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DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2012 in 59929 Brilon mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.05.2012 in 59929 Brilon mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
10.04.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   CENTROTEC SUSTAINABLE AG 
 
   BRILON 
 
   ISIN DE 0005407506 
   WKN 540750 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, den 22. Mai 2012, um 11:00 Uhr 
   im Kolpinghaus, Probst-Meyer-Straße 7, 
   59929 Brilon, Deutschland 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     TOP 1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst 
           Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst 
           Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
     TOP 2.Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 
           2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 19.948.175,49 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
       -  Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10  EUR   1.727.974,00 
          je dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
       -  Vortrag auf neue Rechnung:                 EUR  18.220.201,49 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die von der 
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 12.080 Aktien gemäß 
   § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind und die bis zur 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2012 ggf. noch 
   auszugebenden Aktien aus Aktienoptionen für das Geschäftsjahr 2011 
   nicht dividendenberechtigt sind. 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der 
   Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 23. Mai 2012. 
 
     TOP 3.Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
   Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 4.Entlastung des Aufsichtsrates für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das 
   Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 5.Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrich-List-Straße 20, 45128 
   Essen, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das am 31. 
   Dezember 2012 endende Geschäftsjahr zu bestellen. Dies umfasst auch 
   die Bestellung zum Abschlussprüfer für den Fall der Durchführung einer 
   prüferischen Durchsicht des im Rahmen des Halbjahresfinanzberichts 
   gemäß § 37w bzw. § 37y Wertpapierhandelsgesetz zu erstellenden 
   verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts. 
 
     TOP 6.Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals, die Aufhebung des bestehenden 
           genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
   Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Mai 2007 
   beschlossene genehmigt Kapital in Höhe von bis zu Euro 8.212.082,00 (§ 
   5 Abs. 6 der Satzung) läuft am 23. Mai 2012 aus. Daher soll ein neues 
   genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu Euro 3.000.000,00 geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
     a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2017 einmalig 
           oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 3.000.000,00 (in 
           Worten: drei Millionen Euro) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
           Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder 
           Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten. 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen; 
 
 
       -     für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
             erfolgt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
             Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich 
             unterschreitet und der rechnerisch auf die die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital 
             insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind diejenigen 
             Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben werden, (ii) die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben wurden oder noch werden, sofern die 
             Schuldverschreibung bzw. Genussrechte während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden, sowie (iii) veräußerte eigene Aktien, 
             sofern und soweit die Veräußerung während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
             Stelle tretenden Ermächtigung gegen Barzahlung in anderer 
             Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 
             Aktionäre erfolgte; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
             Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
             oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
       -     zur Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
             mit ihr verbundenen in- und ausländischen Unternehmen (§ 202 
             Abs. 4 AktG). 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
     b)    In § 5 der Satzung wird Absatz 6 geändert und wie 
           folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2017 einmalig oder mehrmals 
           um bis zu insgesamt Euro 3.000.000,00 (in Worten: drei 
           Millionen Euro) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von bis zu 3.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
           Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder 
           Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       -     für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
             erfolgt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
             Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich 
             unterschreitet und der rechnerisch auf die die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital 
             insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind diejenigen 
             Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben werden, (ii) die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung -2-

Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben wurden oder noch werden, sofern die 
             Schuldverschreibung bzw. Genussrechte während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden, sowie (iii) veräußerte eigene Aktien, 
             sofern und soweit die Veräußerung während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
             Stelle tretenden Ermächtigung gegen Barzahlung in anderer 
             Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 
             Aktionäre erfolgte; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
             Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
             oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
       -     zur Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
             mit ihr verbundenen in- und ausländischen Unternehmen (§ 202 
             Abs. 4 AktG). 
 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
     c)    Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 
           24. Mai 2007 beschlossene genehmigte Kapital in Höhe von bis 
           zu Euro 8.212.082,00 (§ 5 Abs. 6 der Satzung) wird aufgehoben. 
 
 
   Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Abs. 2 
   Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter 
   Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   vor. Das derzeitige genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung 
   wurde von der Hauptversammlung am 24. Mai 2007 für die Dauer von fünf 
   Jahren beschlossen und läuft am 23. Mai 2012 aus. 
 
   Um der Gesellschaft auch künftig ausreichende Handlungsoptionen und 
   die notwendige Flexibilität bei der Finanzierung und Weiterentwicklung 
   des Unternehmens zu geben, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe 
   von 3.000.000,00 Euro beschlossen werden. Die Ermächtigung soll im 
   Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist neu begründet werden. Im Gegensatz 
   zum derzeitigen genehmigten Kapital, das aufgrund des 
   Hauptversammlungsbeschlusses vom 24. Mai 2007 eine Ermächtigung bis 
   zur gesetzlichen Höchstgrenze, der Hälfte des Grundkapitals, 
   beinhaltet, soll die vorgeschlagene Ermächtigung zum Genehmigten 
   Kapital 2012 dagegen deutlich unter der gesetzlichen Höchstgrenze 
   bleiben. 
 
   Mit dem vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapital soll der Vorstand in 
   die Lage versetzt werden, in den sich wandelnden Märkten im Interesse 
   der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre schnell und flexibel 
   handeln und die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft jederzeit den 
   geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. Die Gesellschaft ist 
   aufgrund ihres Geschäftsmodells, ihren Geschäftsbetrieb durch 
   organisches Wachstum und Akquisitionen auszuweiten, in besonderem Maße 
   darauf angewiesen, ihre insbesondere auch durch Akquisitionen 
   erfolgende Geschäftsausweitung zum Teil durch die Ausgabe neuer Aktien 
   finanzieren zu können. Nur auf diesem Wege wird verhindert, dass die 
   Liquidität der Gesellschaft durch Akquisitionen über Gebühr belastet 
   wird oder sich die Eigenkapitalquote der Gesellschaft durch die 
   andernfalls erforderliche Aufnahme von Fremdmitteln in einem Umfang 
   verschlechtert, dass die Aufnahme weiterer Fremdmittel zur 
   Finanzierung der Geschäftsausweitung erschwert oder zumindest 
   signifikant verteuert wird. 
 
   Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs oder das 
   Wahrnehmen einer strategischen Option in der Regel kurzfristig zu 
   treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom 
   Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem 
   Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem 
   Erfordernis Rechnung getragen. 
 
   Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten 
   Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis sowie die 
   Finanzierung von Beteiligungserwerben oder sonstigen strategischen 
   Erwerben zu nennen. 
 
   Den Aktionären steht bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen neuen 
   Genehmigten Kapitals 2012 grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen 
   Aktien zu. Die neuen Aktien können hierbei auch von Kreditinstituten 
   oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den in der 
   Ermächtigung genannten, nachfolgend näher erläuterten Fällen 
   auszuschließen: 
 
     a)    Für Spitzenbeträge 
 
 
           Der Vorstand soll die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
           erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
           darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht 
           der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch 
           Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
           die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt 
           ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
           Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des 
           Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt 
           und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
     b)    Bei Barkapitalerhöhungen zu einem den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreitenden Ausgabepreis. 
 
 
           Zudem soll das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen 
           ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die 
           übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese Ermächtigung zum 
           sog. vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses soll die 
           Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
           Börsensituationen ausnutzen zu können und dabei durch die 
           marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabepreis 
           und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
           erreichen. Der Verzicht auf die Durchführung eines sowohl 
           kosten- als auch zeitaufwendigen Bezugsrechtsemission 
           ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern 
           auch eine Platzierung der neuen Aktien zu einem 
           börsenkursnäheren Preis mit in der Regel geringerem Abschlag 
           als bei einer Bezugsrechtsemission. Zudem kann hierdurch auch 
           die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen im In- und Ausland 
           angestrebt werden. Sie liegt somit im wohlverstandenen 
           Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegebenen Aktien dürfen hierbei insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 10 
           % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
           während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin sind 
           auf die Begrenzung Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
           ausgegeben wurden oder noch werden, sofern die entsprechenden 
           Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
           wurden oder noch werden, sowie auch veräußerte eigene Aktien, 
           sofern und soweit die Veräußerung während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden 
           Ermächtigung gegen Barzahlung in anderer Weise als über die 
           Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre erfolgte. Durch 
           diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung 
           dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine 
           Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Es kommt 
           zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und 
           des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. 
           Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren 
           relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen 
           regelmäßig die Möglichkeit, die hierfür erforderliche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

Aktienzahl über die Börse zu annähernd gleichen Bedingungen zu 
           erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung 
           mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
           Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der 
           Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
           Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
 
     c)    Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
 
 
           Zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
           Sacheinlagen soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
           können. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           soll dem Zweck dienen, Aktien der Gesellschaft zum Zwecke des 
           (auch mittelbaren Erwerbs) Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
           sonstigen Vermögensgegenständen zu verwenden. 
 
 
           Wie bereits ausgeführt stellt die Ausweitung des 
           Geschäftsbetriebs der Gesellschaft durch Akquisitionen einen 
           wesentlichen Teil der Unternehmensstrategie dar. Die 
           Gesellschaft steht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen und 
           muss daher jederzeit in der Lage sein, an den Märkten im 
           Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 
           können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, zur Verbesserung der 
           Wettbewerbsposition Unternehmen, Teile von Unternehmen, wie 
           etwa Unternehmensbereiche oder Beteiligungen an Unternehmen 
           oder einzelne besonders wesentliche Vermögensgegenstände oder 
           Rechtspositionen, zu erwerben. Häufig liegt es dabei im 
           Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft, den Erwerb eines 
           Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer 
           Beteiligung hieran oder sonstiger Vermögensgegenstände über 
           die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
           durchzuführen. 
 
 
           Vor dem Hintergrund der zunehmend zu beobachtenden 
           Konsolidierung auf den Märkten, auf denen sich die 
           Gesellschaft bewegt, ist eine flexible Reaktionsfähigkeit für 
           den Vorstand im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
           besonders wichtig. 
 
 
           Die allgemeine Praxis und auch die bisherigen Erfahrung der 
           Gesellschaft auf dem von der Gesellschaft bearbeiteten Märkten 
           zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als 
           Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von 
           stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
           verlangen, um den durch die Akquisition zu schaffenden 
           Mehrwert mit gestalten und an ihm partizipieren zu können. Die 
           Möglichkeit, Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu 
           können, verschafft der Gesellschaft somit einen strategischen 
           Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
           sowie eine Stärkung ihrer Verhandlungsposition. Darüber hinaus 
           liegt es häufig auch im Interesse der Gesellschaft, die 
           bisherigen Eigentümer von zu übernehmenden Unternehmen als 
           Mitaktionäre der Gesellschaft auch zukünftig einzubinden und 
           damit von ihrem Wissen, ihren Erfahrungen und Kontakten auch 
           nach einer Übernahme zu profitieren. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           soll der Gesellschaft die Möglichkeit und notwendige 
           Flexibilität geben, um entsprechende Gelegenheiten zum Erwerb 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen ausnutzen zu 
           können. 
 
 
           Die durch einen Bezugsrechtsausschluss bedingte Verringerung 
           der relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre wird dadurch 
           aufgewogen, dass die Geschäftsausweitung durch Dritte im Wege 
           der Eigenkapitalstärkung finanziert wird und die vorhandenen 
           Aktionäre - mit einer zwar geringeren Quote als vorher - an 
           einem Unternehmenswachstum teilhaben, das sie bei Einräumung 
           eines Bezugsrechts aus eigenen Mitteln finanzieren müssten. 
           Durch die Börsennotierung der Gesellschaft ist jedem Aktionär 
           zudem die grundsätzliche Möglichkeit gegeben, seine 
           Beteiligungsquote durch Hinzuerwerb von Aktien wieder zu 
           erhöhen. 
 
 
           Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der mit dem 
           vorgeschlagenen Genehmigten Kapital eingeräumten Möglichkeit 
           Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn 
           sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen konkretisieren, wird der Vorstand 
           sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital 2012 zum 
           Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
           sonstigen Vermögensgegenständen gegen Ausgabe neuer Aktien 
           Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn dies aus 
           seiner Sicht im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
           liegt und dabei berücksichtigen, dass der Wert der zu 
           erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen 
           oder sonstigen Vermögensgegenständen dem Wert der von der 
           Gesellschaft auszugebenden Aktien angemessen Rechnung tragen 
           muss. 
 
 
     d)    Zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer 
 
 
           Die Gesellschaft steht in einem intensiven Wettbewerb um 
           Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter. Diesem 
           Wettbewerb muss und will sich die Gesellschaft stellen, um 
           ihre eigene Entwicklung nachhaltig zu fördern und zu stärken. 
 
 
           Die Ausgabe von Aktienoptionen ist seit Jahren ein üblicher 
           Bestandteil der Vergütung von Mitarbeitern und 
           Organmitgliedern und wird auch vom Vorstand und vom 
           Aufsichtsrat als eine sinnvolle Möglichkeit zur Setzung 
           langfristig orientierter finanzieller Anreize angesehen. Neben 
           der Möglichkeit zur Ausgabe von Aktienoptionen sieht das 
           Gesetz auch die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien an 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
           Unternehmen - unter Ausschluss von Vorständen bzw. 
           Geschäftsführer der Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
           Unternehmen - aus einem genehmigten Kapital zu günstigen 
           Konditionen vor. Um den Vorstand in die Lage zu versetzen, 
           flexibel auf die Bedürfnisse bei der Gewinnung und 
           fortwährenden Motivation von Arbeitnehmern reagieren zu 
           können, soll die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien aus dem 
           Genehmigten Kapital 2012 eröffnet werden. Hierzu ist es 
           erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
           Die sachliche Rechtfertigung eines solchen 
           Bezugsrechtsausschluss folgt aus § 202 Abs. 4 AktG. Nach 
           dieser Bestimmung kann die Satzung vorsehen, dass die neuen, 
           aus der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals resultierenden 
           Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden 
           dürfen. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die 
           Möglichkeit einer kapitalmäßigen Beteiligung der Arbeitnehmer 
           an ihrem Unternehmen fördern will. 
 
 
           Um sicherzustellen, dass der Umfang einer Ausgabe von Aktien 
           an Arbeitnehmer aufgrund dieser Ermächtigung auch im Hinblick 
           auf die Interessen der Aktionäre angemessen ist, wird dieser 
           jedoch nicht den Umfang überschreiten, in dem - bezogen auf 
           die Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer 
           verbundenen Unternehmen - durch steuerliche oder andere 
           gesetzliche Regelungen eine Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer 
           besonders gefördert wird. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird 
           dies nur tun, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und 
           des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit 
           ihrer Aktionäre liegt. Er wird der jeweils nächsten 
           Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
           berichten. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das 
   Grundkapital der Gesellschaft aus 17.291.820 auf den Inhaber lautenden 
   stimmberechtigten Stückaktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 12.080 eigene Aktien. Hieraus stehen 
   ihr keine Stimmrechte zu. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.