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DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE: -4-

DJ DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Pulsion Medical Systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 16.05.2012 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
05.04.2012 / 15:17 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PULSION Medical Systems SE 
 
   München 
 
   - ISIN DE0005487904 - 
   - WKN 548 790 - 
 
 
   Ordentliche Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
   Mittwoch, den 16. Mai 2012, 11:00 Uhr, 
 
   im Gebäude 
   'c³ - campus conference center', Joseph-Wild-Straße 20, 81829 München, 
   (Einfahrt in die Tiefgarage: Werner-Eckert-Straße 11 - direkt neben 
   SIXT) 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der 
           Lageberichte für die PULSION Medical Systems SE und den 
           Konzern, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Verwaltungsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der PULSION Medical 
           Systems SE, Hans-Riedl-Str. 17, 85622 Feldkirchen, zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Sie werden auch während 
           der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
           ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Die 
           Unterlagen sind zudem vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           http://www.pulsion.com, dort über Investor/Hauptversammlung 
           zugänglich. 
 
 
           Der Verwaltungsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss am 23. 
           März gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) der Pulsion Medical Systems AG für das 
           Geschäftsjahr 2011 bis 09. Juni 2011 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2011 der 
           Pulsion Medical Systems AG bis zur Eintragung der Pulsion 
           Medical Systems SE in das Handelsregister am 09. Juni 2011 
           amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) der Pulsion Medical Systems AG für 
           das Geschäftsjahr 2011 bis 09. Juni 2011 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) 
           der Pulsion Medical Systems AG für das Geschäftsjahr 2011 bis 
           09. Juni 2011 entscheiden zu lassen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt über die Entlastung 
           der im Geschäftsjahr 2011 der Pulsion Medical Systems AG bis 
           zur Eintragung der Pulsion Medical Systems SE in das 
           Handelsregister am 09. Juni 2011 amtierenden 
           Aufsichtsratsmitglieder (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) zu beschließen: 
 
 
       a)    Herrn Dr. Burkhard Wittek wird Entlastung 
             erteilt. 
 
 
       b)    Herrn Jürgen Lauer wird Entlastung erteilt. 
 
 
       c)    Herrn Frank Fischer wird Entlastung erteilt. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Verwaltungsrats (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) der Pulsion Medical Systems SE für 
           das Geschäftsjahr 2011 seit dem 09. Juni 2011 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Verwaltungsrats (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) der Pulsion Medical Systems SE für das 
           Geschäftsjahr 2011 seit dem 09. Juni 2011 entscheiden zu 
           lassen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt über die Entlastung 
           der im Geschäftsjahr 2011 der Pulsion Medical Systems SE seit 
           ihrer Eintragung in das Handelsregister am 09. Juni 2011 
           amtierenden Mitglieder des Verwaltungsrats (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) zu beschließen: 
 
 
       a)    Herrn Dr. Burkhard Wittek wird Entlastung 
             erteilt. 
 
 
       b)    Herrn Jürgen Lauer wird Entlastung erteilt. 
 
 
       c)    Herrn Frank Fischer wird Entlastung erteilt. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           geschäftsführenden Direktoren (einschließlich der 
           ausgeschiedenen geschäftsführenden Direktoren) der Pulsion 
           Medical Systems SE für das Geschäftsjahr 2011 seit dem 09. 
           Juni 2011 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2011 der 
           Pulsion Medical Systems SE seit ihrer Eintragung in das 
           Handelsregister am 09. Juni 2011 amtierenden 
           geschäftsführenden Direktoren (einschließlich der 
           ausgeschiedenen geschäftsführenden Direktoren) Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     6.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn für das 
           Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 5.793.067,19 auf neue 
           Rechnung vorzutragen. 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 sowie des 
           Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, Niederlassung München, zum Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
           Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische 
           Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2012 aufgestellt werden, soweit 
           die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
     8.    Unterrichtung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
           zum Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft 
 
 
           Der Verwaltungsrat unterrichtet die Hauptversammlung über die 
           Ausnutzung der von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 
           beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, wie im 
           Bericht des Vorstands betreffend die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien angekündigt. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und die Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 beschlossene Ermächtigung 
           bereits zu einem erheblichen Teil ausgenutzt wurde, soll der 
           Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut 
           eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
       9.1   Erwerbsermächtigung 
 
 
             Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             ermächtigt, eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10% des 
             zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann 
             ganz oder teilweise, einmalig oder auch mehrmals, für einen 
             oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Auf die erworbenen 
             Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich 
             ggf. im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
             §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
             als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf 
             von der Gesellschaft nicht zum Handel in eigenen Aktien 
             genutzt werden. 
 
 
       9.2   Arten des Erwerbs 
 
 
             Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle 
             Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots erfolgen. 
 
 
         (a)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
               von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die 
               Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE: -2-

Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystems) um nicht mehr als 10% über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         (b)   Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen 
               Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe von Kaufangeboten an alle Aktionäre der 
               Gesellschaft, dürfen der angebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktion der 
               Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines an die 
               Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional 
               vergleichbaren Nachfolgesystems) an den vier 
               Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des 
               Angebots um nicht mehr als 15% über- oder unterschreiten. 
               Das Angebot bzw. die Aufforderung können unter anderem 
               eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit 
               vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahme- bzw. 
               Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der 
               Veröffentlichung eines formellen Angebots während der 
               Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei einer 
               solchen Anpassung ist dann maßgeblich das arithmetische 
               Mittel der Schlussauktionskurse im XETRA-Handel (oder 
               eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse für Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung an den vier Börsenhandelstagen vor dem 
               Beschluss über die Anpassung. Überschreitet die Zeichnung 
               das Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. 
               Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringer 
               Stückzahlen bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär 
               vorgesehen werden. 
 
 
 
       9.3   Verwendung der erworbenen Aktien 
 
 
         (a)   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Durchführung 
               der Einziehung eines weiteren Beschlusses der 
               Hauptversammlung bedarf. Sie können auch im vereinfachten 
               Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
               rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung 
               kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die 
               Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der 
               Verwaltungsrat zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in 
               der Satzung ermächtigt. 
 
 
         (b)   Das geschäftsführende Direktorium wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworben werden, zur Bedienung von Optionsrechten, die 
               aufgrund der Ermächtigungen der Hauptversammlung der 
               Gesellschaft vom 27. Juni 2002 oder vom 22. Juni 2006 
               ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden, gemäß den 
               jeweils vereinbarten Optionsbedingungen an Mitarbeiter der 
               Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie an 
               Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen 
               Unternehmen auszugeben. 
 
 
         (c)   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworben werden, zur Bedienung von Optionsrechten, die 
               aufgrund der Ermächtigungen der Hauptversammlung der 
               Gesellschaft vom 27. Juni 2002 oder vom 22. Juni 2006 
               ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden, gemäß den 
               jeweils vereinbarten Optionsbedingungen an Mitglieder des 
               geschäftsführenden Direktoriums der Gesellschaft 
               auszugeben. 
 
 
 
             Von den vorstehenden Ermächtigungen zur Verwendung der 
             erworbenen Aktien kann einmal oder mehrmals, einzeln oder 
             gemeinsam, ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen 
             Aktien Gebrauch gemacht werden. 
 
 
       9.4   Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit 
             Aktien der Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
             Ermächtigungen nach Ziffer 9.3 lit. (b) und (c) verwendet 
             werden. 
 
 
       9.5   Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien 
 
 
             Die hiermit erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
             endet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, 
             mit Wirksamkeit einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Unabhängig davon endet 
             die hiermit erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
             spätestens am 15. Mai 2017. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
 
 
           Die Gesellschaft wird im Laufe des Jahres 2012 neue 
           Räumlichkeiten in Feldkirchen beziehen; der Verwaltungssitz 
           der Gesellschaft befindet sich bereits in Feldkirchen. Aus 
           diesem Grund soll der Sitz der Gesellschaft nach Feldkirchen 
           verlegt werden. Die Satzung soll entsprechend angepasst 
           werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, zu beschließen: 
 
 
           8.1. § 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           (2) 'Sitz der Gesellschaft ist Feldkirchen.' 
 
 
   Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 
   Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung 
 
   Der Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 sieht eine Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Höhe von bis zu 
   10% des Grundkapitals vor, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren 
   beschränkt ist. Auf Grundlage der von der Hauptversammlung vom 26. Mai 
   2011 beschlossenen Ermächtigung hat die Gesellschaft zum 31. März 2012 
   125.534 eigene Aktien erworben und damit 1,41 % des Grundkapitals. Da 
   damit die von der Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 beschlossene 
   Ermächtigung bereits zu einem erheblichen Teil ausgenutzt wurde, und 
   die Verwaltung weiterhin eine erhebliche Nachfrage nach Angeboten der 
   Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien sieht, soll der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. 
 
   Nach der neuen Ermächtigung soll die Gesellschaft neben der 
   Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien über die Börse auch die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot oder durch eine 
   öffentliche Aufforderung an die Aktionäre der Gesellschaft zur Abgabe 
   von Kaufangeboten von Aktien zu erwerben. Bei sämtlichen Erwerbswegen 
   ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
 
   Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft 
   gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
   Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des 
   XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) 
   um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. 
 
   Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder der öffentlichen Aufforderung 
   zur Abgabe von Kaufangeboten können die Adressaten der Aufforderung 
   entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - 
   zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft anbieten möchten. Sofern 
   ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer 
   Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien von 
   mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden 
   können, muss die Annahme nach dem Verhältnis der zu gleichwertigen 
   Bedingungen angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Nur wenn 
   im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach 
   Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem 
   wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Zudem soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
   kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. 
   Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung 
   der zu erwerbenden Quoten und kleine, in der Regel unwirtschaftliche 
   Restbestände zu vermeiden und damit zugleich die technische Abwicklung 
   zu erleichtern. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
   Aktien vorgesehen werden können. Auch dies dient der Erleichterung der 
   technischen Abwicklung, indem es so möglich wird, den Erwerb ganzer 
   Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. In all diesen Fällen soll 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE: -3-

ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen sein, weil andernfalls die genannten 
   abwicklungstechnischen Vorteile nicht erreichbar wären. Der gebotene 
   Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Mittelwert der Schlussauktion der 
   Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder eines an die Stelle des 
   XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) 
   an den vier Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des 
   Angebots um nicht mehr als 15% über- oder unterschreiten. Das Angebot 
   bzw. die Aufforderung können unter anderem eine Annahmefrist, 
   Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne 
   während der Annahme- bzw. Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der 
   Veröffentlichung eines formellen Angebots während der Annahmefrist 
   erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei einer solchen Anpassung ist 
   dann maßgeblich das arithmetische Mittel der Schlussauktionskurse im 
   XETRA-Handel (oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung an den vier Börsenhandelstagen vor dem Beschluss des 
   geschäftsführenden Direktoriums über die Anpassung. 
 
   Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die 
   Börse oder über ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder 
   veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der 
   Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung 
   gewährt. 
 
   Darüber hinaus soll die Ermächtigung ermöglichen, die eigenen Aktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von 
   Optionsrechten, die aufgrund der Ermächtigungen der Hauptversammlung 
   der Gesellschaft vom 27. Juni 2002 oder vom 22. Juni 2006 ausgegeben 
   wurden oder noch ausgegeben werden, gegen Zahlung des jeweils 
   vereinbarten Options- bzw. Ausgabepreises an Mitglieder des 
   geschäftsführenden Direktoriums, Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit 
   ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung 
   von verbundenen Unternehmen auszugeben. Zwar steht für die Erfüllung 
   dieser Rechte auch bedingtes Kapital zur Verfügung. Jedoch sehen die 
   Optionsbedingungen üblicherweise die Möglichkeit einer Bedienung durch 
   eigene Aktien vor. Ein Vorteil des Einsatzes eigener Aktien ist, dass 
   keine neuen Aktien ausgegeben werden müssen und es daher nicht zu 
   einer Verwässerung der Anteilsquote der Altaktionäre kommt. 
 
   Nach dem Vorschlag sollen die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses 
   erworbenen eigenen Aktien zudem von der Gesellschaft ohne erneuten 
   Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. Entsprechend 
   § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die 
   Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne 
   dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft 
   erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 
   Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor, 
   wobei es aber auch hier eines erneuten Hauptversammlungsbeschlusses 
   nicht mehr bedürfen soll. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien 
   ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische 
   Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der 
   Verwaltungsrat soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich 
   werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine 
   Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
   Nach Abwägung aller Umstände ist der Verwaltungsrat überzeugt, dass 
   der im Rahmen der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 9 vorgesehene 
   Bezugsrechtsausschluss bei der Verwendung eigener Aktien in den 
   beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet und angemessen sowie im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre geboten ist. 
 
   Der Verwaltungsrat wird die nächste Hauptversammlung über die 
   Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz 
   nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn 
   des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den 25. April 2012 
   (00:00 Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform 
   (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellten 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut zu erbringen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Postanschrift, Faxnummer 
   oder E-Mail-Adresse spätestens am 09. Mai 2012 (24:00 Uhr), zugehen. 
 
           PULSION Medical Systems SE 
           c/o Landesbank Baden-Württemberg 
           Abt. 4027 H 
           Am Hauptbahnhof 2 
           70173 Stuttgart 
           Telefax: 0711/12779264 
           E-Mail: hv-anmeldung@lbbw.de 
 
 
   Kann der vorstehende Nachweis nicht erbracht werden, ist die 
   Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts durch die 
   Hinterlegung der Aktien bei der Gesellschaft nachzuweisen. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bzw. nach Hinterlegung der Aktien bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Übersendung ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   Sorge zu tragen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. eine Vereinigung von Aktionären, die 
   depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine 
   andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf 
   es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten. 
 
   Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber 
   dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt 
   werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die 
   Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
   erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer 
   und E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
           PULSION Medical Systems SE 
           z. Hd. des Geschäftsführenden Direktoriums 
           Hauptversammlung 
           Joseph-Wild-Straße 20 
           81829 München 
           Telefax: 089/459914-481 
           E-Mail: investor@pulsion.com 
 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorigen Sätze 
   entsprechend. 
 
   Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular 
   und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das 
   Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen 
   zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.PULSION.com unter dem 
   Link 'Hauptversammlung' abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, 
   Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung 
   gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
   Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder 
   an, sich durch Stimmrechtsvertreter der PULSION Medical Systems SE 
   vertreten zu lassen, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der 
   Aktionäre ausüben. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

Anmeldung durch den Aktionär. Als jeweils 
   einzelvertretungsberechtigte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir 
   Herrn Torsten Fues (Haubrok Corporate Events GmbH, München) sowie Frau 
   Claudia Andresen (Haubrok Corporate Events GmbH, München) benannt. Die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. Ihnen müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine 
   ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der 
   Tagesordnung werden sie das Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die 
   den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen 
   erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte 
   übersandte Vollmachtsformular zu verwenden. Vollmacht und Weisungen an 
   die Stimmrechtvertreter der Gesellschaft senden Sie bitte an die 
   Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen 
   Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum 11. Mai 2012. 
 
   Rechte der Aktionäre gemäß § 50 Abs. 2 SEAG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den 
   anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Eine dreimonatige Vorbesitzzeit des genannten 
   Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. § 
   122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG 
   bei der SE keine Voraussetzung für ein 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 15. 
   April 2012 zugehen. Es wird gebeten, das Verlangen an folgende Adresse 
   zu senden: 
 
           Verwaltungsrat der PULSION Medical Systems SE 
           Joseph-Wild-Str. 20 
           81829 München 
 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
   www.PULSION.com unter dem Link 'Hauptversammlung' bekannt gemacht. 
 
   §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen 
   Vorschlag des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
   übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs 
   und einer Begründung an die nachstehende Adresse zu richten: 
 
           PULSION Medical Systems SE 
           z. Hd. des geschäftsführenden Direktoriums 
           Hauptversammlung 
           Joseph-Wild-Str. 20 
           81829 München 
           Telefax: 089/459914-481 
           E-Mail: investor@pulsion.com 
 
 
   Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis 
   spätestens 1. Mai 2012 (24:00 Uhr), unter dieser Adresse eingegangenen 
   Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den 
   Aktionären im Internet unter www.PULSION.com unter dem Link 
   'Hauptversammlung' zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter 
   bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag 
   nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich 
   der Verwaltungsrat durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
   wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss 
   der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in 
   wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben 
   oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung muss auch dann 
   nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
   Zeichen beträgt. 
 
   Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
   zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung 
   an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab 
   zugänglich gemachte Gegenanträge müssen während der Hauptversammlung 
   nochmals mündlich gestellt werden. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Verwaltungsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die 
   vorstehenden Sätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag 
   nicht begründet werden muss und der Verwaltungsrat den Wahlvorschlag 
   auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den 
   Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   angibt (§ 127 AktG). 
 
   § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Verwaltungsrat 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist 
   (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung 
   u.a. der Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt 
   sich die Auskunftspflicht des Verwaltungsrates auch auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Unter bestimmten Umständen darf der Verwaltungsrat die Auskunft 
   verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der 
   Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
   der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Verwaltungsrat 
   durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. 
 
   § 20 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das 
   Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
   Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 50 Abs. 1 SEAG, 
   126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auch im Internet unter 
   www.PULSION.com unter dem Link 'Hauptversammlung' abrufbar. 
 
   Informationen nach § 124a AktG 
 
   Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen 
   sind ebenfalls im Internet unter www.PULSION.com unter dem Link 
   'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 
   EUR 8.900.000,- und ist eingeteilt in 8.900.000 nennwertlose, auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien mit insgesamt 8.900.000 Stimmrechten. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 125.534 eigene Aktien. 
 
   München, im April 2012 
 
   PULSION Medical Systems SE 
 
   Der Verwaltungsrat 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
05.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Pulsion Medical Systems SE 
                Joseph-Wild-Straße 20 
                81829 München 
                Deutschland 
E-Mail:         schaefer@pulsion.com 
Internet:       http://www.pulsion.com 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
164130 05.04.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 05, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.