DGAP-HV: PAION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.05.2012 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
11.04.2012 / 15:13
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PAION AG
Aachen
- ISIN DE 000A0B65S3 -
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
2012 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 23. Mai 2012, um 10:00 Uhr
(MESZ) im Forum M, Buchkremerstraße 1-7, 52062 Aachen, stattfindet.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2011, der Lageberichte für die Gesellschaft und den
Konzern für das Geschäftsjahr 2011 einschließlich des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §
289 Absatz 4 und 5, § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches.
Diese Unterlagen können im Internet unter www.paion.com/hv eingesehen
werden. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus
und werden Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos
zugesandt.
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2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Entlastung zu erteilen.
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3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Entlastung zu erteilen.
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4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012 sowie des Abschlussprüfers für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Absatz 5 und 37y Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
a) Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Köln, wird
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 bestellt.
b) Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Köln, wird
zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichtes gemäß §§ 37w Absatz 5 und 37y Nr. 2
des Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2012 bestellt.
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5. Wiederwahl von Herrn Dr. Jörg Spiekerkötter zum
Mitglied des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der PAION AG setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101
Abs. 1 AktG sowie § 12 Abs. 1 der Satzung der PAION AG aus drei
Mitgliedern zusammen.
Die Amtszeit von Herrn Dr. Jörg Spiekerkötter endet mit Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung 2012. Vor diesem Hintergrund schlägt der
Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, Herrn Dr. Jörg Spiekerkötter,
deutscher Staatsangehöriger, Rechtsanwalt, wohnhaft in Kleinmachnow,
erneut als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Herr Dr. Spiekerkötter hat derzeit keine weitere Mitgliedschaft in
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien inne.
Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
wird nicht mitgerechnet.
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6. Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Absatz
1 und § 10 Absatz 1 der Satzung zur Zahl der
Vorstandsmitglieder und Vertretung durch den Vorstand
Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 8 Absatz 1 vor, dass der
Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. Diese Regelung soll
dahingehend geändert werden, dass der Vorstand auch aus nur einer
Person bestehen kann. Die Regelungen in § 10 Absatz 1 zur Vertretung
der Gesellschaft durch den Vorstand sollen entsprechend angepasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 Absatz 1 sowie § 10 Absatz
1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
'§ 8 Absatz 1:
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren
Person(en). Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des
Vorstandes.'
'§ 10 Absatz 1:
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ein Vorstandsmitglied
allein, wenn nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, und, wenn der
Vorstand aus mehreren Personen besteht,
- durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder
- durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
oder
- durch ein Vorstandsmitglied allein, wenn ihm eine entsprechende
Vertretungsbefugnis durch den Aufsichtsrat erteilt wurde.'
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Weitere Angaben zur Einberufung
1. Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens
am Mittwoch, den 16. Mai 2012, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden
Adresse
PAION AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Wilhelmshofstraße 67
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefax: +49 (0)7142 788667-55
oder per E-Mail an: hauptversammlung@baderhubl.de
zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie
zu Beginn des Mittwoch, den 2. Mai 2012, 0.00 Uhr MESZ, Aktionär der
Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein durch
das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich.
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der
Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Mittwoch,
den 16. Mai 2012, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und
müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf der
Internetseite
www.paion.com/hv.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die
von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit
sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine
Stimme.
2. Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten - z. B. ein Kreditinstitut oder eine
Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ausnahmen können für
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte
Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Absatz 8 Aktiengesetz
i.V.m. § 125 Absatz 5 Aktiengesetz. Daher bitten wir unsere Aktionäre,
sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder
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