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DGAP-HV: DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Köln mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
11.04.2012 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft 
 
   Köln 
 
   ISIN DE0005488795 
   WKN 548879 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre der DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft 
   (die 'Gesellschaft') hiermit zu der am Donnerstag, dem 24. Mai 2012, 
   um 10:00 Uhr, im Hilton Cologne, Marzellenstraße 13-17, 50668 Köln, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 sowie 
           der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die 
           vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der 
           Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die 
           Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Derzeit besteht der Aufsichtsrat aufgrund Amtsniederlegung 
           eines Mitglieds des Aufsichtsrats nur aus 5 Mitgliedern. Der 
           Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und 
           § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die 
           sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor: 
 
 
           Herrn Clemens von Weichs, Leiter Property & Casualty Insurance 
           Academy (Allianz SE Global Property & Casualty), München 
 
 
           für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung zu wählen, 
           die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 
           beschließt. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Herr Clemens von Weichs hat derzeit keine weiteren Mandate in 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
     5     Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
           2012 sowie für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2012 zu wählen. 
 
 
     6     Beschlussfassung über Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals sowie über die Änderung der Satzung 
 
 
           Das bestehende Genehmigte Kapital I gemäß § 4 Abs. (4) und das 
           Genehmigte Kapital II gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung der 
           Gesellschaft sind beide am 29. März 2012 abgelaufen. Es soll 
           deshalb ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 2017 einmalig oder mehrmalig 
           um bis zu insgesamt EUR 3.400.000,00 gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter 
           Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 3.400.000 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2012) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
           der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären ist 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
           können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand 
           bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       *     zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn 
             der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
             auszugeben sind; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von 
             Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen 
             oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
       *     um den Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandel- 
             oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung eines Wandlungs- 
             oder Optionsrechts oder in Erfüllung einer Wandlungspflicht 
             als Aktionär zustehen würde; sowie 
 
 
       *     um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die 
           Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
           Ausgabebetrags, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
           Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. 
 
 
           § 4 Abs. (5) der Satzung wird ersatzlos aufgehoben und bleibt 
           frei. § 4 Abs. (4) der Satzung wird durch die folgende 
           Regelung vollständig ersetzt: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 2017 einmalig oder mehrmalig 
           um bis zu insgesamt EUR 3.400.000,00 gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter 
           Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 3.400.000 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2012) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
           der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären ist 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
           können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand 
           bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       *     zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn 
             der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2012 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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