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DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2012 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Aareal Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.05.2012 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
12.04.2012 / 15:18 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Aareal Bank AG 
 
   Wiesbaden 
 
   WKN.: 540 811 
   ISIN: DE 0005408116 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
   wir laden Sie herzlich ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, dem 23. Mai 2012, 10.30 Uhr, 
   im Kurhaus, Kurhausplatz, 65189 Wiesbaden. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der 
           Gesellschaft und des Konzernlageberichts, des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß den §§ 172, 173 
           AktG am 28. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem 
           Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
           Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen 
           liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
           Geschäftsräumen der Gesellschaft, Paulinenstraße 15, 65189 
           Wiesbaden, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch 
           die Aktionäre aus. Sie werden zu Beginn der Verhandlung 
           erläutert. Auf Verlangen werden diese Unterlagen jedem 
           Aktionär unverzüglich kostenlos übersandt. Die Unterlagen sind 
           auch über die Internetseite http://www.aareal-bank.com 
           zugänglich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 10.000.000 in die anderen 
           Gewinnrücklagen einzustellen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung des Bilanz- und 
           Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
           PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 und zum Prüfer für 
           die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals, Änderung von § 5 Abs. 4 der Satzung 
 
 
           Das ursprünglich in einer in Höhe von EUR 64.132.500 
           geschaffene genehmigte Kapital 2010 besteht nach seiner 
           Ausnutzung im letzten Geschäftsjahr noch in Höhe von EUR 
           12.826.314 (§ 5 Abs. 4 der Satzung). Um dem Vorstand auch 
           künftig Flexibilität für etwaige Kapitalmaßnahmen zu gewähren, 
           soll das genehmigte Kapital wieder auf die gesetzlich 
           zulässige Höhe aufgefüllt werden. Dazu soll die bestehende 
           Ermächtigung aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
           Kapital in Höhe von EUR 89.785.830 mit einer Laufzeit bis zum 
           22. Mai 2017 zu im Wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen 
           ersetzt werden. Das neue genehmigte Kapital soll, wie das 
           bisherige auch, für Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur 
           Verfügung stehen. Ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung soll auf insgesamt 
           20% des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       1.    Das gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung bestehende 
             genehmigte Kapital wird mit Wirksamwerden des nachfolgend 
             unter Ziff. 2 bis 4 neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 
             2012 durch Eintragung der Neufassung von § 5 Absatz 4 in das 
             Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             22. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage, 
             einmalig oder mehrmals, jedoch insgesamt um einen Nennbetrag 
             von bis zu höchstens EUR 89.785.830 zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2012). 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem 
             oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (sogenanntes 'mittelbares Bezugsrecht'). Der Vorstand wird 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
               wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
               nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
               jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - 
               wenn dieser Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten dürfen. Auf 
               diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
               anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung 
               des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben 
               oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
               die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
               Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien ausgegeben 
               wurden bzw. noch ausgegeben werden können; 
 
 
         (b)   für Spitzenbeträge, soweit sie bei der 
               Festlegung des jeweiligen Bezugsverhältnisses entstehen; 
 
 
         (c)   soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich 
               ist, um Inhabern von Optionsschuldverschreibungen oder 
               Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der 
               Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- 
               oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von 
               Wandlungspflichten zustünde; 
 
 
         (d)   für einen Betrag von bis zu EUR 4.000.000, um 
               hierfür Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr 
               verbundener Unternehmen Aktien zum Bezug anzubieten; 
 
 
         (e)   im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
               Sacheinlagen. 
 
 
 
             Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien dürfen weder 
             20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
             noch - wenn dieser Betrag geringer ist - des im Zeitpunkt 
             der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
             übersteigen. 
 
 
       3.    Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
       4.    § 5 Abs. 4 der Satzung wird unter vorheriger 
             Aufhebung seiner bisherigen Fassung wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 22. Mai 
             2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
             Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 

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