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DGAP-HV: IVG Immobilien AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: IVG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2012 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: IVG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
IVG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 15.05.2012 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
02.04.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   IVG Immobilien AG 
 
   Bonn 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): 620570 
   International Securities Identification Number (ISIN): DE0006205701 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der IVG Immobilien AG ein, die am Dienstag, 15. Mai 
   2012, um 10.00 Uhr MESZ, im 'World Conference Center Bonn (WCCB)', 
   Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn (vormals Internationales 
   Kongresszentrum Bundeshaus Bonn) stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses 
           der IVG Immobilien AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2011 abgelaufene 
           Geschäftsjahr 2011, des Lageberichts der IVG Immobilien AG und 
           des Konzerns für das am 31. Dezember 2011 abgelaufene 
           Geschäftsjahr 2011 sowie Vorlage der nachstehend genannten 
           Unterlagen 
 
 
           Der Vorstand legt der Hauptversammlung die folgenden 
           Unterlagen vor: 
 
 
       -     vom Aufsichtsrat gebilligter und damit 
             festgestellter Jahresabschluss der IVG Immobilien AG zum 31. 
             Dezember 2011 
 
 
       -     Lagebericht für die IVG Immobilien AG 
 
 
       -     vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss des 
             IVG Konzerns zum 31. Dezember 2011 
 
 
       -     Konzernlagebericht für den IVG Konzern 
 
 
       -     Bericht des Aufsichtsrats 
 
 
       -     Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben 
             nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 
             des Handelsgesetzbuches (HGB). 
 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts sowie bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Herr Detlef Bierbaum wird sein Amt als Aufsichtsratsmitglied 
           mit Wirkung zum Ablauf der für den 15. Mai 2012 geplanten 
           Hauptversammlung der Gesellschaft niederlegen und demnach mit 
           Ende der diesjährigen Hauptversammlung als 
           Anteilseignervertreter aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           ausscheiden. 
 
 
           Nunmehr soll Herr Stefan Jütte durch die Hauptversammlung als 
           Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt 
           werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Sätze 
           1 bis 4, 96 Abs. 1 Variante 4 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 
           Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 11 Abs. 1 der 
           Satzung aus neun Mitgliedern zusammen, von denen sechs 
           Mitglieder von der Hauptversammlung und drei Mitglieder von 
           den Arbeitnehmern gewählt werden. Bei der Wahl von 
           Anteilseignervertretern ist die Hauptversammlung an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Stefan Jütte, Bonn, 
           Vorsitzender des Vorstands der Deutsche Postbank AG, Bonn 
 
 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 
           2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Herr Detlef Bierbaum hat derzeit den Vorsitz des Aufsichtsrats 
           inne. Herr Stefan Jütte soll im Fall seiner Wahl durch die 
           Hauptversammlung als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
           vorgeschlagen werden. 
 
 
           Herr Stefan Jütte ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Mitgliedschaften in Aufsichtsräten: 
 
 
       -     PB Firmenkunden AG, Bonn (Vorsitz) 
 
 
       -     Postbank Filialvertrieb AG, Bonn (Vorsitz) 
 
 
 
           Vergleichbare Mandate: 
 
 
       -     PB (USA) Holdings, Inc., Wilmington (Delaware, 
             USA), Chairman of the Board of Directors 
 
 
       -     PB Capital Corp., Wilmington (Delaware, USA), 
             Chairman of the Board of Directors 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 
           der Satzung 
 
 
           Der bisherige § 2 Abs. 1 der Satzung hat den folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
             'Gegenstand des Unternehmens ist: 
 
 
         -     Erwerb, Errichtung, Nutzung, Verwaltung, 
               Entwicklung, Optimierung und Veräußerung von Grundstücken 
               und Gebäuden; 
 
 
         -     Errichtung, Betrieb und Bewirtschaftung von 
               Lagereinrichtungen für Rohstoffe, Energieträger und 
               chemische Produkte; 
 
 
         -     Konzeption, Vertrieb und Management von 
               Immobilienfonds für institutionelle und private 
               Investoren; 
 
 
         -     Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet 
               der Grundstücksverwaltung und Gebäudetechnik.' 
 
 
 
 
           Durch eine Ergänzung von § 2 Abs. 1 der Satzung soll sich der 
           Unternehmensgegenstand im Hinblick auf Konzeption, Vertrieb 
           und Management von Immobilienfonds auch auf andere Fonds 
           erstrecken. Sowohl im Geschäft mit Privatkunden wie auch im 
           institutionellen Geschäft verändern sich die Ansprüche und 
           Erwartungen potentieller Fondszeichner. Um innovative Produkte 
           entwickeln und anbieten zu können, soll der 
           Unternehmensgegenstand erweitert werden. Des Weiteren soll das 
           Unternehmen in die Lage versetzt werden, auch energienahe 
           Infrastrukturprojekte auf eigene Rechnung umzusetzen bzw. in 
           solche zu investieren. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           § 2 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
             'Gegenstand des Unternehmens ist: 
 
 
         -     Erwerb, Errichtung, Nutzung, Verwaltung, 
               Entwicklung, Optimierung und Veräußerung von Grundstücken 
               und Gebäuden; 
 
 
         -     Erwerb, Errichtung, Betrieb und Bewirtschaftung 
               von Lagereinrichtungen für Rohstoffe, Energieträger und 
               chemische Produkte sowie von anderen energienahen 
               Infrastruktureinrichtungen; 
 
 
         -     Konzeption, Vertrieb und Management von 
               Immobilien- und sonstigen immobiliennahen Fonds sowie 
               Infrastrukturfonds für institutionelle und private 
               Investoren; 
 
 
         -     Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet 
               der Grundstücksverwaltung und Gebäudetechnik.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen Genehmigten 
           Kapitals 2012 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und entsprechende Änderung von § 3 Abs. 2 der 
           Satzung 
 
 
           Im Dezember 2011 hat der Vorstand von den Genehmigten 
           Kapitalien I und III vollständig sowie von dem Genehmigten 
           Kapital II, das durch Beschluss der Hauptversammlung 2011 in 
           Höhe von bis zu 21.299.999,- EUR geschaffen worden war, nahezu 
           vollständig Gebrauch gemacht durch Ausgabe von insgesamt 
           69.283.885 Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals 
           von je 1,- EUR. Die Genehmigten Kapitalien I und III sind 
           damit ausgeschöpft. Das Genehmigte Kapital II besteht derzeit 
           lediglich noch in einer Höhe von 16.114,- EUR. Die Fassung der 
           Satzung wurde entsprechend angepasst. § 3 Abs. 2 hat 
           gegenwärtig folgenden Wortlaut (Fassung vom 16. Dezember 
           2011): 
 
 
       '(2)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis 
             zum 17. Mai 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
             Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit 
             anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR gegen 
             Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             16.114,- EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: IVG Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

den Aktionären ein Recht auf den Bezug der neuen Aktien 
             einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 
             53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
             weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung einschließlich der Dividendenberechtigung der 
             neuen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
             Werden aufgrund dieser Ermächtigung mehrmalig Vorzugsaktien 
             (z.B. in mehreren Tranchen) ausgegeben, so ist der Vorstand 
             ermächtigt, weitere Vorzugsaktien (mit oder ohne Stimmrecht) 
             auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei 
             der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens 
             vorgehen oder gleichstehen. Der Vorstand kann jedoch mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auch ausschließen, um die neuen Aktien zu einem 
             Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
             Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall 
             darf der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - 
             des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese 
             Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             bis zur Ausgabe der neuen Aktien aufgrund einer Ermächtigung 
             zum Erwerb eigener Aktien in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG in anderer Weise als über die Börse 
             oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, 
             sowie Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, soweit die 
             Schuldverschreibung während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG auf Grundlage bestehender oder zukünftiger 
             Ermächtigungen zur bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen begeben wird.' 
 
 
 
           Diese Satzungsbestimmung soll aufgehoben und ein in der Höhe 
           angepasstes neues Genehmigtes Kapital 2012 mit der Möglichkeit 
           zum erweiterten Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a.    Aufhebung des Genehmigten Kapitals II in § 3 
             Abs. 2 der Satzung 
 
 
             Das bisherige Genehmigte Kapital II in § 3 Abs. 2 der 
             Satzung wird aufgehoben. 
 
 
       b.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 
             mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 14. 
             Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit anteiligem 
             Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt 103.941.942,- EUR zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären ein 
             Recht auf den Bezug der neuen Aktien einzuräumen. Die neuen 
             Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand 
             bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         aa)   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         bb)   um neue Aktien gegen Bareinlagen zu einem 
               Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung 
               und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; in diesem 
               Fall darf der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
               Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der 
               vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               übersteigen; sofern während der Laufzeit des Genehmigten 
               Kapitals 2012 bis zu seiner Ausnutzung von anderen 
               Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
               der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den 
               Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
               verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
               gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 
               10%-Grenze anzurechnen; 
 
 
         cc)   um neue Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des 
               Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
               an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden 
               Anteilsbesitzes), Grundstücken, Grundstücksportfolien oder 
               von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im 
               Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern 
               auszugeben, oder um neue Aktien gegen Sacheinlagen im 
               Rahmen des Erwerbs von verbrieften Schuldverschreibungen 
               oder verbrieften Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
               ein Konzernunternehmen auszugeben. Verbriefte 
               Schuldverschreibungen und Forderungen sind solche, die 
               durch Wertpapiere, die an einem Finanzmarkt gehandelt 
               werden können, verbrieft, verkörpert oder dokumentiert 
               sind. 
 
 
 
             Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss 
             des Bezugsrechts darf nur in einem solchen Umfang Gebrauch 
             gemacht werden, dass der anteilige Betrag der insgesamt 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen oder 
             veräußerten Aktien oder ausgegebenen Rechte, die den Bezug 
             von Aktien der Gesellschaft ermöglichen, während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung 50 % des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder falls dieser Wert 
             geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der 
             vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
             überschreitet. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich der 
             Dividendenberechtigung der neuen Aktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
       c.    Aufhebung und Neufassung von § 3 Abs. 2 der 
             Satzung 
 
 
             § 3 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(2)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               bis zum 14. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
               mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR 
               einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 103.941.942,- 
               EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den 
               Aktionären ein Recht auf den Bezug der neuen Aktien 
               einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem oder 
               mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
               oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
               Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
               Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
               den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
               Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
           a)    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
           b)    um neue Aktien gegen Bareinlagen zu einem 

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April 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: IVG Immobilien AG: Bekanntmachung der -3-

Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der 
                 bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
                 Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; 
                 in diesem Fall darf der auf die neuen Aktien, für die 
                 das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 
                 entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des 
                 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
                 - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der 
                 Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
                 Grundkapitals nicht übersteigen; sofern während der 
                 Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2012 bis zu seiner 
                 Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
                 zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur 
                 Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der 
                 Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
                 Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
                 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
                 wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze 
                 anzurechnen; 
 
 
           c)    um neue Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen 
                 des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
                 Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der 
                 Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), Grundstücken, 
                 Grundstücksportfolien oder von anderen mit einem solchen 
                 Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
                 einlagefähigen Wirtschaftsgütern auszugeben, oder um 
                 neue Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von 
                 verbrieften Schuldverschreibungen oder verbrieften 
                 Forderungen gegen die Gesellschaft oder ein 
                 Konzernunternehmen auszugeben; in diesem Fall darf der 
                 auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
                 ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige 
                 Betrag des Grundkapitals 50 % des im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
                 Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der 
                 vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
                 nicht übersteigen. Verbriefte Schuldverschreibungen und 
                 Forderungen sind solche, die durch Wertpapiere, die an 
                 einem Finanzmarkt gehandelt werden können, verbrieft, 
                 verkörpert oder dokumentiert sind. 
 
 
 
               Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss 
               des Bezugsrechts darf nur in einem solchen Umfang Gebrauch 
               gemacht werden, dass der anteilige Betrag der insgesamt 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen oder 
               veräußerten Aktien oder ausgegebenen Rechte, die den Bezug 
               von Aktien der Gesellschaft ermöglichen, während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung 50 % des im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder falls dieser 
               Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der 
               vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreitet. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich der 
               Dividendenberechtigung der neuen Aktien mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats festzulegen.' 
 
 
 
 
     7.    Ausschluss der Anrechnung der im Februar 2011 
           erfolgten Kapitalerhöhung auf die Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen der 
           Hauptversammlung 2010 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 hat den Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           2.000.000.000,- EUR zu begeben ('Ermächtigung 2010'). In 
           dieser Ermächtigung wurde in Beschlussteil a. gg), 1. Alt. die 
           Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für 
           Schuldverschreibungen begrenzt auf Schuldverschreibungen mit 
           einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit Wandlungs- oder 
           Optionspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger 
           Betrag von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
           Ausübung der Ermächtigung 2010 bestehenden Grundkapitals 
           entfällt. Auf diese Grenze sollten u.a. Aktien anzurechnen 
           sein, die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zur 
           Ausgabe der Schuldverschreibungen im Rahmen einer 
           Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
           Im Februar 2011 wurde das Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats von 126.000.000,- EUR um 
           12.599.999,- EUR auf 138.599.999,- EUR unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre erhöht. Die aus dieser 
           Kapitalerhöhung stammenden Aktien sollen bei einer künftigen 
           Ausnutzung der Ermächtigung 2010 nicht auf die dort unter 
           Beschlussteil a. gg), 1. Alt. vorgesehene Begrenzung der 
           Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss auf 10 % des 
           Grundkapitals angerechnet werden, sondern das 10%-Volumen noch 
           einmal neu eröffnet werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Auf die in der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen der Hauptversammlung 2010 (dort 
           Beschlussteil a. gg), 1. Alt. genannte Begrenzung der 
           Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss auf 10 % des 
           Grundkapitals sollen im Falle einer Ausnutzung der 
           Ermächtigung nach dem 15. Mai 2012 diejenigen Aktien nicht 
           angerechnet werden, die im Rahmen der im Februar 2011 
           erfolgten Kapitalerhöhung von 126.000.000,- EUR um 
           12.599.999,- EUR auf 138.599.999,- EUR ausgegeben wurden. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (Ermächtigung 
           2012); Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2012; 
           Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen der Hauptversammlung 2007 und 
           2010 und Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007 und 2010; 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 hat den Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           1.500.000.000,- EUR zu begeben ('Ermächtigung 2007'). Zur 
           Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
           und Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung ausgegeben werden, besteht in § 3 Abs. 4 der 
           Satzung der Gesellschaft ein Bedingtes Kapital in Höhe von bis 
           zu 22.000.000,- EUR ('Bedingtes Kapital 2007'). Daneben hat 
           die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 den Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           2.000.000.000,- EUR zu begeben ('Ermächtigung 2010'). Zur 
           Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
           und Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung ausgegeben werden, besteht in § 3 Abs. 5 der 
           Satzung der Gesellschaft ein Bedingtes Kapital in Höhe von bis 
           zu 30.000.000,- EUR ('Bedingtes Kapital 2010'). Das 
           Gesamtvolumen der Schuldverschreibungen, die aufgrund der 
           Ermächtigung 2007 und der Ermächtigung 2010 begeben werden 
           können, ist in der Weise begrenzt, dass ihr Nennbetrag 
           zusammengerechnet nicht mehr als 2.000.000.000,- EUR betragen 
           darf. Gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung besteht ferner ein 
           bedingtes Kapital in Höhe von 8.654.262,- EUR; die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
           von Schuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des 
           Vorstands vom 23. Mai 2002 ('Ermächtigung 2002') bis zum 22. 
           Mai 2007 begeben wurden, von ihrem Wandlungs- oder 
           Optionsrecht Gebrauch machen. 
 
 
           Unter der Ermächtigung 2007 und der Ermächtigung 2010 wurden 
           bisher keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
           ausgegeben. Die Ermächtigung 2007 läuft am 23. Mai 2012 aus, 
           die Ermächtigung 2010 am 19. Mai 2015. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund sollen die bisherigen Ermächtigungen 
           2007 und 2010 sowie das Bedingte Kapital 2007 und 2010 
           aufgehoben und eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 

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April 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: IVG Immobilien AG: Bekanntmachung der -4-

und/oder Optionsschuldverschreibungen 2012 und ein neues 
           Bedingtes Kapital 2012 geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a.    Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- und Schuldverschreibungen der Hauptversammlung 2007 
             und 2010 
 
 
             Die derzeit bestehenden, von der Hauptversammlung am 24. Mai 
             2007 und am 20. Mai 2010 (letztere nach Maßgabe der unter 
             Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Änderung) erteilten 
             Ermächtigungen des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen ('Ermächtigung 2007' 
             und 'Ermächtigung 2010') werden für die Zeit ab 
             Bestandskraft der nachfolgend unter lit. b. zu 
             beschließenden neuen Ermächtigung aufgehoben. Die 
             Bestandskraft der neuen Ermächtigung soll eintreten, sobald 
             (i) die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen 
             ist, ohne dass eine Klage gegen die Wirksamkeit der unter 
             lit. b. zu beschließenden neuen Ermächtigung erhoben wurde, 
             oder (ii) im Falle der fristgerechten Erhebung einer solchen 
             Klage die Klage zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen 
             wurde. 
 
 
       b.    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
         aa)   Allgemeines 
 
 
               Der Vorstand wird bis zum 14. Mai 2017 ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf 
               den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
               'Schuldverschreibungen') mit oder ohne 
               Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu 
               500.000.000,- EUR zu begeben und den Inhabern von 
               Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch 
               mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
               des Grundkapitals von insgesamt bis zu 95.287.680,- EUR 
               nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
               Optionsanleihebedingungen zu gewähren ('Ermächtigung 
               2012'). 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter 
               Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer 
               anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines 
               OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch unter 
               der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen 
               ('Konzernunternehmen') ausgegeben werden; in einem solchen 
               Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) 
               auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
               zu gewähren. 
 
 
               Die Anleiheemissionen können in Teilschuldverschreibungen 
               eingeteilt werden. 
 
 
         bb)   Optionsschuldverschreibungen und 
               Wandelschuldverschreibungen 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, 
               nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
               Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien 
               der Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit des 
               Optionsrechts darf die Laufzeit der 
               Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen 
               kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
               und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
               Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf 
               den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
               umzutauschen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
               Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag 
               liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung 
               durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
               Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf 
               eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
               gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung 
               festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, 
               dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
               werden. Die Anleihebedingungen können auch ein variables 
               Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
               Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
               Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
               Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der 
               Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         cc)   Wandlungs- und Optionspflicht/Andienungsrecht 
 
 
               Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
               bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
               anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen 
               (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
               Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
               des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder 
               einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. 
               Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
               Teilschuldverschreibung bei Wandlung oder Optionsausübung 
               auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den 
               Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         dd)   Ersetzungsbefugnis 
 
 
               Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder 
               teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags 
               neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft oder einer 
               börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. Die 
               Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach 
               näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
               aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der 
               Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der 
               Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle 
               des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten drei Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung 
               bzw. Optionsausübung entspricht. 
 
 
               Die Anleihebedingungen können ferner jeweils festlegen, 
               dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch 
               eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. 
               Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den 
               Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten oder -verpflichteten 
               nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den 
               Gegenwert der anderenfalls zu liefernden Aktien in Geld 
               zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer 
               Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
               aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der 
               Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der 
               Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle 
               des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten drei Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung 
               bzw. Optionsausübung. 
 
 
         ee)   Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
 
               Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis 
               muss mit Ausnahme einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
               bzw. eines Andienungsrechts mindestens 80 % des 
               arithmetischen Mittelwerts der Schlussauktionspreise von 
               Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel 
               (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
               funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
               Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
               Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder - 
               für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - 
               mindestens 80 % des arithmetischen Mittelwerts der 

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April 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: IVG Immobilien AG: Bekanntmachung der -5-

Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der 
               Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle 
               des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
               Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag 
               vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 
               186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen. § 9 Abs. 
               1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
               Für den Fall einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht oder 
               eines Andienungsrechts (oben cc)) kann der Options- bzw. 
               Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
               dem Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft in der 
               Xetra-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               (oder einem vergleichbaren Referenzpreis in einem 
               Nachfolgesystem) während der letzten zwanzig Börsentage 
               vor oder nach dem Tag der Pflichtwandlung bzw. der 
               Ausübung der Optionspflicht oder des Andienungsrechts 
               entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
               des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. Der 
               anteilige Betrag des Grundkapitals der auszugebenden 
               Aktien darf jedoch den Nennbetrag der 
               Schuldverschreibungen nicht übersteigen. 
 
 
         ff)   Verwässerungsschutz 
 
 
               Erhöht die Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
               Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines 
               Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder begibt weitere Wandel- 
               oder Optionsschuldverschreibungen bzw. gewährt oder 
               garantiert Wandlungs- oder Optionsrechte und räumt den 
               Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte 
               hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung 
               des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer 
               Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen 
               würde, oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus 
               Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, so wird über 
               die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen sichergestellt, 
               dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- 
               bzw. Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- 
               oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit 
               die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt 
               ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der 
               Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von 
               Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, 
               einer Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die 
               zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können. 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         gg)   Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, 
               d.h. die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
               sind grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum 
               Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch 
               von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
               Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
               Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
               anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem 
               Konzernunternehmen ausgegeben, stellt die Gesellschaft die 
               entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre 
               der Gesellschaft sicher. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
               Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
           -     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
           -     sofern die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
                 gegen Barzahlung erfolgt und der Vorstand nach 
                 pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass 
                 der Ausgabepreis den nach anerkannten 
                 finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
                 Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
                 Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen 
                 mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer 
                 Wandlungs- oder Optionspflicht/Andienungsrecht) auf 
                 Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von 
                 höchstens 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder 
                 - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
                 entfällt. Sofern während der Laufzeit der Ermächtigung 
                 2012 bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen 
                 zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der 
                 Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
                 von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
                 verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
                 gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend 
                 genannte 10%-Grenze anzurechnen; 
 
 
           -     soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
                 gegen Sachleistung im Rahmen des Erwerbs von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
                 Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden 
                 Anteilsbesitzes), Grundstücken, Grundstücksportfolien 
                 oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben 
                 im Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
                 Wirtschaftsgütern oder gegen Sachleistung im Rahmen des 
                 Erwerbs von verbrieften Schuldverschreibungen oder 
                 verbrieften Forderungen gegen die Gesellschaft oder ein 
                 Konzernunternehmen erfolgt; in diesem Fall darf der auf 
                 die Aktien, auf die ein Wandlungs- oder Optionsrecht 
                 (auch mit einer Wandlungs- oder 
                 Optionspflicht/Andienungsrecht) aufgrund einer unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
                 Schuldverschreibung besteht, insgesamt entfallende 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
                 des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls 
                 dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung 
                 der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
                 nicht übersteigen. Verbriefte Schuldverschreibungen und 
                 Forderungen sind solche, die durch Wertpapiere, die an 
                 einem Finanzmarkt gehandelt werden können, verbrieft, 
                 verkörpert oder dokumentiert sind; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, damit Inhabern 
                 von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder 
                 Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
                 werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
                 oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung ihrer 
                 Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
               Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen 
               auszugeben sind, welche auf der Grundlage der vorstehend 
               erteilten oder einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf unter 
               Berücksichtigung sonstiger Aktien, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben 
               werden, 50 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens - oder 
               falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigungen bestehenden Grundkapitals 
               nicht übersteigen. 
 
 
         hh)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
               Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungs- 
               bzw. Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis 
               festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
               Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen 
               festzulegen. 
 
 
 
       c.    Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007 und des 
             bedingten Kapitals 2010 und Schaffung eines Bedingten 
             Kapitals 2012 
 
 

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April 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

Das von der Hauptversammlung am 24. Mai 2007 beschlossene 
             Bedingte Kapital 2007 (§ 3 Abs. 4 der derzeitigen Fassung 
             der Satzung) und das von der Hauptversammlung am 20. Mai 
             2010 beschlossene Bedingte Kapital 2010 (§ 3 Abs. 5 der 
             derzeitigen Fassung der Satzung) werden für die Zeit ab 
             Wirksamwerden des nachfolgend zu beschließenden neuen 
             Bedingten Kapitals 2012 aufgehoben. 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
             95.287.680,- EUR durch Ausgabe von bis zu 95.287.680 neuen 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR bedingt erhöht 
             (Bedingtes Kapital 2012). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
             der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender 
             Ermächtigung unter lit. b. oder, solange die nachfolgend 
             genannten Ermächtigungen noch wirksam sind, gemäß den 
             Ermächtigungen 2007 und 2010 begeben werden. Die Ausgabe der 
             neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden 
             Ermächtigungen jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
             durchzuführen, wie die Inhaber der 
             Wandelschuldverschreibungen oder die Inhaber der 
             Optionsscheine von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht 
             Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
             erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- 
             bzw. Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die neuen 
             Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem sie 
             ausgegeben werden, dividendenberechtigt. Der Vorstand wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
             festzusetzen. 
 
 
       d.    Satzungsänderung (§ 3 Abs. 4 und § 3 Abs. 5) 
 
 
             § 3 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben, § 3 Abs. 4 der 
             Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(4)  Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
               95.287.680,- EUR durch Ausgabe von bis zu 95.287.680 
               neuen, auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen 
               Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 
               1,- EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012). Die 
               bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
               die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und 
               Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung 
               der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Mai 2012 
               oder, solange die nachfolgend genannten Ermächtigungen 
               noch wirksam sind, der Ermächtigung der Hauptversammlung 
               der Gesellschaft vom 24. Mai 2007 oder der Ermächtigung 
               der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Mai 2010 von 
               der Gesellschaft ausgegeben werden oder von einem unter 
               der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen 
               ausgegeben und von der Gesellschaft garantiert werden. Die 
               Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
               vorstehenden Ermächtigungen jeweils festzulegenden 
               Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
               ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der 
               Wandelschuldverschreibungen oder die Inhaber der 
               Optionsscheine von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht 
               Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
               erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- 
               bzw. Optionsanleihebedingungen benötigt wird. 
 
 
               Die neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr der 
               Gesellschaft, in dem die Aktien ausgegeben werden, 
               dividendenberechtigt. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
       e.    Anweisung 
 
 
             Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des bestehenden 
             Bedingten Kapitals 2007 und 2010 nicht wirksam wird, ohne 
             dass an die Stelle das neue Bedingte Kapital 2012 tritt, 
             wird der Vorstand angewiesen, den Beschluss über die 
             bedingte Kapitalerhöhung und den Beschluss über die 
             Satzungsänderung nur unter der Voraussetzung zur Eintragung 
             in das Handelsregister anzumelden, dass (i) die 
             Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, 
             ohne dass eine Klage gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse 
             unter Tagesordnungspunkt 8 erhoben wurde, oder (ii) im Falle 
             der fristgerechten Erhebung einer solchen Klage die Klage 
             zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wurde oder das 
             Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch rechtskräftigen 
             Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der 
             Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung 
             unter Tagesordnungspunkt 8 nicht entgegensteht und/oder 
             Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse die Wirkung der 
             Eintragung unberührt lassen. Der Vorstand wird ermächtigt, 
             das Bedingte Kapital 2012 unabhängig von den übrigen 
             Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das 
             Handelsregister anzumelden. 
 
 
 
     9.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 sowie Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. 
           Juni 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           das laufende Geschäftsjahr 2012 sowie zum Prüfer für die 
           prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2012 zu wählen. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu 
           Beherrschungsverträgen zwischen der IVG Immobilien AG und drei 
           Tochtergesellschaften 
 
 
           Die IVG Immobilien AG hat mit folgenden drei 
           Tochtergesellschaften am 26. März 2012 jeweils einen 
           Beherrschungsvertrag abgeschlossen: 
 
 
       -     IVG Caverns GmbH (AG Bonn, HRB 12723) 
 
 
       -     IVG Development GmbH (AG Bonn, HRB 7670) 
 
 
       -     IVG Media Works Munich Vermietgesellschaft mbH 
             (AG Bonn, HRB 8555) 
 
 
 
           Die IVG Immobilien AG ist an den vorgenannten 
           Tochtergesellschaften jeweils unmittelbar zu 100 % beteiligt. 
 
 
           Die Beherrschungsverträge vom 26. März 2012 haben folgenden 
           Wortlaut, der bis auf die Angaben zur jeweiligen 
           Tochtergesellschaft als Vertragspartnerin jeweils identisch 
           ist (Angaben, die sich auf die jeweilige Tochtergesellschaft 
           als Vertragspartnerin beziehen, sind im nachfolgend 
           wiedergegebenen Text durch die abstrakten Angaben in eckigen 
           Klammern ersetzt): 
 
 
          'Beherrschungsvertrag 
 
 
             zwischen der 
 
 
             IVG Immobilien AG mit Sitz in Bonn, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter 
             HRB 4148, 
 
 
            - nachfolgend 'IVG Immobilien AG' genannt - 
 
 
             und der 
 
 
             [Tochtergesellschaft; Sitz; Handelsregisternummer] 
 
 
            - nachfolgend '[Tochtergesellschaft]' genannt - 
 
 
            - IVG Immobilien AG und [Tochtergesellschaft] 
            gemeinsam nachfolgend auch 'Vertragsparteien' genannt - 
 
 
 
 
            Präambel 
 
 
             Die IVG Immobilien AG ist alleinige Gesellschafterin der 
             [Tochtergesellschaft]. Zwischen der IVG Immobilien AG und 
             der [Tochtergesellschaft] wird der folgende 
             Beherrschungsvertrag abgeschlossen: 
 
 
 
 
                    § 1 
            Leitung/Beherrschung 
 
 
         (1)   Die [Tochtergesellschaft] unterstellt die 
               Leitung ihrer Gesellschaft der IVG Immobilien AG. Die IVG 
               Immobilien AG ist demgemäß berechtigt, der 
               Geschäftsführung der [Tochtergesellschaft] hinsichtlich 
               der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
               Geschäftsführung der [Tochtergesellschaft] ist 
               verpflichtet, die Weisungen der IVG Immobilien AG zu 
               befolgen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die 
               Geschäftsführung und die Vertretung der 
               [Tochtergesellschaft] weiterhin der Geschäftsführung der 
               [Tochtergesellschaft]. 
 
 
         (2)   Die IVG Immobilien AG kann der Geschäftsführung 
               der [Tochtergesellschaft] nicht die Weisung erteilen, 
               diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 

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