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DGAP-HV: elexis AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: elexis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2012 in Wenden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: elexis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
elexis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.05.2012 in Wenden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
03.04.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   elexis AG 
 
   Wenden 
 
   WKN: 508 500 
   ISIN: DE 000 508 500 5 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der elexis AG ein. 
 
   Sie findet statt 
 
   am Mittwoch, den 16. Mai 2012, um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr) 
 
   im Konferenzzentrum auf dem Betriebsgelände der EMG Automation GmbH, 
   Industriestraße 1, 57482 Wenden (bei Olpe). 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die elexis AG und den elexis-Konzern 
           beinhaltend den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.elexis.de/Investor Relation eingesehen werden. Abschriften 
           dieser Unterlagen werden jedem Aktionär auf Verlangen 
           kostenlos erteilt. Ferner werden sie in der Hauptversammlung 
           zugänglich sein. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der elexis AG für das Geschäftsjahr 2011 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.890.204,12 
 
 
           wie folgt zu verwenden: 
 
 
         a)  Ausschüttung einer Dividende für das   EUR  2.484.000,00 
             Geschäftsjahr 2011 von EUR 0,27 je 
             dividendenberechtigter Stückaktie 
 
         b)  Einstellung in andere Gewinnrücklagen  EUR    406.204,12 
 
             Bilanzgewinn                           EUR  2.890.204,12 
 
 
           Die Dividende soll am 18. Mai 2012 ausgezahlt werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das am 31. 
           Dezember 2012 endende Geschäftsjahr 2012 als Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern eine solche erfolgt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über einen Verzicht auf die 
           individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung im 
           Jahres- und Konzernabschluss 
 
 
           Durch das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen 
           (VorStOG) vom 3. August 2005 wurde bei börsennotierten 
           Aktiengesellschaften eine grundsätzliche Verpflichtung zur 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung 
           eingeführt. Nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 und § 
           314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB hat diese 
           Offenlegung grundsätzlich im Anhang des Jahresabschlusses und 
           im Konzernanhang zu erfolgen. 
 
 
           Gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB kann die 
           Hauptversammlung jedoch beschließen, dass diese Angaben 
           unterbleiben (Opt-Out). Ein solcher Beschluss kann höchstens 
           für fünf Jahre gefasst werden und bedarf einer Mehrheit von 
           mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Die Angaben gemäß § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB 
           und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB 
           unterbleiben für die Jahres- und Konzernabschlüsse der 
           Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2012 bis einschließlich 
           2016, längstens jedoch bis zum 15. Mai 2017. 
 
 
     7.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG, 
           §§ 4 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG sowie § 9 Abs. 1 der 
           Satzung ab Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
           entscheidet, d.h. ab Beendigung dieser Hauptversammlung, aus 
           sechs Mitgliedern zu bestehen, von denen vier von der 
           Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern nach den 
           Bestimmungen des DrittelbG gewählt werden. Die Amtszeit der 
           gegenwärtigen von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder 
           des Aufsichtsrats endet mit Beendigung der diesjährigen 
           Hauptversammlung. Ebenso wird mit der Wahl neuer 
           Aufsichtsratsmitglieder die Amtszeit der am 24. August 2011 
           gerichtlich bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß 104 
           Abs. 5 AktG enden. Der Aufsichtsrat ist deshalb insgesamt neu 
           zu besetzen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge für die von 
           ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Mitglieder des 
           derzeitigen Aufsichtsrats der Gesellschaft als Vertreter der 
           Aktionäre für den Zeitraum bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, zu wählen: 
 
 
       1.    Herrn Ullrich Harnacke, Geschäftsführer einer 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mönchengladbach, kein 
             Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder 
             vergleichbaren Aufsichtsgremiums. 
 
 
       2.    Herrn Dr. Kay Mayland, Diplom-Ingenieur, 
             Unternehmensberater, Rösrath, ehemaliges Mitglied der 
             Geschäftsführung der SMS GmbH, Mitglied folgender gesetzlich 
             zu bildender Aufsichtsräte bzw. Mitglied in folgenden 
             vergleichbaren Aufsichtsgremien: 
 
 
             SMS Siemag AG 
             Demag Cranes und Components GmbH 
 
 
       3.    Herrn Dr. Joachim Schönbeck, Diplom-Ingenieur, 
             Krefeld, Mitglied der Geschäftsführung der SMS GmbH; 
             Mitglied folgender gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte 
             bzw. Mitglied in folgenden vergleichbaren Aufsichtsgremien: 
 
 
             SMS Siemag AG 
             SMS Concast AG, Zürich/Schweiz (Präsident) 
 
 
       4.    Herrn Eckhard Schulte, Diplom-Finanzwirt, 
             Hilchenbach, Mitglied der Geschäftsführung der SMS GmbH, 
             Mitglied folgender gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte 
             bzw. Mitglied in folgenden vergleichbaren Aufsichtsgremien: 
 
 
             SMS Meer GmbH 
 
 
 
     8.    Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß § 15 der 
           Satzung eine fixe und variable Vergütung. 
 
 
           Die Satzung der elexis AG soll in § 15 hinsichtlich der 
           Vergütungsstruktur neu gefasst werden. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 wie folgt neu zu fassen: 
 
 
            '§ 15 
          Vergütung 
 
 
       (1)   Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste 
             jährliche Vergütung in Höhe von 12.000,00 Euro. 
 
 
       (2)   Zusätzlich erhalten die Mitglieder des 
             Aufsichtsrats jährlich eine erfolgsorientierte Vergütung, 
             die sich aus dem Jahresergebnis des Konzernabschlusses der 
             Gesellschaft vor Steuern und Abschreibungen auf immaterielle 
             Vermögenswerte im Rahmen von Unternehmenskäufen (EBTA) im 
             Verhältnis zu dem sich aus dem Konzernabschluss der 
             Gesellschaft ergebenden Umsatz ermittelt. Die 
             erfolgsorientierte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
             beträgt pro vollständig erreichtem Prozentpunkt EBTA im 
             Verhältnis zum Umsatz 1.200,00 Euro, maximal jedoch 
             12.000,00 Euro pro Aufsichtsratsmitglied. 
 
 
       (3)   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
             Zweifache, der stellvertretende Vorsitzende das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

Anderthalbfache der Vergütung eines Aufsichtsratsmitgliedes 
             gemäß § 15 Absatz 1 und 2. Eine gesonderte Vergütung der 
             Tätigkeit in Ausschüssen erfolgt nicht. 
 
 
       (4)   § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist entsprechend 
             anwendbar. 
 
 
       (5)   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die 
             durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen 
             ersetzt. 
 
 
       (6)   Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines 
             Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört oder 
             eine der genannten Funktionen innegehabt haben, erhalten 
             eine im Verhältnis der Zeit geringere feste und 
             erfolgsorientierte Vergütung. 
 
 
       (7)   Die Vergütungen nach Absatz 1 bis Absatz 3 werden 
             nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die über die 
             Verwendung eines Bilanzgewinns für das betreffende 
             Geschäftsjahr zu beschließen hat. 
 
 
       (8)   Vergütungen und Auslagenersatz, die der 
             Umsatzsteuer unterliegen, werden zuzüglich der Umsatzsteuer 
             gezahlt, wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden 
             kann. 
 
 
       (9)   Die Vergütungsregelung nach Absatz 1 bis 3 findet 
             erstmals ab Beendigung der Hauptversammlung Anwendung, die 
             über die Entlastung der Aufsichtsräte für das Geschäftsjahr 
             2011 entscheidet.' 
 
 
 
     9.    Sonstige Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen nachfolgende 
           Satzungsänderungen vor, um die bestehende Satzung an die 
           Möglichkeiten der Nutzung elektronischer Medien sowie die 
           geänderte Aufsichtsratszusammensetzung anzupassen und um 
           weitere Konkretisierungen vorzunehmen: 
 
 
       § 2 'Unternehmensgegenstand', soll in den Absätzen 1 und 2 wie folgt 
       angepasst werden, die insgesamt lauten sollen: 
 
 
                   '§ 2 
          Unternehmensgegenstand 
 
 
       (1)   Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung eines 
             Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen, die 
             insbesondere tätig sind in der Herstellung, Verarbeitung, 
             Wartung sowie dem Handel und Vertrieb von Maschinen, 
             Anlagen, Geräten, Komponenten und Systemen auf den Gebieten 
             Elektrik, Elektronik, Mechanik, Elektromechanik, Hydraulik 
             und verwandter Technologien. Die Gesellschaft kann die 
             Tätigkeit nach Satz 1 insoweit beschränken, dass das 
             Unternehmen oder die Gruppe von Unternehmen nur in einem 
             Teil der in Satz 1 benannten Geschäftsfelder tätig ist. 
 
 
             Zur Leitung der Gruppe gehört auch die Herstellung, 
             Optimierung und Weiterentwicklung ihrer Organisations-, 
             Leitungs- und Beteiligungsstruktur, insbesondere die 
             Gründung, der Erwerb und die Veräußerung von anderen 
             Unternehmen, Unternehmensgruppen und 
             Unternehmensbeteiligungen und die Beteiligung an anderen 
             Unternehmen. 
 
 
             Die Gesellschaft kann in den bezeichneten Geschäftsfeldern 
             auch selbst tätig werden oder ihre Tätigkeit auf einen Teil 
             der bezeichneten Geschäftsfelder beschränken. 
 
 
       (2)   Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und 
             Handlungen berechtigt, die mit dem Gegenstand des 
             Unternehmens zusammenhängen oder ihm zu dienen geeignet 
             sind. Sie kann sich bei Unternehmen, an denen sie 
             mehrheitlich beteiligt ist, im Einzelfall auf die Verwaltung 
             der Beteiligung beschränken.' 
 
 
 
             § 9 'Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer' soll in den Absätzen 
             1 und 2 wie folgt geändert werden, die insgesamt lauten 
             sollen: 
 
 
 
                        '§ 9 
          Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer 
 
 
       (1)   Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, 
             von denen vier von der Hauptversammlung und zwei von den 
             Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des DrittelbG gewählt 
             werden. 
 
 
       (2)   Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für 
             die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
             die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
             Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei 
             wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
             mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der 
             Aktionäre eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wahl des 
             Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen 
             Mitglieds erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit 
             des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der 
             Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
 
             § 11 'Einberufung, Beschlussfassung' soll in den Absätzen 1, 
             3 und 4 wie folgt geändert werden, die insgesamt lauten 
             sollen: 
 
 
 
                      '§ 11 
          Einberufung, Beschlussfassung 
 
 
       (1)   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel 
             in Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen 
             mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich, fernschriftlich, 
             telegraphisch, fernmündlich, durch Telefax oder mittels 
             elektronischer Medien ein und bestimmt den Tagungsort. Bei 
             der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der 
             Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In 
             dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. 
             Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung 
             bekanntzugeben. 
 
 
 
       (3)   Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auch 
             in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer 
             Sitzung durch schriftliche, mündliche, fernmündliche oder 
             per Telefax oder mittels elektronischer Medien übermittelte 
             Stimmabgabe sowie im Wege einer kombinierten 
             Beschlussfassung (d.h. teilweise in Sitzungen und teilweise 
             in einer der sonstigen, vorstehend genannten Formen) 
             erfolgen, wenn sich alle Mitglieder mit der vom Vorsitzenden 
             vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstanden erklären 
             oder sich an ihr beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom 
             Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern 
             zugeleitet. 
 
 
       (4)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
             mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung 
             teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der 
             Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der 
             Stimme enthält. Abwesende Mitglieder können an der 
             Beschlussfassung teilnehmen, indem sie eine schriftliche 
             Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. 
             Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine per Telefax oder 
             mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe.' 
 
 
 
             § 18 'Teilnahme an der Hauptversammlung' soll im Absatz 3 
             wie folgt neu gefasst werden, der insgesamt lauten soll: 
 
 
 
                        '§ 18 
          Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
 
       (3)   Die Anmeldung nach Absatz 1 und der Nachweis nach 
             Absatz 2 müssen der Gesellschaft unter der in der 
             Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
             Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann 
             eine kürzere in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
             Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs ist 
             nicht mitzurechnen.' 
 
 
 
             § 19 'Vorsitz in der Hauptversammlung' soll im Absatz 2 wie 
             folgt gefasst werden, der insgesamt lauten soll: 
 
 
 
                       '§ 19 
          Vorsitz in der Hauptversammlung 
 
 
       (2)   Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er 
             bestimmt insbesondere die Reihenfolge der 
             Verhandlungsgegenstände und der Wortbeiträge sowie die Art 
             und Reihenfolge der Abstimmungen. Er ist ermächtigt, das 
             Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu 
             beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der 
             Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich 
             angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, 
             für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen 
             Redner zu setzen.' 
 
 
 
   Die vollständige Satzung, in der auch alle Änderungsvorschläge 
   ersichtlich sind, kann im Internet unter www.elexis.de im Bereich 
   Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
   Weitere Angaben und Hinweise 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 23.552.000 und ist in 9.200.000 auf 
   den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt 
   in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte 9.200.000 beträgt. Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung ist die Gesellschaft weder im Besitz von eigenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.