und einzeln als 
           'Beteiligter Rechtsträger' bezeichnet. 
 
 
   § 2 Ausgliederung/Vermögensübertragung 
 
     2.1.  MAGIX überträgt im Wege der Ausgliederung durch 
           Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG das gesamte in §§ 5-9 
           bestimmte auszugliedernde Vermögen als Gesamtheit auf die 
           Software GmbH als übernehmenden Rechtsträger, und zwar gegen 
           Gewährung eines weiteren Geschäftsanteils der Software GmbH 
           (Ausgliederung zur Aufnahme). 
 
 
     2.2.  Andere Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens 
           der MAGIX, insbesondere Verträge und sonstige Rechte und 
           Pflichten der MAGIX, die nach §§ 5-9 von der Übertragung 
           ausdrücklich ausgenommen sind, werden nicht auf die Software 
           GmbH übertragen. 
 
 
   § 3 Ausgliederungsstichtag/ Stichtagsänderung 
 
     3.1.  Die Übertragung erfolgt im Innenverhältnis zwischen 
           den Beteiligten Rechtsträgern mit Wirkung zum Ablauf des 30. 
           September 2011, 24.00 Uhr. Vom Beginn des 1. Oktober 2011, 
           0.00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag') an gelten alle Handlungen 
           und Geschäfte der MAGIX, die das in §§ 5-9 näher bestimmte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

auszugliedernde Vermögen betreffen, als für Rechnung der 
           Software GmbH vorgenommen. MAGIX und Software GmbH werden 
           einander so stellen, als wäre das auszugliedernde Vermögen 
           bereits am Ausgliederungsstichtag auf die Software GmbH 
           übergegangen. 
 
 
     3.2.  Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 30. 
           September 2012 in das Handelsregister des Sitzes der MAGIX 
           eingetragen worden sein, gilt abweichend von § 3.1. der Beginn 
           des 1. Oktober 2012, 0.00 Uhr, als Ausgliederungsstichtag. Bei 
           einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 30. 
           September des Folgejahrs hinaus verschiebt sich der 
           Ausgliederungsstichtag jeweils um ein Jahr. 
 
 
   § 4 Schlussbilanz 
 
     4.1.  Der Ausgliederung wird die mit dem 
           uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrichstraße 140, 10117 
           Berlin, versehene und als Anlage 4.1 beigefügte Bilanz der 
           MAGIX zum 30. September 2011 als Schlussbilanz ('Schlussbilanz') 
           zugrunde gelegt. 
 
 
     4.2.  Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 30. 
           September 2012 in das Handelsregister des Sitzes der MAGIX 
           eingetragen worden sein, wird der Ausgliederung abweichend von 
           § 4.1 die Bilanz der MAGIX zum 30. September 2012 als 
           Schlussbilanz zugrunde gelegt. Bei einer weiteren Verzögerung 
           der Eintragung über den 30. September des Folgejahrs hinaus 
           wird der Ausgliederung die Bilanz der MAGIX jeweils zum Ende 
           des vorausgegangenen Geschäftsjahrs zugrunde gelegt. 
 
 
     4.3.  Die Software GmbH wird, soweit rechtlich zulässig, 
           das übergehende Aktiv- und Passivvermögen zu den von MAGIX 
           übernommenen Buchwerten in ihrer Handels- und Steuerbilanz 
           fortführen. 
 
 
   III. Gegenstand der Ausgliederung 
 
   § 5 Übertragung des auszugliedernden Vermögens 
 
     5.1.  MAGIX überträgt auf die Software GmbH als 
           Gesamtheit 
 
 
       5.1.1.alle in der Schlussbilanz ausgewiesenen 
             Gegenstände und Rechte des Anlage- und Umlaufvermögens 
             bestehend aus allen immateriellen Vermögensgegenständen, 
             Sach- und Finanzanlagen, Vorräten, Forderungen und sonstigen 
             Vermögensgegenständen sowie aktivischen 
             Rechnungsabgrenzungsposten und die in der Schlussbilanz 
             ausgewiesenen Sonderposten für Zuwendungen, Rückstellungen, 
             Verbindlichkeiten, passivischen Rechnungsabgrenzungsposten 
             und passiven latenten Steuern (vorstehend und nachfolgend 
             'Vermögensgegenstände' oder, wenn einzelne 
             Vermögensgegenstände gemeint sind, 'Vermögensgegenstand'), 
             soweit diese nicht nachfolgend ausdrücklich von der 
             Übertragung ausgenommen sind, sowie 
 
 
       5.1.2.sämtliche Vertragsverhältnisse mit allen diesen 
             Verträgen zuzuordnenden Rechten und Pflichten im Verhältnis 
             zwischen MAGIX und dem jeweiligen Vertragspartner 
             ('Auszugliedernde 
             Verträge'), soweit diese nicht nachfolgend ausdrücklich von 
             der Übertragung ausgenommen sind. 
 
 
       5.1.3.Zu den unter 5.1.1. genannten 
             Vermögensgegenständen gehören insbesondere die in Anlage 
             5.1.3. ausgewiesenen Beteiligungen und Betriebsstätten. 
 
 
 
     5.2.  Zu den übertragenen Vermögensgegenständen gehören 
           auch alle MAGIX gehörenden Vermögensgegenstände, die nicht 
           bilanzierungspflichtig oder -fähig oder tatsächlich in der 
           Schlussbilanz nicht bilanziert sind, insbesondere der 
           Kundenstamm, und sämtliche Surrogate, die an die Stelle der in 
           der Schlussbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände getreten 
           sind, sollten diese bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung im 
           Rahmen des normalen Geschäftsverlaufs veräußert worden sein; 
           ebenso alle etwa noch bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung 
           hinzutretenden Gegenstände, soweit diese nicht nachfolgend 
           ausdrücklich von der Übertragung ausgenommen sind. 
 
 
     5.3.  Zu den Auszugliedernden Verträgen gehören, soweit 
           nachfolgend unter § 5.4. nicht ausdrücklich von der 
           Übertragung ausgenommen 
 
 
       5.3.1.sämtliche den Auszugliedernden Verträgen 
             zuzuordnenden Forderungen und Rechtsstellungen, insbesondere 
             Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Soweit die 
             Auszugliedernden Verträge oder die im Rahmen dieser Verträge 
             zu erbringenden Leistungen Gegenstand gerichtlicher oder 
             schiedsgerichtlicher Auseinandersetzungen sind, werden auch 
             diese Prozessrechtsverhältnisse übertragen; 
 
 
       5.3.2.alle unmittelbar und mittelbar aus den 
             Auszugliedernden Verträgen resultierenden gegenwärtigen und 
             zukünftigen, bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten, 
             unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeiten 
             bilanzierungspflichtig, bilanzierungsfähig oder tatsächlich 
             bilanziert sind oder nicht; 
 
 
       5.3.3.sämtliche in der Zeit zwischen dem 
             Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsstichtag (§ 10) 
             erfolgenden Beendigungen und Neuabschlüsse von 
             Auszugliedernden Verträgen sowie Zu- und Abgänge von 
             sonstigen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit den 
             Auszugliedernden Verträgen sowie diejenigen Verträge und 
             diejenigen nach Herkunft und Zweckbestimmung den 
             Auszugliedernden Verträgen zuzuordnenden sonstigen Rechte 
             und Pflichten, die in der Zeit zwischen dem 
             Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsstichtag neu 
             abgeschlossen oder entstanden sind. Diejenigen Verträge und 
             diejenigen nach Herkunft und Zweckbestimmung den 
             Auszugliedernden Verträgen zuzuordnenden sonstigen Rechte 
             und Pflichten, die in der Zeit zwischen dem 
             Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsstichtag veräußert 
             oder auf andere Weise übertragen worden sind, oder zum 
             Vollzugsstichtag nicht mehr bestehen, werden nicht auf die 
             Software GmbH übertragen. 
 
 
 
     5.4.  Von der Übertragung gemäß § 5.1. bis § 5.3. 
           ausdrücklich ausgenommen sind: 
 
 
       5.4.1.die in Anlage 5.4.1. aufgeführten Rechte an 
             domain-Namen sowie gewerbliche Schutzrechte, insbesondere 
             Marken und Software, 
 
 
       5.4.2.die in Anlage 5.4.2. aufgeführten 
             Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und 
             Mietereinbauten sowie sonstigen Vermögensgegenstände des 
             Umlaufvermögens, 
 
 
       5.4.3.die in Anlage 5.4.3. aufgeführten 
             Vertragsbeziehungen, einschließlich der zwischen der MAGIX 
             und ihren deutschen Tochtergesellschaften bestehenden oder 
             bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung abgeschlossenen 
             Gewinnabführungsverträge sowie der Anstellungsverträge der 
             Vorstandsmitglieder der MAGIX, und die zu den in Anlage 
             5.4.3. aufgeführten Vertragsbeziehungen gehörenden 
             Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne von § 5.3.1. und 
             § 5.3.2., auch soweit sie nicht bilanzierungsfähig oder 
             bilanziert sind, 
 
 
       5.4.4.sämtliche in der Schlussbilanz aufgeführten 
             liquiden Mittel (Kassenbestand, Guthaben bei 
             Kreditinstituten und Schecks) mit Ausnahme der liquiden 
             Mittel der Betriebsstätte in Kanada, 
 
 
       5.4.5.die in der Anlage 5.4.5. aufgeführten 
             Beteiligungen und Betriebsstätten sowie die in Anlage 5.4.5. 
             aufgeführten Forderungen, Verbindlichkeiten und Ausleihungen 
             gegenüber verbundenen Unternehmen, 
 
 
       5.4.6.sämtliche Versicherungsverträge, 
             - Wegen der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf die 
             Software GmbH unter der bestehenden Konzernklausel werden 
             sich die Beteiligten Rechtsträger gemeinsam mit der 
             jeweiligen Versicherungsgesellschaft verständigen. - 
 
 
       5.4.7.die in Anlage 5.4.7. aufgeführten aktivischen 
             Rechnungsabgrenzungsposten, 
 
 
       5.4.8.die in Anlage 5.4.8. aufgeführten sonstigen 
             Rückstellungen, 
 
 
       5.4.9.sämtliche in der Schlussbilanz ausgewiesenen 
             Ansprüche auf Steuererstattungen, Steuerverbindlichkeiten 
             und Steuerrückstellungen, mit Ausnahme passiver latenter 
             Steuern sowie 
 
 
       5.4.10.sämtliche in der Schlussbilanz ausgewiesenen 
             sonstigen Verbindlichkeiten mit Ausnahme der im Kontenplan 
             der MAGIX in Konto 16300 ausgewiesenen Verbindlichkeiten. 
 
 
 
   § 6 Gewerbliche Schutzrechte/Lizenz 
 
           Soweit ausweislich der Anlage 5.4.1 bestimmte 
           Marken und Markenanmeldungen nicht übertragen werden, 
           verpflichten sich die Beteiligten Rechtsträger - soweit 
           rechtlich zulässig - einen Treuhandvertrag abzuschließen, in 

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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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