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DGAP-HV: GFT Technologies Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: GFT Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2012 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GFT Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
GFT Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 22.05.2012 in Stuttgart mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
11.04.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GFT Technologies Aktiengesellschaft 
 
   Stuttgart 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nr. 580060 - 
   - ISIN DE0005800601 - 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der GFT Technologies Aktiengesellschaft, 
 
   die am 
 
   22. Mai 2012 ab 10:00 Uhr 
 
   im Corporate Center der GFT Technologies AG, 
   Filderhauptstraße 142, 
   70599 Stuttgart-Plieningen 
 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des 
           Lageberichts für die GFT Technologies AG und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats über das am 31. Dezember 2011 
           abgelaufene Geschäftsjahr sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
           für das am 31. Dezember 2011 abgelaufene Geschäftsjahr 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 8.218.000,21 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung von EUR 0,15 Dividende je                      3.948.891,90 
   dividendenberechtigter Stückaktie:                                   EUR 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung:                            4.269.108,31 
                                                                        EUR 
 
   _______________________________________________________- 
   _______________________________________________________- 
   __ 
 
   Bilanzgewinn:                                               8.218.000,21 
                                                                        EUR 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der 
           Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand nach 
           Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 
           2011 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die Zahl 
           dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
           Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
           gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,15 je für 
           das abgelaufene Geschäftsjahr 2011 dividendenberechtigte 
           Stückaktie vorsieht. Der auf nicht dividendenberechtigte 
           Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
           vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Bestellung des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht der Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie 
           zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2012 und für die 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2013, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
           im Jahr 2013 aufgestellt werden, zu wählen, soweit die 
           prüferische Durchsicht der Zwischenfinanzberichte beauftragt 
           wird. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
           Kapitals II/2007 und die Erteilung einer Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen sowie 
           die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012 und 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 22. Mai 2007 erteilte 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen läuft am 21. Mai 2012 aus. Sie 
           ist bislang nicht ausgenutzt worden. Zur Sicherung der 
           Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft soll eine neue 
           Ermächtigung erteilt werden. 
 
 
           Das in § 4 Abs. 6 der Satzung geregelte Bedingte Kapital 
           II/2007, das der Erfüllung der Wandlungs- und Optionsrechte 
           aus den aufgrund vorstehender Ermächtigung begebenen Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen dient, soll aufgehoben 
           und durch ein neues Bedingtes Kapital 2012 ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 
             II/2007 und des § 4 Abs. 6 der Satzung 
 
 
             Das von der Hauptversammlung am 22. Mai 2007 zu Punkt 7 der 
             Tagesordnung beschlossene Bedingte Kapital II/2007 und der 
             entsprechende § 4 Absatz 6 der Satzung werden aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2017 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber lautende Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
             im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 auszugeben 
             und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen 
             Optionsrechte bzw. den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte für auf den 
             Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
             10.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert im 
             Zeitpunkt der Begebung - in der gesetzlichen Währung eines 
             OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch eine in- 
             oder ausländische Gesellschaft begeben werden, an der die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der 
             Stimmen und des Kapitals beteiligt ist 
             ('Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft'). Für diesen Fall wird 
             der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für die Gesellschaft die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen Options- oder 
             Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren oder 
             ihnen Wandlungspflichten in Bezug auf Aktien der 
             Gesellschaft aufzuerlegen. 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der 
             Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von 
             einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
             Schuldverschreibungen von einer 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
             ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des 
             gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft 
             nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, als es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht als 
             Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit einem 
             Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden, vollständig auszuschließen, sofern der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies Aktiengesellschaft: -2-

Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zur Auffassung gelangt, 
             dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach 
             anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit einem 
             Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht in 
             Bezug auf Aktien der Gesellschaft, auf die ein anteiliger 
             Betrag des Grundkapitals entfällt, der insgesamt 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
             geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
             Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden 
 
 
         *     sowohl neue Aktien angerechnet, die aus einem 
               genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu der Ausgabe der 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht 
               oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, 
 
 
         *     als auch solche eigenen Aktien, die aufgrund 
               einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und unter 
               Ausschluss des Bezugrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
               i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz bis zu der 
               Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- oder 
               Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht veräußert werden. 
 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             Gesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die 
             Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen können 
             die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine bare Zuzahlung beglichen werden kann. 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht 
             übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
             vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
             Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
             Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
             die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre 
             Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten 
             Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das 
             Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
             und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
             ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
             Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
             Spitzen festgesetzt werden. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibungen oder einen unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabebetrag nicht übersteigen. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis ist 
             nach den folgenden Grundlagen zu errechnen: 
 
 
             Der Options- oder Wandlungspreis muss mindestens 80 % des 
             volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
             Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem der 
             Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) betragen und zwar 
 
 
         *     im Zeitraum zwischen dem Beginn des 
               Bookbuilding-Verfahrens und der endgültigen 
               Preisfestsetzung der Schuldverschreibungen durch die die 
               Emission begleitenden Banken oder, 
 
 
         *     sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zusteht, entweder während der 
               Bezugsfrist, mit Ausnahme der letzten vier 
               Börsenhandelstage vor Ablauf der Bezugsfrist, oder an den 
               zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung 
               durch den Vorstand über die Begebung der 
               Schuldverschreibungen. 
 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet von § 9 
             Abs. 1 Aktiengesetz aufgrund einer 
             Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
             Anleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die 
             Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist 
             unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen mit 
             Options- und Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender 
             Options- oder Wandlungsrechte hierbei kein Bezugsrecht 
             eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für 
             andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung 
             des Werts der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, 
             eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. 
             Wandlungspreises vorsehen. Insbesondere können die 
             Anleihebedingungen auch für den Fall der Kapitalherabsetzung 
             oder anderer außerordentlicher Maßnahmen oder Ereignisse 
             eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte vorsehen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, im Fall der Optionsausübung bzw. Wandlung anstelle 
             der Gewährung neuer Aktien einen Geldbetrag zu zahlen, der 
             für die Anzahl der andernfalls zu liefernden Aktien dem 
             arithmetischen Mittel der täglichen volumengewichteten 
             Durchschnittskurse der Aktien der Gesellschaft im 
             Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsentage 
             nach Erklärung der Optionsausübung bzw. der Wandlung 
             entspricht. Für den Fall, dass die Gesellschaft die Ausübung 
             des Rechts zur Zahlung eines Geldbetrags nach 
             Optionsausübung bzw. Wandlung bekannt gibt, beginnt dieser 
             Zeitraum von zehn Börsentagen erst zwei Börsentage nach der 
             Bekanntgabe der Gesellschaft, einen Geldbetrag zu zahlen. 
             Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die 
             Options- bzw. Wandelschuldverschreibung nach Wahl der 
             Gesellschaft statt in neue Aktien aus Bedingtem Kapital in 
             bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer 
             anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt werden können 
             bzw. das Optionsrecht oder die Optionspflicht durch 
             Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
             Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
             anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
             bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungsrecht verbundenen 
             Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit 
             wegen Kündigung) den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz 
             oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten 
             Gesellschaft zu gewähren. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals der bei Wandlung bzw. Optionsausübung 
             auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
             Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. 
             § 199 Abs. 2 Aktiengesetz sind zu beachten. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
             Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
             Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- 
             bzw. Wandlungszeitraum zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit 
             den Organen der die Options- bzw. Wandelschuldverschreibung 
             begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
             Gesellschaft festzulegen. 
 
 
       c)    Schaffung eines Bedingten Kapitals und 
             entsprechende Satzungsänderung 
 
 
         aa)   Schaffung eines Bedingten Kapitals 
 
 

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April 11, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies Aktiengesellschaft: -3-

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 10.000.000,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
               2012). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, als (i) die Inhaber von Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung Verpflichteten aus 
               Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der GFT 
               Technologies AG oder einer Gesellschaft, an der die GFT 
               Technologies AG unmittelbar oder mittelbar mit der 
               Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, 
               aufgrund der von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 
               beschlossenen Ermächtigung ausgegeben bzw. garantiert 
               werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
               machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, 
               ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen und (ii) nicht 
               ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien oder 
               Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
               Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
               erfolgt zu einem Options- bzw. Wandlungspreis, der den 
               Vorgaben der von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 
               beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen entspricht. Die neuen Aktien 
               nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie 
               aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten 
               bzw. der Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
               Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
         bb)   Satzungsänderung 
 
 
               § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 10.000.000,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
               2012). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, als (i) die Inhaber von Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung Verpflichteten aus 
               Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der GFT 
               Technologies AG oder einer Gesellschaft, an der die GFT 
               Technologies AG unmittelbar oder mittelbar mit der 
               Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, 
               aufgrund der von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 
               beschlossenen Ermächtigung ausgegeben bzw. garantiert 
               werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
               machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, 
               ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen und (ii) nicht 
               ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien oder 
               Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
               Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
               erfolgt zu einem Options- bzw. Wandlungspreis, der den 
               Vorgaben der von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 
               beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen entspricht. Die neuen Aktien 
               nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie 
               aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten 
               bzw. der Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
               Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
         cc)   Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
               Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 
               6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der 
               Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
               Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
               vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes 
               gilt im Fall der vollständigen oder teilweisen 
               Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
               oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
               Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der vollständigen 
               oder teilweisen Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 
               nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Options- oder 
               Wandlungspflichten. 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 
           4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 6 
           der Tagesordnung: 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 sowie die 
           Schaffung eines dazugehörigen Bedingten Kapitals von bis zu 
           EUR 10.000.000,00 sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft 
           zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit erweitern und dem 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei 
           Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im 
           Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen 
           Finanzierung eröffnen. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
           auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. 
           Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbunden sind (§ 221 
           Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs. 1 Aktiengesetz). Um die Abwicklung 
           zu erleichtern, soll die Möglichkeit bestehen, die 
           Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein 
           Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen 
           entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht i. S. v. § 186 Abs. 5 Aktiengesetz). 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
           die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. 
           Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
           Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten hat den 
           Vorteil, dass der Options- bzw. Wandlungspreis für die bereits 
           ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
           Wandlungspflichten nicht ermäßigt zu werden braucht und 
           dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss bei der 
           Gesellschaft ermöglicht wird. Beide Fälle des 
           Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im wohlverstandenen 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
           Barzahlung auszugebende Schuldverschreibungen vollständig 
           auszuschließen, wenn der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung 
           zur Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält 
           die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen 
           sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine 
           marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei 
           der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung zu erreichen. Eine marktnahe Festsetzung 
           der Konditionen und eine reibungslose Platzierung wären bei 
           Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 
           Abs. 2 Aktiengesetz, den Bezugspreis (und damit die 
           Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten 
           Tag der Bezugsfrist zu veröffentlichen. Angesichts der häufig 
           zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
           auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führt. Auch ist bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der 
           Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die 
           erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
           zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge 
           der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
           Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
           Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu für 
           die Gesellschaft ungünstigen Konditionen bei der 

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April 11, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

Kapitalbeschaffung führen können. 
 
 
           Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz die 
           Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz sinngemäß. Die 
           dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
           Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Durch 
           eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist 
           sichergestellt, dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung 
           die 10 %-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung 
           zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals 
           nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
           vorgenannte 10 %-Grenze werden sowohl neue Aktien angerechnet, 
           die aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder 
           -pflicht ausgegeben werden, als auch solche eigene Aktien, die 
           aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
           Aktiengesetz bis zur Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts veräußert werden. 
 
 
           Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ergibt sich ferner, dass 
           der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, 
           dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts 
           der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt 
           bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen 
           Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem 
           der hypothetische Börsenpreis der Schuldverschreibungen nach 
           anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
           errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach 
           pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich 
           unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
           Begebung der Schuldverschreibung, ist nach dem Sinn und Zweck 
           der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ein 
           Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
           zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand 
           vor Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
           -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach 
           pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass 
           der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten 
           Verwässerung des Werts der Aktien führt. Damit würde der 
           rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts gegen Null 
           tendieren, so dass den Aktionären durch den 
           Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher 
           Nachteil entsteht. Unabhängig von dieser Prüfung durch den 
           Vorstand wird eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen 
           und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung 
           auch dadurch gewährleistet, dass die Schuldverschreibungen im 
           Falle eines Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
           i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz auf Grundlage eines 
           Bookbuilding-Verfahrens veräußert werden. Außerdem haben die 
           Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
           Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder 
           Optionsrechten oder dem Eintritt der Wandlungspflicht 
           jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu 
           erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft eine marktnahe 
           Festsetzung der Konditionen, größtmögliche Sicherheit 
           hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
           kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
 
           Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss sind daher bei börsennotierten 
           Aktiengesellschaften üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall 
           sorgfältig prüfen, ob die Ausgabe von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und 
           ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung 
           der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
           berichten. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
           Gesellschaft und der GFT Resource Management GmbH 
 
 
           Die GFT Technologies AG hat am 26. März 2007 mit der GFT 
           Resource Management GmbH einen Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend 'BEAV') abgeschlossen, 
           dem die Gesellschafterversammlung der GFT Resource Management 
           GmbH am 26. März 2007 sowie die Hauptversammlung der GFT 
           Technologies AG am 22. Mai 2007 zustimmten. Der BEAV wurde am 
           24. Juli 2007 in das Handelsregister der GFT Resource 
           Management GmbH eingetragen. 
 
 
           Die GFT Technologies AG und die GFT Resource Management GmbH 
           haben am 27. März 2012 eine Änderungsvereinbarung zu diesem 
           BEAV abgeschlossen. 
 
 
           Die GFT Technologies AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
           BEAV sowie der Änderungsvereinbarung alleinige 
           Gesellschafterin der GFT Resource Management GmbH und ist dies 
           auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch. Aus diesem Grund 
           ist eine Prüfung der Änderungsvereinbarung durch einen 
           Vertragsprüfer entsprechend § 295 Abs. 1 i. V. m. § 293b AktG 
           nicht erforderlich. Ferner sind für außenstehende 
           Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu 
           gewähren. 
 
 
           Die Gesellschafterversammlung der GFT Resource Management GmbH 
           hat der Änderung des BEAV bereits zugestimmt. Die Änderung des 
           BEAV wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der GFT 
           Technologies und erst, wenn die Änderung in das 
           Handelsregister der GFT Resource Management GmbH eingetragen 
           worden ist, wirksam. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Der Änderungsvereinbarung vom 27. März 2012 
             zwischen der GFT Technologies AG und der GFT Resource 
             Management GmbH zum Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag vom 26. März 2007 wird 
             zugestimmt.' 
 
 
 
           Die Änderungsvereinbarung hat folgenden Inhalt: 
 
 
           'Zwischen der 
 
 
           GFT Technologies AG, Filderhauptstraße 142, 70599 Stuttgart, 
           vertreten durch ihren Vorstand 
 
 
          - nachfolgend 'GFT AG' - 
 
 
           und der 
 
 
           GFT Resource Management GmbH, Mergenthalerallee 55, 65760 
           Eschborn, vertreten durch ihre Geschäftsführung 
 
 
          - nachfolgend 'GFT Resource Management GmbH' - 
 
 
           wird folgende 
 
 
          Änderungsvereinbarung 
 
 
           zum zwischen der GFT AG und der GFT Resource Management GmbH 
           bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 
           26. März 2007, eingetragen im Handelsregister des Sitzes der 
           GFT Resource Management GmbH am 24. Juli 2007, abgeschlossen: 
 
 
          Präambel 
 
 
       1.    Die GFT AG ist alleinige Gesellschafterin der GFT 
             Resource Management GmbH. 
 
 
       2.    Zwischen der GFT AG und der GFT Resource 
             Management GmbH wurde am 26. März 2007 ein Beherrschungs- 
             und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, der am 24. Juli 
             2007 durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der 
             GFT Resource Management GmbH Rechtswirksamkeit erlangt hat 
             (nachfolgend 'BEAV'). 
 
 
 
           Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
          I. Änderung von § 3 BEAV 
 
 
           § 3 BEAV - Gewinnabführung - wird geändert und lautet nun 
           insgesamt wie folgt: 
 
 
       '(1)  GFT Resource Management GmbH verpflichtet sich, 
             ihren gesamten Gewinn an die GFT AG abzuführen. Abzuführen 
             ist - vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen 
             gemäß § 3 (2) und § 3 (3) dieses Vertrags - der ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 
             8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung 
             darf den gemäß § 301 AktG (in der jeweils geltenden Fassung) 

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April 11, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.