Sanochemia Pharmazeutika AG: HV 2012 - Aktienrückkaufsermächtigung
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30.03.2012 / 12:48
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SANOCHEMIA HAUPTVERSAMMLUNG 2012 Veröffentlichung der eingeräumten Aktienrückkaufsermächtigung (§§ 2 und 3 Veröffentl.V)
Wien, 30. 3. 2012 - Die ordentliche Hauptversammlung der börsennotierten Sanochemia Pharmazeutika AG vom 29. März 2012 hat zum 9. Punkt der Tagesordnung folgenden Beschluss gefasst:
'Die dem Vorstand mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2010 erteilte Ermächtigung zum Aktienrückerwerb wird im nicht ausgenützten Umfang widerrufen.
Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zum Einzug eigener Aktien. Der Anteil der zu erwerbenden und bereits erworbenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer dieser Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab der Beschlussfassung in der Hauptversammlung begrenzt.
Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Stückaktie beträgt EUR 0,50, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Stückaktie darf nicht mehr als 15% über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft der vorangegangenen 10 Handelstage an der Frankfurter Börse liegen.
Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende Rückkaufprogramm und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren Dauer sind zu veröffentlichen.
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre zu beschließen. Das Bezugsrecht der Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Veräußerung der eigenen Aktien zum Zweck der Gewährung als Gegenleistung für Sacheinlagen sowie als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Gesellschaftsanteilen oder zur Bedienung von Umtausch- und/oder Bezugsrechten von Inhabern von Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft erfolgt. Diese Ermächtigung umfasst gemäß § 65 Abs 1b AktG auch die Veräußerung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Die Einbindung des Aufsichtsrates erfolgt auf der Grundlage des Aktiengesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat.'
Für weitere Informationen: Margarita Hoch, Investor Relations Tel. : +43 / 1 / 3191456 / 335 Fax: +43 / 1 / 3191456/ 344 m.hoch@sanochemia.at Mobile: 00 43 6642138152 www.sanochemia.at
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AXC0183 2012-03-30/12:48
