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DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE: -2-

DJ DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Pulsion Medical Systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 16.05.2012 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
05.04.2012 / 15:17 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PULSION Medical Systems SE 
 
   München 
 
   - ISIN DE0005487904 - 
   - WKN 548 790 - 
 
 
   Ordentliche Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
   Mittwoch, den 16. Mai 2012, 11:00 Uhr, 
 
   im Gebäude 
   'c³ - campus conference center', Joseph-Wild-Straße 20, 81829 München, 
   (Einfahrt in die Tiefgarage: Werner-Eckert-Straße 11 - direkt neben 
   SIXT) 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der 
           Lageberichte für die PULSION Medical Systems SE und den 
           Konzern, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Verwaltungsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der PULSION Medical 
           Systems SE, Hans-Riedl-Str. 17, 85622 Feldkirchen, zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Sie werden auch während 
           der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
           ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Die 
           Unterlagen sind zudem vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           http://www.pulsion.com, dort über Investor/Hauptversammlung 
           zugänglich. 
 
 
           Der Verwaltungsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss am 23. 
           März gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) der Pulsion Medical Systems AG für das 
           Geschäftsjahr 2011 bis 09. Juni 2011 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2011 der 
           Pulsion Medical Systems AG bis zur Eintragung der Pulsion 
           Medical Systems SE in das Handelsregister am 09. Juni 2011 
           amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) der Pulsion Medical Systems AG für 
           das Geschäftsjahr 2011 bis 09. Juni 2011 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) 
           der Pulsion Medical Systems AG für das Geschäftsjahr 2011 bis 
           09. Juni 2011 entscheiden zu lassen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt über die Entlastung 
           der im Geschäftsjahr 2011 der Pulsion Medical Systems AG bis 
           zur Eintragung der Pulsion Medical Systems SE in das 
           Handelsregister am 09. Juni 2011 amtierenden 
           Aufsichtsratsmitglieder (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) zu beschließen: 
 
 
       a)    Herrn Dr. Burkhard Wittek wird Entlastung 
             erteilt. 
 
 
       b)    Herrn Jürgen Lauer wird Entlastung erteilt. 
 
 
       c)    Herrn Frank Fischer wird Entlastung erteilt. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Verwaltungsrats (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) der Pulsion Medical Systems SE für 
           das Geschäftsjahr 2011 seit dem 09. Juni 2011 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Verwaltungsrats (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) der Pulsion Medical Systems SE für das 
           Geschäftsjahr 2011 seit dem 09. Juni 2011 entscheiden zu 
           lassen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt über die Entlastung 
           der im Geschäftsjahr 2011 der Pulsion Medical Systems SE seit 
           ihrer Eintragung in das Handelsregister am 09. Juni 2011 
           amtierenden Mitglieder des Verwaltungsrats (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) zu beschließen: 
 
 
       a)    Herrn Dr. Burkhard Wittek wird Entlastung 
             erteilt. 
 
 
       b)    Herrn Jürgen Lauer wird Entlastung erteilt. 
 
 
       c)    Herrn Frank Fischer wird Entlastung erteilt. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           geschäftsführenden Direktoren (einschließlich der 
           ausgeschiedenen geschäftsführenden Direktoren) der Pulsion 
           Medical Systems SE für das Geschäftsjahr 2011 seit dem 09. 
           Juni 2011 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2011 der 
           Pulsion Medical Systems SE seit ihrer Eintragung in das 
           Handelsregister am 09. Juni 2011 amtierenden 
           geschäftsführenden Direktoren (einschließlich der 
           ausgeschiedenen geschäftsführenden Direktoren) Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     6.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn für das 
           Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 5.793.067,19 auf neue 
           Rechnung vorzutragen. 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 sowie des 
           Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, Niederlassung München, zum Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
           Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische 
           Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2012 aufgestellt werden, soweit 
           die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
     8.    Unterrichtung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
           zum Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft 
 
 
           Der Verwaltungsrat unterrichtet die Hauptversammlung über die 
           Ausnutzung der von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 
           beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, wie im 
           Bericht des Vorstands betreffend die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien angekündigt. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und die Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 beschlossene Ermächtigung 
           bereits zu einem erheblichen Teil ausgenutzt wurde, soll der 
           Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut 
           eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
       9.1   Erwerbsermächtigung 
 
 
             Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             ermächtigt, eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10% des 
             zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann 
             ganz oder teilweise, einmalig oder auch mehrmals, für einen 
             oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Auf die erworbenen 
             Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich 
             ggf. im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
             §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
             als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf 
             von der Gesellschaft nicht zum Handel in eigenen Aktien 
             genutzt werden. 
 
 
       9.2   Arten des Erwerbs 
 
 
             Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle 
             Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots erfolgen. 
 
 
         (a)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
               von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die 
               Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der 

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April 05, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystems) um nicht mehr als 10% über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         (b)   Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen 
               Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe von Kaufangeboten an alle Aktionäre der 
               Gesellschaft, dürfen der angebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktion der 
               Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines an die 
               Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional 
               vergleichbaren Nachfolgesystems) an den vier 
               Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des 
               Angebots um nicht mehr als 15% über- oder unterschreiten. 
               Das Angebot bzw. die Aufforderung können unter anderem 
               eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit 
               vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahme- bzw. 
               Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der 
               Veröffentlichung eines formellen Angebots während der 
               Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei einer 
               solchen Anpassung ist dann maßgeblich das arithmetische 
               Mittel der Schlussauktionskurse im XETRA-Handel (oder 
               eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse für Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung an den vier Börsenhandelstagen vor dem 
               Beschluss über die Anpassung. Überschreitet die Zeichnung 
               das Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. 
               Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringer 
               Stückzahlen bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär 
               vorgesehen werden. 
 
 
 
       9.3   Verwendung der erworbenen Aktien 
 
 
         (a)   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Durchführung 
               der Einziehung eines weiteren Beschlusses der 
               Hauptversammlung bedarf. Sie können auch im vereinfachten 
               Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
               rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung 
               kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die 
               Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der 
               Verwaltungsrat zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in 
               der Satzung ermächtigt. 
 
 
         (b)   Das geschäftsführende Direktorium wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworben werden, zur Bedienung von Optionsrechten, die 
               aufgrund der Ermächtigungen der Hauptversammlung der 
               Gesellschaft vom 27. Juni 2002 oder vom 22. Juni 2006 
               ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden, gemäß den 
               jeweils vereinbarten Optionsbedingungen an Mitarbeiter der 
               Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie an 
               Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen 
               Unternehmen auszugeben. 
 
 
         (c)   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworben werden, zur Bedienung von Optionsrechten, die 
               aufgrund der Ermächtigungen der Hauptversammlung der 
               Gesellschaft vom 27. Juni 2002 oder vom 22. Juni 2006 
               ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden, gemäß den 
               jeweils vereinbarten Optionsbedingungen an Mitglieder des 
               geschäftsführenden Direktoriums der Gesellschaft 
               auszugeben. 
 
 
 
             Von den vorstehenden Ermächtigungen zur Verwendung der 
             erworbenen Aktien kann einmal oder mehrmals, einzeln oder 
             gemeinsam, ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen 
             Aktien Gebrauch gemacht werden. 
 
 
       9.4   Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit 
             Aktien der Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
             Ermächtigungen nach Ziffer 9.3 lit. (b) und (c) verwendet 
             werden. 
 
 
       9.5   Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien 
 
 
             Die hiermit erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
             endet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, 
             mit Wirksamkeit einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Unabhängig davon endet 
             die hiermit erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
             spätestens am 15. Mai 2017. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
 
 
           Die Gesellschaft wird im Laufe des Jahres 2012 neue 
           Räumlichkeiten in Feldkirchen beziehen; der Verwaltungssitz 
           der Gesellschaft befindet sich bereits in Feldkirchen. Aus 
           diesem Grund soll der Sitz der Gesellschaft nach Feldkirchen 
           verlegt werden. Die Satzung soll entsprechend angepasst 
           werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, zu beschließen: 
 
 
           8.1. § 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           (2) 'Sitz der Gesellschaft ist Feldkirchen.' 
 
 
   Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 
   Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung 
 
   Der Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 sieht eine Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Höhe von bis zu 
   10% des Grundkapitals vor, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren 
   beschränkt ist. Auf Grundlage der von der Hauptversammlung vom 26. Mai 
   2011 beschlossenen Ermächtigung hat die Gesellschaft zum 31. März 2012 
   125.534 eigene Aktien erworben und damit 1,41 % des Grundkapitals. Da 
   damit die von der Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 beschlossene 
   Ermächtigung bereits zu einem erheblichen Teil ausgenutzt wurde, und 
   die Verwaltung weiterhin eine erhebliche Nachfrage nach Angeboten der 
   Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien sieht, soll der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. 
 
   Nach der neuen Ermächtigung soll die Gesellschaft neben der 
   Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien über die Börse auch die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot oder durch eine 
   öffentliche Aufforderung an die Aktionäre der Gesellschaft zur Abgabe 
   von Kaufangeboten von Aktien zu erwerben. Bei sämtlichen Erwerbswegen 
   ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
 
   Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft 
   gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
   Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des 
   XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) 
   um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. 
 
   Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder der öffentlichen Aufforderung 
   zur Abgabe von Kaufangeboten können die Adressaten der Aufforderung 
   entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - 
   zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft anbieten möchten. Sofern 
   ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer 
   Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien von 
   mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden 
   können, muss die Annahme nach dem Verhältnis der zu gleichwertigen 
   Bedingungen angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Nur wenn 
   im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach 
   Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem 
   wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Zudem soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
   kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. 
   Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung 
   der zu erwerbenden Quoten und kleine, in der Regel unwirtschaftliche 
   Restbestände zu vermeiden und damit zugleich die technische Abwicklung 
   zu erleichtern. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
   Aktien vorgesehen werden können. Auch dies dient der Erleichterung der 
   technischen Abwicklung, indem es so möglich wird, den Erwerb ganzer 
   Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. In all diesen Fällen soll 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.