Anzeige
Mehr »
Donnerstag, 11.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Vier Bohrlöcher, vier Treffer - bestätigt sich hier ein neues Uran-System?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
64 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.05.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.04.2012 / 15:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MyHammer Holding AG 
 
   Berlin 
 
   WKN: 568030 
   ISIN: DE0005680300 
 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der MyHammer Holding AG am Donnerstag, den 24. Mai 
   2012, um 11:00 Uhr (Einlass: ab 10:30 Uhr), in die Eventpassage 
   (Auditorium II), Kantstraße 8, 10623 Berlin, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   Tagesordnungspunkt 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die MyHammer Holding AG 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr 2011, des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289 Absatz 4, 5, 315 Absatz 4 
   Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gem. 
   § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
   erforderlich. 
 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 4 
 
   Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Das von der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Mai 2009 gewählte 
   Aufsichtsratsmitglied, Herr Claas van Delden, hat sein Amt mit Wirkung 
   zum Ablauf der Hauptversammlung am 24. Mai 2012 niedergelegt. Für ihn 
   soll ein Nachfolger gewählt werden. Ergänzungswahlen für vorzeitig 
   ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgen gem. § 9 Absatz 2 
   der Satzung für deren restliche Amtszeit, vorliegend also bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2013 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG 
   zusammen und besteht nach § 9 Absatz 1 der Satzung aus drei 
   Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Markus Schunk, Geschäftsführer der Holtzbrinck Digital GmbH, der 
   Holtzbrinck Digital Strategy GmbH, der Holtzbrinck Digital Incubation 
   GmbH und der NetDoktor.de GmbH, alle München, sowie Prokurist der 
   Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH, Stuttgart, wohnhaft in 
   Reutlingen, zum Mitglied des Aufsichtsrats mit der Maßgabe zu wählen, 
   dass seine Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt. 
 
   Weitere Informationen zum beruflichen Werdegang von Herrn Schunk und 
   zu seinen fachlichen Qualifikationen werden ab dem Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter 
   www.myhammer-holding.de/hauptversammlung veröffentlicht. 
 
   Angaben gem. § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
 
   Herr Schunk ist bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten 
   Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied vergleichbarer 
   in- oder ausländischer Kontrollgremien: 
 
     a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte 
 
 
 
 
         -     allesklar.com AG, Siegburg 
 
 
         -     healthier AG, Wiesbaden 
 
 
         -     MY-HAMMER Aktiengesellschaft, Berlin 
 
 
 
 
     b)    vergleichbare in- oder ausländische Kontrollgremien 
 
 
 
 
         -     Non Executive Director, VZnet Netzwerke Ltd, 
               Berlin 
 
 
 
 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 sowie 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers im Falle einer 
   etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. 
   Juni 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in 
   Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin), wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
   b) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in 
   Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin), wird für den Fall, dass eine 
   freiwillige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 
   30. Juni 2012 erfolgt, zum Abschlussprüfer bestellt. 
 
   Es sei darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung unter dem 
   vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der Gesellschaft 
   begründet wird oder werden soll, eine prüferische Durchsicht der 
   Inhalte eines erstellten Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen. 
 
   Tagesordnungspunkt 6 
 
   Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands 
 
   Der § 120 Absatz 4 AktG ermöglicht, dass die Hauptversammlung über die 
   Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließt. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Mai 2010 hat 
   das damals zur Abstimmung gestellte System der Vorstandsvergütung 
   gebilligt. Da das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Ende 
   2011 Modifikationen erfahren hat, soll es der Hauptversammlung 
   vorsorglich und als Ausdruck guter Corporate Governance erneut zur 
   Billigung vorlegt werden. Das aktuelle Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist im Vergütungsbericht 
   dargestellt, der im Geschäftsbericht auch als Teil des Corporate 
   Governance Berichts auf den Seiten 30 ff. veröffentlicht ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder der MyHammer Holding AG zu billigen. 
 
   Tagesordnungspunkt 7 
 
   Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Absatz 1 Satz 1 der 
   Satzung (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten derzeit gem. § 13 Absatz 1 
   der Satzung neben dem Ersatz ihrer Auslagen (einschließlich einer auf 
   die Aufsichtsratstätigkeit etwa anfallenden Umsatzsteuer) eine feste 
   jährliche Vergütung in Höhe von 5.000,00 Euro. Der Vorsitzende erhält 
   das Doppelte dieses Betrages. Die Höhe der Vergütung liegt in Ansehung 
   des in der Vergangenheit immer weiter gesteigerten Anforderungsprofils 
   unterhalb der Vergütung in vergleichbaren Gesellschaften und trägt der 
   tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und fachlichen Qualifikation 
   der Mitglieder nicht mehr angemessen Rechnung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 13 Absatz 1 Satz 1 der 
   Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
           'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem 
           Beginn des Geschäftsjahres 2012 neben dem Ersatz ihrer 
           Auslagen (einschließlich einer auf die Aufsichtsratstätigkeit 
           etwa anfallenden Umsatzsteuer) eine feste jährliche Vergütung 
           in Höhe von 10.000,00 Euro.' 
 
 
   Tagesordnungspunkt 8 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten 
   Kapitals, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und Beschlussfassung über 
   die Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des 
   Grundkapitals, genehmigtes und bedingtes Kapital) 
 
   Derzeit besteht in § 4 Absatz 3 der Satzung ein genehmigtes Kapital in 
   Höhe von 6.638.613,00 Euro. Es ist bis zum 17. Mai 2013 befristet und 
   soll daher rechtzeitig erneuert werden. In gesetzlich zulässigem 
   Umfang soll - unter Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals - 
   ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, wobei die bisher in 
   der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   erneut in die Satzung aufgenommen werden sollen. Das Grundkapital der 
   Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 15.490.096,00 Euro, so dass insgesamt genehmigtes 
   Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von 
   7.745.048,00 Euro, bestehen kann, und zwar für einen Zeitraum von 
   längstens fünf Jahren (§ 202 AktG). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
     a)    Die in § 4 Absatz 3 der Satzung enthaltene 
           Ermächtigung des Vorstands, bis zum 17. Mai 2013 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           um bis zu 6.638.613,00 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital), 
           wird nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Buchstaben d) mit 
           Wirkung auf den dort bestimmten Zeitpunkt der 
           Handelsregistereintragung aufgehoben. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 24. Mai 2017 mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

Aufsichtsrats um bis zu 7.745.048,00 Euro durch ein- oder 
           mehrmalige Ausgabe von bis zu 7.745.048 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
           erhöhen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien 
           sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
           jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       -     Für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs 
             von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auch 
             zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere 
             Nutzungsrechten an Software; 
 
 
       -     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn von 
             Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, 
             wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, 
             der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
             Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die 
             vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) 
             aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten 
             Ermächtigung erworben und gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 in 
             Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden oder (ii) 
             aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
             Ferner sind auf diese Begrenzung (iii) diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund 
             einer erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung des 
             § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
           Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
           Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte 
           Kapital bis zum 24. Mai 2017 nicht oder nicht vollständig 
           ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
     c)    § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
             '3. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Mai 2017 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 7.745.048,00 Euro 
             durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 7.745.048 auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         -     Für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
               Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
               sowie auch zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, 
               insbesondere Nutzungsrechten an Software; 
 
 
         -     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn 
               von Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreitet, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag 
               ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
               wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
               werden Aktien angerechnet, die (i) aufgrund einer von der 
               Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gem. 
               § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 
               4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert 
               werden oder (ii) aufgrund einer im Übrigen bestehenden 
               Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 
               Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf diese 
               Begrenzung (iii) diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
               Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
               wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund 
               einer erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
               des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
             Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das 
             genehmigte Kapital bis zum 24. Mai 2017 nicht oder nicht 
             vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
     d)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals gem. vorstehendem Buchstaben 
           a) nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen 
           genehmigten Kapitals in Höhe von 7.745.048,00 Euro, d.h. mit 
           der entsprechenden Satzungsänderung gem. vorstehendem 
           Buchstaben c), zur Eintragung in das Handelsregister 
           anzumelden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals nur in das Handelsregister 
           eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass 
           gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue 
           genehmigte Kapital in das Handelsregister eingetragen wird. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals gem. § 203 Absatz 
   2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG: 
 
   Um bei Bedarf Eigenkapital flexibel zur Finanzierung einsetzen zu 
   können, ist es notwendig, dass die Gesellschaft über genehmigtes 
   Kapital verfügt. Da eine Kapitalerhöhung häufig kurzfristig erfolgen 
   muss, kann diese mitunter nicht von der Hauptversammlung unmittelbar 
   beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund genehmigten 
   Kapitals, auf das der Vorstand schnell und flexibel zurückgreifen 
   kann. Derzeit besteht ein genehmigtes Kapital in Höhe von 6.638.613,00 
   Euro, das jedoch bis zum 17. Mai 2013 befristet ist. Das Grundkapital 
   der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 15.490.096,00 Euro, so dass insgesamt genehmigtes 
   Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von 
   7.745.048,00 Euro, bestehen kann. Das genehmigte Kapital soll im 
   gesetzlich zulässigen Umfang - unter Aufhebung des bestehenden Betrags 
   - für die zulässige Höchstdauer von fünf Jahren neu geschaffen werden, 
   wobei die bisher in der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts grundsätzlich beibehalten werden sollen. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft 
   bis zum 24. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
   7.745.048,00 Euro (entsprechend 50 % des heutigen Grundkapitals) durch 
   ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 7.745.048 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Er 
   soll dabei ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen auszuschließen: (i) 
   für Spitzenbeträge; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   sowie zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere von 
   Nutzungsrechten an Software; (iii) bei Bareinlagen bis zu einem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.