DJ DGAP-HV: IVG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2012 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: IVG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung IVG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2012 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 02.04.2012 / 15:10 =-------------------------------------------------------------------- IVG Immobilien AG Bonn Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): 620570 International Securities Identification Number (ISIN): DE0006205701 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der IVG Immobilien AG ein, die am Dienstag, 15. Mai 2012, um 10.00 Uhr MESZ, im 'World Conference Center Bonn (WCCB)', Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn (vormals Internationales Kongresszentrum Bundeshaus Bonn) stattfindet. Tagesordnung 1. Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses der IVG Immobilien AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2011 abgelaufene Geschäftsjahr 2011, des Lageberichts der IVG Immobilien AG und des Konzerns für das am 31. Dezember 2011 abgelaufene Geschäftsjahr 2011 sowie Vorlage der nachstehend genannten Unterlagen Der Vorstand legt der Hauptversammlung die folgenden Unterlagen vor: - vom Aufsichtsrat gebilligter und damit festgestellter Jahresabschluss der IVG Immobilien AG zum 31. Dezember 2011 - Lagebericht für die IVG Immobilien AG - vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss des IVG Konzerns zum 31. Dezember 2011 - Konzernlagebericht für den IVG Konzern - Bericht des Aufsichtsrats - Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB). Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Herr Detlef Bierbaum wird sein Amt als Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum Ablauf der für den 15. Mai 2012 geplanten Hauptversammlung der Gesellschaft niederlegen und demnach mit Ende der diesjährigen Hauptversammlung als Anteilseignervertreter aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausscheiden. Nunmehr soll Herr Stefan Jütte durch die Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Sätze 1 bis 4, 96 Abs. 1 Variante 4 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 11 Abs. 1 der Satzung aus neun Mitgliedern zusammen, von denen sechs Mitglieder von der Hauptversammlung und drei Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt werden. Bei der Wahl von Anteilseignervertretern ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Stefan Jütte, Bonn, Vorsitzender des Vorstands der Deutsche Postbank AG, Bonn bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Detlef Bierbaum hat derzeit den Vorsitz des Aufsichtsrats inne. Herr Stefan Jütte soll im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. Herr Stefan Jütte ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Mitgliedschaften in Aufsichtsräten: - PB Firmenkunden AG, Bonn (Vorsitz) - Postbank Filialvertrieb AG, Bonn (Vorsitz) Vergleichbare Mandate: - PB (USA) Holdings, Inc., Wilmington (Delaware, USA), Chairman of the Board of Directors - PB Capital Corp., Wilmington (Delaware, USA), Chairman of the Board of Directors 5. Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung Der bisherige § 2 Abs. 1 der Satzung hat den folgenden Wortlaut: 'Gegenstand des Unternehmens ist: - Erwerb, Errichtung, Nutzung, Verwaltung, Entwicklung, Optimierung und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden; - Errichtung, Betrieb und Bewirtschaftung von Lagereinrichtungen für Rohstoffe, Energieträger und chemische Produkte; - Konzeption, Vertrieb und Management von Immobilienfonds für institutionelle und private Investoren; - Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Grundstücksverwaltung und Gebäudetechnik.' Durch eine Ergänzung von § 2 Abs. 1 der Satzung soll sich der Unternehmensgegenstand im Hinblick auf Konzeption, Vertrieb und Management von Immobilienfonds auch auf andere Fonds erstrecken. Sowohl im Geschäft mit Privatkunden wie auch im institutionellen Geschäft verändern sich die Ansprüche und Erwartungen potentieller Fondszeichner. Um innovative Produkte entwickeln und anbieten zu können, soll der Unternehmensgegenstand erweitert werden. Des Weiteren soll das Unternehmen in die Lage versetzt werden, auch energienahe Infrastrukturprojekte auf eigene Rechnung umzusetzen bzw. in solche zu investieren. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: § 2 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Gegenstand des Unternehmens ist: - Erwerb, Errichtung, Nutzung, Verwaltung, Entwicklung, Optimierung und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden; - Erwerb, Errichtung, Betrieb und Bewirtschaftung von Lagereinrichtungen für Rohstoffe, Energieträger und chemische Produkte sowie von anderen energienahen Infrastruktureinrichtungen; - Konzeption, Vertrieb und Management von Immobilien- und sonstigen immobiliennahen Fonds sowie Infrastrukturfonds für institutionelle und private Investoren; - Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Grundstücksverwaltung und Gebäudetechnik.' 6. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung von § 3 Abs. 2 der Satzung Im Dezember 2011 hat der Vorstand von den Genehmigten Kapitalien I und III vollständig sowie von dem Genehmigten Kapital II, das durch Beschluss der Hauptversammlung 2011 in Höhe von bis zu 21.299.999,- EUR geschaffen worden war, nahezu vollständig Gebrauch gemacht durch Ausgabe von insgesamt 69.283.885 Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR. Die Genehmigten Kapitalien I und III sind damit ausgeschöpft. Das Genehmigte Kapital II besteht derzeit lediglich noch in einer Höhe von 16.114,- EUR. Die Fassung der Satzung wurde entsprechend angepasst. § 3 Abs. 2 hat gegenwärtig folgenden Wortlaut (Fassung vom 16. Dezember 2011): '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 17. Mai 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 16.114,- EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist
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April 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: IVG Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-
den Aktionären ein Recht auf den Bezug der neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich der Dividendenberechtigung der neuen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Werden aufgrund dieser Ermächtigung mehrmalig Vorzugsaktien (z.B. in mehreren Tranchen) ausgegeben, so ist der Vorstand ermächtigt, weitere Vorzugsaktien (mit oder ohne Stimmrecht) auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. Der Vorstand kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auch ausschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der neuen Aktien aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, sowie Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, soweit die Schuldverschreibung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf Grundlage bestehender oder zukünftiger Ermächtigungen zur bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen begeben wird.' Diese Satzungsbestimmung soll aufgehoben und ein in der Höhe angepasstes neues Genehmigtes Kapital 2012 mit der Möglichkeit zum erweiterten Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen: a. Aufhebung des Genehmigten Kapitals II in § 3 Abs. 2 der Satzung Das bisherige Genehmigte Kapital II in § 3 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben. b. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 14. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 103.941.942,- EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären ein Recht auf den Bezug der neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: aa) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; bb) um neue Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen; sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2012 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen; cc) um neue Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), Grundstücken, Grundstücksportfolien oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern auszugeben, oder um neue Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von verbrieften Schuldverschreibungen oder verbrieften Forderungen gegen die Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen auszugeben. Verbriefte Schuldverschreibungen und Forderungen sind solche, die durch Wertpapiere, die an einem Finanzmarkt gehandelt werden können, verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sind. Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf nur in einem solchen Umfang Gebrauch gemacht werden, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen oder veräußerten Aktien oder ausgegebenen Rechte, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen, während der Laufzeit dieser Ermächtigung 50 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich der Dividendenberechtigung der neuen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. c. Aufhebung und Neufassung von § 3 Abs. 2 der Satzung § 3 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 14. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 103.941.942,- EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären ein Recht auf den Bezug der neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) um neue Aktien gegen Bareinlagen zu einem
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Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen; sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2012 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen; c) um neue Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), Grundstücken, Grundstücksportfolien oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern auszugeben, oder um neue Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von verbrieften Schuldverschreibungen oder verbrieften Forderungen gegen die Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen auszugeben; in diesem Fall darf der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 50 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Verbriefte Schuldverschreibungen und Forderungen sind solche, die durch Wertpapiere, die an einem Finanzmarkt gehandelt werden können, verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sind. Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf nur in einem solchen Umfang Gebrauch gemacht werden, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen oder veräußerten Aktien oder ausgegebenen Rechte, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen, während der Laufzeit dieser Ermächtigung 50 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich der Dividendenberechtigung der neuen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.' 7. Ausschluss der Anrechnung der im Februar 2011 erfolgten Kapitalerhöhung auf die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen der Hauptversammlung 2010 Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,- EUR zu begeben ('Ermächtigung 2010'). In dieser Ermächtigung wurde in Beschlussteil a. gg), 1. Alt. die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Schuldverschreibungen begrenzt auf Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit Wandlungs- oder Optionspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 2010 bestehenden Grundkapitals entfällt. Auf diese Grenze sollten u.a. Aktien anzurechnen sein, die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zur Ausgabe der Schuldverschreibungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Im Februar 2011 wurde das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats von 126.000.000,- EUR um 12.599.999,- EUR auf 138.599.999,- EUR unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erhöht. Die aus dieser Kapitalerhöhung stammenden Aktien sollen bei einer künftigen Ausnutzung der Ermächtigung 2010 nicht auf die dort unter Beschlussteil a. gg), 1. Alt. vorgesehene Begrenzung der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss auf 10 % des Grundkapitals angerechnet werden, sondern das 10%-Volumen noch einmal neu eröffnet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Auf die in der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen der Hauptversammlung 2010 (dort Beschlussteil a. gg), 1. Alt. genannte Begrenzung der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss auf 10 % des Grundkapitals sollen im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung nach dem 15. Mai 2012 diejenigen Aktien nicht angerechnet werden, die im Rahmen der im Februar 2011 erfolgten Kapitalerhöhung von 126.000.000,- EUR um 12.599.999,- EUR auf 138.599.999,- EUR ausgegeben wurden. 8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (Ermächtigung 2012); Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2012; Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen der Hauptversammlung 2007 und 2010 und Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007 und 2010; entsprechende Satzungsänderung Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 1.500.000.000,- EUR zu begeben ('Ermächtigung 2007'). Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, besteht in § 3 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ein Bedingtes Kapital in Höhe von bis zu 22.000.000,- EUR ('Bedingtes Kapital 2007'). Daneben hat die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,- EUR zu begeben ('Ermächtigung 2010'). Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, besteht in § 3 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ein Bedingtes Kapital in Höhe von bis zu 30.000.000,- EUR ('Bedingtes Kapital 2010'). Das Gesamtvolumen der Schuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung 2007 und der Ermächtigung 2010 begeben werden können, ist in der Weise begrenzt, dass ihr Nennbetrag zusammengerechnet nicht mehr als 2.000.000.000,- EUR betragen darf. Gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung besteht ferner ein bedingtes Kapital in Höhe von 8.654.262,- EUR; die bedingte Kapitalerhöhung wird insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Schuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands vom 23. Mai 2002 ('Ermächtigung 2002') bis zum 22. Mai 2007 begeben wurden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen. Unter der Ermächtigung 2007 und der Ermächtigung 2010 wurden bisher keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben. Die Ermächtigung 2007 läuft am 23. Mai 2012 aus, die Ermächtigung 2010 am 19. Mai 2015. Vor diesem Hintergrund sollen die bisherigen Ermächtigungen 2007 und 2010 sowie das Bedingte Kapital 2007 und 2010 aufgehoben und eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
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und/oder Optionsschuldverschreibungen 2012 und ein neues Bedingtes Kapital 2012 geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a. Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Schuldverschreibungen der Hauptversammlung 2007 und 2010 Die derzeit bestehenden, von der Hauptversammlung am 24. Mai 2007 und am 20. Mai 2010 (letztere nach Maßgabe der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Änderung) erteilten Ermächtigungen des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ('Ermächtigung 2007' und 'Ermächtigung 2010') werden für die Zeit ab Bestandskraft der nachfolgend unter lit. b. zu beschließenden neuen Ermächtigung aufgehoben. Die Bestandskraft der neuen Ermächtigung soll eintreten, sobald (i) die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die Wirksamkeit der unter lit. b. zu beschließenden neuen Ermächtigung erhoben wurde, oder (ii) im Falle der fristgerechten Erhebung einer solchen Klage die Klage zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wurde. b. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts aa) Allgemeines Der Vorstand wird bis zum 14. Mai 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu 500.000.000,- EUR zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 95.287.680,- EUR nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren ('Ermächtigung 2012'). Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch unter der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen ('Konzernunternehmen') ausgegeben werden; in einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Anleiheemissionen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. bb) Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. cc) Wandlungs- und Optionspflicht/Andienungsrecht Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. dd) Ersetzungsbefugnis Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht. Die Anleihebedingungen können ferner jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten oder -verpflichteten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert der anderenfalls zu liefernden Aktien in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung. ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis muss mit Ausnahme einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht bzw. eines Andienungsrechts mindestens 80 % des arithmetischen Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des arithmetischen Mittelwerts der
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Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. Für den Fall einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht oder eines Andienungsrechts (oben cc)) kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Referenzpreis in einem Nachfolgesystem) während der letzten zwanzig Börsentage vor oder nach dem Tag der Pflichtwandlung bzw. der Ausübung der Optionspflicht oder des Andienungsrechts entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auszugebenden Aktien darf jedoch den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. ff) Verwässerungsschutz Erhöht die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder begibt weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. gewährt oder garantiert Wandlungs- oder Optionsrechte und räumt den Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde, oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, so wird über die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen sichergestellt, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. gg) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, stellt die Gesellschaft die entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft sicher. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen, - für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; - sofern die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung erfolgt und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht/Andienungsrecht) auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. Sofern während der Laufzeit der Ermächtigung 2012 bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen; - soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), Grundstücken, Grundstücksportfolien oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern oder gegen Sachleistung im Rahmen des Erwerbs von verbrieften Schuldverschreibungen oder verbrieften Forderungen gegen die Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen erfolgt; in diesem Fall darf der auf die Aktien, auf die ein Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht/Andienungsrecht) aufgrund einer unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibung besteht, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Verbriefte Schuldverschreibungen und Forderungen sind solche, die durch Wertpapiere, die an einem Finanzmarkt gehandelt werden können, verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sind; - soweit es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen auszugeben sind, welche auf der Grundlage der vorstehend erteilten oder einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben werden, 50 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens - oder falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. hh) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen festzulegen. c. Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007 und des bedingten Kapitals 2010 und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012
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April 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)
Das von der Hauptversammlung am 24. Mai 2007 beschlossene Bedingte Kapital 2007 (§ 3 Abs. 4 der derzeitigen Fassung der Satzung) und das von der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 beschlossene Bedingte Kapital 2010 (§ 3 Abs. 5 der derzeitigen Fassung der Satzung) werden für die Zeit ab Wirksamwerden des nachfolgend zu beschließenden neuen Bedingten Kapitals 2012 aufgehoben. Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 95.287.680,- EUR durch Ausgabe von bis zu 95.287.680 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter lit. b. oder, solange die nachfolgend genannten Ermächtigungen noch wirksam sind, gemäß den Ermächtigungen 2007 und 2010 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigungen jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen oder die Inhaber der Optionsscheine von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem sie ausgegeben werden, dividendenberechtigt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. d. Satzungsänderung (§ 3 Abs. 4 und § 3 Abs. 5) § 3 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben, § 3 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: '(4) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 95.287.680,- EUR durch Ausgabe von bis zu 95.287.680 neuen, auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Mai 2012 oder, solange die nachfolgend genannten Ermächtigungen noch wirksam sind, der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Mai 2007 oder der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Mai 2010 von der Gesellschaft ausgegeben werden oder von einem unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen ausgegeben und von der Gesellschaft garantiert werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigungen jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen oder die Inhaber der Optionsscheine von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem die Aktien ausgegeben werden, dividendenberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' e. Anweisung Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2007 und 2010 nicht wirksam wird, ohne dass an die Stelle das neue Bedingte Kapital 2012 tritt, wird der Vorstand angewiesen, den Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung und den Beschluss über die Satzungsänderung nur unter der Voraussetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass (i) die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 8 erhoben wurde, oder (ii) im Falle der fristgerechten Erhebung einer solchen Klage die Klage zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wurde oder das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung unter Tagesordnungspunkt 8 nicht entgegensteht und/oder Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Der Vorstand wird ermächtigt, das Bedingte Kapital 2012 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 9. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 sowie Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2012 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr 2012 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2012 zu wählen. 10. Beschlussfassung über die Zustimmung zu Beherrschungsverträgen zwischen der IVG Immobilien AG und drei Tochtergesellschaften Die IVG Immobilien AG hat mit folgenden drei Tochtergesellschaften am 26. März 2012 jeweils einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen: - IVG Caverns GmbH (AG Bonn, HRB 12723) - IVG Development GmbH (AG Bonn, HRB 7670) - IVG Media Works Munich Vermietgesellschaft mbH (AG Bonn, HRB 8555) Die IVG Immobilien AG ist an den vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils unmittelbar zu 100 % beteiligt. Die Beherrschungsverträge vom 26. März 2012 haben folgenden Wortlaut, der bis auf die Angaben zur jeweiligen Tochtergesellschaft als Vertragspartnerin jeweils identisch ist (Angaben, die sich auf die jeweilige Tochtergesellschaft als Vertragspartnerin beziehen, sind im nachfolgend wiedergegebenen Text durch die abstrakten Angaben in eckigen Klammern ersetzt): 'Beherrschungsvertrag zwischen der IVG Immobilien AG mit Sitz in Bonn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 4148, - nachfolgend 'IVG Immobilien AG' genannt - und der [Tochtergesellschaft; Sitz; Handelsregisternummer] - nachfolgend '[Tochtergesellschaft]' genannt - - IVG Immobilien AG und [Tochtergesellschaft] gemeinsam nachfolgend auch 'Vertragsparteien' genannt - Präambel Die IVG Immobilien AG ist alleinige Gesellschafterin der [Tochtergesellschaft]. Zwischen der IVG Immobilien AG und der [Tochtergesellschaft] wird der folgende Beherrschungsvertrag abgeschlossen: § 1 Leitung/Beherrschung (1) Die [Tochtergesellschaft] unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der IVG Immobilien AG. Die IVG Immobilien AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der [Tochtergesellschaft] hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der [Tochtergesellschaft] ist verpflichtet, die Weisungen der IVG Immobilien AG zu befolgen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der [Tochtergesellschaft] weiterhin der Geschäftsführung der [Tochtergesellschaft]. (2) Die IVG Immobilien AG kann der Geschäftsführung der [Tochtergesellschaft] nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu
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