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DGAP-HV: 4 SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: 4 SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.08.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: 4 SC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
4 SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.08.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
28.06.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   4SC AG 
 
   Planegg-Martinsried 
 
   Wertpapier-Kennnummer 575381 
   ISIN DE0005753818 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
   wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 4SC AG 
   am Montag, den 6. August 2012, um 10:00 Uhr, 
   im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, 
   Lazarettstraße 33, 80636 München. 
 
   Tagesordnung 
 
   TOP 1: 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für 
   die 4SC AG zum 31. Dezember 2011 einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuchs, des gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Lageberichts für den Konzern zum 31. Dezember 2011 einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 
   des Handelsgesetzbuchs und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   der 4SC AG und den Konzernabschluss am 14. März 2012 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung ist deshalb nicht erforderlich. Die vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Die 
   Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
   TOP 2: 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   TOP 3: 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   TOP 4: 
 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, 
   die KPMG AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für 
   das am 31. Dezember 2012 ablaufende Geschäftsjahr zu bestellen. Der 
   Abschlussprüfer wird auch zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 
   2012 gemäß § 37w Abs. 5 WpHG bzw. gegebenenfalls § 37y WpHG bestellt. 
 
   TOP 5: 
 
   Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands 
 
   § 120 Abs. 4 AktG sieht die Möglichkeit vor, dass die Hauptversammlung 
   über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließt. Das derzeit geltende Vergütungssystem für die Mitglieder 
   des Vorstands der 4SC AG ist ausführlich im Vergütungsbericht 
   dargestellt, welcher als Bestandteil des Geschäftsberichts 2011 im 
   Internet unter http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 
   zugänglich ist und auch während der Hauptversammlung ausliegen wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das derzeit geltende System 
   zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der 4SC AG zu billigen. 
 
   TOP 6: 
 
   Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der 4SC AG und der 4SC Discovery GmbH 
 
   Die 4SC AG als Organträgerin und ihre 100%-ige Tochtergesellschaft 4SC 
   Discovery GmbH mit Sitz in Planegg-Martinsried haben vor, einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der 4SC AG als Organträgerin und der 
   4SC Discovery GmbH als Organgesellschaft zuzustimmen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll folgenden Inhalt 
   haben: 
 
 
 
          'Präambel 
 
 
           Die Organträgerin hält 100% der Geschäftsanteile an der 
           Organgesellschaft. Die Parteien beabsichtigen, eine 
           körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft zu 
           begründen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien Folgendes: 
 
 
                       § 1 
          Leitung der Organgesellschaft 
 
 
       1.1   Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Organträgerin. 
 
 
       1.2   Die Organträgerin ist berechtigt, der 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft Weisungen 
             hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft zu erteilen. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       2.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während 
             der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin 
             abzuführen. Abzuführender Gewinn ist der ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
 
 
         -     vermindert um einen Verlustvortrag aus dem 
               Vorjahr und um Zuführungen zu den Rücklagen gemäß § 4.1 
               dieses Vertrages, 
 
 
         -     erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen gemäß § 
               4.1 dieses Vertrages entnommene Beträge, 
 
 
         -     vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
               ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
 
       2.2   Die Gewinnabführung darf in jedem Fall den in § 
             301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten 
             Betrag nicht überschreiten. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die Organträgerin ist während der Vertragsdauer zur Übernahme 
           der Verluste der Organgesellschaft verpflichtet. § 302 AktG in 
           seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend. 
 
 
                          § 4 
          Bildung und Auflösung von Rücklagen 
 
 
       4.1   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
             Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses 
             Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
             Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. 
 
 
       4.2   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen - auch soweit diese während der 
             Geltungsdauer dieses Vertrages gebildet wurden - oder von 
             vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildeten 
             Gewinnrücklagen und 
             -vorträgen ist ausgeschlossen. 
 
 
 
                                        § 5 
          Fälligkeit, Vorschüsse auf Gewinnabführung und Verlustausgleich 
 
 
       5.1   Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns nach § 2 
             dieses Vertrages und auf Ausgleich des Jahresfehlbetrags 
             nach § 3 dieses Vertrages werden mit Wirkung zum Ablauf des 
             letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft fällig. 
 
 
       5.2   Die Organträgerin kann im laufenden Geschäftsjahr 
             unter Beachtung von Kapitalerhaltungsvorschriften 
             unverzinsliche Vorschüsse auf eine ihr für das Geschäftsjahr 
             voraussichtliche zustehende Gewinnabführung beanspruchen, 
             soweit die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung 
             solcher Vorschüsse zulässt, wobei sich die Parteien darüber 
             einig sind, dass die Organgesellschaft nicht verpflichtet 
             ist, sich Liquidität über die Inanspruchnahme von Darlehen 
             zu verschaffen. 
 
 
       5.3   Entsprechend kann auch die Organgesellschaft 
             unverzinsliche Vorschüsse auf einen an sie für das 
             Geschäftsjahr voraussichtlich auszugleichenden 
             Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit 
             Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. 
 
 
 
                         § 6 
          Wirksamwerden, Dauer und Kündigung 
 
 
       6.1   Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit 
             Ausnahme des § 1 (Leitung der Organgesellschaft) - 
             rückwirkend erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Die 
             in § 1 dieses Vertrages getroffene Vereinbarung gilt erst ab 
             Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister des 
             Sitzes der Organgesellschaft. 
 
 
       6.2   Dieser Vertrag wird für eine feste Laufzeit von 
             fünf Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahres, für das der 

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June 28, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

Vertrag erstmals gemäß § 6.1 gilt, geschlossen. Sofern das 
             Ende dieser festen Laufzeit nicht auf das Ende eines 
             Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich 
             die Laufzeit bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. 
             Wird der Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor seinem 
             Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt, so verlängert 
             sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Geschäftsjahr. Die 
             Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
       6.3   Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde 
             bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, 
             wenn die Organträgerin die Mehrheit der Stimmrechte aus den 
             Anteilen an der Organgesellschaft veräußert oder einbringt 
             oder eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
             Organträgerin oder der Organgesellschaft oder die Umwandlung 
             der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht 
             Organgesellschaft sein kann, durchgeführt wird. Die 
             fristlose Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
 
               § 7 
          Verschiedenes 
 
 
           Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder 
           undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem 
           Vertrag eine Lücke herausstellen, so werden hierdurch die 
           übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die 
           Parteien verpflichten sich in diesem Falle hiermit, die 
           unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige 
           wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am 
           nächsten kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung 
           auszufüllen, die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht 
           vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.' 
 
 
   Die 4SC AG ist die alleinige Gesellschafterin der 4SC Discovery GmbH. 
   Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter 
   gemäß §§ 304, 305 Aktiengesetz sind deshalb nicht zu gewähren. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 4SC AG und der 
   Gesellschafterversammlung der 4SC Discovery GmbH sowie der Eintragung 
   ins Handelsregister der 4SC Discovery GmbH. Die Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der 4SC Discovery GmbH soll im Anschluss an 
   die Hauptversammlung eingeholt werden. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist im gemeinsamen 
   Bericht des Vorstands der 4SC AG und der Geschäftsführung der 4SC 
   Discovery GmbH gemäß § 293a AktG näher erläutert und begründet. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der gemeinsame 
   Bericht, die Eröffnungsbilanz der 4SC Discovery GmbH und ihr 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 sowie die Jahresabschlüsse 
   und Lageberichte der 4SC AG der letzten drei Geschäftsjahre sind auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 zugänglich. 
   Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
   TOP 7: 
 
   Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 7 der Satzung (neues 
   Genehmigtes Kapital in Anpassung an das erhöhte Grundkapital) 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 4. Juli 2011 ein bis 3. 
   Juli 2016 befristetes Genehmigtes Kapital 2011/I in Höhe von bis zu 
   20.984.152,00 EUR beschlossen. Der Vorstand hat mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats am 13. Juni 2012 unter Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2011/I eine Erhöhung des Grundkapitals von 41.968.304,00 EUR 
   um bis zu 10.492.076,00 EUR auf bis zu 52.460.380,00 EUR gegen 
   Bareinlage beschlossen. Den Aktionären wurde bei dieser 
   Barkapitalerhöhung ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt; die 
   Bezugsfrist für die Aktionäre läuft bis zum 28. Juni 2012 
   (einschließlich). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es deshalb noch 
   nicht möglich, den genauen Betrag, um welchen das Grundkapital 
   gestützt auf das Genehmigte Kapital 2011/I erhöht werden wird und die 
   Grundkapitalziffer nach Eintragung der Durchführung dieser 
   Kapitalerhöhung final zu bestimmen. Vorstand und Aufsichtsrat gehen 
   jedoch davon aus, dass die Durchführung dieser Kapitalerhöhung bis zur 
   Hauptversammlung am 6. August 2012 im Handelsregister der Gesellschaft 
   eingetragen sein wird. Um der Gesellschaft auch künftig ausreichend 
   Handlungsoptionen und die notwendige Flexibilität bei ihrer 
   Finanzierung und dem weiteren Wachstum zu geben, soll das nach 
   Eintragung der Kapitalerhöhung gegebenenfalls noch bestehende 
   Genehmigte Kapital 2011/I aufgehoben werden und im Rahmen der 
   gesetzlichen Höchstfrist ein neues Genehmigtes Kapital beschlossen 
   werden. Der Betrag des neuen Genehmigten Kapitals soll entsprechend 
   dem bisherigen Genehmigten Kapital 2011/I jedoch auf 20.984.152,00 EUR 
   beschränkt sein (entsprechend 50 % des gegenwärtigen Grundkapitals vor 
   Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
     A:    § 5 Abs. 7 der Satzung wird mit Wirkung der 
           Eintragung der Neufassung des § 5 Abs. 7 der Satzung in das 
           Handelsregister aufgehoben. 
 
 
     B:    Es wird ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 
           20.984.152,00 EUR geschaffen. Hierzu wird § 5 Abs. 7 der 
           Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. August 2017 
           einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 20.984.152,00 EUR 
           gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch einmalige oder 
           mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 20.984.152 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2012/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von 
           Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
           Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen. Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
           ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
           Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
           Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und der 
           rechnerisch auf die neuen Aktien entfallende Anteil am 
           Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals 
           der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung überschreitet. Hierauf anzurechnen sind 
           diejenigen Aktien, die (i) während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
           oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben oder veräußert werden, sowie die (ii) zur Bedienung 
           von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
           dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
           ausgegeben werden, sofern die entsprechenden 
           Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
           Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
           dem Umfang auszuschließen, in dem es erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente), die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder 
           noch werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
           oder bei Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu 
           können, sowie auch insoweit auszuschließen, wie es 
           erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein 
           Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 

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June 28, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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