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DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MAGIX AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.04.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
21.03.2012 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MAGIX AG 
 
   Friedrichstraße 200 
   10117 Berlin 
   ISIN: DE 0007220782 
   WKN: 722078 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Montag, 
   dem 30. April 2012, um 10:30 Uhr im Ludwig-Erhard-Haus, Großer 
   Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           MAGIX AG zum 30. September 2011 nebst Lagebericht und des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2011 nebst 
           Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2010/2011 in Gesellschaft und Konzern und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
           Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung am 30. April 2012 zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu 
           Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Auch hinsichtlich 
           des Berichts des Aufsichtsrats ist eine Beschlussfassung durch 
           die Hauptversammlung gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der MAGIX AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
           Der Bilanzgewinn der MAGIX AG aus dem abgelaufenen 
           Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von EUR 2.370.806,51 wird 
           vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 
           2010/2011 Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2010/2011 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 
           Sitz in Stuttgart und Niederlassung in Berlin wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 gewählt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der MAGIX 
           AG und der MAGIX Software GmbH mit Sitz in Berlin 
 
 
           Die MAGIX AG beabsichtigt, ihr gesamtes operatives Geschäft 
           auf die MAGIX Software GmbH auszugliedern. Ziel der 
           Ausgliederung ist es, die MAGIX AG als reine 
           Holdinggesellschaft zu etablieren, die ihren 
           Tochtergesellschaften neben der konzernleitenden Funktion 
           durch den Vorstand zentrale Dienste (Rechnungswesen, Personal- 
           und Rechtsabteilung) zur Verfügung stellt. Dazu haben die 
           MAGIX AG und die MAGIX Software GmbH mit Sitz in Berlin, die 
           eine 100%ige Tochtergesellschaft der MAGIX AG ist, am 15. März 
           2012 den Entwurf eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags 
           aufgestellt, nach dessen Maßgabe das gesamte operative 
           Geschäft der MAGIX AG in seinem im Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag näher bestimmten Zuschnitt mit den im 
           Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abgegrenzten Aktiva und 
           Passiva im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 
           Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG)) auf die MAGIX Software GmbH 
           übertragen wird. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag oder 
           sein Entwurf bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           MAGIX AG und der Gesellschafterversammlung der MAGIX Software 
           GmbH (§§ 125, 13 Abs. 1 UmwG). Vorbehaltlich der Zustimmung 
           der Hauptversammlung der MAGIX AG soll der Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag im Anschluss an die Hauptversammlung am 30. 
           April 2012 in notariell beurkundeter Form in der Fassung des 
           der Hauptversammlung vorlegten Entwurfs abgeschlossen werden 
           und die Gesellschafterversammlung der MAGIX Software GmbH soll 
           dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag am selben Tag 
           zustimmen. Die Ausgliederung bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
           ferner der Eintragung in das Handelsregister der MAGIX AG. 
           Diese darf erst erfolgen, nachdem die Eintragung der 
           Ausgliederung in das Handelsregister der MAGIX Software GmbH 
           erfolgt ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
           Dem am 15. März 2012 aufgestellten Entwurf des Ausgliederungs- 
           und Übernahmevertrags zwischen der MAGIX AG und der MAGIX 
           Software GmbH mit Sitz in Berlin wird zugestimmt. 
 
 
           Der zwischen der MAGIX AG und der MAGIX Software GmbH am 15. 
           März 2012 aufgestellte Entwurf des Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrags - ohne Anlagen - hat folgenden Inhalt: 
 
 
   AUSGLIEDERUNGS- und ÜBERNAHMEVERTRAG 
 
   zwischen der 
 
   MAGIX AG 
   mit Sitz in Berlin, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 92660 B, 
   - 'MAGIX' - 
 
   und der 
 
   MAGIX Software GmbH 
   (ehemals 'MAGIX Development GmbH') 
   mit Sitz in Berlin, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 127205 B, 
   - 'Software GmbH' - 
 
   I. Vorbemerkungen 
 
   MAGIX ist ein führender Hersteller von Multimediasoftware mit 
   Standorten in Europa, Amerika und Asien. MAGIX hält 100 % der 
   Geschäftsanteile an der Software GmbH mit einem Stammkapital im 
   Nennbetrag von insgesamt EUR 25.000,00. Die Software GmbH ist bisher 
   als reine Entwicklungsgesellschaft tätig. 
 
   Durch den vorliegenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrag soll das 
   gesamte operative Geschäft der MAGIX im Wege der Ausgliederung zur 
   Aufnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf die Software GmbH übertragen 
   werden. MAGIX wird damit zu einer Holdinggesellschaft mit 
   geschäftsleitenden Funktionen. 
 
   Dies vorausgeschickt, vereinbaren MAGIX und Software GmbH Folgendes: 
 
   II. Ausgliederung, Ausgliederungsstichtag und Schlussbilanz 
 
   § 1 Beteiligte Rechtsträger 
 
     1.1.  Die Firma des übertragenden Rechtsträgers lautet 
           'MAGIX AG'. Der Sitz der MAGIX ist in Berlin. 
 
 
     1.2.  Die Firma des übernehmenden Rechtsträgers lautet 
           'MAGIX Software GmbH' (ehemals 'MAGIX Development GmbH'). Der 
           Sitz der Software GmbH ist in Berlin. 
 
 
     1.3.  MAGIX und Software GmbH werden nachfolgend zusammen 
           auch als 'Beteiligte Rechtsträger' und einzeln als 
           'Beteiligter Rechtsträger' bezeichnet. 
 
 
   § 2 Ausgliederung/Vermögensübertragung 
 
     2.1.  MAGIX überträgt im Wege der Ausgliederung durch 
           Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG das gesamte in §§ 5-9 
           bestimmte auszugliedernde Vermögen als Gesamtheit auf die 
           Software GmbH als übernehmenden Rechtsträger, und zwar gegen 
           Gewährung eines weiteren Geschäftsanteils der Software GmbH 
           (Ausgliederung zur Aufnahme). 
 
 
     2.2.  Andere Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens 
           der MAGIX, insbesondere Verträge und sonstige Rechte und 
           Pflichten der MAGIX, die nach §§ 5-9 von der Übertragung 
           ausdrücklich ausgenommen sind, werden nicht auf die Software 
           GmbH übertragen. 
 
 
   § 3 Ausgliederungsstichtag/ Stichtagsänderung 
 
     3.1.  Die Übertragung erfolgt im Innenverhältnis zwischen 
           den Beteiligten Rechtsträgern mit Wirkung zum Ablauf des 30. 
           September 2011, 24.00 Uhr. Vom Beginn des 1. Oktober 2011, 
           0.00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag') an gelten alle Handlungen 
           und Geschäfte der MAGIX, die das in §§ 5-9 näher bestimmte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

auszugliedernde Vermögen betreffen, als für Rechnung der 
           Software GmbH vorgenommen. MAGIX und Software GmbH werden 
           einander so stellen, als wäre das auszugliedernde Vermögen 
           bereits am Ausgliederungsstichtag auf die Software GmbH 
           übergegangen. 
 
 
     3.2.  Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 30. 
           September 2012 in das Handelsregister des Sitzes der MAGIX 
           eingetragen worden sein, gilt abweichend von § 3.1. der Beginn 
           des 1. Oktober 2012, 0.00 Uhr, als Ausgliederungsstichtag. Bei 
           einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 30. 
           September des Folgejahrs hinaus verschiebt sich der 
           Ausgliederungsstichtag jeweils um ein Jahr. 
 
 
   § 4 Schlussbilanz 
 
     4.1.  Der Ausgliederung wird die mit dem 
           uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrichstraße 140, 10117 
           Berlin, versehene und als Anlage 4.1 beigefügte Bilanz der 
           MAGIX zum 30. September 2011 als Schlussbilanz ('Schlussbilanz') 
           zugrunde gelegt. 
 
 
     4.2.  Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 30. 
           September 2012 in das Handelsregister des Sitzes der MAGIX 
           eingetragen worden sein, wird der Ausgliederung abweichend von 
           § 4.1 die Bilanz der MAGIX zum 30. September 2012 als 
           Schlussbilanz zugrunde gelegt. Bei einer weiteren Verzögerung 
           der Eintragung über den 30. September des Folgejahrs hinaus 
           wird der Ausgliederung die Bilanz der MAGIX jeweils zum Ende 
           des vorausgegangenen Geschäftsjahrs zugrunde gelegt. 
 
 
     4.3.  Die Software GmbH wird, soweit rechtlich zulässig, 
           das übergehende Aktiv- und Passivvermögen zu den von MAGIX 
           übernommenen Buchwerten in ihrer Handels- und Steuerbilanz 
           fortführen. 
 
 
   III. Gegenstand der Ausgliederung 
 
   § 5 Übertragung des auszugliedernden Vermögens 
 
     5.1.  MAGIX überträgt auf die Software GmbH als 
           Gesamtheit 
 
 
       5.1.1.alle in der Schlussbilanz ausgewiesenen 
             Gegenstände und Rechte des Anlage- und Umlaufvermögens 
             bestehend aus allen immateriellen Vermögensgegenständen, 
             Sach- und Finanzanlagen, Vorräten, Forderungen und sonstigen 
             Vermögensgegenständen sowie aktivischen 
             Rechnungsabgrenzungsposten und die in der Schlussbilanz 
             ausgewiesenen Sonderposten für Zuwendungen, Rückstellungen, 
             Verbindlichkeiten, passivischen Rechnungsabgrenzungsposten 
             und passiven latenten Steuern (vorstehend und nachfolgend 
             'Vermögensgegenstände' oder, wenn einzelne 
             Vermögensgegenstände gemeint sind, 'Vermögensgegenstand'), 
             soweit diese nicht nachfolgend ausdrücklich von der 
             Übertragung ausgenommen sind, sowie 
 
 
       5.1.2.sämtliche Vertragsverhältnisse mit allen diesen 
             Verträgen zuzuordnenden Rechten und Pflichten im Verhältnis 
             zwischen MAGIX und dem jeweiligen Vertragspartner 
             ('Auszugliedernde 
             Verträge'), soweit diese nicht nachfolgend ausdrücklich von 
             der Übertragung ausgenommen sind. 
 
 
       5.1.3.Zu den unter 5.1.1. genannten 
             Vermögensgegenständen gehören insbesondere die in Anlage 
             5.1.3. ausgewiesenen Beteiligungen und Betriebsstätten. 
 
 
 
     5.2.  Zu den übertragenen Vermögensgegenständen gehören 
           auch alle MAGIX gehörenden Vermögensgegenstände, die nicht 
           bilanzierungspflichtig oder -fähig oder tatsächlich in der 
           Schlussbilanz nicht bilanziert sind, insbesondere der 
           Kundenstamm, und sämtliche Surrogate, die an die Stelle der in 
           der Schlussbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände getreten 
           sind, sollten diese bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung im 
           Rahmen des normalen Geschäftsverlaufs veräußert worden sein; 
           ebenso alle etwa noch bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung 
           hinzutretenden Gegenstände, soweit diese nicht nachfolgend 
           ausdrücklich von der Übertragung ausgenommen sind. 
 
 
     5.3.  Zu den Auszugliedernden Verträgen gehören, soweit 
           nachfolgend unter § 5.4. nicht ausdrücklich von der 
           Übertragung ausgenommen 
 
 
       5.3.1.sämtliche den Auszugliedernden Verträgen 
             zuzuordnenden Forderungen und Rechtsstellungen, insbesondere 
             Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Soweit die 
             Auszugliedernden Verträge oder die im Rahmen dieser Verträge 
             zu erbringenden Leistungen Gegenstand gerichtlicher oder 
             schiedsgerichtlicher Auseinandersetzungen sind, werden auch 
             diese Prozessrechtsverhältnisse übertragen; 
 
 
       5.3.2.alle unmittelbar und mittelbar aus den 
             Auszugliedernden Verträgen resultierenden gegenwärtigen und 
             zukünftigen, bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten, 
             unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeiten 
             bilanzierungspflichtig, bilanzierungsfähig oder tatsächlich 
             bilanziert sind oder nicht; 
 
 
       5.3.3.sämtliche in der Zeit zwischen dem 
             Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsstichtag (§ 10) 
             erfolgenden Beendigungen und Neuabschlüsse von 
             Auszugliedernden Verträgen sowie Zu- und Abgänge von 
             sonstigen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit den 
             Auszugliedernden Verträgen sowie diejenigen Verträge und 
             diejenigen nach Herkunft und Zweckbestimmung den 
             Auszugliedernden Verträgen zuzuordnenden sonstigen Rechte 
             und Pflichten, die in der Zeit zwischen dem 
             Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsstichtag neu 
             abgeschlossen oder entstanden sind. Diejenigen Verträge und 
             diejenigen nach Herkunft und Zweckbestimmung den 
             Auszugliedernden Verträgen zuzuordnenden sonstigen Rechte 
             und Pflichten, die in der Zeit zwischen dem 
             Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsstichtag veräußert 
             oder auf andere Weise übertragen worden sind, oder zum 
             Vollzugsstichtag nicht mehr bestehen, werden nicht auf die 
             Software GmbH übertragen. 
 
 
 
     5.4.  Von der Übertragung gemäß § 5.1. bis § 5.3. 
           ausdrücklich ausgenommen sind: 
 
 
       5.4.1.die in Anlage 5.4.1. aufgeführten Rechte an 
             domain-Namen sowie gewerbliche Schutzrechte, insbesondere 
             Marken und Software, 
 
 
       5.4.2.die in Anlage 5.4.2. aufgeführten 
             Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und 
             Mietereinbauten sowie sonstigen Vermögensgegenstände des 
             Umlaufvermögens, 
 
 
       5.4.3.die in Anlage 5.4.3. aufgeführten 
             Vertragsbeziehungen, einschließlich der zwischen der MAGIX 
             und ihren deutschen Tochtergesellschaften bestehenden oder 
             bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung abgeschlossenen 
             Gewinnabführungsverträge sowie der Anstellungsverträge der 
             Vorstandsmitglieder der MAGIX, und die zu den in Anlage 
             5.4.3. aufgeführten Vertragsbeziehungen gehörenden 
             Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne von § 5.3.1. und 
             § 5.3.2., auch soweit sie nicht bilanzierungsfähig oder 
             bilanziert sind, 
 
 
       5.4.4.sämtliche in der Schlussbilanz aufgeführten 
             liquiden Mittel (Kassenbestand, Guthaben bei 
             Kreditinstituten und Schecks) mit Ausnahme der liquiden 
             Mittel der Betriebsstätte in Kanada, 
 
 
       5.4.5.die in der Anlage 5.4.5. aufgeführten 
             Beteiligungen und Betriebsstätten sowie die in Anlage 5.4.5. 
             aufgeführten Forderungen, Verbindlichkeiten und Ausleihungen 
             gegenüber verbundenen Unternehmen, 
 
 
       5.4.6.sämtliche Versicherungsverträge, 
             - Wegen der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf die 
             Software GmbH unter der bestehenden Konzernklausel werden 
             sich die Beteiligten Rechtsträger gemeinsam mit der 
             jeweiligen Versicherungsgesellschaft verständigen. - 
 
 
       5.4.7.die in Anlage 5.4.7. aufgeführten aktivischen 
             Rechnungsabgrenzungsposten, 
 
 
       5.4.8.die in Anlage 5.4.8. aufgeführten sonstigen 
             Rückstellungen, 
 
 
       5.4.9.sämtliche in der Schlussbilanz ausgewiesenen 
             Ansprüche auf Steuererstattungen, Steuerverbindlichkeiten 
             und Steuerrückstellungen, mit Ausnahme passiver latenter 
             Steuern sowie 
 
 
       5.4.10.sämtliche in der Schlussbilanz ausgewiesenen 
             sonstigen Verbindlichkeiten mit Ausnahme der im Kontenplan 
             der MAGIX in Konto 16300 ausgewiesenen Verbindlichkeiten. 
 
 
 
   § 6 Gewerbliche Schutzrechte/Lizenz 
 
           Soweit ausweislich der Anlage 5.4.1 bestimmte 
           Marken und Markenanmeldungen nicht übertragen werden, 
           verpflichten sich die Beteiligten Rechtsträger - soweit 
           rechtlich zulässig - einen Treuhandvertrag abzuschließen, in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

dem MAGIX das wirtschaftliche Eigentum an diesen Marken ab dem 
           Vollzugsstichtag (§ 10) an die Software GmbH überträgt und 
           weiterhin als Treuhänder für die Software GmbH fungiert, bzw. 
           eine der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums 
           gleichkommende, anderweitige Vereinbarung zu treffen. 
 
 
   § 7 Software 
 
     7.1.  Die zentralen Kunden-Datenspeicher der MAGIX werden 
           der Software GmbH übertragen. 
 
 
     7.2.  Im Übrigen überträgt MAGIX auf die Software GmbH 
           auch sämtliche ihr zustehenden Rechte an Software sowie an 
           Fortentwicklungen von Software. Davon ausgenommen ist die in 
           Anlage 5.4.1 aufgeführte Software. 
 
 
   § 8 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Berechtigungen 
 
     8.1.  MAGIX überträgt der Software GmbH keine Rechte und 
           Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, 
           Erlaubnissen und ähnlichen Berechtigungen (im Folgenden 
           zusammen 'Berechtigungen'). 
 
 
     8.2.  Soweit die Software GmbH für die Übernahme der in § 
           5.1. bis § 5.3. bezeichneten Vermögensgegenstände und 
           Auszugliedernden Verträge solche Berechtigungen benötigt, wird 
           MAGIX die Software GmbH unterstützen, diese Berechtigungen 
           selbst zu erwerben. 
 
 
   § 9 Steuern 
 
           Ansprüche auf Steuererstattungen und 
           Verpflichtungen zu Steuernachzahlungen, die die 
           ausgegliederten Vermögensgegenstände betreffen oder die aus 
           den ausgegliederten Vermögensgegenständen resultieren oder 
           damit im Zusammenhang stehen, verbleiben, soweit sie die Zeit 
           bis zum Ausgliederungsstichtag betreffen, bei MAGIX (vgl. § 
           5.4.9. dieses Vertrags). Mehr- oder Mindersteuern 
           einschließlich steuerlicher Nebenleistungen aus 
           Betriebsprüfungsfeststellungen für Zeiträume bis zum 
           Ausgliederungsstichtag werden von MAGIX getragen bzw. stehen 
           MAGIX zu. Soweit diese Betriebsprüfungsfeststellungen in der 
           Zeit nach dem Ausgliederungsstichtag durch Umkehreffekte zu 
           Mindersteuern einschließlich steuerlicher Nebenleistungen bei 
           der Software GmbH führen, hat die Software GmbH der MAGIX den 
           Barwert der steuerlichen Minderungseffekte (abgezinst mit 6 % 
           auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Mehrsteuern) zu 
           erstatten. Der Minderungseffekt errechnet sich auf Basis des 
           die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflussenden 
           Umkehreffekts durch Multiplikation mit einem pauschalierten 
           Ertragsteuersatz von 30 %. Ist der Zeitraum des Eintritts des 
           Umkehreffektes ungewiss, so beträgt der Diskontierungszeitraum 
           fünf Jahre. Die Software GmbH wird MAGIX über den Erlass 
           betreffender Steuerbescheide unterrichten. Die Software GmbH 
           ist auf Verlangen von MAGIX verpflichtet, gegen die 
           Steuerbescheide auf Kosten von MAGIX Rechtsmittel einzulegen. 
 
 
   IV. Modalitäten der Übertragung 
 
   § 10 Vollzugsstichtag 
 
           Die Übertragung des in §§ 5-9 bezeichneten 
           auszugliedernden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum 
           Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das 
           Handelsregister des Sitzes der MAGIX ('Vollzugsstichtag'). 
 
 
   § 11 Auffangbestimmung 
 
     11.1. Soweit bestimmte Verträge oder Rechte und 
           Pflichten, insbesondere aus Prozessrechtsverhältnissen, die 
           nach diesem Vertrag auf die Software GmbH übergehen sollen, 
           nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der 
           Ausgliederung auf die Software GmbH übergehen, wird MAGIX der 
           Software GmbH diese Verträge und die sonstigen Rechte und 
           Pflichten gesondert abtreten und übertragen. Ist die 
           Übertragung auf die Software GmbH im Außenverhältnis nicht 
           oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder 
           unzweckmäßig, werden sich die Beteiligten Rechtsträger im 
           Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im 
           Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. 
 
 
     11.2. Soweit zum Eintritt in Verträge oder für die 
           Übertragung von bestimmten sonstigen Rechten und Pflichten die 
           Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung 
           erforderlich ist, werden sich MAGIX und Software GmbH bemühen, 
           die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen. Falls die 
           Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit 
           unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im 
           Verhältnis der beiden Beteiligten Rechtsträger die Regelung 
           gemäß vorstehendem § 11.1. Satz 2 entsprechend. In diesem Fall 
           bleibt MAGIX im Außenverhältnis Vertragspartei des jeweiligen 
           Vertrags und Schuldner gegenüber der jeweiligen anderen 
           Vertragspartei. Im Innenverhältnis wird MAGIX unentgeltlich 
           für Rechnung und auf Weisung der Software GmbH tätig. Die 
           Software GmbH verpflichtet sich, alles zu unternehmen, damit 
           MAGIX ihren vertraglichen Verpflichtungen im Außenverhältnis 
           nachkommen kann. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine 
           Zustimmung später erteilt wird, für den Zeitraum bis zu 
           Erteilung. 
 
 
     11.3. Soweit bestimmte Verträge oder Rechte und 
           Pflichten, insbesondere aus Prozessrechtsverhältnissen, nach 
           diesem Vertrag nicht übergehen sollen, aber aus rechtlichen 
           Gründen übergehen, ist die Software GmbH verpflichtet, die 
           Rechte zurück zu übertragen oder gegebenenfalls MAGIX 
           freizustellen, und ist MAGIX verpflichtet, der Rückübertragung 
           der Pflichten zuzustimmen oder gegebenenfalls die Software 
           GmbH freizustellen. Die Beteiligten Rechtsträger werden in 
           diesem Zusammenhang alle erforderlichen oder zweckdienlichen 
           Maßnahmen einleiten und an allen erforderlichen oder 
           zweckdienlichen Rechtshandlungen mitwirken, um die Rechte und 
           Pflichten auf MAGIX zurück zu übertragen. Im Innenverhältnis 
           werden sich die Beteiligten Rechtsträger so stellen, als wären 
           die in § 11.3. Satz 1 genannten Rechtsverhältnisse nicht 
           übergegangen. 
 
 
   § 12 Mitwirkungspflichten 
 
     12.1. MAGIX und Software GmbH werden alle Erklärungen 
           abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen 
           Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung 
           der in §§ 5-9 bezeichneten, auszugliedernden 
           Vermögensgegenstände etwa noch erforderlich oder zweckdienlich 
           sind. 
 
 
     12.2. Die Software GmbH erhält zum Vollzugsstichtag 
           sämtliche den in §§ 5-9 bezeichneten, auszugliedernden 
           Vermögensgegenständen zuzuordnenden oder im Zusammenhang mit 
           diesen durch MAGIX geführten Geschäftsunterlagen. Die Software 
           GmbH erhält auch alle Urkunden, die zur Geltendmachung der auf 
           sie übergehenden Rechte erforderlich sind. Die Software GmbH 
           wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der 
           gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für MAGIX verwahren und 
           sicherstellen, dass MAGIX Einblick in diese 
           Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen 
           kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu 
           behandeln. 
 
 
     12.3. Bei behördlichen Verfahren, insbesondere 
           steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen 
           Rechtsstreitigkeiten, die die ausgegliederten 
           Vermögensgegenstände betreffen oder damit im Zusammenhang 
           stehen, werden sich die Beteiligten Rechtsträger bis zur 
           bestandskräftigen Veranlagung der MAGIX für die 
           Besteuerungszeiträume bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung 
           gegenseitig unterstützen. Sie werden sich insbesondere 
           gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur 
           Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder 
           sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von 
           Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden 
           oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und 
           wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre 
           Mitarbeiter hinwirken. 
 
 
   § 13 Gläubigerschutz und Innenausgleich 
 
           Soweit sich aus diesem Vertrag keine andere 
           Verteilung von Lasten und Haftungen aus oder im Zusammenhang 
           mit den §§ 5-9 bezeichneten, auszugliedernden 
           Vermögensgegenständen ergibt, gelten die nachfolgenden 
           Regelungen: 
 
 
     13.1. Wenn und soweit MAGIX aufgrund der Bestimmungen in 
           § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für 
           Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe 
           der Bestimmungen dieses Vertrags auf die Software GmbH 
           übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen aus 

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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch 
           genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder 
           zukünftigen Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem in §§ 
           5-9 bezeichneten, ausgegliederten Vermögen entstehen, hat die 
           Software GmbH die MAGIX auf erste Anforderung von der 
           jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den 
           Fall, dass MAGIX von solchen Gläubigern auf 
           Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. 
 
 
     13.2. Wenn und soweit umgekehrt die Software GmbH 
           aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer 
           Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch 
           genommen wird, die nach Maßgabe dieses Vertrags nicht auf die 
           Software GmbH übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen 
           aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch 
           genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder 
           zukünftigen Geschäftstätigkeit anderer Geschäftsfelder der 
           MAGIX als dem in §§ 5-9 bezeichneten, ausgegliederten Vermögen 
           entstehen, hat MAGIX die Software GmbH auf erste Anforderung 
           von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt 
           für den Fall, dass die Software GmbH von solchen Gläubigern 
           auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. 
 
 
     13.3. Soweit die Software GmbH für nach diesem Vertrag 
           übertragene Verpflichtungen von Gläubigern in Anspruch 
           genommen wird und hierfür Versicherungsschutz nach der 
           Konzernversicherung der MAGIX besteht, wird MAGIX sämtliche 
           hierfür erhaltenen Versicherungsleistungen an die Software 
           GmbH weiterleiten. 
 
 
   § 14 Anspruchsausschluss 
 
           Ansprüche und Rechte der Software GmbH gegen MAGIX 
           wegen der Beschaffenheit und des Bestands der von MAGIX nach 
           Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Gegenstände des Aktiv- 
           und Passivvermögens sowie des auszugliedernden Vermögens im 
           Ganzen, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, 
           werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt 
           insbesondere auch für Ansprüche aus vorvertraglichen oder 
           vertraglichen Pflichtverletzungen und der Verletzung 
           gesetzlicher Verpflichtungen. Ansprüche der Software GmbH aus 
           § 9 GmbHG bleiben unberührt. 
 
 
   V. Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen 
 
   § 15 Gewährung eines Geschäftsanteils 
 
     15.1. MAGIX als alleinige Gesellschafterin der Software 
           GmbH erhält als Gegenleistung für die Ausgliederung der in §§ 
           5-9 bezeichneten Vermögensgegenstände auf die Software GmbH 
           einen weiteren Geschäftsanteil an der Software GmbH im 
           Nennbetrag von EUR 1.000,00. 
 
 
     15.2. Zur Durchführung der Ausgliederung wird die 
           Software GmbH ihr Stammkapital von EUR 25.000,00 um EUR 
           1.000,00 durch Schaffung eines neuen Geschäftsanteils im 
           Nennbetrag von EUR 1.000,00 erhöhen. 
 
 
     15.3. Der neue Geschäftsanteil wird mit 
           Gewinnberechtigung ab dem 1. Oktober 2011 gewährt. Falls sich 
           der Ausgliederungsstichtag gemäß § 3.2. verschiebt, verschiebt 
           sich der Beginn der Gewinnberechtigung aus dem neuen 
           Geschäftsanteil entsprechend. 
 
 
     15.4. Der Gesamtwert, zu dem die durch MAGIX erbrachte 
           Sacheinlage von der Software GmbH übernommen wird, entspricht 
           dem Buchwert des übertragenen Nettovermögens zum 
           Ausgliederungsstichtag. Soweit dieser Wert den Nennbetrag des 
           dafür gewährten Geschäftsanteils übersteigt, wird der 
           Differenzbetrag in die Kapitalrücklage der Software GmbH gemäß 
           § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt. 
 
 
     15.5. Sollte der Wert der Sacheinlage vor dem 
           Vollzugsstichtag oder der Buchwert des übertragenen 
           Nettovermögens vor dem Ausgliederungsstichtag den Betrag der 
           dafür übernommenen Stammeinlage nicht erreichen, so ist MAGIX 
           verpflichtet, der Software GmbH einen etwaigen 
           Differenzbetrag, der erforderlich ist, damit der Wert der 
           Sacheinlage zum Vollzugsstichtag oder der Buchwert des 
           übertragenen Nettovermögens zum Ausgliederungsstichtag den 
           Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage erreicht, in Geld 
           zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung der MAGIX kann 
           nach Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der 
           MAGIX nicht mehr geltend gemacht werden. 
 
 
   § 16 Besondere Rechte und Vorteile 
 
     16.1. Die Einräumung von Rechten oder Maßnahmen für 
           einzelne Anteilsinhaber oder für Inhaber besonderer Rechte 
           i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sind nicht vorgesehen. 
 
 
     16.2. Besondere Vorteile i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG 
           für ein Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans der 
           Beteiligten Rechtsträger oder einen Abschlussprüfer der 
           Beteiligten Rechtsträger werden nicht gewährt. 
 
 
   VI. Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre 
   Vertretungen 
 
   § 17 Übergang von Arbeitsverhältnissen 
 
     17.1. Die dem operativen Geschäftsbetrieb der MAGIX 
           zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen im Zuge der 
           Ausgliederung zum Vollzugszeitpunkt kraft Gesetzes gemäß §§ 
           613a BGB, 324 UmwG mit allen Rechten und Pflichten auf die 
           Software GmbH über. Dies sind sämtliche derzeitigen 
           Mitarbeiter der MAGIX mit Ausnahme der in Anlage 17 
           bezeichneten Arbeitnehmer, die den bei der MAGIX als 
           Holdinggesellschaft verbleibenden Funktionsbereichen 
           zuzuordnen sind. Die Software GmbH tritt in die Rechte und 
           Pflichten der übergehenden Arbeitsverhältnisse ein. Bei der 
           Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden die bei der MAGIX 
           verbrachten Betriebszugehörigkeitszeiten als bei der Software 
           GmbH verbrachte Betriebszughörigkeitszeiten angerechnet. 
           Sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen, die von MAGIX 
           gewährt werden, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen von 
           der Software GmbH weiterhin den von der Software GmbH 
           übernommenen Mitarbeitern gewährt. Dies gilt nicht, soweit 
           einzelnen von der Software GmbH übernommenen Mitarbeitern 
           Aktienoptionen durch MAGIX gewährt worden sind. Die insoweit 
           zwischen MAGIX und den von der Software GmbH übernommenen 
           Mitarbeitern bestehenden Verträge bleiben unverändert mit 
           MAGIX bestehen. 
 
 
     17.2. Weder MAGIX noch die Software GmbH sind Mitglieder 
           in tarifschließenden Arbeitgeberverbänden. Es bestehen keine 
           Haustarifverträge. Durch die Ausgliederung kommt es deshalb 
           weder zu einer Ablösung von bei MAGIX geltenden Tarifverträgen 
           noch zu einer Transformation tariflicher Arbeitsbedingungen 
           nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. 
 
 
     17.3. Die betroffenen Arbeitnehmer werden von dem 
           Betriebsübergang gemäß § 613a Absatz 5 BGB vor dem 
           Vollzugszeitpunkt über dessen Auswirkungen informiert. Die 
           Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses 
           innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung 
           widersprechen (§ 613a Absatz 6 BGB). Der Widerspruch kann 
           gegenüber der MAGIX oder gegenüber der Software GmbH erklärt 
           werden. Für den Fall des Widerspruchs bleibt das 
           Arbeitsverhältnis mit der MAGIX bestehen. Der Arbeitnehmer 
           muss jedoch damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis 
           betriebsbedingt gekündigt wird, da aufgrund des 
           Betriebsübergangs der bisherige Arbeitsplatz bei der MAGIX 
           wegfällt und gegebenenfalls eine alternative 
           Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht. 
 
 
     17.4. Die kündigungsrechtliche Stellung eines 
           Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung 
           bzw. Übertragung des operativen Geschäftsbetriebs in einem 
           Arbeitsverhältnis zur MAGIX steht, verschlechtert sich 
           aufgrund der Ausgliederung bzw. Übertragung des operativen 
           Geschäfts auf die Software GmbH für die Dauer von zwei Jahren 
           ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung nicht (§ 
           323 Abs. 1 UmwG). 
 
 
     17.5. Im Falle eines Widerspruchs gegen den 
           Betriebsübergang werden sich die Parteien im Innenverhältnis 
           so stellen, als sei das Arbeitsverhältnis auf die Software 
           GmbH übergegangen. 
 
 
     17.6. Kündigungen, Versetzungen oder sonstige 
           betriebliche Maßnahmen sind aus Anlass der Ausgliederung unter 
           diesem Vertrag nicht geplant. 
 
 
   § 18 Betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer 
 
           Bei der MAGIX und der Software GmbH ist kein 
           Betriebsrat eingerichtet. Es gibt auch keinen 
           Konzernbetriebsrat. Es bestehen daher auch keine 

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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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