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DGAP-HV: 4 SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.08.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: 4 SC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
4 SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.08.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
28.06.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   4SC AG 
 
   Planegg-Martinsried 
 
   Wertpapier-Kennnummer 575381 
   ISIN DE0005753818 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
   wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 4SC AG 
   am Montag, den 6. August 2012, um 10:00 Uhr, 
   im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, 
   Lazarettstraße 33, 80636 München. 
 
   Tagesordnung 
 
   TOP 1: 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für 
   die 4SC AG zum 31. Dezember 2011 einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuchs, des gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Lageberichts für den Konzern zum 31. Dezember 2011 einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 
   des Handelsgesetzbuchs und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   der 4SC AG und den Konzernabschluss am 14. März 2012 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung ist deshalb nicht erforderlich. Die vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Die 
   Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
   TOP 2: 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   TOP 3: 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   TOP 4: 
 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, 
   die KPMG AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für 
   das am 31. Dezember 2012 ablaufende Geschäftsjahr zu bestellen. Der 
   Abschlussprüfer wird auch zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 
   2012 gemäß § 37w Abs. 5 WpHG bzw. gegebenenfalls § 37y WpHG bestellt. 
 
   TOP 5: 
 
   Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands 
 
   § 120 Abs. 4 AktG sieht die Möglichkeit vor, dass die Hauptversammlung 
   über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließt. Das derzeit geltende Vergütungssystem für die Mitglieder 
   des Vorstands der 4SC AG ist ausführlich im Vergütungsbericht 
   dargestellt, welcher als Bestandteil des Geschäftsberichts 2011 im 
   Internet unter http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 
   zugänglich ist und auch während der Hauptversammlung ausliegen wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das derzeit geltende System 
   zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der 4SC AG zu billigen. 
 
   TOP 6: 
 
   Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der 4SC AG und der 4SC Discovery GmbH 
 
   Die 4SC AG als Organträgerin und ihre 100%-ige Tochtergesellschaft 4SC 
   Discovery GmbH mit Sitz in Planegg-Martinsried haben vor, einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der 4SC AG als Organträgerin und der 
   4SC Discovery GmbH als Organgesellschaft zuzustimmen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll folgenden Inhalt 
   haben: 
 
 
 
          'Präambel 
 
 
           Die Organträgerin hält 100% der Geschäftsanteile an der 
           Organgesellschaft. Die Parteien beabsichtigen, eine 
           körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft zu 
           begründen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien Folgendes: 
 
 
                       § 1 
          Leitung der Organgesellschaft 
 
 
       1.1   Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Organträgerin. 
 
 
       1.2   Die Organträgerin ist berechtigt, der 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft Weisungen 
             hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft zu erteilen. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       2.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während 
             der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin 
             abzuführen. Abzuführender Gewinn ist der ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
 
 
         -     vermindert um einen Verlustvortrag aus dem 
               Vorjahr und um Zuführungen zu den Rücklagen gemäß § 4.1 
               dieses Vertrages, 
 
 
         -     erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen gemäß § 
               4.1 dieses Vertrages entnommene Beträge, 
 
 
         -     vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
               ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
 
       2.2   Die Gewinnabführung darf in jedem Fall den in § 
             301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten 
             Betrag nicht überschreiten. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die Organträgerin ist während der Vertragsdauer zur Übernahme 
           der Verluste der Organgesellschaft verpflichtet. § 302 AktG in 
           seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend. 
 
 
                          § 4 
          Bildung und Auflösung von Rücklagen 
 
 
       4.1   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
             Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses 
             Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
             Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. 
 
 
       4.2   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen - auch soweit diese während der 
             Geltungsdauer dieses Vertrages gebildet wurden - oder von 
             vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildeten 
             Gewinnrücklagen und 
             -vorträgen ist ausgeschlossen. 
 
 
 
                                        § 5 
          Fälligkeit, Vorschüsse auf Gewinnabführung und Verlustausgleich 
 
 
       5.1   Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns nach § 2 
             dieses Vertrages und auf Ausgleich des Jahresfehlbetrags 
             nach § 3 dieses Vertrages werden mit Wirkung zum Ablauf des 
             letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft fällig. 
 
 
       5.2   Die Organträgerin kann im laufenden Geschäftsjahr 
             unter Beachtung von Kapitalerhaltungsvorschriften 
             unverzinsliche Vorschüsse auf eine ihr für das Geschäftsjahr 
             voraussichtliche zustehende Gewinnabführung beanspruchen, 
             soweit die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung 
             solcher Vorschüsse zulässt, wobei sich die Parteien darüber 
             einig sind, dass die Organgesellschaft nicht verpflichtet 
             ist, sich Liquidität über die Inanspruchnahme von Darlehen 
             zu verschaffen. 
 
 
       5.3   Entsprechend kann auch die Organgesellschaft 
             unverzinsliche Vorschüsse auf einen an sie für das 
             Geschäftsjahr voraussichtlich auszugleichenden 
             Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit 
             Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. 
 
 
 
                         § 6 
          Wirksamwerden, Dauer und Kündigung 
 
 
       6.1   Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit 
             Ausnahme des § 1 (Leitung der Organgesellschaft) - 
             rückwirkend erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Die 
             in § 1 dieses Vertrages getroffene Vereinbarung gilt erst ab 
             Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister des 
             Sitzes der Organgesellschaft. 
 
 
       6.2   Dieser Vertrag wird für eine feste Laufzeit von 
             fünf Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahres, für das der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 28, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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