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DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2012 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: PAION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.05.2012 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
11.04.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PAION AG 
 
   Aachen 
 
   - ISIN DE 000A0B65S3 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   2012 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 23. Mai 2012, um 10:00 Uhr 
   (MESZ) im Forum M, Buchkremerstraße 1-7, 52062 Aachen, stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2011, der Lageberichte für die Gesellschaft und den 
           Konzern für das Geschäftsjahr 2011 einschließlich des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den § 
           289 Absatz 4 und 5, § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches. 
 
 
   Diese Unterlagen können im Internet unter www.paion.com/hv eingesehen 
   werden. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus 
   und werden Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos 
   zugesandt. 
 
 
   ________________________________________________________________________________ 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
   Entlastung zu erteilen. 
 
 
   ________________________________________________________________________________ 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
   Entlastung zu erteilen. 
 
 
   ________________________________________________________________________________ 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 sowie des Abschlussprüfers für eine 
           prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Absatz 5 und 37y Nr. 2 des 
           Wertpapierhandelsgesetzes 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
     a)    Die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Köln, wird 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
     b)    Die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Köln, wird 
           zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichtes gemäß §§ 37w Absatz 5 und 37y Nr. 2 
           des Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
 
   ________________________________________________________________________________ 
 
     5.    Wiederwahl von Herrn Dr. Jörg Spiekerkötter zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
   Der Aufsichtsrat der PAION AG setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 AktG sowie § 12 Abs. 1 der Satzung der PAION AG aus drei 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Die Amtszeit von Herrn Dr. Jörg Spiekerkötter endet mit Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2012. Vor diesem Hintergrund schlägt der 
   Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, Herrn Dr. Jörg Spiekerkötter, 
   deutscher Staatsangehöriger, Rechtsanwalt, wohnhaft in Kleinmachnow, 
   erneut als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Herr Dr. Spiekerkötter hat derzeit keine weitere Mitgliedschaft in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien inne. 
 
   Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   wird nicht mitgerechnet. 
 
 
   ________________________________________________________________________________ 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Absatz 
           1 und § 10 Absatz 1 der Satzung zur Zahl der 
           Vorstandsmitglieder und Vertretung durch den Vorstand 
 
 
   Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 8 Absatz 1 vor, dass der 
   Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. Diese Regelung soll 
   dahingehend geändert werden, dass der Vorstand auch aus nur einer 
   Person bestehen kann. Die Regelungen in § 10 Absatz 1 zur Vertretung 
   der Gesellschaft durch den Vorstand sollen entsprechend angepasst 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 Absatz 1 sowie § 10 Absatz 
   1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
   '§ 8 Absatz 1: 
   Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren 
   Person(en). Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des 
   Vorstandes.' 
 
   '§ 10 Absatz 1: 
   Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ein Vorstandsmitglied 
   allein, wenn nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, und, wenn der 
   Vorstand aus mehreren Personen besteht, 
 
   - durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder 
 
   - durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
   oder 
 
   - durch ein Vorstandsmitglied allein, wenn ihm eine entsprechende 
   Vertretungsbefugnis durch den Aufsichtsrat erteilt wurde.' 
 
 
   ________________________________________________________________________________ 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig 
   angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens 
   am Mittwoch, den 16. Mai 2012, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden 
   Adresse 
 
   PAION AG 
   c/o BADER & HUBL GmbH 
   Wilhelmshofstraße 67 
   74321 Bietigheim-Bissingen 
   Telefax: +49 (0)7142 788667-55 
   oder per E-Mail an: hauptversammlung@baderhubl.de 
 
   zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie 
   zu Beginn des Mittwoch, den 2. Mai 2012, 0.00 Uhr MESZ, Aktionär der 
   Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein durch 
   das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
   Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der 
   Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Mittwoch, 
   den 16. Mai 2012, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und 
   müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf der 
   Internetseite 
 
   www.paion.com/hv. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die 
   von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit 
   sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine 
   Stimme. 
 
     2.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten - z. B. ein Kreditinstitut oder eine 
   Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ausnahmen können für 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte 
   Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Absatz 8 Aktiengesetz 
   i.V.m. § 125 Absatz 5 Aktiengesetz. Daher bitten wir unsere Aktionäre, 
   sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder 

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April 11, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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