DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: MAGIX AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
30.04.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
21.03.2012 / 15:12
=--------------------------------------------------------------------
MAGIX AG
Friedrichstraße 200
10117 Berlin
ISIN: DE 0007220782
WKN: 722078
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Montag,
dem 30. April 2012, um 10:30 Uhr im Ludwig-Erhard-Haus, Großer
Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
MAGIX AG zum 30. September 2011 nebst Lagebericht und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2011 nebst
Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2010/2011 in Gesellschaft und Konzern und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §
289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ eingesehen werden.
Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung am 30. April 2012 zugänglich sein und
mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG
festgestellt. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu
Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Auch hinsichtlich
des Berichts des Aufsichtsrats ist eine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung gesetzlich nicht vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der MAGIX AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der MAGIX AG aus dem abgelaufenen
Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von EUR 2.370.806,51 wird
vollständig auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr
2010/2011 Entlastung erteilt.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr
2010/2011 Entlastung erteilt.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2011/2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit
Sitz in Stuttgart und Niederlassung in Berlin wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2011/2012 gewählt.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der MAGIX
AG und der MAGIX Software GmbH mit Sitz in Berlin
Die MAGIX AG beabsichtigt, ihr gesamtes operatives Geschäft
auf die MAGIX Software GmbH auszugliedern. Ziel der
Ausgliederung ist es, die MAGIX AG als reine
Holdinggesellschaft zu etablieren, die ihren
Tochtergesellschaften neben der konzernleitenden Funktion
durch den Vorstand zentrale Dienste (Rechnungswesen, Personal-
und Rechtsabteilung) zur Verfügung stellt. Dazu haben die
MAGIX AG und die MAGIX Software GmbH mit Sitz in Berlin, die
eine 100%ige Tochtergesellschaft der MAGIX AG ist, am 15. März
2012 den Entwurf eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags
aufgestellt, nach dessen Maßgabe das gesamte operative
Geschäft der MAGIX AG in seinem im Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag näher bestimmten Zuschnitt mit den im
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abgegrenzten Aktiva und
Passiva im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3
Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG)) auf die MAGIX Software GmbH
übertragen wird. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag oder
sein Entwurf bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der
MAGIX AG und der Gesellschafterversammlung der MAGIX Software
GmbH (§§ 125, 13 Abs. 1 UmwG). Vorbehaltlich der Zustimmung
der Hauptversammlung der MAGIX AG soll der Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag im Anschluss an die Hauptversammlung am 30.
April 2012 in notariell beurkundeter Form in der Fassung des
der Hauptversammlung vorlegten Entwurfs abgeschlossen werden
und die Gesellschafterversammlung der MAGIX Software GmbH soll
dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag am selben Tag
zustimmen. Die Ausgliederung bedarf zu ihrer Wirksamkeit
ferner der Eintragung in das Handelsregister der MAGIX AG.
Diese darf erst erfolgen, nachdem die Eintragung der
Ausgliederung in das Handelsregister der MAGIX Software GmbH
erfolgt ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Dem am 15. März 2012 aufgestellten Entwurf des Ausgliederungs-
und Übernahmevertrags zwischen der MAGIX AG und der MAGIX
Software GmbH mit Sitz in Berlin wird zugestimmt.
Der zwischen der MAGIX AG und der MAGIX Software GmbH am 15.
März 2012 aufgestellte Entwurf des Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags - ohne Anlagen - hat folgenden Inhalt:
AUSGLIEDERUNGS- und ÜBERNAHMEVERTRAG
zwischen der
MAGIX AG
mit Sitz in Berlin,
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 92660 B,
- 'MAGIX' -
und der
MAGIX Software GmbH
(ehemals 'MAGIX Development GmbH')
mit Sitz in Berlin,
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 127205 B,
- 'Software GmbH' -
I. Vorbemerkungen
MAGIX ist ein führender Hersteller von Multimediasoftware mit
Standorten in Europa, Amerika und Asien. MAGIX hält 100 % der
Geschäftsanteile an der Software GmbH mit einem Stammkapital im
Nennbetrag von insgesamt EUR 25.000,00. Die Software GmbH ist bisher
als reine Entwicklungsgesellschaft tätig.
Durch den vorliegenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrag soll das
gesamte operative Geschäft der MAGIX im Wege der Ausgliederung zur
Aufnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf die Software GmbH übertragen
werden. MAGIX wird damit zu einer Holdinggesellschaft mit
geschäftsleitenden Funktionen.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren MAGIX und Software GmbH Folgendes:
II. Ausgliederung, Ausgliederungsstichtag und Schlussbilanz
§ 1 Beteiligte Rechtsträger
1.1. Die Firma des übertragenden Rechtsträgers lautet
'MAGIX AG'. Der Sitz der MAGIX ist in Berlin.
1.2. Die Firma des übernehmenden Rechtsträgers lautet
'MAGIX Software GmbH' (ehemals 'MAGIX Development GmbH'). Der
Sitz der Software GmbH ist in Berlin.
1.3. MAGIX und Software GmbH werden nachfolgend zusammen
auch als 'Beteiligte Rechtsträger' und einzeln als
'Beteiligter Rechtsträger' bezeichnet.
§ 2 Ausgliederung/Vermögensübertragung
2.1. MAGIX überträgt im Wege der Ausgliederung durch
Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG das gesamte in §§ 5-9
bestimmte auszugliedernde Vermögen als Gesamtheit auf die
Software GmbH als übernehmenden Rechtsträger, und zwar gegen
Gewährung eines weiteren Geschäftsanteils der Software GmbH
(Ausgliederung zur Aufnahme).
2.2. Andere Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens
der MAGIX, insbesondere Verträge und sonstige Rechte und
Pflichten der MAGIX, die nach §§ 5-9 von der Übertragung
ausdrücklich ausgenommen sind, werden nicht auf die Software
GmbH übertragen.
§ 3 Ausgliederungsstichtag/ Stichtagsänderung
3.1. Die Übertragung erfolgt im Innenverhältnis zwischen
den Beteiligten Rechtsträgern mit Wirkung zum Ablauf des 30.
September 2011, 24.00 Uhr. Vom Beginn des 1. Oktober 2011,
0.00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag') an gelten alle Handlungen
und Geschäfte der MAGIX, die das in §§ 5-9 näher bestimmte
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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)
DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-
auszugliedernde Vermögen betreffen, als für Rechnung der
Software GmbH vorgenommen. MAGIX und Software GmbH werden
einander so stellen, als wäre das auszugliedernde Vermögen
bereits am Ausgliederungsstichtag auf die Software GmbH
übergegangen.
3.2. Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 30.
September 2012 in das Handelsregister des Sitzes der MAGIX
eingetragen worden sein, gilt abweichend von § 3.1. der Beginn
des 1. Oktober 2012, 0.00 Uhr, als Ausgliederungsstichtag. Bei
einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 30.
September des Folgejahrs hinaus verschiebt sich der
Ausgliederungsstichtag jeweils um ein Jahr.
§ 4 Schlussbilanz
4.1. Der Ausgliederung wird die mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrichstraße 140, 10117
Berlin, versehene und als Anlage 4.1 beigefügte Bilanz der
MAGIX zum 30. September 2011 als Schlussbilanz ('Schlussbilanz')
zugrunde gelegt.
4.2. Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 30.
September 2012 in das Handelsregister des Sitzes der MAGIX
eingetragen worden sein, wird der Ausgliederung abweichend von
§ 4.1 die Bilanz der MAGIX zum 30. September 2012 als
Schlussbilanz zugrunde gelegt. Bei einer weiteren Verzögerung
der Eintragung über den 30. September des Folgejahrs hinaus
wird der Ausgliederung die Bilanz der MAGIX jeweils zum Ende
des vorausgegangenen Geschäftsjahrs zugrunde gelegt.
4.3. Die Software GmbH wird, soweit rechtlich zulässig,
das übergehende Aktiv- und Passivvermögen zu den von MAGIX
übernommenen Buchwerten in ihrer Handels- und Steuerbilanz
fortführen.
III. Gegenstand der Ausgliederung
§ 5 Übertragung des auszugliedernden Vermögens
5.1. MAGIX überträgt auf die Software GmbH als
Gesamtheit
5.1.1.alle in der Schlussbilanz ausgewiesenen
Gegenstände und Rechte des Anlage- und Umlaufvermögens
bestehend aus allen immateriellen Vermögensgegenständen,
Sach- und Finanzanlagen, Vorräten, Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenständen sowie aktivischen
Rechnungsabgrenzungsposten und die in der Schlussbilanz
ausgewiesenen Sonderposten für Zuwendungen, Rückstellungen,
Verbindlichkeiten, passivischen Rechnungsabgrenzungsposten
und passiven latenten Steuern (vorstehend und nachfolgend
'Vermögensgegenstände' oder, wenn einzelne
Vermögensgegenstände gemeint sind, 'Vermögensgegenstand'),
soweit diese nicht nachfolgend ausdrücklich von der
Übertragung ausgenommen sind, sowie
5.1.2.sämtliche Vertragsverhältnisse mit allen diesen
Verträgen zuzuordnenden Rechten und Pflichten im Verhältnis
zwischen MAGIX und dem jeweiligen Vertragspartner
('Auszugliedernde
Verträge'), soweit diese nicht nachfolgend ausdrücklich von
der Übertragung ausgenommen sind.
5.1.3.Zu den unter 5.1.1. genannten
Vermögensgegenständen gehören insbesondere die in Anlage
5.1.3. ausgewiesenen Beteiligungen und Betriebsstätten.
5.2. Zu den übertragenen Vermögensgegenständen gehören
auch alle MAGIX gehörenden Vermögensgegenstände, die nicht
bilanzierungspflichtig oder -fähig oder tatsächlich in der
Schlussbilanz nicht bilanziert sind, insbesondere der
Kundenstamm, und sämtliche Surrogate, die an die Stelle der in
der Schlussbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände getreten
sind, sollten diese bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung im
Rahmen des normalen Geschäftsverlaufs veräußert worden sein;
ebenso alle etwa noch bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung
hinzutretenden Gegenstände, soweit diese nicht nachfolgend
ausdrücklich von der Übertragung ausgenommen sind.
5.3. Zu den Auszugliedernden Verträgen gehören, soweit
nachfolgend unter § 5.4. nicht ausdrücklich von der
Übertragung ausgenommen
5.3.1.sämtliche den Auszugliedernden Verträgen
zuzuordnenden Forderungen und Rechtsstellungen, insbesondere
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Soweit die
Auszugliedernden Verträge oder die im Rahmen dieser Verträge
zu erbringenden Leistungen Gegenstand gerichtlicher oder
schiedsgerichtlicher Auseinandersetzungen sind, werden auch
diese Prozessrechtsverhältnisse übertragen;
5.3.2.alle unmittelbar und mittelbar aus den
Auszugliedernden Verträgen resultierenden gegenwärtigen und
zukünftigen, bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten,
unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeiten
bilanzierungspflichtig, bilanzierungsfähig oder tatsächlich
bilanziert sind oder nicht;
5.3.3.sämtliche in der Zeit zwischen dem
Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsstichtag (§ 10)
erfolgenden Beendigungen und Neuabschlüsse von
Auszugliedernden Verträgen sowie Zu- und Abgänge von
sonstigen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit den
Auszugliedernden Verträgen sowie diejenigen Verträge und
diejenigen nach Herkunft und Zweckbestimmung den
Auszugliedernden Verträgen zuzuordnenden sonstigen Rechte
und Pflichten, die in der Zeit zwischen dem
Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsstichtag neu
abgeschlossen oder entstanden sind. Diejenigen Verträge und
diejenigen nach Herkunft und Zweckbestimmung den
Auszugliedernden Verträgen zuzuordnenden sonstigen Rechte
und Pflichten, die in der Zeit zwischen dem
Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsstichtag veräußert
oder auf andere Weise übertragen worden sind, oder zum
Vollzugsstichtag nicht mehr bestehen, werden nicht auf die
Software GmbH übertragen.
5.4. Von der Übertragung gemäß § 5.1. bis § 5.3.
ausdrücklich ausgenommen sind:
5.4.1.die in Anlage 5.4.1. aufgeführten Rechte an
domain-Namen sowie gewerbliche Schutzrechte, insbesondere
Marken und Software,
5.4.2.die in Anlage 5.4.2. aufgeführten
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und
Mietereinbauten sowie sonstigen Vermögensgegenstände des
Umlaufvermögens,
5.4.3.die in Anlage 5.4.3. aufgeführten
Vertragsbeziehungen, einschließlich der zwischen der MAGIX
und ihren deutschen Tochtergesellschaften bestehenden oder
bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung abgeschlossenen
Gewinnabführungsverträge sowie der Anstellungsverträge der
Vorstandsmitglieder der MAGIX, und die zu den in Anlage
5.4.3. aufgeführten Vertragsbeziehungen gehörenden
Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne von § 5.3.1. und
§ 5.3.2., auch soweit sie nicht bilanzierungsfähig oder
bilanziert sind,
5.4.4.sämtliche in der Schlussbilanz aufgeführten
liquiden Mittel (Kassenbestand, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks) mit Ausnahme der liquiden
Mittel der Betriebsstätte in Kanada,
5.4.5.die in der Anlage 5.4.5. aufgeführten
Beteiligungen und Betriebsstätten sowie die in Anlage 5.4.5.
aufgeführten Forderungen, Verbindlichkeiten und Ausleihungen
gegenüber verbundenen Unternehmen,
5.4.6.sämtliche Versicherungsverträge,
- Wegen der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf die
Software GmbH unter der bestehenden Konzernklausel werden
sich die Beteiligten Rechtsträger gemeinsam mit der
jeweiligen Versicherungsgesellschaft verständigen. -
5.4.7.die in Anlage 5.4.7. aufgeführten aktivischen
Rechnungsabgrenzungsposten,
5.4.8.die in Anlage 5.4.8. aufgeführten sonstigen
Rückstellungen,
5.4.9.sämtliche in der Schlussbilanz ausgewiesenen
Ansprüche auf Steuererstattungen, Steuerverbindlichkeiten
und Steuerrückstellungen, mit Ausnahme passiver latenter
Steuern sowie
5.4.10.sämtliche in der Schlussbilanz ausgewiesenen
sonstigen Verbindlichkeiten mit Ausnahme der im Kontenplan
der MAGIX in Konto 16300 ausgewiesenen Verbindlichkeiten.
§ 6 Gewerbliche Schutzrechte/Lizenz
Soweit ausweislich der Anlage 5.4.1 bestimmte
Marken und Markenanmeldungen nicht übertragen werden,
verpflichten sich die Beteiligten Rechtsträger - soweit
rechtlich zulässig - einen Treuhandvertrag abzuschließen, in
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DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-
dem MAGIX das wirtschaftliche Eigentum an diesen Marken ab dem
Vollzugsstichtag (§ 10) an die Software GmbH überträgt und
weiterhin als Treuhänder für die Software GmbH fungiert, bzw.
eine der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums
gleichkommende, anderweitige Vereinbarung zu treffen.
§ 7 Software
7.1. Die zentralen Kunden-Datenspeicher der MAGIX werden
der Software GmbH übertragen.
7.2. Im Übrigen überträgt MAGIX auf die Software GmbH
auch sämtliche ihr zustehenden Rechte an Software sowie an
Fortentwicklungen von Software. Davon ausgenommen ist die in
Anlage 5.4.1 aufgeführte Software.
§ 8 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Berechtigungen
8.1. MAGIX überträgt der Software GmbH keine Rechte und
Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen,
Erlaubnissen und ähnlichen Berechtigungen (im Folgenden
zusammen 'Berechtigungen').
8.2. Soweit die Software GmbH für die Übernahme der in §
5.1. bis § 5.3. bezeichneten Vermögensgegenstände und
Auszugliedernden Verträge solche Berechtigungen benötigt, wird
MAGIX die Software GmbH unterstützen, diese Berechtigungen
selbst zu erwerben.
§ 9 Steuern
Ansprüche auf Steuererstattungen und
Verpflichtungen zu Steuernachzahlungen, die die
ausgegliederten Vermögensgegenstände betreffen oder die aus
den ausgegliederten Vermögensgegenständen resultieren oder
damit im Zusammenhang stehen, verbleiben, soweit sie die Zeit
bis zum Ausgliederungsstichtag betreffen, bei MAGIX (vgl. §
5.4.9. dieses Vertrags). Mehr- oder Mindersteuern
einschließlich steuerlicher Nebenleistungen aus
Betriebsprüfungsfeststellungen für Zeiträume bis zum
Ausgliederungsstichtag werden von MAGIX getragen bzw. stehen
MAGIX zu. Soweit diese Betriebsprüfungsfeststellungen in der
Zeit nach dem Ausgliederungsstichtag durch Umkehreffekte zu
Mindersteuern einschließlich steuerlicher Nebenleistungen bei
der Software GmbH führen, hat die Software GmbH der MAGIX den
Barwert der steuerlichen Minderungseffekte (abgezinst mit 6 %
auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Mehrsteuern) zu
erstatten. Der Minderungseffekt errechnet sich auf Basis des
die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflussenden
Umkehreffekts durch Multiplikation mit einem pauschalierten
Ertragsteuersatz von 30 %. Ist der Zeitraum des Eintritts des
Umkehreffektes ungewiss, so beträgt der Diskontierungszeitraum
fünf Jahre. Die Software GmbH wird MAGIX über den Erlass
betreffender Steuerbescheide unterrichten. Die Software GmbH
ist auf Verlangen von MAGIX verpflichtet, gegen die
Steuerbescheide auf Kosten von MAGIX Rechtsmittel einzulegen.
IV. Modalitäten der Übertragung
§ 10 Vollzugsstichtag
Die Übertragung des in §§ 5-9 bezeichneten
auszugliedernden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum
Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das
Handelsregister des Sitzes der MAGIX ('Vollzugsstichtag').
§ 11 Auffangbestimmung
11.1. Soweit bestimmte Verträge oder Rechte und
Pflichten, insbesondere aus Prozessrechtsverhältnissen, die
nach diesem Vertrag auf die Software GmbH übergehen sollen,
nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der
Ausgliederung auf die Software GmbH übergehen, wird MAGIX der
Software GmbH diese Verträge und die sonstigen Rechte und
Pflichten gesondert abtreten und übertragen. Ist die
Übertragung auf die Software GmbH im Außenverhältnis nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder
unzweckmäßig, werden sich die Beteiligten Rechtsträger im
Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im
Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt.
11.2. Soweit zum Eintritt in Verträge oder für die
Übertragung von bestimmten sonstigen Rechten und Pflichten die
Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung
erforderlich ist, werden sich MAGIX und Software GmbH bemühen,
die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen. Falls die
Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im
Verhältnis der beiden Beteiligten Rechtsträger die Regelung
gemäß vorstehendem § 11.1. Satz 2 entsprechend. In diesem Fall
bleibt MAGIX im Außenverhältnis Vertragspartei des jeweiligen
Vertrags und Schuldner gegenüber der jeweiligen anderen
Vertragspartei. Im Innenverhältnis wird MAGIX unentgeltlich
für Rechnung und auf Weisung der Software GmbH tätig. Die
Software GmbH verpflichtet sich, alles zu unternehmen, damit
MAGIX ihren vertraglichen Verpflichtungen im Außenverhältnis
nachkommen kann. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine
Zustimmung später erteilt wird, für den Zeitraum bis zu
Erteilung.
11.3. Soweit bestimmte Verträge oder Rechte und
Pflichten, insbesondere aus Prozessrechtsverhältnissen, nach
diesem Vertrag nicht übergehen sollen, aber aus rechtlichen
Gründen übergehen, ist die Software GmbH verpflichtet, die
Rechte zurück zu übertragen oder gegebenenfalls MAGIX
freizustellen, und ist MAGIX verpflichtet, der Rückübertragung
der Pflichten zuzustimmen oder gegebenenfalls die Software
GmbH freizustellen. Die Beteiligten Rechtsträger werden in
diesem Zusammenhang alle erforderlichen oder zweckdienlichen
Maßnahmen einleiten und an allen erforderlichen oder
zweckdienlichen Rechtshandlungen mitwirken, um die Rechte und
Pflichten auf MAGIX zurück zu übertragen. Im Innenverhältnis
werden sich die Beteiligten Rechtsträger so stellen, als wären
die in § 11.3. Satz 1 genannten Rechtsverhältnisse nicht
übergegangen.
§ 12 Mitwirkungspflichten
12.1. MAGIX und Software GmbH werden alle Erklärungen
abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen
Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung
der in §§ 5-9 bezeichneten, auszugliedernden
Vermögensgegenstände etwa noch erforderlich oder zweckdienlich
sind.
12.2. Die Software GmbH erhält zum Vollzugsstichtag
sämtliche den in §§ 5-9 bezeichneten, auszugliedernden
Vermögensgegenständen zuzuordnenden oder im Zusammenhang mit
diesen durch MAGIX geführten Geschäftsunterlagen. Die Software
GmbH erhält auch alle Urkunden, die zur Geltendmachung der auf
sie übergehenden Rechte erforderlich sind. Die Software GmbH
wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für MAGIX verwahren und
sicherstellen, dass MAGIX Einblick in diese
Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen
kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu
behandeln.
12.3. Bei behördlichen Verfahren, insbesondere
steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen
Rechtsstreitigkeiten, die die ausgegliederten
Vermögensgegenstände betreffen oder damit im Zusammenhang
stehen, werden sich die Beteiligten Rechtsträger bis zur
bestandskräftigen Veranlagung der MAGIX für die
Besteuerungszeiträume bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung
gegenseitig unterstützen. Sie werden sich insbesondere
gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur
Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder
sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von
Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden
oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und
wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre
Mitarbeiter hinwirken.
§ 13 Gläubigerschutz und Innenausgleich
Soweit sich aus diesem Vertrag keine andere
Verteilung von Lasten und Haftungen aus oder im Zusammenhang
mit den §§ 5-9 bezeichneten, auszugliedernden
Vermögensgegenständen ergibt, gelten die nachfolgenden
Regelungen:
13.1. Wenn und soweit MAGIX aufgrund der Bestimmungen in
§ 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für
Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Vertrags auf die Software GmbH
übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen aus
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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)
DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-
zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch
genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder
zukünftigen Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem in §§
5-9 bezeichneten, ausgegliederten Vermögen entstehen, hat die
Software GmbH die MAGIX auf erste Anforderung von der
jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den
Fall, dass MAGIX von solchen Gläubigern auf
Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.
13.2. Wenn und soweit umgekehrt die Software GmbH
aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer
Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch
genommen wird, die nach Maßgabe dieses Vertrags nicht auf die
Software GmbH übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen
aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch
genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder
zukünftigen Geschäftstätigkeit anderer Geschäftsfelder der
MAGIX als dem in §§ 5-9 bezeichneten, ausgegliederten Vermögen
entstehen, hat MAGIX die Software GmbH auf erste Anforderung
von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt
für den Fall, dass die Software GmbH von solchen Gläubigern
auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.
13.3. Soweit die Software GmbH für nach diesem Vertrag
übertragene Verpflichtungen von Gläubigern in Anspruch
genommen wird und hierfür Versicherungsschutz nach der
Konzernversicherung der MAGIX besteht, wird MAGIX sämtliche
hierfür erhaltenen Versicherungsleistungen an die Software
GmbH weiterleiten.
§ 14 Anspruchsausschluss
Ansprüche und Rechte der Software GmbH gegen MAGIX
wegen der Beschaffenheit und des Bestands der von MAGIX nach
Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Gegenstände des Aktiv-
und Passivvermögens sowie des auszugliedernden Vermögens im
Ganzen, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund,
werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere auch für Ansprüche aus vorvertraglichen oder
vertraglichen Pflichtverletzungen und der Verletzung
gesetzlicher Verpflichtungen. Ansprüche der Software GmbH aus
§ 9 GmbHG bleiben unberührt.
V. Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen
§ 15 Gewährung eines Geschäftsanteils
15.1. MAGIX als alleinige Gesellschafterin der Software
GmbH erhält als Gegenleistung für die Ausgliederung der in §§
5-9 bezeichneten Vermögensgegenstände auf die Software GmbH
einen weiteren Geschäftsanteil an der Software GmbH im
Nennbetrag von EUR 1.000,00.
15.2. Zur Durchführung der Ausgliederung wird die
Software GmbH ihr Stammkapital von EUR 25.000,00 um EUR
1.000,00 durch Schaffung eines neuen Geschäftsanteils im
Nennbetrag von EUR 1.000,00 erhöhen.
15.3. Der neue Geschäftsanteil wird mit
Gewinnberechtigung ab dem 1. Oktober 2011 gewährt. Falls sich
der Ausgliederungsstichtag gemäß § 3.2. verschiebt, verschiebt
sich der Beginn der Gewinnberechtigung aus dem neuen
Geschäftsanteil entsprechend.
15.4. Der Gesamtwert, zu dem die durch MAGIX erbrachte
Sacheinlage von der Software GmbH übernommen wird, entspricht
dem Buchwert des übertragenen Nettovermögens zum
Ausgliederungsstichtag. Soweit dieser Wert den Nennbetrag des
dafür gewährten Geschäftsanteils übersteigt, wird der
Differenzbetrag in die Kapitalrücklage der Software GmbH gemäß
§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt.
15.5. Sollte der Wert der Sacheinlage vor dem
Vollzugsstichtag oder der Buchwert des übertragenen
Nettovermögens vor dem Ausgliederungsstichtag den Betrag der
dafür übernommenen Stammeinlage nicht erreichen, so ist MAGIX
verpflichtet, der Software GmbH einen etwaigen
Differenzbetrag, der erforderlich ist, damit der Wert der
Sacheinlage zum Vollzugsstichtag oder der Buchwert des
übertragenen Nettovermögens zum Ausgliederungsstichtag den
Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage erreicht, in Geld
zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung der MAGIX kann
nach Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der
MAGIX nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 16 Besondere Rechte und Vorteile
16.1. Die Einräumung von Rechten oder Maßnahmen für
einzelne Anteilsinhaber oder für Inhaber besonderer Rechte
i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sind nicht vorgesehen.
16.2. Besondere Vorteile i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG
für ein Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans der
Beteiligten Rechtsträger oder einen Abschlussprüfer der
Beteiligten Rechtsträger werden nicht gewährt.
VI. Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen
§ 17 Übergang von Arbeitsverhältnissen
17.1. Die dem operativen Geschäftsbetrieb der MAGIX
zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen im Zuge der
Ausgliederung zum Vollzugszeitpunkt kraft Gesetzes gemäß §§
613a BGB, 324 UmwG mit allen Rechten und Pflichten auf die
Software GmbH über. Dies sind sämtliche derzeitigen
Mitarbeiter der MAGIX mit Ausnahme der in Anlage 17
bezeichneten Arbeitnehmer, die den bei der MAGIX als
Holdinggesellschaft verbleibenden Funktionsbereichen
zuzuordnen sind. Die Software GmbH tritt in die Rechte und
Pflichten der übergehenden Arbeitsverhältnisse ein. Bei der
Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden die bei der MAGIX
verbrachten Betriebszugehörigkeitszeiten als bei der Software
GmbH verbrachte Betriebszughörigkeitszeiten angerechnet.
Sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen, die von MAGIX
gewährt werden, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen von
der Software GmbH weiterhin den von der Software GmbH
übernommenen Mitarbeitern gewährt. Dies gilt nicht, soweit
einzelnen von der Software GmbH übernommenen Mitarbeitern
Aktienoptionen durch MAGIX gewährt worden sind. Die insoweit
zwischen MAGIX und den von der Software GmbH übernommenen
Mitarbeitern bestehenden Verträge bleiben unverändert mit
MAGIX bestehen.
17.2. Weder MAGIX noch die Software GmbH sind Mitglieder
in tarifschließenden Arbeitgeberverbänden. Es bestehen keine
Haustarifverträge. Durch die Ausgliederung kommt es deshalb
weder zu einer Ablösung von bei MAGIX geltenden Tarifverträgen
noch zu einer Transformation tariflicher Arbeitsbedingungen
nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB.
17.3. Die betroffenen Arbeitnehmer werden von dem
Betriebsübergang gemäß § 613a Absatz 5 BGB vor dem
Vollzugszeitpunkt über dessen Auswirkungen informiert. Die
Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung
widersprechen (§ 613a Absatz 6 BGB). Der Widerspruch kann
gegenüber der MAGIX oder gegenüber der Software GmbH erklärt
werden. Für den Fall des Widerspruchs bleibt das
Arbeitsverhältnis mit der MAGIX bestehen. Der Arbeitnehmer
muss jedoch damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis
betriebsbedingt gekündigt wird, da aufgrund des
Betriebsübergangs der bisherige Arbeitsplatz bei der MAGIX
wegfällt und gegebenenfalls eine alternative
Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht.
17.4. Die kündigungsrechtliche Stellung eines
Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung
bzw. Übertragung des operativen Geschäftsbetriebs in einem
Arbeitsverhältnis zur MAGIX steht, verschlechtert sich
aufgrund der Ausgliederung bzw. Übertragung des operativen
Geschäfts auf die Software GmbH für die Dauer von zwei Jahren
ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung nicht (§
323 Abs. 1 UmwG).
17.5. Im Falle eines Widerspruchs gegen den
Betriebsübergang werden sich die Parteien im Innenverhältnis
so stellen, als sei das Arbeitsverhältnis auf die Software
GmbH übergegangen.
17.6. Kündigungen, Versetzungen oder sonstige
betriebliche Maßnahmen sind aus Anlass der Ausgliederung unter
diesem Vertrag nicht geplant.
§ 18 Betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer
Bei der MAGIX und der Software GmbH ist kein
Betriebsrat eingerichtet. Es gibt auch keinen
Konzernbetriebsrat. Es bestehen daher auch keine
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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)
DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-
Betriebsvereinbarungen. Die Ausgliederung hat demzufolge weder
Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtlichen
Vertretungen der Arbeitnehmer noch auf etwaige
Betriebsvereinbarungen.
§ 19 Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der MAGIX ist nach § 96 Abs. 1,
letzte Alternative AktG ausschließlich aus
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammengesetzt. Die
Ausgliederung hat daher keine Auswirkungen auf Bestand,
Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrats der MAGIX.
VII. Sonstiges
§ 20 Kosten und Steuern
Die mit der Beurkundung dieses Vertrags und seiner
Durchführung anfallenden Kosten und Steuern trägt MAGIX. Die
Kosten der jeweiligen Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung
und die Kosten der Anmeldung zum und Eintragung in das
Handelsregister trägt jeder Beteiligte Rechtsträger selbst.
Die beteiligten Rechtsträger gehen davon aus, dass
aufgrund der bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft
zwischen ihnen durch die Ausgliederung keine Umsatzsteuer
anfällt. Sollte keine umsatzsteuerliche Organschaft bestehen
und ein steuerbares Geschäft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
vorliegen, hat MAGIX der Software GmbH über ihre Leistung eine
Rechnung i.S.d. § 14 UStG auszustellen und die regulären
Umsatzsteuerfolgen treten ein.
§ 21 Wirksamwerden des Vertrags
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung der Hauptversammlung der MAGIX und der
Gesellschafterversammlung der Software GmbH. Die Ausgliederung
wird wirksam mit der Eintragung der Ausgliederung in das
Handelsregister des Sitzes der MAGIX, nachdem sie zuvor in das
Handelsregister des Sitzes der Software GmbH eingetragen
worden ist.
§ 22 Schlussbestimmungen
22.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist Berlin.
22.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags
einschließlich der Abbedingung dieser Bestimmung selbst
bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende
Formvorschriften einzuhalten sind.
22.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses
Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses
Vertrags und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die
nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am
nächsten kommt, was von den Parteien nach dem wirtschaftlichen
Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt
für etwaige Lücken in diesem Vertrag.
7. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur
Änderung des Unternehmensgegenstands
Der beabsichtigten Ausgliederung des gesamten operativen
Geschäftsbetriebs der MAGIX AG auf die MAGIX Software GmbH,
über die unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 6 Beschluss
gefasst werden soll, soll mit einer Änderung des
Unternehmensgegenstands der MAGIX AG durch entsprechende
Änderung der Satzung in § 2 Rechnung getragen werden.
§ 2 der Satzung lautet bislang wie folgt:
'(1) Gegenstand des Unternehmens ist die unmittelbare
oder mittelbare Tätigkeit auf den Gebieten der Herstellung,
der Entwicklung und des Vertriebs von Software, Audio-,
Foto- und Video-Inhalten, Internet-Systemlösungen im Bereich
Rich Media und Entertainment-Produkten, insbesondere in den
Bereichen Multimedia und Neue Medien, sowie die Erbringung
aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen und
Geschäfte.
(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und
Maßnahmen vornehmen, die geeignet erscheinen, den Gegenstand
des Unternehmens zu fördern. Sie kann zu diesem Zweck im In-
und Ausland Niederlassungen errichten, anderen Unternehmen
gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen und
Unternehmens- und Kooperationsverträge schließen. Sie ist
berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in
Beteiligungsunternehmen auszugliedern und sich auf die
Verwaltung der Beteiligungen zu beschränken.'
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
7.1 § 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu
gefasst:
'(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit
einer geschäftsleitenden Holding einer Gruppe von
Unternehmen jedweder Rechtsform, die insbesondere aber
nicht ausschließlich im Technologie- und
Dienstleistungsbereich, insbesondere der Herstellung,
Entwicklung und des Vertriebs von Software, Audio-, Foto-
und Videoinhalten, Internet-Systemlösungen im Bereich Rich
Media und Entertainment-Produkten tätig sind. Die
Gesellschaft ist berechtigt, diese unter einheitlicher
Leitung zu führen und zu entwickeln sowie zentrale
Dienstleistungen innerhalb des Konzerns zu erbringen.
(2) Die Gesellschaft ist zur Gründung, dem Erwerb,
der Verwaltung und Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen von Unternehmen in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung, jedoch nicht für Dritte sowie zur
Errichtung von Niederlassungen im In- und Ausland und zum
Abschluss von Unternehmensverträgen berechtigt.
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und
Handlungen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens
unmittelbar und mittelbar zu dienen geeignet sind.'
7.2 Der Vorstand wird angewiesen, die
Satzungsänderung nur zusammen mit der Ausgliederung, über
die unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 6 Beschluss
gefasst werden soll, zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Die Anmeldung soll mit der Maßgabe erfolgen,
dass die Eintragung der Satzungsänderung nur erfolgt, wenn
zuvor oder zeitgleich die Ausgliederung, über die unter
vorstehendem Tagesordnungspunkt 6 Beschluss gefasst werden
soll, in das Handelsregister der MAGIX AG eingetragen wurde.
8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
von Gewinnabführungsverträgen zwischen der MAGIX AG und
Tochtergesellschaften der MAGIX AG
Die MAGIX AG hält sämtliche Geschäftsanteile an
* der MAGIX Audio GmbH mit Sitz in Berlin,
* der MAGIX Online Services GmbH mit Sitz in
Berlin,
* der simplitec GmbH mit Sitz in Berlin, und
* der OpenSeminar GmbH mit Sitz in Zossen
(nachfolgend auch als 'Tochtergesellschaften' bzw. jeweils
einzeln auch als 'Tochtergesellschaft' bezeichnet).
Um die steuerliche Situation des Konzerns zu optimieren, hat
die MAGIX AG mit diesen Tochtergesellschaften jeweils am 24.
Januar 2012 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der
Abschluss eines wirksamen und durchgeführten
Gewinnabführungsvertrages ist Voraussetzung für die Begründung
einer körperschaftsteuerlichen und einer gewerbesteuerlichen
Organschaft. Diese ertragsteuerlichen Organschaften haben den
Vorteil, dass positive und negative Ergebnisse der dem
Organkreis zugehörigen Gesellschaften zeitgleich verrechnet
werden können. Es ist geplant, dass die
Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften dem
jeweiligen Gewinnabführungsvertrag im Anschluss an die
Hauptversammlung der MAGIX AG am 30. April 2012 zustimmen. Die
Verträge bedürfen darüber hinaus zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung der Hauptversammlung der MAGIX AG.
8.1 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAGIX AG und der
MAGIX Audio GmbH mit Sitz in Berlin
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Dem am 24. Januar 2012 geschlossenen Gewinnabführungsvertrag
zwischen der MAGIX AG als Organträger und der MAGIX Audio GmbH
mit Sitz in Berlin als Organgesellschaft wird zugestimmt.
Der zwischen der MAGIX AG und der MAGIX Audio GmbH am 24.
Januar 2012 geschlossene Gewinnabführungsvertrag hat folgenden
Inhalt:
Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
MAGIX AG, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin
- im folgenden 'AG' genannt -
und der
MAGIX Audio GmbH, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin
- im folgenden 'GmbH' genannt -
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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)
DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-
wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen:
§ 1
Gewinnabführung
(1) Die GmbH verpflichtet sich, während der
Vertragsdauer entsprechend § 301 AktG ihren gesamten nach
Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Gewinn an die AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich
einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 -
der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den
Betrag der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ggf.
ausschüttungsgesperrten Erträge. Die Gewinnabführung darf
den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung)
genannten Betrag nicht überschreiten.
(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus
dem Jahresüberschuss insoweit in die anderen Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Andere Gewinnrücklagen nach §
272 Absatz 3 HGB, die während der Dauer des Vertrages
gebildet werden, sind auf Verlangen der AG aufzulösen und
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen. Die Verlustverrechnung mit und die
Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor
Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw.
entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs.
2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder
nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgte), ist
ausgeschlossen.
(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt
erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der
GmbH, in dem dieser Vertrag gemäß § 5 in Kraft tritt
(Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang).
Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des Tages
der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH für das
betreffende Geschäftsjahr fällig und ist ab diesem Zeitpunkt
in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem
etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
§ 2
Verlustübernahme
(1) Die AG ist entsprechend den Vorschriften des §
302 AktG in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch
ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie
eingestellt worden sind. Im Übrigen gelten die Regelungen
des § 302 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 AktG in ihrer
jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(2) § 1 Abs. 3 S. 1 dieses Vertrages gilt für die
Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend. Der
Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß Abs. 1
wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der
GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht, und ist
ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben
unberührt.
§ 3
Steuerumlage
(1) Die AG ist berechtigt, für Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer von der GmbH eine
Umlage zu erheben.
(2) Die Berechnung der Umlage wird von der AG im
Einklang mit der jeweils aktuellen Gesetzeslage und der
höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen.
(3) Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit
Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört,
und wird nach Mitteilung der Berechnung an die GmbH fällig.
Die AG hat das Recht, bereits während des laufenden Jahres
Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlagebetrag zu
verlangen.
§ 4
Jahresabschluss
(1) Die GmbH hat den Jahresabschluss so zu erstellen,
dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw.
Forderung gegenüber der AG ausgewiesen wird.
(2) Der Jahresabschluss der GmbH ist vor seiner
Feststellung der AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und
Abstimmung vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss der GmbH ist vor dem
Jahresabschluss der AG zu erstellen und festzustellen.
(4) Endet das Geschäftsjahr der GmbH zugleich mit dem
Geschäftsjahr der AG, so ist gleichwohl das zu übernehmende
Ergebnis der GmbH im Jahresüberschuss der AG für das gleiche
Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
§ 5
Wirksamwerden und Dauer
(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt
der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH
und der Zustimmung durch die Hauptversammlung der AG.
(2) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der GmbH wirksam und gilt
rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres
der GmbH, in dem er im Handelsregister des Sitzes der GmbH
eingetragen wird ('Anfangszeitpunkt').
(3) Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens
fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann
ordentlich erstmals nach Ablauf des fünften Zeitjahres nach
dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, für das eine
körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum
Geschäftsjahresende gekündigt werden. Wird er nicht
gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur
Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind
insbesondere auch solche im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 S.
2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte an der
GmbH.
Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere auch
angesehen werden:
a) die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung
der Organbeteiligung durch die AG,
b) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung,
Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der AG oder der
GmbH,
falls dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder
der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht
entgegenstehen. Die AG ist im Falle der Kündigung aus
wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen
Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses
Vertrages verpflichtet.
(4) Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief
zu erfolgen.
(5) Wenn der Vertrag endet, hat die AG den Gläubigern
der GmbH gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
§ 6
Sonstiges, Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit
der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der
nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame
Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt.
(2) Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit,
Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem
Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In
diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder
Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am
nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Lücken dieses Vertrages.
(3) Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine
andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
8.2 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAGIX AG und der
MAGIX Online Services GmbH mit Sitz in Berlin
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)
DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Dem am 24. Januar 2012 geschlossenen Gewinnabführungsvertrag
zwischen der MAGIX AG als Organträger und der MAGIX Online
Services GmbH mit Sitz in Berlin als Organgesellschaft wird
zugestimmt.
Der zwischen der MAGIX AG und der MAGIX Online Services GmbH
am 24. Januar 2012 geschlossene Gewinnabführungsvertrag hat
folgenden Inhalt:
Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
MAGIX AG, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin
- im folgenden 'AG' genannt -
und der
MAGIX Online Services GmbH, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin
- im folgenden 'GmbH' genannt -
wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen:
§ 1
Gewinnabführung
(1) Die GmbH verpflichtet sich, während der
Vertragsdauer entsprechend § 301 AktG ihren gesamten nach
Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Gewinn an die AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich
einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 -
der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den
Betrag der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ggf.
ausschüttungsgesperrten Erträge. Die Gewinnabführung darf
den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung)
genannten Betrag nicht überschreiten.
(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus
dem Jahresüberschuss insoweit in die anderen Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Andere Gewinnrücklagen nach §
272 Absatz 3 HGB, die während der Dauer des Vertrages
gebildet werden, sind auf Verlangen der AG aufzulösen und
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen. Die Verlustverrechnung mit und die
Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor
Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw.
entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs.
2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder
nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgte), ist
ausgeschlossen.
(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt
erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der
GmbH, in dem dieser Vertrag gemäß § 5 in Kraft tritt
(Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang).
Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des Tages
der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH für das
betreffende Geschäftsjahr fällig und ist ab diesem Zeitpunkt
in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem
etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
§ 2
Verlustübernahme
(1) Die AG ist entsprechend den Vorschriften des §
302 AktG in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch
ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie
eingestellt worden sind. Im Übrigen gelten die Regelungen
des § 302 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 AktG in ihrer
jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(2) § 1 Abs. 3 S. 1 dieses Vertrages gilt für die
Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend. Der
Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß Abs. 1
wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der
GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht, und ist
ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben
unberührt.
§ 3
Steuerumlage
(1) Die AG ist berechtigt, für Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer von der GmbH eine
Umlage zu erheben.
(2) Die Berechnung der Umlage wird von der AG im
Einklang mit der jeweils aktuellen Gesetzeslage und der
höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen.
(3) Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit
Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört,
und wird nach Mitteilung der Berechnung an die GmbH fällig.
Die AG hat das Recht, bereits während des laufenden Jahres
Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlagebetrag zu
verlangen.
§ 4
Jahresabschluss
(1) Die GmbH hat den Jahresabschluss so zu erstellen,
dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw.
Forderung gegenüber der AG ausgewiesen wird.
(2) Der Jahresabschluss der GmbH ist vor seiner
Feststellung der AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und
Abstimmung vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss der GmbH ist vor dem
Jahresabschluss der AG zu erstellen und festzustellen.
(4) Endet das Geschäftsjahr der GmbH zugleich mit dem
Geschäftsjahr der AG, so ist gleichwohl das zu übernehmende
Ergebnis der GmbH im Jahresüberschuss der AG für das gleiche
Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
§ 5
Wirksamwerden und Dauer
(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt
der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH
und der Zustimmung durch die Hauptversammlung der AG.
(2) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der GmbH wirksam und gilt
rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres
der GmbH, in dem er im Handelsregister des Sitzes der GmbH
eingetragen wird ('Anfangszeitpunkt').
(3) Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens
fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann
ordentlich erstmals nach Ablauf des fünften Zeitjahres nach
dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, für das eine
körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum
Geschäftsjahresende gekündigt werden. Wird er nicht
gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur
Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind
insbesondere auch solche im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 S.
2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte an der
GmbH.
Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere auch
angesehen werden:
a) die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung
der Organbeteiligung durch die AG,
b) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung,
Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der AG oder der
GmbH,
falls dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder
der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht
entgegenstehen. Die AG ist im Falle der Kündigung aus
wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen
Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses
Vertrages verpflichtet.
(4) Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief
zu erfolgen.
(5) Wenn der Vertrag endet, hat die AG den Gläubigern
der GmbH gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
§ 6
Sonstiges, Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit
der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der
nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame
Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt.
(2) Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit,
Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)
DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-
Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In
diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder
Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am
nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Lücken dieses Vertrages.
(3) Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine
andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
8.3 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAGIX AG und der
simplitec GmbH mit Sitz in Berlin
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Dem am 24. Januar 2012 geschlossenen Gewinnabführungsvertrag
zwischen der MAGIX AG als Organträger und der simplitec GmbH
mit Sitz in Berlin als Organgesellschaft wird zugestimmt.
Der zwischen der MAGIX AG und der simplitec GmbH am 24. Januar
2012 geschlossene Gewinnabführungsvertrag hat folgenden
Inhalt:
Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
MAGIX AG, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin
- im folgenden 'AG' genannt -
und der
simplitec GmbH, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin
- im folgenden 'GmbH' genannt -
wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen:
§ 1
Gewinnabführung
(1) Die GmbH verpflichtet sich, während der
Vertragsdauer entsprechend § 301 AktG ihren gesamten nach
Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Gewinn an die AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich
einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 -
der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den
Betrag der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ggf.
ausschüttungsgesperrten Erträge. Die Gewinnabführung darf
den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung)
genannten Betrag nicht überschreiten.
(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus
dem Jahresüberschuss insoweit in die anderen Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Andere Gewinnrücklagen nach §
272 Absatz 3 HGB, die während der Dauer des Vertrages
gebildet werden, sind auf Verlangen der AG aufzulösen und
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen. Die Verlustverrechnung mit und die
Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor
Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw.
entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs.
2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder
nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgte), ist
ausgeschlossen.
(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt
erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der
GmbH, in dem dieser Vertrag gemäß § 5 in Kraft tritt
(Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang).
Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des Tages
der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH für das
betreffende Geschäftsjahr fällig und ist ab diesem Zeitpunkt
in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem
etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
§ 2
Verlustübernahme
(1) Die AG ist entsprechend den Vorschriften des §
302 AktG in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch
ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie
eingestellt worden sind. Im Übrigen gelten die Regelungen
des § 302 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 AktG in ihrer
jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(2) § 1 Abs. 3 S. 1 dieses Vertrages gilt für die
Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend. Der
Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß Abs. 1
wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der
GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht, und ist
ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben
unberührt.
§ 3
Steuerumlage
(1) Die AG ist berechtigt, für Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer von der GmbH eine
Umlage zu erheben.
(2) Die Berechnung der Umlage wird von der AG im
Einklang mit der jeweils aktuellen Gesetzeslage und der
höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen.
(3) Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit
Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört,
und wird nach Mitteilung der Berechnung an die GmbH fällig.
Die AG hat das Recht, bereits während des laufenden Jahres
Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlagebetrag zu
verlangen.
§ 4
Jahresabschluss
(1) Die GmbH hat den Jahresabschluss so zu erstellen,
dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw.
Forderung gegenüber der AG ausgewiesen wird.
(2) Der Jahresabschluss der GmbH ist vor seiner
Feststellung der AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und
Abstimmung vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss der GmbH ist vor dem
Jahresabschluss der AG zu erstellen und festzustellen.
(4) Endet das Geschäftsjahr der GmbH zugleich mit dem
Geschäftsjahr der AG, so ist gleichwohl das zu übernehmende
Ergebnis der GmbH im Jahresüberschuss der AG für das gleiche
Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
§ 5
Wirksamwerden und Dauer
(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt
der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH
und der Zustimmung durch die Hauptversammlung der AG.
(2) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der GmbH wirksam und gilt
rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres
der GmbH, in dem er im Handelsregister des Sitzes der GmbH
eingetragen wird ('Anfangszeitpunkt').
(3) Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens
fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann
ordentlich erstmals nach Ablauf des fünften Zeitjahres nach
dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, für das eine
körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum
Geschäftsjahresende gekündigt werden. Wird er nicht
gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur
Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind
insbesondere auch solche im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 S.
2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte an der
GmbH.
Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere auch
angesehen werden:
a) die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung
der Organbeteiligung durch die AG,
b) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung,
Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der AG oder der
GmbH,
falls dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder
der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht
entgegenstehen. Die AG ist im Falle der Kündigung aus
wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen
Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses
Vertrages verpflichtet.
(4) Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief
zu erfolgen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)
DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-
(5) Wenn der Vertrag endet, hat die AG den Gläubigern
der GmbH gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
§ 6
Sonstiges, Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit
der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der
nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame
Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt.
(2) Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit,
Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem
Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In
diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder
Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am
nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Lücken dieses Vertrages.
(3) Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine
andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
8.4 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAGIX AG und der
OpenSeminar GmbH mit Sitz in Zossen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Dem am 24. Januar 2012 geschlossenen Gewinnabführungsvertrag
zwischen der MAGIX AG als Organträger und der OpenSeminar GmbH
mit Sitz in Zossen als Organgesellschaft wird zugestimmt.
Der zwischen der MAGIX AG und der OpenSeminar GmbH am 24.
Januar 2012 geschlossene Gewinnabführungsvertrag hat folgenden
Inhalt:
Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
MAGIX AG, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin
- im folgenden 'AG' genannt -
und der
OpenSeminar Services GmbH, Berliner Allee 52, 15806 Zossen
- im folgenden 'GmbH' genannt -
wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen:
§ 1
Gewinnabführung
(1) Die GmbH verpflichtet sich, während der
Vertragsdauer entsprechend § 301 AktG ihren gesamten nach
Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Gewinn an die AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich
einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 -
der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den
Betrag der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ggf.
ausschüttungsgesperrten Erträge. Die Gewinnabführung darf
den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung)
genannten Betrag nicht überschreiten.
(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus
dem Jahresüberschuss insoweit in die anderen Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Andere Gewinnrücklagen nach §
272 Absatz 3 HGB, die während der Dauer des Vertrages
gebildet werden, sind auf Verlangen der AG aufzulösen und
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen. Die Verlustverrechnung mit und die
Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor
Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw.
entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs.
2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder
nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgte), ist
ausgeschlossen.
(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt
erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der
GmbH, in dem dieser Vertrag gemäß § 5 in Kraft tritt
(Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang).
Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des Tages
der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH für das
betreffende Geschäftsjahr fällig und ist ab diesem Zeitpunkt
in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem
etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
§ 2
Verlustübernahme
(1) Die AG ist entsprechend den Vorschriften des §
302 AktG in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch
ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie
eingestellt worden sind. Im Übrigen gelten die Regelungen
des § 302 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 AktG in ihrer
jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(2) § 1 Abs. 3 S. 1 dieses Vertrages gilt für die
Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend. Der
Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß Abs. 1
wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der
GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht, und ist
ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben
unberührt.
§ 3
Steuerumlage
(1) Die AG ist berechtigt, für Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer von der GmbH eine
Umlage zu erheben.
(2) Die Berechnung der Umlage wird von der AG im
Einklang mit der jeweils aktuellen Gesetzeslage und der
höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen.
(3) Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit
Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört,
und wird nach Mitteilung der Berechnung an die GmbH fällig.
Die AG hat das Recht, bereits während des laufenden Jahres
Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlagebetrag zu
verlangen.
§ 4
Jahresabschluss
(1) Die GmbH hat den Jahresabschluss so zu erstellen,
dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw.
Forderung gegenüber der AG ausgewiesen wird.
(2) Der Jahresabschluss der GmbH ist vor seiner
Feststellung der AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und
Abstimmung vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss der GmbH ist vor dem
Jahresabschluss der AG zu erstellen und festzustellen.
(4) Endet das Geschäftsjahr der GmbH zugleich mit dem
Geschäftsjahr der AG, so ist gleichwohl das zu übernehmende
Ergebnis der GmbH im Jahresüberschuss der AG für das gleiche
Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
§ 5
Wirksamwerden und Dauer
(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt
der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH
und der Zustimmung durch die Hauptversammlung der AG.
(2) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der GmbH wirksam und gilt
rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres
der GmbH, in dem er im Handelsregister des Sitzes der GmbH
eingetragen wird ('Anfangszeitpunkt').
(3) Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens
fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann
ordentlich erstmals nach Ablauf des fünften Zeitjahres nach
dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, für das eine
körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum
Geschäftsjahresende gekündigt werden. Wird er nicht
gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur
Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind
insbesondere auch solche im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 S.
2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte an der
GmbH.
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DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -10-
Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere auch
angesehen werden:
a) die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung
der Organbeteiligung durch die AG,
b) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung,
Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der AG oder der
GmbH,
falls dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder
der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht
entgegenstehen. Die AG ist im Falle der Kündigung aus
wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen
Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses
Vertrages verpflichtet.
(4) Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief
zu erfolgen.
(5) Wenn der Vertrag endet, hat die AG den Gläubigern
der GmbH gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
§ 6
Sonstiges, Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit
der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der
nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame
Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt.
(2) Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit,
Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem
Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In
diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder
Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am
nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Lücken dieses Vertrages.
(3) Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine
andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung in Verbindung
mit § 67 Abs. 2 AktG diejenigen Aktionäre berechtigt, die am
Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind und sich spätestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis Montag, den
23. April 2012, 24:00 Uhr (maßgeblich ist der Zugang der
Anmeldung), bei der Gesellschaft angemeldet haben. In dem
Zeitraum ab Freitag, den 27. April 2012, 00:00 Uhr, bis zum
Schluss der Hauptversammlung werden keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann in Textform unter der
Anschrift
MAGIX AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München,
per Telefax unter +49 89 21027 288,
per E-Mail unter anmeldung@haubrok-ce.de
oder elektronisch im Internet unter
http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/
erfolgen.
In der Anmeldung bitten wir um Angabe des vollständigen Namens
des Aktionärs und seiner Aktionärsnummer.
Alle Aktionäre, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der
Hauptversammlung (also am Montag, den 16. April 2012, 00:00
Uhr) im Aktienregister eingetragen sind, erhalten von der
Gesellschaft auf dem Postweg eine persönliche Einladung nebst
einem Anmeldeformular und weiteren Informationen zur
Hauptversammlung. Das Anmeldeformular kann zur Anmeldung
verwendet werden.
III. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre, die im Aktienregister der MAGIX AG eingetragen
sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl
ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgemäße
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere der diesen in § 135 AktG gleichgestellten
Personen bevollmächtigt wird, muss die Vollmacht gemäß § 15
Abs. 3 der Satzung in Textform erteilt werden. Gleiches gilt
nach § 134 Abs. 3 AktG für den Nachweis der Vollmacht und
einen eventuellen Widerruf der Vollmacht. Die Erklärung der
Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten
oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer
gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann
dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der
Nachweis der Bevollmächtigung kann auch per Post, per Telefax
oder per E-Mail unter folgender Adresse übermittelt werden:
MAGIX AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21027 288
E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder
Aktionärsvereinigungen oder einer der diesen in § 135 Abs. 8
und § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution sowie für den Widerruf
und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können
Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in
einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden
Person oder Institution über Form und Verfahren der
Vollmachtserteilung abzustimmen. Ist ein Kreditinstitut im
Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für
Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung
des Aktionärs ausüben.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass
sie sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen
können, die das Stimmrecht jeweils gemäß der ihnen erteilten
Vollmacht und Weisungen der Aktionäre ausüben. Einzelheiten
dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die allen Aktionären,
die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der
Hauptversammlung im Aktienregister der MAGIX AG eingetragen
sind, zugesandt werden. Weitere Informationen zur
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären unter der
Internetadresse http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ zur
Verfügung.
Ein Vollmachts- und Weisungsformular zur Bevollmächtigung
Dritter und zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft erhalten die im Aktienregister eingetragenen
Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt. Das
entsprechende Formular kann auch von der Internetseite
http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ heruntergeladen oder
unter folgender Adresse kostenfrei angefordert werden:
MAGIX AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21027 288
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
IV. Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen ('Quorum'), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft (MAGIX AG,
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March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)
Vorstand, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin) zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Freitag, den 30. März 2012, 24:00 Uhr, zugehen. Im Übrigen
wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG verwiesen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ bekannt gemacht und
den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1,
127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen, soweit
solche Wahlen Gegenstand der Tagesordnung der Hauptversammlung
sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
MAGIX AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21027 288
E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de
Die Gesellschaft macht Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ zugänglich, wenn ihr
die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor
der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens
bis Sonntag, den 15. April 2012, 24:00 Uhr, unter der
vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig
adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Für
Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden
Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von
Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags (oder eines
Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von
Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
vorgeschlagenen Kandidaten bzw. bei Vorschlägen zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab
fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt
bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Punkten der
Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der
Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der
Konzernabschluss und der Lagebericht vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist der
Versammlungsleiter befugt, das Frage- und Rederecht des
Aktionärs zeitlich angemessen zu bestimmen.
V. Informationen auf der Internetseite der
Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung
nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ zugänglich.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich ebenfalls auf dieser Internetseite.
VI. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der MAGIX AG beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung EUR 12.662.038,00 und ist in 10.432.909 auf den
Namen lautende, nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung 10.432.909.
Berlin, im März 2012
MAGIX AG
Der Vorstand
=--------------------------------------------------------------------
21.03.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MAGIX AG
Friedrichstr. 200
10117 Berlin
Deutschland
E-Mail: sreichardt@magix.net
Internet: http://www.magix.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
=--------------------------------------------------------------------
161635 21.03.2012
(END) Dow Jones Newswires
March 21, 2012 10:12 ET (14:12 GMT)
