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DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -10-

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MAGIX AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.04.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
21.03.2012 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MAGIX AG 
 
   Friedrichstraße 200 
   10117 Berlin 
   ISIN: DE 0007220782 
   WKN: 722078 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Montag, 
   dem 30. April 2012, um 10:30 Uhr im Ludwig-Erhard-Haus, Großer 
   Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           MAGIX AG zum 30. September 2011 nebst Lagebericht und des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2011 nebst 
           Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2010/2011 in Gesellschaft und Konzern und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
           Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung am 30. April 2012 zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu 
           Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Auch hinsichtlich 
           des Berichts des Aufsichtsrats ist eine Beschlussfassung durch 
           die Hauptversammlung gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der MAGIX AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
           Der Bilanzgewinn der MAGIX AG aus dem abgelaufenen 
           Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von EUR 2.370.806,51 wird 
           vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 
           2010/2011 Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2010/2011 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 
           Sitz in Stuttgart und Niederlassung in Berlin wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 gewählt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der MAGIX 
           AG und der MAGIX Software GmbH mit Sitz in Berlin 
 
 
           Die MAGIX AG beabsichtigt, ihr gesamtes operatives Geschäft 
           auf die MAGIX Software GmbH auszugliedern. Ziel der 
           Ausgliederung ist es, die MAGIX AG als reine 
           Holdinggesellschaft zu etablieren, die ihren 
           Tochtergesellschaften neben der konzernleitenden Funktion 
           durch den Vorstand zentrale Dienste (Rechnungswesen, Personal- 
           und Rechtsabteilung) zur Verfügung stellt. Dazu haben die 
           MAGIX AG und die MAGIX Software GmbH mit Sitz in Berlin, die 
           eine 100%ige Tochtergesellschaft der MAGIX AG ist, am 15. März 
           2012 den Entwurf eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags 
           aufgestellt, nach dessen Maßgabe das gesamte operative 
           Geschäft der MAGIX AG in seinem im Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag näher bestimmten Zuschnitt mit den im 
           Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abgegrenzten Aktiva und 
           Passiva im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 
           Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG)) auf die MAGIX Software GmbH 
           übertragen wird. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag oder 
           sein Entwurf bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           MAGIX AG und der Gesellschafterversammlung der MAGIX Software 
           GmbH (§§ 125, 13 Abs. 1 UmwG). Vorbehaltlich der Zustimmung 
           der Hauptversammlung der MAGIX AG soll der Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag im Anschluss an die Hauptversammlung am 30. 
           April 2012 in notariell beurkundeter Form in der Fassung des 
           der Hauptversammlung vorlegten Entwurfs abgeschlossen werden 
           und die Gesellschafterversammlung der MAGIX Software GmbH soll 
           dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag am selben Tag 
           zustimmen. Die Ausgliederung bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
           ferner der Eintragung in das Handelsregister der MAGIX AG. 
           Diese darf erst erfolgen, nachdem die Eintragung der 
           Ausgliederung in das Handelsregister der MAGIX Software GmbH 
           erfolgt ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
           Dem am 15. März 2012 aufgestellten Entwurf des Ausgliederungs- 
           und Übernahmevertrags zwischen der MAGIX AG und der MAGIX 
           Software GmbH mit Sitz in Berlin wird zugestimmt. 
 
 
           Der zwischen der MAGIX AG und der MAGIX Software GmbH am 15. 
           März 2012 aufgestellte Entwurf des Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrags - ohne Anlagen - hat folgenden Inhalt: 
 
 
   AUSGLIEDERUNGS- und ÜBERNAHMEVERTRAG 
 
   zwischen der 
 
   MAGIX AG 
   mit Sitz in Berlin, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 92660 B, 
   - 'MAGIX' - 
 
   und der 
 
   MAGIX Software GmbH 
   (ehemals 'MAGIX Development GmbH') 
   mit Sitz in Berlin, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 127205 B, 
   - 'Software GmbH' - 
 
   I. Vorbemerkungen 
 
   MAGIX ist ein führender Hersteller von Multimediasoftware mit 
   Standorten in Europa, Amerika und Asien. MAGIX hält 100 % der 
   Geschäftsanteile an der Software GmbH mit einem Stammkapital im 
   Nennbetrag von insgesamt EUR 25.000,00. Die Software GmbH ist bisher 
   als reine Entwicklungsgesellschaft tätig. 
 
   Durch den vorliegenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrag soll das 
   gesamte operative Geschäft der MAGIX im Wege der Ausgliederung zur 
   Aufnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf die Software GmbH übertragen 
   werden. MAGIX wird damit zu einer Holdinggesellschaft mit 
   geschäftsleitenden Funktionen. 
 
   Dies vorausgeschickt, vereinbaren MAGIX und Software GmbH Folgendes: 
 
   II. Ausgliederung, Ausgliederungsstichtag und Schlussbilanz 
 
   § 1 Beteiligte Rechtsträger 
 
     1.1.  Die Firma des übertragenden Rechtsträgers lautet 
           'MAGIX AG'. Der Sitz der MAGIX ist in Berlin. 
 
 
     1.2.  Die Firma des übernehmenden Rechtsträgers lautet 
           'MAGIX Software GmbH' (ehemals 'MAGIX Development GmbH'). Der 
           Sitz der Software GmbH ist in Berlin. 
 
 
     1.3.  MAGIX und Software GmbH werden nachfolgend zusammen 
           auch als 'Beteiligte Rechtsträger' und einzeln als 
           'Beteiligter Rechtsträger' bezeichnet. 
 
 
   § 2 Ausgliederung/Vermögensübertragung 
 
     2.1.  MAGIX überträgt im Wege der Ausgliederung durch 
           Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG das gesamte in §§ 5-9 
           bestimmte auszugliedernde Vermögen als Gesamtheit auf die 
           Software GmbH als übernehmenden Rechtsträger, und zwar gegen 
           Gewährung eines weiteren Geschäftsanteils der Software GmbH 
           (Ausgliederung zur Aufnahme). 
 
 
     2.2.  Andere Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens 
           der MAGIX, insbesondere Verträge und sonstige Rechte und 
           Pflichten der MAGIX, die nach §§ 5-9 von der Übertragung 
           ausdrücklich ausgenommen sind, werden nicht auf die Software 
           GmbH übertragen. 
 
 
   § 3 Ausgliederungsstichtag/ Stichtagsänderung 
 
     3.1.  Die Übertragung erfolgt im Innenverhältnis zwischen 
           den Beteiligten Rechtsträgern mit Wirkung zum Ablauf des 30. 
           September 2011, 24.00 Uhr. Vom Beginn des 1. Oktober 2011, 
           0.00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag') an gelten alle Handlungen 
           und Geschäfte der MAGIX, die das in §§ 5-9 näher bestimmte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

auszugliedernde Vermögen betreffen, als für Rechnung der 
           Software GmbH vorgenommen. MAGIX und Software GmbH werden 
           einander so stellen, als wäre das auszugliedernde Vermögen 
           bereits am Ausgliederungsstichtag auf die Software GmbH 
           übergegangen. 
 
 
     3.2.  Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 30. 
           September 2012 in das Handelsregister des Sitzes der MAGIX 
           eingetragen worden sein, gilt abweichend von § 3.1. der Beginn 
           des 1. Oktober 2012, 0.00 Uhr, als Ausgliederungsstichtag. Bei 
           einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 30. 
           September des Folgejahrs hinaus verschiebt sich der 
           Ausgliederungsstichtag jeweils um ein Jahr. 
 
 
   § 4 Schlussbilanz 
 
     4.1.  Der Ausgliederung wird die mit dem 
           uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrichstraße 140, 10117 
           Berlin, versehene und als Anlage 4.1 beigefügte Bilanz der 
           MAGIX zum 30. September 2011 als Schlussbilanz ('Schlussbilanz') 
           zugrunde gelegt. 
 
 
     4.2.  Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 30. 
           September 2012 in das Handelsregister des Sitzes der MAGIX 
           eingetragen worden sein, wird der Ausgliederung abweichend von 
           § 4.1 die Bilanz der MAGIX zum 30. September 2012 als 
           Schlussbilanz zugrunde gelegt. Bei einer weiteren Verzögerung 
           der Eintragung über den 30. September des Folgejahrs hinaus 
           wird der Ausgliederung die Bilanz der MAGIX jeweils zum Ende 
           des vorausgegangenen Geschäftsjahrs zugrunde gelegt. 
 
 
     4.3.  Die Software GmbH wird, soweit rechtlich zulässig, 
           das übergehende Aktiv- und Passivvermögen zu den von MAGIX 
           übernommenen Buchwerten in ihrer Handels- und Steuerbilanz 
           fortführen. 
 
 
   III. Gegenstand der Ausgliederung 
 
   § 5 Übertragung des auszugliedernden Vermögens 
 
     5.1.  MAGIX überträgt auf die Software GmbH als 
           Gesamtheit 
 
 
       5.1.1.alle in der Schlussbilanz ausgewiesenen 
             Gegenstände und Rechte des Anlage- und Umlaufvermögens 
             bestehend aus allen immateriellen Vermögensgegenständen, 
             Sach- und Finanzanlagen, Vorräten, Forderungen und sonstigen 
             Vermögensgegenständen sowie aktivischen 
             Rechnungsabgrenzungsposten und die in der Schlussbilanz 
             ausgewiesenen Sonderposten für Zuwendungen, Rückstellungen, 
             Verbindlichkeiten, passivischen Rechnungsabgrenzungsposten 
             und passiven latenten Steuern (vorstehend und nachfolgend 
             'Vermögensgegenstände' oder, wenn einzelne 
             Vermögensgegenstände gemeint sind, 'Vermögensgegenstand'), 
             soweit diese nicht nachfolgend ausdrücklich von der 
             Übertragung ausgenommen sind, sowie 
 
 
       5.1.2.sämtliche Vertragsverhältnisse mit allen diesen 
             Verträgen zuzuordnenden Rechten und Pflichten im Verhältnis 
             zwischen MAGIX und dem jeweiligen Vertragspartner 
             ('Auszugliedernde 
             Verträge'), soweit diese nicht nachfolgend ausdrücklich von 
             der Übertragung ausgenommen sind. 
 
 
       5.1.3.Zu den unter 5.1.1. genannten 
             Vermögensgegenständen gehören insbesondere die in Anlage 
             5.1.3. ausgewiesenen Beteiligungen und Betriebsstätten. 
 
 
 
     5.2.  Zu den übertragenen Vermögensgegenständen gehören 
           auch alle MAGIX gehörenden Vermögensgegenstände, die nicht 
           bilanzierungspflichtig oder -fähig oder tatsächlich in der 
           Schlussbilanz nicht bilanziert sind, insbesondere der 
           Kundenstamm, und sämtliche Surrogate, die an die Stelle der in 
           der Schlussbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände getreten 
           sind, sollten diese bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung im 
           Rahmen des normalen Geschäftsverlaufs veräußert worden sein; 
           ebenso alle etwa noch bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung 
           hinzutretenden Gegenstände, soweit diese nicht nachfolgend 
           ausdrücklich von der Übertragung ausgenommen sind. 
 
 
     5.3.  Zu den Auszugliedernden Verträgen gehören, soweit 
           nachfolgend unter § 5.4. nicht ausdrücklich von der 
           Übertragung ausgenommen 
 
 
       5.3.1.sämtliche den Auszugliedernden Verträgen 
             zuzuordnenden Forderungen und Rechtsstellungen, insbesondere 
             Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Soweit die 
             Auszugliedernden Verträge oder die im Rahmen dieser Verträge 
             zu erbringenden Leistungen Gegenstand gerichtlicher oder 
             schiedsgerichtlicher Auseinandersetzungen sind, werden auch 
             diese Prozessrechtsverhältnisse übertragen; 
 
 
       5.3.2.alle unmittelbar und mittelbar aus den 
             Auszugliedernden Verträgen resultierenden gegenwärtigen und 
             zukünftigen, bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten, 
             unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeiten 
             bilanzierungspflichtig, bilanzierungsfähig oder tatsächlich 
             bilanziert sind oder nicht; 
 
 
       5.3.3.sämtliche in der Zeit zwischen dem 
             Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsstichtag (§ 10) 
             erfolgenden Beendigungen und Neuabschlüsse von 
             Auszugliedernden Verträgen sowie Zu- und Abgänge von 
             sonstigen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit den 
             Auszugliedernden Verträgen sowie diejenigen Verträge und 
             diejenigen nach Herkunft und Zweckbestimmung den 
             Auszugliedernden Verträgen zuzuordnenden sonstigen Rechte 
             und Pflichten, die in der Zeit zwischen dem 
             Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsstichtag neu 
             abgeschlossen oder entstanden sind. Diejenigen Verträge und 
             diejenigen nach Herkunft und Zweckbestimmung den 
             Auszugliedernden Verträgen zuzuordnenden sonstigen Rechte 
             und Pflichten, die in der Zeit zwischen dem 
             Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsstichtag veräußert 
             oder auf andere Weise übertragen worden sind, oder zum 
             Vollzugsstichtag nicht mehr bestehen, werden nicht auf die 
             Software GmbH übertragen. 
 
 
 
     5.4.  Von der Übertragung gemäß § 5.1. bis § 5.3. 
           ausdrücklich ausgenommen sind: 
 
 
       5.4.1.die in Anlage 5.4.1. aufgeführten Rechte an 
             domain-Namen sowie gewerbliche Schutzrechte, insbesondere 
             Marken und Software, 
 
 
       5.4.2.die in Anlage 5.4.2. aufgeführten 
             Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und 
             Mietereinbauten sowie sonstigen Vermögensgegenstände des 
             Umlaufvermögens, 
 
 
       5.4.3.die in Anlage 5.4.3. aufgeführten 
             Vertragsbeziehungen, einschließlich der zwischen der MAGIX 
             und ihren deutschen Tochtergesellschaften bestehenden oder 
             bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung abgeschlossenen 
             Gewinnabführungsverträge sowie der Anstellungsverträge der 
             Vorstandsmitglieder der MAGIX, und die zu den in Anlage 
             5.4.3. aufgeführten Vertragsbeziehungen gehörenden 
             Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne von § 5.3.1. und 
             § 5.3.2., auch soweit sie nicht bilanzierungsfähig oder 
             bilanziert sind, 
 
 
       5.4.4.sämtliche in der Schlussbilanz aufgeführten 
             liquiden Mittel (Kassenbestand, Guthaben bei 
             Kreditinstituten und Schecks) mit Ausnahme der liquiden 
             Mittel der Betriebsstätte in Kanada, 
 
 
       5.4.5.die in der Anlage 5.4.5. aufgeführten 
             Beteiligungen und Betriebsstätten sowie die in Anlage 5.4.5. 
             aufgeführten Forderungen, Verbindlichkeiten und Ausleihungen 
             gegenüber verbundenen Unternehmen, 
 
 
       5.4.6.sämtliche Versicherungsverträge, 
             - Wegen der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf die 
             Software GmbH unter der bestehenden Konzernklausel werden 
             sich die Beteiligten Rechtsträger gemeinsam mit der 
             jeweiligen Versicherungsgesellschaft verständigen. - 
 
 
       5.4.7.die in Anlage 5.4.7. aufgeführten aktivischen 
             Rechnungsabgrenzungsposten, 
 
 
       5.4.8.die in Anlage 5.4.8. aufgeführten sonstigen 
             Rückstellungen, 
 
 
       5.4.9.sämtliche in der Schlussbilanz ausgewiesenen 
             Ansprüche auf Steuererstattungen, Steuerverbindlichkeiten 
             und Steuerrückstellungen, mit Ausnahme passiver latenter 
             Steuern sowie 
 
 
       5.4.10.sämtliche in der Schlussbilanz ausgewiesenen 
             sonstigen Verbindlichkeiten mit Ausnahme der im Kontenplan 
             der MAGIX in Konto 16300 ausgewiesenen Verbindlichkeiten. 
 
 
 
   § 6 Gewerbliche Schutzrechte/Lizenz 
 
           Soweit ausweislich der Anlage 5.4.1 bestimmte 
           Marken und Markenanmeldungen nicht übertragen werden, 
           verpflichten sich die Beteiligten Rechtsträger - soweit 
           rechtlich zulässig - einen Treuhandvertrag abzuschließen, in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

dem MAGIX das wirtschaftliche Eigentum an diesen Marken ab dem 
           Vollzugsstichtag (§ 10) an die Software GmbH überträgt und 
           weiterhin als Treuhänder für die Software GmbH fungiert, bzw. 
           eine der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums 
           gleichkommende, anderweitige Vereinbarung zu treffen. 
 
 
   § 7 Software 
 
     7.1.  Die zentralen Kunden-Datenspeicher der MAGIX werden 
           der Software GmbH übertragen. 
 
 
     7.2.  Im Übrigen überträgt MAGIX auf die Software GmbH 
           auch sämtliche ihr zustehenden Rechte an Software sowie an 
           Fortentwicklungen von Software. Davon ausgenommen ist die in 
           Anlage 5.4.1 aufgeführte Software. 
 
 
   § 8 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Berechtigungen 
 
     8.1.  MAGIX überträgt der Software GmbH keine Rechte und 
           Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, 
           Erlaubnissen und ähnlichen Berechtigungen (im Folgenden 
           zusammen 'Berechtigungen'). 
 
 
     8.2.  Soweit die Software GmbH für die Übernahme der in § 
           5.1. bis § 5.3. bezeichneten Vermögensgegenstände und 
           Auszugliedernden Verträge solche Berechtigungen benötigt, wird 
           MAGIX die Software GmbH unterstützen, diese Berechtigungen 
           selbst zu erwerben. 
 
 
   § 9 Steuern 
 
           Ansprüche auf Steuererstattungen und 
           Verpflichtungen zu Steuernachzahlungen, die die 
           ausgegliederten Vermögensgegenstände betreffen oder die aus 
           den ausgegliederten Vermögensgegenständen resultieren oder 
           damit im Zusammenhang stehen, verbleiben, soweit sie die Zeit 
           bis zum Ausgliederungsstichtag betreffen, bei MAGIX (vgl. § 
           5.4.9. dieses Vertrags). Mehr- oder Mindersteuern 
           einschließlich steuerlicher Nebenleistungen aus 
           Betriebsprüfungsfeststellungen für Zeiträume bis zum 
           Ausgliederungsstichtag werden von MAGIX getragen bzw. stehen 
           MAGIX zu. Soweit diese Betriebsprüfungsfeststellungen in der 
           Zeit nach dem Ausgliederungsstichtag durch Umkehreffekte zu 
           Mindersteuern einschließlich steuerlicher Nebenleistungen bei 
           der Software GmbH führen, hat die Software GmbH der MAGIX den 
           Barwert der steuerlichen Minderungseffekte (abgezinst mit 6 % 
           auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Mehrsteuern) zu 
           erstatten. Der Minderungseffekt errechnet sich auf Basis des 
           die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflussenden 
           Umkehreffekts durch Multiplikation mit einem pauschalierten 
           Ertragsteuersatz von 30 %. Ist der Zeitraum des Eintritts des 
           Umkehreffektes ungewiss, so beträgt der Diskontierungszeitraum 
           fünf Jahre. Die Software GmbH wird MAGIX über den Erlass 
           betreffender Steuerbescheide unterrichten. Die Software GmbH 
           ist auf Verlangen von MAGIX verpflichtet, gegen die 
           Steuerbescheide auf Kosten von MAGIX Rechtsmittel einzulegen. 
 
 
   IV. Modalitäten der Übertragung 
 
   § 10 Vollzugsstichtag 
 
           Die Übertragung des in §§ 5-9 bezeichneten 
           auszugliedernden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum 
           Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das 
           Handelsregister des Sitzes der MAGIX ('Vollzugsstichtag'). 
 
 
   § 11 Auffangbestimmung 
 
     11.1. Soweit bestimmte Verträge oder Rechte und 
           Pflichten, insbesondere aus Prozessrechtsverhältnissen, die 
           nach diesem Vertrag auf die Software GmbH übergehen sollen, 
           nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der 
           Ausgliederung auf die Software GmbH übergehen, wird MAGIX der 
           Software GmbH diese Verträge und die sonstigen Rechte und 
           Pflichten gesondert abtreten und übertragen. Ist die 
           Übertragung auf die Software GmbH im Außenverhältnis nicht 
           oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder 
           unzweckmäßig, werden sich die Beteiligten Rechtsträger im 
           Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im 
           Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. 
 
 
     11.2. Soweit zum Eintritt in Verträge oder für die 
           Übertragung von bestimmten sonstigen Rechten und Pflichten die 
           Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung 
           erforderlich ist, werden sich MAGIX und Software GmbH bemühen, 
           die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen. Falls die 
           Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit 
           unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im 
           Verhältnis der beiden Beteiligten Rechtsträger die Regelung 
           gemäß vorstehendem § 11.1. Satz 2 entsprechend. In diesem Fall 
           bleibt MAGIX im Außenverhältnis Vertragspartei des jeweiligen 
           Vertrags und Schuldner gegenüber der jeweiligen anderen 
           Vertragspartei. Im Innenverhältnis wird MAGIX unentgeltlich 
           für Rechnung und auf Weisung der Software GmbH tätig. Die 
           Software GmbH verpflichtet sich, alles zu unternehmen, damit 
           MAGIX ihren vertraglichen Verpflichtungen im Außenverhältnis 
           nachkommen kann. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine 
           Zustimmung später erteilt wird, für den Zeitraum bis zu 
           Erteilung. 
 
 
     11.3. Soweit bestimmte Verträge oder Rechte und 
           Pflichten, insbesondere aus Prozessrechtsverhältnissen, nach 
           diesem Vertrag nicht übergehen sollen, aber aus rechtlichen 
           Gründen übergehen, ist die Software GmbH verpflichtet, die 
           Rechte zurück zu übertragen oder gegebenenfalls MAGIX 
           freizustellen, und ist MAGIX verpflichtet, der Rückübertragung 
           der Pflichten zuzustimmen oder gegebenenfalls die Software 
           GmbH freizustellen. Die Beteiligten Rechtsträger werden in 
           diesem Zusammenhang alle erforderlichen oder zweckdienlichen 
           Maßnahmen einleiten und an allen erforderlichen oder 
           zweckdienlichen Rechtshandlungen mitwirken, um die Rechte und 
           Pflichten auf MAGIX zurück zu übertragen. Im Innenverhältnis 
           werden sich die Beteiligten Rechtsträger so stellen, als wären 
           die in § 11.3. Satz 1 genannten Rechtsverhältnisse nicht 
           übergegangen. 
 
 
   § 12 Mitwirkungspflichten 
 
     12.1. MAGIX und Software GmbH werden alle Erklärungen 
           abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen 
           Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung 
           der in §§ 5-9 bezeichneten, auszugliedernden 
           Vermögensgegenstände etwa noch erforderlich oder zweckdienlich 
           sind. 
 
 
     12.2. Die Software GmbH erhält zum Vollzugsstichtag 
           sämtliche den in §§ 5-9 bezeichneten, auszugliedernden 
           Vermögensgegenständen zuzuordnenden oder im Zusammenhang mit 
           diesen durch MAGIX geführten Geschäftsunterlagen. Die Software 
           GmbH erhält auch alle Urkunden, die zur Geltendmachung der auf 
           sie übergehenden Rechte erforderlich sind. Die Software GmbH 
           wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der 
           gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für MAGIX verwahren und 
           sicherstellen, dass MAGIX Einblick in diese 
           Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen 
           kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu 
           behandeln. 
 
 
     12.3. Bei behördlichen Verfahren, insbesondere 
           steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen 
           Rechtsstreitigkeiten, die die ausgegliederten 
           Vermögensgegenstände betreffen oder damit im Zusammenhang 
           stehen, werden sich die Beteiligten Rechtsträger bis zur 
           bestandskräftigen Veranlagung der MAGIX für die 
           Besteuerungszeiträume bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung 
           gegenseitig unterstützen. Sie werden sich insbesondere 
           gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur 
           Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder 
           sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von 
           Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden 
           oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und 
           wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre 
           Mitarbeiter hinwirken. 
 
 
   § 13 Gläubigerschutz und Innenausgleich 
 
           Soweit sich aus diesem Vertrag keine andere 
           Verteilung von Lasten und Haftungen aus oder im Zusammenhang 
           mit den §§ 5-9 bezeichneten, auszugliedernden 
           Vermögensgegenständen ergibt, gelten die nachfolgenden 
           Regelungen: 
 
 
     13.1. Wenn und soweit MAGIX aufgrund der Bestimmungen in 
           § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für 
           Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe 
           der Bestimmungen dieses Vertrags auf die Software GmbH 
           übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen aus 

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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch 
           genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder 
           zukünftigen Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem in §§ 
           5-9 bezeichneten, ausgegliederten Vermögen entstehen, hat die 
           Software GmbH die MAGIX auf erste Anforderung von der 
           jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den 
           Fall, dass MAGIX von solchen Gläubigern auf 
           Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. 
 
 
     13.2. Wenn und soweit umgekehrt die Software GmbH 
           aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer 
           Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch 
           genommen wird, die nach Maßgabe dieses Vertrags nicht auf die 
           Software GmbH übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen 
           aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch 
           genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder 
           zukünftigen Geschäftstätigkeit anderer Geschäftsfelder der 
           MAGIX als dem in §§ 5-9 bezeichneten, ausgegliederten Vermögen 
           entstehen, hat MAGIX die Software GmbH auf erste Anforderung 
           von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt 
           für den Fall, dass die Software GmbH von solchen Gläubigern 
           auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. 
 
 
     13.3. Soweit die Software GmbH für nach diesem Vertrag 
           übertragene Verpflichtungen von Gläubigern in Anspruch 
           genommen wird und hierfür Versicherungsschutz nach der 
           Konzernversicherung der MAGIX besteht, wird MAGIX sämtliche 
           hierfür erhaltenen Versicherungsleistungen an die Software 
           GmbH weiterleiten. 
 
 
   § 14 Anspruchsausschluss 
 
           Ansprüche und Rechte der Software GmbH gegen MAGIX 
           wegen der Beschaffenheit und des Bestands der von MAGIX nach 
           Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Gegenstände des Aktiv- 
           und Passivvermögens sowie des auszugliedernden Vermögens im 
           Ganzen, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, 
           werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt 
           insbesondere auch für Ansprüche aus vorvertraglichen oder 
           vertraglichen Pflichtverletzungen und der Verletzung 
           gesetzlicher Verpflichtungen. Ansprüche der Software GmbH aus 
           § 9 GmbHG bleiben unberührt. 
 
 
   V. Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen 
 
   § 15 Gewährung eines Geschäftsanteils 
 
     15.1. MAGIX als alleinige Gesellschafterin der Software 
           GmbH erhält als Gegenleistung für die Ausgliederung der in §§ 
           5-9 bezeichneten Vermögensgegenstände auf die Software GmbH 
           einen weiteren Geschäftsanteil an der Software GmbH im 
           Nennbetrag von EUR 1.000,00. 
 
 
     15.2. Zur Durchführung der Ausgliederung wird die 
           Software GmbH ihr Stammkapital von EUR 25.000,00 um EUR 
           1.000,00 durch Schaffung eines neuen Geschäftsanteils im 
           Nennbetrag von EUR 1.000,00 erhöhen. 
 
 
     15.3. Der neue Geschäftsanteil wird mit 
           Gewinnberechtigung ab dem 1. Oktober 2011 gewährt. Falls sich 
           der Ausgliederungsstichtag gemäß § 3.2. verschiebt, verschiebt 
           sich der Beginn der Gewinnberechtigung aus dem neuen 
           Geschäftsanteil entsprechend. 
 
 
     15.4. Der Gesamtwert, zu dem die durch MAGIX erbrachte 
           Sacheinlage von der Software GmbH übernommen wird, entspricht 
           dem Buchwert des übertragenen Nettovermögens zum 
           Ausgliederungsstichtag. Soweit dieser Wert den Nennbetrag des 
           dafür gewährten Geschäftsanteils übersteigt, wird der 
           Differenzbetrag in die Kapitalrücklage der Software GmbH gemäß 
           § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt. 
 
 
     15.5. Sollte der Wert der Sacheinlage vor dem 
           Vollzugsstichtag oder der Buchwert des übertragenen 
           Nettovermögens vor dem Ausgliederungsstichtag den Betrag der 
           dafür übernommenen Stammeinlage nicht erreichen, so ist MAGIX 
           verpflichtet, der Software GmbH einen etwaigen 
           Differenzbetrag, der erforderlich ist, damit der Wert der 
           Sacheinlage zum Vollzugsstichtag oder der Buchwert des 
           übertragenen Nettovermögens zum Ausgliederungsstichtag den 
           Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage erreicht, in Geld 
           zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung der MAGIX kann 
           nach Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der 
           MAGIX nicht mehr geltend gemacht werden. 
 
 
   § 16 Besondere Rechte und Vorteile 
 
     16.1. Die Einräumung von Rechten oder Maßnahmen für 
           einzelne Anteilsinhaber oder für Inhaber besonderer Rechte 
           i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sind nicht vorgesehen. 
 
 
     16.2. Besondere Vorteile i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG 
           für ein Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans der 
           Beteiligten Rechtsträger oder einen Abschlussprüfer der 
           Beteiligten Rechtsträger werden nicht gewährt. 
 
 
   VI. Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre 
   Vertretungen 
 
   § 17 Übergang von Arbeitsverhältnissen 
 
     17.1. Die dem operativen Geschäftsbetrieb der MAGIX 
           zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen im Zuge der 
           Ausgliederung zum Vollzugszeitpunkt kraft Gesetzes gemäß §§ 
           613a BGB, 324 UmwG mit allen Rechten und Pflichten auf die 
           Software GmbH über. Dies sind sämtliche derzeitigen 
           Mitarbeiter der MAGIX mit Ausnahme der in Anlage 17 
           bezeichneten Arbeitnehmer, die den bei der MAGIX als 
           Holdinggesellschaft verbleibenden Funktionsbereichen 
           zuzuordnen sind. Die Software GmbH tritt in die Rechte und 
           Pflichten der übergehenden Arbeitsverhältnisse ein. Bei der 
           Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden die bei der MAGIX 
           verbrachten Betriebszugehörigkeitszeiten als bei der Software 
           GmbH verbrachte Betriebszughörigkeitszeiten angerechnet. 
           Sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen, die von MAGIX 
           gewährt werden, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen von 
           der Software GmbH weiterhin den von der Software GmbH 
           übernommenen Mitarbeitern gewährt. Dies gilt nicht, soweit 
           einzelnen von der Software GmbH übernommenen Mitarbeitern 
           Aktienoptionen durch MAGIX gewährt worden sind. Die insoweit 
           zwischen MAGIX und den von der Software GmbH übernommenen 
           Mitarbeitern bestehenden Verträge bleiben unverändert mit 
           MAGIX bestehen. 
 
 
     17.2. Weder MAGIX noch die Software GmbH sind Mitglieder 
           in tarifschließenden Arbeitgeberverbänden. Es bestehen keine 
           Haustarifverträge. Durch die Ausgliederung kommt es deshalb 
           weder zu einer Ablösung von bei MAGIX geltenden Tarifverträgen 
           noch zu einer Transformation tariflicher Arbeitsbedingungen 
           nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. 
 
 
     17.3. Die betroffenen Arbeitnehmer werden von dem 
           Betriebsübergang gemäß § 613a Absatz 5 BGB vor dem 
           Vollzugszeitpunkt über dessen Auswirkungen informiert. Die 
           Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses 
           innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung 
           widersprechen (§ 613a Absatz 6 BGB). Der Widerspruch kann 
           gegenüber der MAGIX oder gegenüber der Software GmbH erklärt 
           werden. Für den Fall des Widerspruchs bleibt das 
           Arbeitsverhältnis mit der MAGIX bestehen. Der Arbeitnehmer 
           muss jedoch damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis 
           betriebsbedingt gekündigt wird, da aufgrund des 
           Betriebsübergangs der bisherige Arbeitsplatz bei der MAGIX 
           wegfällt und gegebenenfalls eine alternative 
           Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht. 
 
 
     17.4. Die kündigungsrechtliche Stellung eines 
           Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung 
           bzw. Übertragung des operativen Geschäftsbetriebs in einem 
           Arbeitsverhältnis zur MAGIX steht, verschlechtert sich 
           aufgrund der Ausgliederung bzw. Übertragung des operativen 
           Geschäfts auf die Software GmbH für die Dauer von zwei Jahren 
           ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung nicht (§ 
           323 Abs. 1 UmwG). 
 
 
     17.5. Im Falle eines Widerspruchs gegen den 
           Betriebsübergang werden sich die Parteien im Innenverhältnis 
           so stellen, als sei das Arbeitsverhältnis auf die Software 
           GmbH übergegangen. 
 
 
     17.6. Kündigungen, Versetzungen oder sonstige 
           betriebliche Maßnahmen sind aus Anlass der Ausgliederung unter 
           diesem Vertrag nicht geplant. 
 
 
   § 18 Betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer 
 
           Bei der MAGIX und der Software GmbH ist kein 
           Betriebsrat eingerichtet. Es gibt auch keinen 
           Konzernbetriebsrat. Es bestehen daher auch keine 

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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Betriebsvereinbarungen. Die Ausgliederung hat demzufolge weder 
           Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtlichen 
           Vertretungen der Arbeitnehmer noch auf etwaige 
           Betriebsvereinbarungen. 
 
 
   § 19 Aufsichtsrat 
 
           Der Aufsichtsrat der MAGIX ist nach § 96 Abs. 1, 
           letzte Alternative AktG ausschließlich aus 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammengesetzt. Die 
           Ausgliederung hat daher keine Auswirkungen auf Bestand, 
           Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrats der MAGIX. 
 
 
   VII. Sonstiges 
 
   § 20 Kosten und Steuern 
 
           Die mit der Beurkundung dieses Vertrags und seiner 
           Durchführung anfallenden Kosten und Steuern trägt MAGIX. Die 
           Kosten der jeweiligen Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung 
           und die Kosten der Anmeldung zum und Eintragung in das 
           Handelsregister trägt jeder Beteiligte Rechtsträger selbst. 
 
 
           Die beteiligten Rechtsträger gehen davon aus, dass 
           aufgrund der bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft 
           zwischen ihnen durch die Ausgliederung keine Umsatzsteuer 
           anfällt. Sollte keine umsatzsteuerliche Organschaft bestehen 
           und ein steuerbares Geschäft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 
           vorliegen, hat MAGIX der Software GmbH über ihre Leistung eine 
           Rechnung i.S.d. § 14 UStG auszustellen und die regulären 
           Umsatzsteuerfolgen treten ein. 
 
 
   § 21 Wirksamwerden des Vertrags 
 
           Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der MAGIX und der 
           Gesellschafterversammlung der Software GmbH. Die Ausgliederung 
           wird wirksam mit der Eintragung der Ausgliederung in das 
           Handelsregister des Sitzes der MAGIX, nachdem sie zuvor in das 
           Handelsregister des Sitzes der Software GmbH eingetragen 
           worden ist. 
 
 
   § 22 Schlussbestimmungen 
 
     22.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem 
           Vertrag ist Berlin. 
 
 
     22.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
           einschließlich der Abbedingung dieser Bestimmung selbst 
           bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende 
           Formvorschriften einzuhalten sind. 
 
 
     22.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses 
           Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
           undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses 
           Vertrags und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht 
           berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder 
           undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die 
           nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am 
           nächsten kommt, was von den Parteien nach dem wirtschaftlichen 
           Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder 
           undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt 
           für etwaige Lücken in diesem Vertrag. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur 
           Änderung des Unternehmensgegenstands 
 
 
           Der beabsichtigten Ausgliederung des gesamten operativen 
           Geschäftsbetriebs der MAGIX AG auf die MAGIX Software GmbH, 
           über die unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 6 Beschluss 
           gefasst werden soll, soll mit einer Änderung des 
           Unternehmensgegenstands der MAGIX AG durch entsprechende 
           Änderung der Satzung in § 2 Rechnung getragen werden. 
 
 
           § 2 der Satzung lautet bislang wie folgt: 
 
 
       '(1)  Gegenstand des Unternehmens ist die unmittelbare 
             oder mittelbare Tätigkeit auf den Gebieten der Herstellung, 
             der Entwicklung und des Vertriebs von Software, Audio-, 
             Foto- und Video-Inhalten, Internet-Systemlösungen im Bereich 
             Rich Media und Entertainment-Produkten, insbesondere in den 
             Bereichen Multimedia und Neue Medien, sowie die Erbringung 
             aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen und 
             Geschäfte. 
 
 
       (2)   Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und 
             Maßnahmen vornehmen, die geeignet erscheinen, den Gegenstand 
             des Unternehmens zu fördern. Sie kann zu diesem Zweck im In- 
             und Ausland Niederlassungen errichten, anderen Unternehmen 
             gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen und 
             Unternehmens- und Kooperationsverträge schließen. Sie ist 
             berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in 
             Beteiligungsunternehmen auszugliedern und sich auf die 
             Verwaltung der Beteiligungen zu beschränken.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       7.1   § 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(1)  Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit 
               einer geschäftsleitenden Holding einer Gruppe von 
               Unternehmen jedweder Rechtsform, die insbesondere aber 
               nicht ausschließlich im Technologie- und 
               Dienstleistungsbereich, insbesondere der Herstellung, 
               Entwicklung und des Vertriebs von Software, Audio-, Foto- 
               und Videoinhalten, Internet-Systemlösungen im Bereich Rich 
               Media und Entertainment-Produkten tätig sind. Die 
               Gesellschaft ist berechtigt, diese unter einheitlicher 
               Leitung zu führen und zu entwickeln sowie zentrale 
               Dienstleistungen innerhalb des Konzerns zu erbringen. 
 
 
         (2)   Die Gesellschaft ist zur Gründung, dem Erwerb, 
               der Verwaltung und Veräußerung von Unternehmen und 
               Beteiligungen von Unternehmen in eigenem Namen und auf 
               eigene Rechnung, jedoch nicht für Dritte sowie zur 
               Errichtung von Niederlassungen im In- und Ausland und zum 
               Abschluss von Unternehmensverträgen berechtigt. 
 
 
         (3)   Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und 
               Handlungen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens 
               unmittelbar und mittelbar zu dienen geeignet sind.' 
 
 
 
       7.2   Der Vorstand wird angewiesen, die 
             Satzungsänderung nur zusammen mit der Ausgliederung, über 
             die unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 6 Beschluss 
             gefasst werden soll, zur Eintragung in das Handelsregister 
             anzumelden. Die Anmeldung soll mit der Maßgabe erfolgen, 
             dass die Eintragung der Satzungsänderung nur erfolgt, wenn 
             zuvor oder zeitgleich die Ausgliederung, über die unter 
             vorstehendem Tagesordnungspunkt 6 Beschluss gefasst werden 
             soll, in das Handelsregister der MAGIX AG eingetragen wurde. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           von Gewinnabführungsverträgen zwischen der MAGIX AG und 
           Tochtergesellschaften der MAGIX AG 
 
 
           Die MAGIX AG hält sämtliche Geschäftsanteile an 
 
 
       *     der MAGIX Audio GmbH mit Sitz in Berlin, 
 
 
       *     der MAGIX Online Services GmbH mit Sitz in 
             Berlin, 
 
 
       *     der simplitec GmbH mit Sitz in Berlin, und 
 
 
       *     der OpenSeminar GmbH mit Sitz in Zossen 
 
 
 
           (nachfolgend auch als 'Tochtergesellschaften' bzw. jeweils 
           einzeln auch als 'Tochtergesellschaft' bezeichnet). 
 
 
           Um die steuerliche Situation des Konzerns zu optimieren, hat 
           die MAGIX AG mit diesen Tochtergesellschaften jeweils am 24. 
           Januar 2012 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der 
           Abschluss eines wirksamen und durchgeführten 
           Gewinnabführungsvertrages ist Voraussetzung für die Begründung 
           einer körperschaftsteuerlichen und einer gewerbesteuerlichen 
           Organschaft. Diese ertragsteuerlichen Organschaften haben den 
           Vorteil, dass positive und negative Ergebnisse der dem 
           Organkreis zugehörigen Gesellschaften zeitgleich verrechnet 
           werden können. Es ist geplant, dass die 
           Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften dem 
           jeweiligen Gewinnabführungsvertrag im Anschluss an die 
           Hauptversammlung der MAGIX AG am 30. April 2012 zustimmen. Die 
           Verträge bedürfen darüber hinaus zu ihrer Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der MAGIX AG. 
 
 
     8.1   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAGIX AG und der 
           MAGIX Audio GmbH mit Sitz in Berlin 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Dem am 24. Januar 2012 geschlossenen Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der MAGIX AG als Organträger und der MAGIX Audio GmbH 
           mit Sitz in Berlin als Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
 
           Der zwischen der MAGIX AG und der MAGIX Audio GmbH am 24. 
           Januar 2012 geschlossene Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
           Inhalt: 
 
 
                        Gewinnabführungsvertrag 
 
                             zwischen der 
 
              MAGIX AG, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin 
                     - im folgenden 'AG' genannt - 
 
                                und der 
 
          MAGIX Audio GmbH, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin 
 
                    - im folgenden 'GmbH' genannt - 
 

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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die GmbH verpflichtet sich, während der 
             Vertragsdauer entsprechend § 301 AktG ihren gesamten nach 
             Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
             Gewinn an die AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich 
             einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - 
             der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
             vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den 
             Betrag der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ggf. 
             ausschüttungsgesperrten Erträge. Die Gewinnabführung darf 
             den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) 
             genannten Betrag nicht überschreiten. 
 
 
       (2)   Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss insoweit in die anderen Gewinnrücklagen 
             (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Andere Gewinnrücklagen nach § 
             272 Absatz 3 HGB, die während der Dauer des Vertrages 
             gebildet werden, sind auf Verlangen der AG aufzulösen und 
             zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen. Die Verlustverrechnung mit und die 
             Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen 
             Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor 
             Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 
             2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder 
             nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgte), ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der 
             GmbH, in dem dieser Vertrag gemäß § 5 in Kraft tritt 
             (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang). 
             Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des Tages 
             der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH für das 
             betreffende Geschäftsjahr fällig und ist ab diesem Zeitpunkt 
             in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem 
             etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die AG ist entsprechend den Vorschriften des § 
             302 AktG in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden 
             während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
             ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge 
             entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
             eingestellt worden sind. Im Übrigen gelten die Regelungen 
             des § 302 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 AktG in ihrer 
             jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       (2)   § 1 Abs. 3 S. 1 dieses Vertrages gilt für die 
             Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend. Der 
             Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß Abs. 1 
             wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der 
             GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht, und ist 
             ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. 
             Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben 
             unberührt. 
 
 
 
              § 3 
          Steuerumlage 
 
 
       (1)   Die AG ist berechtigt, für Umsatzsteuer, 
             Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer von der GmbH eine 
             Umlage zu erheben. 
 
 
       (2)   Die Berechnung der Umlage wird von der AG im 
             Einklang mit der jeweils aktuellen Gesetzeslage und der 
             höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen. 
 
 
       (3)   Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit 
             Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört, 
             und wird nach Mitteilung der Berechnung an die GmbH fällig. 
             Die AG hat das Recht, bereits während des laufenden Jahres 
             Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlagebetrag zu 
             verlangen. 
 
 
 
                § 4 
          Jahresabschluss 
 
 
       (1)   Die GmbH hat den Jahresabschluss so zu erstellen, 
             dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw. 
             Forderung gegenüber der AG ausgewiesen wird. 
 
 
       (2)   Der Jahresabschluss der GmbH ist vor seiner 
             Feststellung der AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und 
             Abstimmung vorzulegen. 
 
 
       (3)   Der Jahresabschluss der GmbH ist vor dem 
             Jahresabschluss der AG zu erstellen und festzustellen. 
 
 
       (4)   Endet das Geschäftsjahr der GmbH zugleich mit dem 
             Geschäftsjahr der AG, so ist gleichwohl das zu übernehmende 
             Ergebnis der GmbH im Jahresüberschuss der AG für das gleiche 
             Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
 
                    § 5 
          Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       (1)   Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt 
             der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH 
             und der Zustimmung durch die Hauptversammlung der AG. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der GmbH wirksam und gilt 
             rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
             der GmbH, in dem er im Handelsregister des Sitzes der GmbH 
             eingetragen wird ('Anfangszeitpunkt'). 
 
 
       (3)   Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens 
             fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann 
             ordentlich erstmals nach Ablauf des fünften Zeitjahres nach 
             dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, für das eine 
             körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft 
             aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
             Geschäftsjahresende gekündigt werden. Wird er nicht 
             gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur 
             Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
             einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind 
             insbesondere auch solche im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 S. 
             2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte an der 
             GmbH. 
 
 
             Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere auch 
             angesehen werden: 
 
 
         a)    die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung 
               der Organbeteiligung durch die AG, 
 
 
         b)    die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, 
               Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der AG oder der 
               GmbH, 
 
 
 
             falls dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder 
             der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht 
             entgegenstehen. Die AG ist im Falle der Kündigung aus 
             wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen 
             Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses 
             Vertrages verpflichtet. 
 
 
       (4)   Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief 
             zu erfolgen. 
 
 
       (5)   Wenn der Vertrag endet, hat die AG den Gläubigern 
             der GmbH gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                       § 6 
          Sonstiges, Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
             undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit 
             der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der 
             nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
             tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame 
             Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. 
 
 
       (2)   Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, 
             Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem 
             Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In 
             diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder 
             Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am 
             nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für 
             Lücken dieses Vertrages. 
 
 
       (3)   Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine 
             andere Form vorgeschrieben ist. 
 
 
       (4)   Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das 
             Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 
 
 
 
     8.2   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAGIX AG und der 
           MAGIX Online Services GmbH mit Sitz in Berlin 
 
 

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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Dem am 24. Januar 2012 geschlossenen Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der MAGIX AG als Organträger und der MAGIX Online 
           Services GmbH mit Sitz in Berlin als Organgesellschaft wird 
           zugestimmt. 
 
 
           Der zwischen der MAGIX AG und der MAGIX Online Services GmbH 
           am 24. Januar 2012 geschlossene Gewinnabführungsvertrag hat 
           folgenden Inhalt: 
 
 
                      Gewinnabführungsvertrag 
 
                           zwischen der 
 
            MAGIX AG, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin 
                   - im folgenden 'AG' genannt - 
 
                              und der 
 
   MAGIX Online Services GmbH, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin 
 
                  - im folgenden 'GmbH' genannt - 
 
        wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die GmbH verpflichtet sich, während der 
             Vertragsdauer entsprechend § 301 AktG ihren gesamten nach 
             Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
             Gewinn an die AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich 
             einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - 
             der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
             vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den 
             Betrag der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ggf. 
             ausschüttungsgesperrten Erträge. Die Gewinnabführung darf 
             den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) 
             genannten Betrag nicht überschreiten. 
 
 
       (2)   Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss insoweit in die anderen Gewinnrücklagen 
             (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Andere Gewinnrücklagen nach § 
             272 Absatz 3 HGB, die während der Dauer des Vertrages 
             gebildet werden, sind auf Verlangen der AG aufzulösen und 
             zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen. Die Verlustverrechnung mit und die 
             Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen 
             Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor 
             Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 
             2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder 
             nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgte), ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der 
             GmbH, in dem dieser Vertrag gemäß § 5 in Kraft tritt 
             (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang). 
             Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des Tages 
             der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH für das 
             betreffende Geschäftsjahr fällig und ist ab diesem Zeitpunkt 
             in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem 
             etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die AG ist entsprechend den Vorschriften des § 
             302 AktG in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden 
             während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
             ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge 
             entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
             eingestellt worden sind. Im Übrigen gelten die Regelungen 
             des § 302 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 AktG in ihrer 
             jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       (2)   § 1 Abs. 3 S. 1 dieses Vertrages gilt für die 
             Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend. Der 
             Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß Abs. 1 
             wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der 
             GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht, und ist 
             ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. 
             Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben 
             unberührt. 
 
 
 
              § 3 
          Steuerumlage 
 
 
       (1)   Die AG ist berechtigt, für Umsatzsteuer, 
             Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer von der GmbH eine 
             Umlage zu erheben. 
 
 
       (2)   Die Berechnung der Umlage wird von der AG im 
             Einklang mit der jeweils aktuellen Gesetzeslage und der 
             höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen. 
 
 
       (3)   Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit 
             Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört, 
             und wird nach Mitteilung der Berechnung an die GmbH fällig. 
             Die AG hat das Recht, bereits während des laufenden Jahres 
             Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlagebetrag zu 
             verlangen. 
 
 
 
                § 4 
          Jahresabschluss 
 
 
       (1)   Die GmbH hat den Jahresabschluss so zu erstellen, 
             dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw. 
             Forderung gegenüber der AG ausgewiesen wird. 
 
 
       (2)   Der Jahresabschluss der GmbH ist vor seiner 
             Feststellung der AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und 
             Abstimmung vorzulegen. 
 
 
       (3)   Der Jahresabschluss der GmbH ist vor dem 
             Jahresabschluss der AG zu erstellen und festzustellen. 
 
 
       (4)   Endet das Geschäftsjahr der GmbH zugleich mit dem 
             Geschäftsjahr der AG, so ist gleichwohl das zu übernehmende 
             Ergebnis der GmbH im Jahresüberschuss der AG für das gleiche 
             Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
 
                    § 5 
          Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       (1)   Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt 
             der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH 
             und der Zustimmung durch die Hauptversammlung der AG. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der GmbH wirksam und gilt 
             rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
             der GmbH, in dem er im Handelsregister des Sitzes der GmbH 
             eingetragen wird ('Anfangszeitpunkt'). 
 
 
       (3)   Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens 
             fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann 
             ordentlich erstmals nach Ablauf des fünften Zeitjahres nach 
             dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, für das eine 
             körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft 
             aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
             Geschäftsjahresende gekündigt werden. Wird er nicht 
             gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur 
             Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
             einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind 
             insbesondere auch solche im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 S. 
             2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte an der 
             GmbH. 
 
 
             Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere auch 
             angesehen werden: 
 
 
         a)    die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung 
               der Organbeteiligung durch die AG, 
 
 
         b)    die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, 
               Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der AG oder der 
               GmbH, 
 
 
 
             falls dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder 
             der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht 
             entgegenstehen. Die AG ist im Falle der Kündigung aus 
             wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen 
             Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses 
             Vertrages verpflichtet. 
 
 
       (4)   Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief 
             zu erfolgen. 
 
 
       (5)   Wenn der Vertrag endet, hat die AG den Gläubigern 
             der GmbH gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                       § 6 
          Sonstiges, Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
             undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit 
             der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der 
             nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
             tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame 
             Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. 
 
 
       (2)   Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, 
             Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem 

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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In 
             diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder 
             Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am 
             nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für 
             Lücken dieses Vertrages. 
 
 
       (3)   Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine 
             andere Form vorgeschrieben ist. 
 
 
       (4)   Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das 
             Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 
 
 
 
     8.3   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAGIX AG und der 
           simplitec GmbH mit Sitz in Berlin 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Dem am 24. Januar 2012 geschlossenen Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der MAGIX AG als Organträger und der simplitec GmbH 
           mit Sitz in Berlin als Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
 
           Der zwischen der MAGIX AG und der simplitec GmbH am 24. Januar 
           2012 geschlossene Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
           Inhalt: 
 
 
                        Gewinnabführungsvertrag 
 
                             zwischen der 
 
              MAGIX AG, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin 
                     - im folgenden 'AG' genannt - 
 
                                und der 
 
           simplitec GmbH, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin 
 
                    - im folgenden 'GmbH' genannt - 
 
          wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die GmbH verpflichtet sich, während der 
             Vertragsdauer entsprechend § 301 AktG ihren gesamten nach 
             Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
             Gewinn an die AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich 
             einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - 
             der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
             vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den 
             Betrag der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ggf. 
             ausschüttungsgesperrten Erträge. Die Gewinnabführung darf 
             den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) 
             genannten Betrag nicht überschreiten. 
 
 
       (2)   Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss insoweit in die anderen Gewinnrücklagen 
             (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Andere Gewinnrücklagen nach § 
             272 Absatz 3 HGB, die während der Dauer des Vertrages 
             gebildet werden, sind auf Verlangen der AG aufzulösen und 
             zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen. Die Verlustverrechnung mit und die 
             Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen 
             Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor 
             Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 
             2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder 
             nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgte), ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der 
             GmbH, in dem dieser Vertrag gemäß § 5 in Kraft tritt 
             (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang). 
             Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des Tages 
             der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH für das 
             betreffende Geschäftsjahr fällig und ist ab diesem Zeitpunkt 
             in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem 
             etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die AG ist entsprechend den Vorschriften des § 
             302 AktG in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden 
             während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
             ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge 
             entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
             eingestellt worden sind. Im Übrigen gelten die Regelungen 
             des § 302 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 AktG in ihrer 
             jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       (2)   § 1 Abs. 3 S. 1 dieses Vertrages gilt für die 
             Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend. Der 
             Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß Abs. 1 
             wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der 
             GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht, und ist 
             ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. 
             Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben 
             unberührt. 
 
 
 
              § 3 
          Steuerumlage 
 
 
       (1)   Die AG ist berechtigt, für Umsatzsteuer, 
             Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer von der GmbH eine 
             Umlage zu erheben. 
 
 
       (2)   Die Berechnung der Umlage wird von der AG im 
             Einklang mit der jeweils aktuellen Gesetzeslage und der 
             höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen. 
 
 
       (3)   Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit 
             Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört, 
             und wird nach Mitteilung der Berechnung an die GmbH fällig. 
             Die AG hat das Recht, bereits während des laufenden Jahres 
             Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlagebetrag zu 
             verlangen. 
 
 
 
                § 4 
          Jahresabschluss 
 
 
       (1)   Die GmbH hat den Jahresabschluss so zu erstellen, 
             dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw. 
             Forderung gegenüber der AG ausgewiesen wird. 
 
 
       (2)   Der Jahresabschluss der GmbH ist vor seiner 
             Feststellung der AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und 
             Abstimmung vorzulegen. 
 
 
       (3)   Der Jahresabschluss der GmbH ist vor dem 
             Jahresabschluss der AG zu erstellen und festzustellen. 
 
 
       (4)   Endet das Geschäftsjahr der GmbH zugleich mit dem 
             Geschäftsjahr der AG, so ist gleichwohl das zu übernehmende 
             Ergebnis der GmbH im Jahresüberschuss der AG für das gleiche 
             Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
 
                    § 5 
          Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       (1)   Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt 
             der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH 
             und der Zustimmung durch die Hauptversammlung der AG. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der GmbH wirksam und gilt 
             rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
             der GmbH, in dem er im Handelsregister des Sitzes der GmbH 
             eingetragen wird ('Anfangszeitpunkt'). 
 
 
       (3)   Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens 
             fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann 
             ordentlich erstmals nach Ablauf des fünften Zeitjahres nach 
             dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, für das eine 
             körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft 
             aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
             Geschäftsjahresende gekündigt werden. Wird er nicht 
             gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur 
             Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
             einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind 
             insbesondere auch solche im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 S. 
             2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte an der 
             GmbH. 
 
 
             Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere auch 
             angesehen werden: 
 
 
         a)    die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung 
               der Organbeteiligung durch die AG, 
 
 
         b)    die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, 
               Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der AG oder der 
               GmbH, 
 
 
 
             falls dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder 
             der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht 
             entgegenstehen. Die AG ist im Falle der Kündigung aus 
             wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen 
             Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses 
             Vertrages verpflichtet. 
 
 
       (4)   Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief 
             zu erfolgen. 
 
 

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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-

(5)   Wenn der Vertrag endet, hat die AG den Gläubigern 
             der GmbH gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                       § 6 
          Sonstiges, Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
             undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit 
             der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der 
             nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
             tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame 
             Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. 
 
 
       (2)   Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, 
             Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem 
             Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In 
             diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder 
             Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am 
             nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für 
             Lücken dieses Vertrages. 
 
 
       (3)   Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine 
             andere Form vorgeschrieben ist. 
 
 
       (4)   Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das 
             Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 
 
 
 
     8.4   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAGIX AG und der 
           OpenSeminar GmbH mit Sitz in Zossen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Dem am 24. Januar 2012 geschlossenen Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der MAGIX AG als Organträger und der OpenSeminar GmbH 
           mit Sitz in Zossen als Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
 
           Der zwischen der MAGIX AG und der OpenSeminar GmbH am 24. 
           Januar 2012 geschlossene Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
           Inhalt: 
 
 
                           Gewinnabführungsvertrag 
 
                                 zwischen der 
 
                 MAGIX AG, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin 
                        - im folgenden 'AG' genannt - 
 
                                   und der 
 
          OpenSeminar Services GmbH, Berliner Allee 52, 15806 Zossen 
 
                       - im folgenden 'GmbH' genannt - 
 
             wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die GmbH verpflichtet sich, während der 
             Vertragsdauer entsprechend § 301 AktG ihren gesamten nach 
             Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
             Gewinn an die AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich 
             einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - 
             der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
             vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den 
             Betrag der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ggf. 
             ausschüttungsgesperrten Erträge. Die Gewinnabführung darf 
             den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) 
             genannten Betrag nicht überschreiten. 
 
 
       (2)   Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss insoweit in die anderen Gewinnrücklagen 
             (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Andere Gewinnrücklagen nach § 
             272 Absatz 3 HGB, die während der Dauer des Vertrages 
             gebildet werden, sind auf Verlangen der AG aufzulösen und 
             zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen. Die Verlustverrechnung mit und die 
             Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen 
             Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor 
             Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 
             2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder 
             nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgte), ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der 
             GmbH, in dem dieser Vertrag gemäß § 5 in Kraft tritt 
             (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang). 
             Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des Tages 
             der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH für das 
             betreffende Geschäftsjahr fällig und ist ab diesem Zeitpunkt 
             in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem 
             etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die AG ist entsprechend den Vorschriften des § 
             302 AktG in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden 
             während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
             ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge 
             entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
             eingestellt worden sind. Im Übrigen gelten die Regelungen 
             des § 302 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 AktG in ihrer 
             jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       (2)   § 1 Abs. 3 S. 1 dieses Vertrages gilt für die 
             Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend. Der 
             Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß Abs. 1 
             wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der 
             GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht, und ist 
             ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. 
             Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben 
             unberührt. 
 
 
 
              § 3 
          Steuerumlage 
 
 
       (1)   Die AG ist berechtigt, für Umsatzsteuer, 
             Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer von der GmbH eine 
             Umlage zu erheben. 
 
 
       (2)   Die Berechnung der Umlage wird von der AG im 
             Einklang mit der jeweils aktuellen Gesetzeslage und der 
             höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen. 
 
 
       (3)   Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit 
             Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört, 
             und wird nach Mitteilung der Berechnung an die GmbH fällig. 
             Die AG hat das Recht, bereits während des laufenden Jahres 
             Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlagebetrag zu 
             verlangen. 
 
 
 
                § 4 
          Jahresabschluss 
 
 
       (1)   Die GmbH hat den Jahresabschluss so zu erstellen, 
             dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw. 
             Forderung gegenüber der AG ausgewiesen wird. 
 
 
       (2)   Der Jahresabschluss der GmbH ist vor seiner 
             Feststellung der AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und 
             Abstimmung vorzulegen. 
 
 
       (3)   Der Jahresabschluss der GmbH ist vor dem 
             Jahresabschluss der AG zu erstellen und festzustellen. 
 
 
       (4)   Endet das Geschäftsjahr der GmbH zugleich mit dem 
             Geschäftsjahr der AG, so ist gleichwohl das zu übernehmende 
             Ergebnis der GmbH im Jahresüberschuss der AG für das gleiche 
             Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
 
                    § 5 
          Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       (1)   Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt 
             der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH 
             und der Zustimmung durch die Hauptversammlung der AG. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der GmbH wirksam und gilt 
             rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
             der GmbH, in dem er im Handelsregister des Sitzes der GmbH 
             eingetragen wird ('Anfangszeitpunkt'). 
 
 
       (3)   Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens 
             fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann 
             ordentlich erstmals nach Ablauf des fünften Zeitjahres nach 
             dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, für das eine 
             körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft 
             aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
             Geschäftsjahresende gekündigt werden. Wird er nicht 
             gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur 
             Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
             einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind 
             insbesondere auch solche im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 S. 
             2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte an der 
             GmbH. 
 
 

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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere auch 
             angesehen werden: 
 
 
         a)    die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung 
               der Organbeteiligung durch die AG, 
 
 
         b)    die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, 
               Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der AG oder der 
               GmbH, 
 
 
 
             falls dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder 
             der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht 
             entgegenstehen. Die AG ist im Falle der Kündigung aus 
             wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen 
             Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses 
             Vertrages verpflichtet. 
 
 
       (4)   Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief 
             zu erfolgen. 
 
 
       (5)   Wenn der Vertrag endet, hat die AG den Gläubigern 
             der GmbH gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                       § 6 
          Sonstiges, Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
             undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit 
             der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der 
             nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
             tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame 
             Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. 
 
 
       (2)   Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, 
             Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem 
             Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In 
             diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder 
             Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am 
             nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für 
             Lücken dieses Vertrages. 
 
 
       (3)   Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine 
             andere Form vorgeschrieben ist. 
 
 
       (4)   Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das 
             Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 
 
 
 
     II.   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung in Verbindung 
           mit § 67 Abs. 2 AktG diejenigen Aktionäre berechtigt, die am 
           Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft 
           eingetragen sind und sich spätestens sechs Tage vor der 
           Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der 
           Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis Montag, den 
           23. April 2012, 24:00 Uhr (maßgeblich ist der Zugang der 
           Anmeldung), bei der Gesellschaft angemeldet haben. In dem 
           Zeitraum ab Freitag, den 27. April 2012, 00:00 Uhr, bis zum 
           Schluss der Hauptversammlung werden keine Umschreibungen im 
           Aktienregister vorgenommen. 
           Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann in Textform unter der 
           Anschrift 
 
 
           MAGIX AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München, 
           per Telefax unter +49 89 21027 288, 
           per E-Mail unter anmeldung@haubrok-ce.de 
 
 
           oder elektronisch im Internet unter 
           http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ 
           erfolgen. 
           In der Anmeldung bitten wir um Angabe des vollständigen Namens 
           des Aktionärs und seiner Aktionärsnummer. 
           Alle Aktionäre, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der 
           Hauptversammlung (also am Montag, den 16. April 2012, 00:00 
           Uhr) im Aktienregister eingetragen sind, erhalten von der 
           Gesellschaft auf dem Postweg eine persönliche Einladung nebst 
           einem Anmeldeformular und weiteren Informationen zur 
           Hauptversammlung. Das Anmeldeformular kann zur Anmeldung 
           verwendet werden. 
 
 
     III.  Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Aktionäre, die im Aktienregister der MAGIX AG eingetragen 
           sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
           einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl 
           ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgemäße 
           Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach 
           den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
 
           Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder eine andere der diesen in § 135 AktG gleichgestellten 
           Personen bevollmächtigt wird, muss die Vollmacht gemäß § 15 
           Abs. 3 der Satzung in Textform erteilt werden. Gleiches gilt 
           nach § 134 Abs. 3 AktG für den Nachweis der Vollmacht und 
           einen eventuellen Widerruf der Vollmacht. Die Erklärung der 
           Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten 
           oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer 
           gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
           dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 
           Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der 
           Nachweis der Bevollmächtigung kann auch per Post, per Telefax 
           oder per E-Mail unter folgender Adresse übermittelt werden: 
 
 
           MAGIX AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Telefax: +49 89 21027 288 
           E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
 
           Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
           die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
           Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
           Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
           Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
           vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
           Gesellschaft erklärt werden. 
           Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder 
           Aktionärsvereinigungen oder einer der diesen in § 135 Abs. 8 
           und § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
           gleichgestellte Person oder Institution sowie für den Widerruf 
           und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können 
           Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in 
           einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden 
           Person oder Institution über Form und Verfahren der 
           Vollmachtserteilung abzustimmen. Ist ein Kreditinstitut im 
           Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für 
           Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung 
           des Aktionärs ausüben. 
           Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass 
           sie sich durch von der Gesellschaft benannte 
           Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen 
           können, die das Stimmrecht jeweils gemäß der ihnen erteilten 
           Vollmacht und Weisungen der Aktionäre ausüben. Einzelheiten 
           dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die allen Aktionären, 
           die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der 
           Hauptversammlung im Aktienregister der MAGIX AG eingetragen 
           sind, zugesandt werden. Weitere Informationen zur 
           Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte 
           Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären unter der 
           Internetadresse http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ zur 
           Verfügung. 
           Ein Vollmachts- und Weisungsformular zur Bevollmächtigung 
           Dritter und zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft erhalten die im Aktienregister eingetragenen 
           Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt. Das 
           entsprechende Formular kann auch von der Internetseite 
           http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ heruntergeladen oder 
           unter folgender Adresse kostenfrei angefordert werden: 
 
 
           MAGIX AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Telefax: +49 89 21027 288 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
     IV.   Rechte der Aktionäre 
           Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
           erreichen ('Quorum'), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
           verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
           bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
           Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
           ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft (MAGIX AG, 

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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.