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DGAP-HV: elexis AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: elexis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2012 in Wenden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: elexis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
elexis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.05.2012 in Wenden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
03.04.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   elexis AG 
 
   Wenden 
 
   WKN: 508 500 
   ISIN: DE 000 508 500 5 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der elexis AG ein. 
 
   Sie findet statt 
 
   am Mittwoch, den 16. Mai 2012, um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr) 
 
   im Konferenzzentrum auf dem Betriebsgelände der EMG Automation GmbH, 
   Industriestraße 1, 57482 Wenden (bei Olpe). 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die elexis AG und den elexis-Konzern 
           beinhaltend den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.elexis.de/Investor Relation eingesehen werden. Abschriften 
           dieser Unterlagen werden jedem Aktionär auf Verlangen 
           kostenlos erteilt. Ferner werden sie in der Hauptversammlung 
           zugänglich sein. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der elexis AG für das Geschäftsjahr 2011 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.890.204,12 
 
 
           wie folgt zu verwenden: 
 
 
         a)  Ausschüttung einer Dividende für das   EUR  2.484.000,00 
             Geschäftsjahr 2011 von EUR 0,27 je 
             dividendenberechtigter Stückaktie 
 
         b)  Einstellung in andere Gewinnrücklagen  EUR    406.204,12 
 
             Bilanzgewinn                           EUR  2.890.204,12 
 
 
           Die Dividende soll am 18. Mai 2012 ausgezahlt werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das am 31. 
           Dezember 2012 endende Geschäftsjahr 2012 als Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern eine solche erfolgt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über einen Verzicht auf die 
           individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung im 
           Jahres- und Konzernabschluss 
 
 
           Durch das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen 
           (VorStOG) vom 3. August 2005 wurde bei börsennotierten 
           Aktiengesellschaften eine grundsätzliche Verpflichtung zur 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung 
           eingeführt. Nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 und § 
           314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB hat diese 
           Offenlegung grundsätzlich im Anhang des Jahresabschlusses und 
           im Konzernanhang zu erfolgen. 
 
 
           Gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB kann die 
           Hauptversammlung jedoch beschließen, dass diese Angaben 
           unterbleiben (Opt-Out). Ein solcher Beschluss kann höchstens 
           für fünf Jahre gefasst werden und bedarf einer Mehrheit von 
           mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Die Angaben gemäß § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB 
           und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB 
           unterbleiben für die Jahres- und Konzernabschlüsse der 
           Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2012 bis einschließlich 
           2016, längstens jedoch bis zum 15. Mai 2017. 
 
 
     7.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG, 
           §§ 4 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG sowie § 9 Abs. 1 der 
           Satzung ab Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
           entscheidet, d.h. ab Beendigung dieser Hauptversammlung, aus 
           sechs Mitgliedern zu bestehen, von denen vier von der 
           Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern nach den 
           Bestimmungen des DrittelbG gewählt werden. Die Amtszeit der 
           gegenwärtigen von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder 
           des Aufsichtsrats endet mit Beendigung der diesjährigen 
           Hauptversammlung. Ebenso wird mit der Wahl neuer 
           Aufsichtsratsmitglieder die Amtszeit der am 24. August 2011 
           gerichtlich bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß 104 
           Abs. 5 AktG enden. Der Aufsichtsrat ist deshalb insgesamt neu 
           zu besetzen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge für die von 
           ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Mitglieder des 
           derzeitigen Aufsichtsrats der Gesellschaft als Vertreter der 
           Aktionäre für den Zeitraum bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, zu wählen: 
 
 
       1.    Herrn Ullrich Harnacke, Geschäftsführer einer 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mönchengladbach, kein 
             Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder 
             vergleichbaren Aufsichtsgremiums. 
 
 
       2.    Herrn Dr. Kay Mayland, Diplom-Ingenieur, 
             Unternehmensberater, Rösrath, ehemaliges Mitglied der 
             Geschäftsführung der SMS GmbH, Mitglied folgender gesetzlich 
             zu bildender Aufsichtsräte bzw. Mitglied in folgenden 
             vergleichbaren Aufsichtsgremien: 
 
 
             SMS Siemag AG 
             Demag Cranes und Components GmbH 
 
 
       3.    Herrn Dr. Joachim Schönbeck, Diplom-Ingenieur, 
             Krefeld, Mitglied der Geschäftsführung der SMS GmbH; 
             Mitglied folgender gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte 
             bzw. Mitglied in folgenden vergleichbaren Aufsichtsgremien: 
 
 
             SMS Siemag AG 
             SMS Concast AG, Zürich/Schweiz (Präsident) 
 
 
       4.    Herrn Eckhard Schulte, Diplom-Finanzwirt, 
             Hilchenbach, Mitglied der Geschäftsführung der SMS GmbH, 
             Mitglied folgender gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte 
             bzw. Mitglied in folgenden vergleichbaren Aufsichtsgremien: 
 
 
             SMS Meer GmbH 
 
 
 
     8.    Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß § 15 der 
           Satzung eine fixe und variable Vergütung. 
 
 
           Die Satzung der elexis AG soll in § 15 hinsichtlich der 
           Vergütungsstruktur neu gefasst werden. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 wie folgt neu zu fassen: 
 
 
            '§ 15 
          Vergütung 
 
 
       (1)   Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste 
             jährliche Vergütung in Höhe von 12.000,00 Euro. 
 
 
       (2)   Zusätzlich erhalten die Mitglieder des 
             Aufsichtsrats jährlich eine erfolgsorientierte Vergütung, 
             die sich aus dem Jahresergebnis des Konzernabschlusses der 
             Gesellschaft vor Steuern und Abschreibungen auf immaterielle 
             Vermögenswerte im Rahmen von Unternehmenskäufen (EBTA) im 
             Verhältnis zu dem sich aus dem Konzernabschluss der 
             Gesellschaft ergebenden Umsatz ermittelt. Die 
             erfolgsorientierte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
             beträgt pro vollständig erreichtem Prozentpunkt EBTA im 
             Verhältnis zum Umsatz 1.200,00 Euro, maximal jedoch 
             12.000,00 Euro pro Aufsichtsratsmitglied. 
 
 
       (3)   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
             Zweifache, der stellvertretende Vorsitzende das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: elexis AG: Bekanntmachung der -2-

Anderthalbfache der Vergütung eines Aufsichtsratsmitgliedes 
             gemäß § 15 Absatz 1 und 2. Eine gesonderte Vergütung der 
             Tätigkeit in Ausschüssen erfolgt nicht. 
 
 
       (4)   § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist entsprechend 
             anwendbar. 
 
 
       (5)   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die 
             durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen 
             ersetzt. 
 
 
       (6)   Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines 
             Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört oder 
             eine der genannten Funktionen innegehabt haben, erhalten 
             eine im Verhältnis der Zeit geringere feste und 
             erfolgsorientierte Vergütung. 
 
 
       (7)   Die Vergütungen nach Absatz 1 bis Absatz 3 werden 
             nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die über die 
             Verwendung eines Bilanzgewinns für das betreffende 
             Geschäftsjahr zu beschließen hat. 
 
 
       (8)   Vergütungen und Auslagenersatz, die der 
             Umsatzsteuer unterliegen, werden zuzüglich der Umsatzsteuer 
             gezahlt, wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden 
             kann. 
 
 
       (9)   Die Vergütungsregelung nach Absatz 1 bis 3 findet 
             erstmals ab Beendigung der Hauptversammlung Anwendung, die 
             über die Entlastung der Aufsichtsräte für das Geschäftsjahr 
             2011 entscheidet.' 
 
 
 
     9.    Sonstige Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen nachfolgende 
           Satzungsänderungen vor, um die bestehende Satzung an die 
           Möglichkeiten der Nutzung elektronischer Medien sowie die 
           geänderte Aufsichtsratszusammensetzung anzupassen und um 
           weitere Konkretisierungen vorzunehmen: 
 
 
       § 2 'Unternehmensgegenstand', soll in den Absätzen 1 und 2 wie folgt 
       angepasst werden, die insgesamt lauten sollen: 
 
 
                   '§ 2 
          Unternehmensgegenstand 
 
 
       (1)   Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung eines 
             Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen, die 
             insbesondere tätig sind in der Herstellung, Verarbeitung, 
             Wartung sowie dem Handel und Vertrieb von Maschinen, 
             Anlagen, Geräten, Komponenten und Systemen auf den Gebieten 
             Elektrik, Elektronik, Mechanik, Elektromechanik, Hydraulik 
             und verwandter Technologien. Die Gesellschaft kann die 
             Tätigkeit nach Satz 1 insoweit beschränken, dass das 
             Unternehmen oder die Gruppe von Unternehmen nur in einem 
             Teil der in Satz 1 benannten Geschäftsfelder tätig ist. 
 
 
             Zur Leitung der Gruppe gehört auch die Herstellung, 
             Optimierung und Weiterentwicklung ihrer Organisations-, 
             Leitungs- und Beteiligungsstruktur, insbesondere die 
             Gründung, der Erwerb und die Veräußerung von anderen 
             Unternehmen, Unternehmensgruppen und 
             Unternehmensbeteiligungen und die Beteiligung an anderen 
             Unternehmen. 
 
 
             Die Gesellschaft kann in den bezeichneten Geschäftsfeldern 
             auch selbst tätig werden oder ihre Tätigkeit auf einen Teil 
             der bezeichneten Geschäftsfelder beschränken. 
 
 
       (2)   Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und 
             Handlungen berechtigt, die mit dem Gegenstand des 
             Unternehmens zusammenhängen oder ihm zu dienen geeignet 
             sind. Sie kann sich bei Unternehmen, an denen sie 
             mehrheitlich beteiligt ist, im Einzelfall auf die Verwaltung 
             der Beteiligung beschränken.' 
 
 
 
             § 9 'Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer' soll in den Absätzen 
             1 und 2 wie folgt geändert werden, die insgesamt lauten 
             sollen: 
 
 
 
                        '§ 9 
          Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer 
 
 
       (1)   Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, 
             von denen vier von der Hauptversammlung und zwei von den 
             Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des DrittelbG gewählt 
             werden. 
 
 
       (2)   Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für 
             die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
             die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
             Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei 
             wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
             mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der 
             Aktionäre eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wahl des 
             Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen 
             Mitglieds erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit 
             des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der 
             Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
 
             § 11 'Einberufung, Beschlussfassung' soll in den Absätzen 1, 
             3 und 4 wie folgt geändert werden, die insgesamt lauten 
             sollen: 
 
 
 
                      '§ 11 
          Einberufung, Beschlussfassung 
 
 
       (1)   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel 
             in Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen 
             mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich, fernschriftlich, 
             telegraphisch, fernmündlich, durch Telefax oder mittels 
             elektronischer Medien ein und bestimmt den Tagungsort. Bei 
             der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der 
             Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In 
             dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. 
             Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung 
             bekanntzugeben. 
 
 
 
       (3)   Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auch 
             in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer 
             Sitzung durch schriftliche, mündliche, fernmündliche oder 
             per Telefax oder mittels elektronischer Medien übermittelte 
             Stimmabgabe sowie im Wege einer kombinierten 
             Beschlussfassung (d.h. teilweise in Sitzungen und teilweise 
             in einer der sonstigen, vorstehend genannten Formen) 
             erfolgen, wenn sich alle Mitglieder mit der vom Vorsitzenden 
             vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstanden erklären 
             oder sich an ihr beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom 
             Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern 
             zugeleitet. 
 
 
       (4)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
             mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung 
             teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der 
             Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der 
             Stimme enthält. Abwesende Mitglieder können an der 
             Beschlussfassung teilnehmen, indem sie eine schriftliche 
             Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. 
             Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine per Telefax oder 
             mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe.' 
 
 
 
             § 18 'Teilnahme an der Hauptversammlung' soll im Absatz 3 
             wie folgt neu gefasst werden, der insgesamt lauten soll: 
 
 
 
                        '§ 18 
          Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
 
       (3)   Die Anmeldung nach Absatz 1 und der Nachweis nach 
             Absatz 2 müssen der Gesellschaft unter der in der 
             Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
             Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann 
             eine kürzere in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
             Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs ist 
             nicht mitzurechnen.' 
 
 
 
             § 19 'Vorsitz in der Hauptversammlung' soll im Absatz 2 wie 
             folgt gefasst werden, der insgesamt lauten soll: 
 
 
 
                       '§ 19 
          Vorsitz in der Hauptversammlung 
 
 
       (2)   Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er 
             bestimmt insbesondere die Reihenfolge der 
             Verhandlungsgegenstände und der Wortbeiträge sowie die Art 
             und Reihenfolge der Abstimmungen. Er ist ermächtigt, das 
             Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu 
             beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der 
             Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich 
             angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, 
             für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen 
             Redner zu setzen.' 
 
 
 
   Die vollständige Satzung, in der auch alle Änderungsvorschläge 
   ersichtlich sind, kann im Internet unter www.elexis.de im Bereich 
   Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
   Weitere Angaben und Hinweise 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 23.552.000 und ist in 9.200.000 auf 
   den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt 
   in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte 9.200.000 beträgt. Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung ist die Gesellschaft weder im Besitz von eigenen 

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April 03, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: elexis AG: Bekanntmachung der -3-

Aktien gemäß §§ 71 ff. AktG noch sind der Gesellschaft andere Umstände 
   des Ruhens von Stimmrechten bekannt. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines 
   besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis zum Ablauf des 9. Mai 
   2012 (24:00 Uhr) in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 
   126b BGB) bei nachfolgend bezeichneter Stelle angemeldet haben: 
 
   elexis AG 
   c/o Computershare HV-Services AG 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
 
        Telefax:    + 49(0)89-309037 4675 
 
        E-Mail:     anmeldestelle@computershare.de 
 
   Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme reicht ein in Textform 
   (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
   Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung, das ist der 
   25. April 2012 (00:00 Uhr) ('Nachweisstichtag'), beziehen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
   frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut 
   anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und Übersendung des 
   Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen 
   durch das depotführende Institut vorgenommen. Im Gegensatz zur 
   Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht 
   Teilnahmevoraussetzung, sondern sie dient lediglich der Vereinfachung 
   des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur 
   Hauptversammlung. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, 
   wer den vorstehenden Nachweis über seine Berechtigung erbracht hat. 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Hinzuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für 
   die Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keinerlei Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsausübung, Stimmrechtsvollmacht 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter 
   entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. 
   durch das depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), es sei denn, es werden ein 
   Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Unternehmen oder eine der Personen 
   oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die 
   Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG für Kreditinstitute sinngemäß 
   gelten, bevollmächtigt. 
 
   Aktionäre können die Formulare zur Vollmachtserteilung verwenden, die 
   jeder Eintrittskarte beigefügt sind. 
 
   Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder (1) durch Vorweisen der 
   Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder 
   durch Übermittlung per Post, Telefax oder E-Mail unter folgender 
   Adresse 
 
   elexis AG 
   c/o Computershare HV Services AG 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
 
        Telefax:    + 49(0)89-309037 4675 
 
        E-Mail:     elexis-hv2012@computershare.de 
 
   oder (2) gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden. Wird die 
   Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es 
   gegenüber der Gesellschaft - so weit sich nicht aus § 135 AktG etwas 
   anderes ergibt - eines Nachweises der Bevollmächtigung in Textform. 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an die 
   vorstehend genannte Adresse einschließlich des dort genannten Weges 
   der elektronischen Kommunikation (E-Mail) gesendet werden. 
 
   Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Unternehmen oder eine der Personen 
   oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die 
   Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG für Kreditinstitute sinngemäß 
   gelten, bevollmächtigt, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, 
   insbesondere ist die Vollmacht so zu erteilen, dass die 
   Vollmachtserklärung nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
   Erklärungen enthält. In diesen Fällen gilt für die 
   Vollmachtserteilung, ihren Widerruf sowie den Nachweis der 
   Bevollmächtigung das Textformerfordernis des § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
   nicht; vielmehr genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Aktionäre, die ein 
   Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Unternehmen oder eine der Personen 
   oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die 
   Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG für Kreditinstitute sinngemäß 
   gelten, bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, etwaige 
   Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu 
   Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. Ein 
   Verstoß gegen die vorstehend dargestellten und bestimmte weitere in § 
   135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung 
   beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der 
   Stimmabgabe nicht. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen und sich von diesen in der 
   Hauptversammlung vertreten zu lassen. Soweit die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
   jedem Falle ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung 
   des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den erteilten 
   Weisungen abzustimmen. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine 
   oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung 
   befugt und werden sich im Falle einer Abstimmung der Stimme enthalten. 
 
   Vollmachten und Weisungen einschließlich etwaiger Änderungen erteilter 
   Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Sie können per Post, Telefax oder 
   E-Mail übermittelt werden, wobei sie bis zum Ablauf des 14. Mai 2012 
   (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
   elexis AG 
   c/o Computershare HV Services AG 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
 
        Telefax:    + 49(0)89-309037 4675 
 
        E-Mail:     elexis-hv2012@computershare.de 
 
   eingegangen sein müssen. 
 
   Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre das 
   zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellte Vollmachts- 
   und Weisungsformular nutzen. 
 
   Der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von Weisungen sind 
   ebenfalls in Textform an die genannte Adresse zu senden. Am Tag der 
   Hauptversammlung kann die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters 
   der Gesellschaft oder eine Weisung an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft bzw. ein Widerruf oder eine Änderung der Vollmacht oder 
   einer Weisung in Textform bei der Einlasskontrolle erteilt werden. 
 
   Bei einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
   können die Aktionäre nicht an möglichen Abstimmungen über eventuelle, 
   erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge, Wahlvorschläge 
   oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte 
   Anträge teilnehmen und auch keine Weisungen dazu erteilen. Der 
   Stimmrechtsvertreter kann auch nicht zur Ausübung des Rede- und 

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April 03, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

Fragerechts sowie des Antragsrechts der Aktionäre bevollmächtigt 
   werden. 
 
   Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch 
   Bevollmächtigte, einschließlich durch die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen möchten, müssen sich 
   unter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme nach den oben unter der 
   Rubrik 'Teilnahme an der Hauptversammlung' genannten Bestimmungen 
   anmelden. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge gemäß den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen einen Vorschlag 
   des Vorstands und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der 
   Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
   von Abschlussprüfern der Gesellschaft übersenden. Gegenanträge müssen 
   - im Gegensatz zu Wahlvorschlägen - begründet werden. Solche 
   Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich 
   zu richten an: 
 
   elexis AG 
   Vorstand 
   Industriestraße 1 
   57482 Wenden 
 
        Telefax:    + 49(0)2762-612 135 
 
        E-Mail:     info@elexis.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung werden 
   unverzüglich nach Eingang im Internet unter www.elexis.de, dort unter 
   der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich gemacht, 
   sofern der Gesellschaft diese Anträge und Wahlvorschläge mindestens 14 
   Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 1. Mai 2012 (24:00 
   Uhr), an die zuvor genannte Adresse übersandt worden sind. Etwaige 
   Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
   Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies 
   entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 15. April 
   2012 (24:00 Uhr) zugehen. Entsprechende Verlangen sind zu richten an: 
 
   elexis AG 
   Vorstand 
   Industriestraße 1 
   57482 Wenden 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Eingang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger 
   bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse www.elexis.de, dort unter der Rubrik 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' bekanntgemacht und den Aktionären 
   mitgeteilt. 
 
   Die Antragsteller haben zusätzlich nachzuweisen, dass sie seit 
   mindestens drei Monaten vor dem Tag des Ergänzungsverlangens Inhaber 
   der erforderlichen Mindestaktienzahl sind und diese Aktien bis zur 
   Entscheidung über ihr Verlangen halten. Für den Nachweis reicht eine 
   entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist 
   (§ 131 Abs. 1 AktG). Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
   grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
   Gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung kann der Vorsitzende der 
   Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
   angemessen beschränken. Zudem ist der Vorstand berechtigt, in 
   bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen, die Auskunft zu 
   verweigern. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
   Den Aktionären werden die in § 124a AktG genannten Informationen und 
   Unterlagen im Internet unter www.elexis.de, dort unter der Rubrik 
   'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
   selben Internetadresse bekanntgegeben. 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
   dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
   verbreiten. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der 
   Internetadresse www.elexis.de, dort unter der Rubrik 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung'. 
 
   Wenden, im April 2012 
 
   elexis AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
03.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    elexis AG 
                Industriestr. 1 
                57482 Wenden 
                Deutschland 
Telefon:        +49 2762 612130 
Fax:            +49 2762 612135 
E-Mail:         info@elexis.de 
Internet:       http://www.elexis.de 
ISIN:           DE0005085005 
WKN:            508500 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Frankfurt am Main 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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163763 03.04.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 03, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.