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DGAP-HV: DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Köln mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
11.04.2012 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft 
 
   Köln 
 
   ISIN DE0005488795 
   WKN 548879 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre der DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft 
   (die 'Gesellschaft') hiermit zu der am Donnerstag, dem 24. Mai 2012, 
   um 10:00 Uhr, im Hilton Cologne, Marzellenstraße 13-17, 50668 Köln, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 sowie 
           der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die 
           vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der 
           Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die 
           Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Derzeit besteht der Aufsichtsrat aufgrund Amtsniederlegung 
           eines Mitglieds des Aufsichtsrats nur aus 5 Mitgliedern. Der 
           Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und 
           § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die 
           sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor: 
 
 
           Herrn Clemens von Weichs, Leiter Property & Casualty Insurance 
           Academy (Allianz SE Global Property & Casualty), München 
 
 
           für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung zu wählen, 
           die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 
           beschließt. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Herr Clemens von Weichs hat derzeit keine weiteren Mandate in 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
     5     Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
           2012 sowie für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2012 zu wählen. 
 
 
     6     Beschlussfassung über Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals sowie über die Änderung der Satzung 
 
 
           Das bestehende Genehmigte Kapital I gemäß § 4 Abs. (4) und das 
           Genehmigte Kapital II gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung der 
           Gesellschaft sind beide am 29. März 2012 abgelaufen. Es soll 
           deshalb ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 2017 einmalig oder mehrmalig 
           um bis zu insgesamt EUR 3.400.000,00 gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter 
           Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 3.400.000 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2012) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
           der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären ist 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
           können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand 
           bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       *     zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn 
             der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
             auszugeben sind; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von 
             Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen 
             oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
       *     um den Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandel- 
             oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung eines Wandlungs- 
             oder Optionsrechts oder in Erfüllung einer Wandlungspflicht 
             als Aktionär zustehen würde; sowie 
 
 
       *     um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die 
           Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
           Ausgabebetrags, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
           Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. 
 
 
           § 4 Abs. (5) der Satzung wird ersatzlos aufgehoben und bleibt 
           frei. § 4 Abs. (4) der Satzung wird durch die folgende 
           Regelung vollständig ersetzt: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 2017 einmalig oder mehrmalig 
           um bis zu insgesamt EUR 3.400.000,00 gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter 
           Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 3.400.000 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2012) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
           der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären ist 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
           können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand 
           bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       *     zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn 
             der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2012 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft: -2-

Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
             auszugeben sind; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von 
             Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen 
             oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
       *     um den Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandel- 
             oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung eines Wandlungs- 
             oder Optionsrechts oder in Erfüllung einer Wandlungspflicht 
             als Aktionär zustehen würde; sowie 
 
 
       *     um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben. 
 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
           die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die 
           Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
           Ausgabebetrags, festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
           Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital zu ändern.' 
 
 
   **************** 
 
   Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Abs. 2 
   Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung 
   des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals auszuschließen: 
 
   Die unter TOP 6 vorgeschlagene Ermächtigung dient dem Erhalt und der 
   Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
   erlaubt es des Weiteren dem Vorstand, flexibel auf kurzfristig 
   auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der 
   Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Im 
   Einzelnen: 
 
 
 
       1.    Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für 
             die Schaffung eines weiteren Genehmigten Kapitals 2012: 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 24. 
           Mai 2012 die Schaffung eines weiteren Genehmigten Kapitals 
           2012 vor. 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 
           6.800.000,00. 
 
 
           Gemäß § 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft in der zum 
           Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung 
           war der Vorstand ermächtigt, bis zum 29. März 2012 das 
           Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates einmal oder mehrmals um bis zu EUR 2.500.000,00 
           durch Ausgabe bis zu 2.500.000 neuer, auf den Inhaber 
           lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Das 
           Genehmigte Kapital I wurde ursprünglich auf der 
           Hauptversammlung vom 29. März 2007 in Höhe von EUR 
           2.500.000,00 beschlossen und am 10. April 2007 in das 
           Handelsregister eingetragen. Das Genehmigte Kapital I in Höhe 
           von EUR 2.500.000,00 wurde nicht ausgeübt. 
 
 
           Gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung der Gesellschaft in der zum 
           Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung 
           war der Vorstand des Weiteren ermächtigt, bis zum 29. März 
           2012 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates einmal oder mehrmals um bis zu EUR 900.000,00 
           durch Ausgabe bis zu 900.000 neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Das 
           Genehmigte Kapital II wurde ursprünglich auf der 
           Hauptversammlung vom 29. März 2007 in Höhe von EUR 900.000,00 
           beschlossen und am 22. Mai 2007 in das Handelsregister 
           eingetragen. Das Genehmigte Kapital II in Höhe von EUR 
           900.000,00 wurde nicht ausgeübt. 
 
 
           Ein weiteres genehmigtes Kapital besteht nicht. 
 
 
           Um der Gesellschaft dennoch die größtmögliche Flexibilität 
           einzuräumen, soll ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
           Kapital 2012) geschaffen werden, das die Verwaltung der 
           Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis 
           zum 24. Mai 2017 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
           EUR 3.400.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
           Ausgabe von bis zu 3.400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien zu erhöhen. 
 
 
       2.    Neues Genehmigtes Kapital 2012 und damit 
             verbundene Vorteile für die Gesellschaft: 
 
 
 
           Der Vorstand schlägt vor, die Satzungsregelungen über die 
           beiden abgelaufenen Genehmigten Kapitalia aufzuheben und ein 
           neues Genehmigtes Kapital 2012 bis zu einer Höhe von EUR 
           3.400.000,00 zu schaffen. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2012 ermöglicht es dem Vorstand, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.400.000,00 
           gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           bestimmten Fällen auszuschließen (dazu unten 3.). Die 
           Ermächtigung soll bis zum 24. Mai 2017 erteilt werden. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
           dem Genehmigten Kapital 2012 soll den Vorstand in die Lage 
           versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig 
           auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der 
           Umsetzung von strategischen Entscheidungen besser reagieren zu 
           können sowie kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
           Marktgegebenheiten zu erhalten. 
 
 
       3.    Ausschluss des Bezugsrechts: 
 
 
 
           Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012 
           ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim 
           Genehmigten Kapital 2012 ist erforderlich, um ein technisch 
           durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als 
           freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
           Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in 
           sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
           Der mögliche Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist 
           aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
 
           Das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2012 soll des 
           Weiteren ausgeschlossen werden können, wenn die 
           Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt 
           sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird 
           voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 
           % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage 
           versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen 
           und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
           hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der 
           Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt 
           wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu 
           einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare 
           Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit 
           im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
           Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der 
           relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die 
           ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen 
           Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die 
           Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die 
           Börse zu erwerben. 
 
 
           Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist auf einen 
           Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt. Auf 
           diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen 
           in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
           ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Diese Anrechnungen 
           erfolgen im Interesse der Aktionäre an einer möglichst 
           geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
 
           Der Vorstand soll zudem im Rahmen des Genehmigten Kapitals 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2012 09:06 ET (13:06 GMT)

2012 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
           Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
           sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln auszuschließen. 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem 
           Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen wesentlichen 
           Betriebsmitteln gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu 
           ermöglichen. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. 
           Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen 
           Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel 
           handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, 
           Teile von Unternehmen, Beteiligungen hieran oder sonstige 
           wesentliche Betriebsmittel zur Verbesserung der 
           Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der 
           Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser 
           Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines 
           Unternehmens, den Teil eines Unternehmens, einer Beteiligung 
           hieran oder von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln über 
           die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
           durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver 
           Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung 
           häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der 
           erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen 
           erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit 
           haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll 
           der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich 
           bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
           sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln schnell und flexibel 
           ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss 
           zwar jeweils zu einer Verringerung der relativen 
           Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der 
           vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines uneingeschränkten 
           Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
           sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gegen Gewährung von 
           Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und 
           die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Die 
           Erhöhung des Grundkapitals aufgrund dieser Ermächtigung darf 
           50 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ermächtigung und auch 
           des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung theoretisch 
           vielleicht reduzierten Grundkapitals nicht überschreiten. 
 
 
           Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen wesentlichen 
           Betriebsmitteln konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig 
           prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital 2012 zum Zweck des 
           Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen, sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gegen 
           Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur 
           dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. 
           der Erwerb von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gegen 
           Gewährung von Aktien im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, 
           wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung 
           erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft 
           einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen wesentlichen 
           Betriebsmitteln andererseits werden neutrale 
           Unternehmenswertgutachten von 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder renommierten 
           internationalen Investmentbanken sein. 
 
 
           Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, das 
           Bezugsrecht auszuschließen um den Inhabern von Optionsscheinen 
           bzw. Wandel- oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem 
           Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung eines 
           Wandlungs- oder Optionsrechts oder in Erfüllung einer 
           Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; derzeit hat die 
           Gesellschaft keine Optionsscheine oder Wandel- oder 
           Optionsanleihen ausgegeben. Die Hauptversammlung vom 20. Mai 
           2010 hat die Gesellschaft jedoch zur Ausgabe von Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen ermächtigt. 
 
 
           Schließlich soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht 
           auszuschließen um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben. 
 
 
           Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
           Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
           Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
           Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden 
           Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für 
           angemessen. 
 
 
       4.    Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals: 
 
 
 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals 2012 berichten. 
 
 
   **************** 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung eingeteilt in 6.800.000 auf den Inhaber lautende 
   Aktien (Stückaktien). Alle ausgegebenen Aktien gewähren eine Stimme. 
   Alle 6.800.000 Stückaktien sind stimmberechtigt. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Anmeldung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 
   Ablauf des 17. Mai 2012 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden 
   Adresse 
 
   DF Deutsche Forfait AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 69 12012-86045 
   E-Mail: WP.HV@Xchanging.com 
 
   bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse 
   den von dem depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht 
   haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also 
   zu Beginn des 3. Mai 2012 ('Nachweisstichtag') um 0:00 Uhr (MESZ), 
   Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis 
   bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und 
   Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Auch nach erfolgter 
   Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien weiterhin frei verfügen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird 
   den Aktionären von der Anmeldestelle eine Eintrittskarte für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen 
   Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
   möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
   Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung 
   des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen 
   Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. 
   durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch 
   in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung durch den Aktionär oder 
   den Bevollmächtigten und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich. Der Bevollmächtigte kann auch noch nach der Anmeldung 
   durch den Aktionär bevollmächtigt werden. Ein Vollmachtsformular 
   erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2012 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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