DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 22.05.2012 in 59929 Brilon mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
10.04.2012 / 15:10
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CENTROTEC SUSTAINABLE AG
BRILON
ISIN DE 0005407506
WKN 540750
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 22. Mai 2012, um 11:00 Uhr
im Kolpinghaus, Probst-Meyer-Straße 7,
59929 Brilon, Deutschland
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
TOP 1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst
Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
TOP 2.Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres
2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 19.948.175,49 wie folgt zu
verwenden:
- Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 EUR 1.727.974,00
je dividendenberechtigter Stückaktie:
- Vortrag auf neue Rechnung: EUR 18.220.201,49
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die von der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 12.080 Aktien gemäß
§ 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind und die bis zur
Beschlussfassung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2012 ggf. noch
auszugebenden Aktien aus Aktienoptionen für das Geschäftsjahr 2011
nicht dividendenberechtigt sind.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der
Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 23. Mai 2012.
TOP 3.Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das
Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
TOP 4.Entlastung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das
Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
TOP 5.Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrich-List-Straße 20, 45128
Essen, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das am 31.
Dezember 2012 endende Geschäftsjahr zu bestellen. Dies umfasst auch
die Bestellung zum Abschlussprüfer für den Fall der Durchführung einer
prüferischen Durchsicht des im Rahmen des Halbjahresfinanzberichts
gemäß § 37w bzw. § 37y Wertpapierhandelsgesetz zu erstellenden
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts.
TOP 6.Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals, die Aufhebung des bestehenden
genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Mai 2007
beschlossene genehmigt Kapital in Höhe von bis zu Euro 8.212.082,00 (§
5 Abs. 6 der Satzung) läuft am 23. Mai 2012 aus. Daher soll ein neues
genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu Euro 3.000.000,00 geschaffen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2017 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 3.000.000,00 (in
Worten: drei Millionen Euro) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012).
Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug
anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen;
- für Spitzenbeträge;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet und der rechnerisch auf die die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital
insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind diejenigen
Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden, (ii) die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
ausgegeben wurden oder noch werden, sofern die
Schuldverschreibung bzw. Genussrechte während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden, sowie (iii) veräußerte eigene Aktien,
sofern und soweit die Veräußerung während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren
Stelle tretenden Ermächtigung gegen Barzahlung in anderer
Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre erfolgte;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum
Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen
oder sonstigen Vermögensgegenständen;
- zur Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder
mit ihr verbundenen in- und ausländischen Unternehmen (§ 202
Abs. 4 AktG).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.
b) In § 5 der Satzung wird Absatz 6 geändert und wie
folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2017 einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt Euro 3.000.000,00 (in Worten: drei
Millionen Euro) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe
von bis zu 3.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012).
Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug
anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
- für Spitzenbeträge;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet und der rechnerisch auf die die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital
insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind diejenigen
Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden, (ii) die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit
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