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DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.05.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.04.2012 / 15:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MyHammer Holding AG 
 
   Berlin 
 
   WKN: 568030 
   ISIN: DE0005680300 
 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der MyHammer Holding AG am Donnerstag, den 24. Mai 
   2012, um 11:00 Uhr (Einlass: ab 10:30 Uhr), in die Eventpassage 
   (Auditorium II), Kantstraße 8, 10623 Berlin, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   Tagesordnungspunkt 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die MyHammer Holding AG 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr 2011, des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289 Absatz 4, 5, 315 Absatz 4 
   Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gem. 
   § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
   erforderlich. 
 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 4 
 
   Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Das von der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Mai 2009 gewählte 
   Aufsichtsratsmitglied, Herr Claas van Delden, hat sein Amt mit Wirkung 
   zum Ablauf der Hauptversammlung am 24. Mai 2012 niedergelegt. Für ihn 
   soll ein Nachfolger gewählt werden. Ergänzungswahlen für vorzeitig 
   ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgen gem. § 9 Absatz 2 
   der Satzung für deren restliche Amtszeit, vorliegend also bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2013 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG 
   zusammen und besteht nach § 9 Absatz 1 der Satzung aus drei 
   Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Markus Schunk, Geschäftsführer der Holtzbrinck Digital GmbH, der 
   Holtzbrinck Digital Strategy GmbH, der Holtzbrinck Digital Incubation 
   GmbH und der NetDoktor.de GmbH, alle München, sowie Prokurist der 
   Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH, Stuttgart, wohnhaft in 
   Reutlingen, zum Mitglied des Aufsichtsrats mit der Maßgabe zu wählen, 
   dass seine Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt. 
 
   Weitere Informationen zum beruflichen Werdegang von Herrn Schunk und 
   zu seinen fachlichen Qualifikationen werden ab dem Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter 
   www.myhammer-holding.de/hauptversammlung veröffentlicht. 
 
   Angaben gem. § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
 
   Herr Schunk ist bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten 
   Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied vergleichbarer 
   in- oder ausländischer Kontrollgremien: 
 
     a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte 
 
 
 
 
         -     allesklar.com AG, Siegburg 
 
 
         -     healthier AG, Wiesbaden 
 
 
         -     MY-HAMMER Aktiengesellschaft, Berlin 
 
 
 
 
     b)    vergleichbare in- oder ausländische Kontrollgremien 
 
 
 
 
         -     Non Executive Director, VZnet Netzwerke Ltd, 
               Berlin 
 
 
 
 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 sowie 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers im Falle einer 
   etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. 
   Juni 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in 
   Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin), wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
   b) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in 
   Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin), wird für den Fall, dass eine 
   freiwillige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 
   30. Juni 2012 erfolgt, zum Abschlussprüfer bestellt. 
 
   Es sei darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung unter dem 
   vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der Gesellschaft 
   begründet wird oder werden soll, eine prüferische Durchsicht der 
   Inhalte eines erstellten Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen. 
 
   Tagesordnungspunkt 6 
 
   Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands 
 
   Der § 120 Absatz 4 AktG ermöglicht, dass die Hauptversammlung über die 
   Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließt. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Mai 2010 hat 
   das damals zur Abstimmung gestellte System der Vorstandsvergütung 
   gebilligt. Da das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Ende 
   2011 Modifikationen erfahren hat, soll es der Hauptversammlung 
   vorsorglich und als Ausdruck guter Corporate Governance erneut zur 
   Billigung vorlegt werden. Das aktuelle Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist im Vergütungsbericht 
   dargestellt, der im Geschäftsbericht auch als Teil des Corporate 
   Governance Berichts auf den Seiten 30 ff. veröffentlicht ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder der MyHammer Holding AG zu billigen. 
 
   Tagesordnungspunkt 7 
 
   Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Absatz 1 Satz 1 der 
   Satzung (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten derzeit gem. § 13 Absatz 1 
   der Satzung neben dem Ersatz ihrer Auslagen (einschließlich einer auf 
   die Aufsichtsratstätigkeit etwa anfallenden Umsatzsteuer) eine feste 
   jährliche Vergütung in Höhe von 5.000,00 Euro. Der Vorsitzende erhält 
   das Doppelte dieses Betrages. Die Höhe der Vergütung liegt in Ansehung 
   des in der Vergangenheit immer weiter gesteigerten Anforderungsprofils 
   unterhalb der Vergütung in vergleichbaren Gesellschaften und trägt der 
   tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und fachlichen Qualifikation 
   der Mitglieder nicht mehr angemessen Rechnung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 13 Absatz 1 Satz 1 der 
   Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
           'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem 
           Beginn des Geschäftsjahres 2012 neben dem Ersatz ihrer 
           Auslagen (einschließlich einer auf die Aufsichtsratstätigkeit 
           etwa anfallenden Umsatzsteuer) eine feste jährliche Vergütung 
           in Höhe von 10.000,00 Euro.' 
 
 
   Tagesordnungspunkt 8 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten 
   Kapitals, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und Beschlussfassung über 
   die Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des 
   Grundkapitals, genehmigtes und bedingtes Kapital) 
 
   Derzeit besteht in § 4 Absatz 3 der Satzung ein genehmigtes Kapital in 
   Höhe von 6.638.613,00 Euro. Es ist bis zum 17. Mai 2013 befristet und 
   soll daher rechtzeitig erneuert werden. In gesetzlich zulässigem 
   Umfang soll - unter Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals - 
   ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, wobei die bisher in 
   der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   erneut in die Satzung aufgenommen werden sollen. Das Grundkapital der 
   Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 15.490.096,00 Euro, so dass insgesamt genehmigtes 
   Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von 
   7.745.048,00 Euro, bestehen kann, und zwar für einen Zeitraum von 
   längstens fünf Jahren (§ 202 AktG). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
     a)    Die in § 4 Absatz 3 der Satzung enthaltene 
           Ermächtigung des Vorstands, bis zum 17. Mai 2013 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           um bis zu 6.638.613,00 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital), 
           wird nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Buchstaben d) mit 
           Wirkung auf den dort bestimmten Zeitpunkt der 
           Handelsregistereintragung aufgehoben. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 24. Mai 2017 mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -2-

Aufsichtsrats um bis zu 7.745.048,00 Euro durch ein- oder 
           mehrmalige Ausgabe von bis zu 7.745.048 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
           erhöhen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien 
           sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
           jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       -     Für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs 
             von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auch 
             zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere 
             Nutzungsrechten an Software; 
 
 
       -     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn von 
             Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, 
             wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, 
             der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
             Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die 
             vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) 
             aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten 
             Ermächtigung erworben und gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 in 
             Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden oder (ii) 
             aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
             Ferner sind auf diese Begrenzung (iii) diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund 
             einer erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung des 
             § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
           Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
           Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte 
           Kapital bis zum 24. Mai 2017 nicht oder nicht vollständig 
           ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
     c)    § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
             '3. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Mai 2017 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 7.745.048,00 Euro 
             durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 7.745.048 auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         -     Für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
               Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
               sowie auch zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, 
               insbesondere Nutzungsrechten an Software; 
 
 
         -     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn 
               von Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreitet, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag 
               ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
               wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
               werden Aktien angerechnet, die (i) aufgrund einer von der 
               Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gem. 
               § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 
               4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert 
               werden oder (ii) aufgrund einer im Übrigen bestehenden 
               Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 
               Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf diese 
               Begrenzung (iii) diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
               Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
               wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund 
               einer erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
               des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
             Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das 
             genehmigte Kapital bis zum 24. Mai 2017 nicht oder nicht 
             vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
     d)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals gem. vorstehendem Buchstaben 
           a) nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen 
           genehmigten Kapitals in Höhe von 7.745.048,00 Euro, d.h. mit 
           der entsprechenden Satzungsänderung gem. vorstehendem 
           Buchstaben c), zur Eintragung in das Handelsregister 
           anzumelden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals nur in das Handelsregister 
           eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass 
           gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue 
           genehmigte Kapital in das Handelsregister eingetragen wird. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals gem. § 203 Absatz 
   2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG: 
 
   Um bei Bedarf Eigenkapital flexibel zur Finanzierung einsetzen zu 
   können, ist es notwendig, dass die Gesellschaft über genehmigtes 
   Kapital verfügt. Da eine Kapitalerhöhung häufig kurzfristig erfolgen 
   muss, kann diese mitunter nicht von der Hauptversammlung unmittelbar 
   beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund genehmigten 
   Kapitals, auf das der Vorstand schnell und flexibel zurückgreifen 
   kann. Derzeit besteht ein genehmigtes Kapital in Höhe von 6.638.613,00 
   Euro, das jedoch bis zum 17. Mai 2013 befristet ist. Das Grundkapital 
   der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 15.490.096,00 Euro, so dass insgesamt genehmigtes 
   Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von 
   7.745.048,00 Euro, bestehen kann. Das genehmigte Kapital soll im 
   gesetzlich zulässigen Umfang - unter Aufhebung des bestehenden Betrags 
   - für die zulässige Höchstdauer von fünf Jahren neu geschaffen werden, 
   wobei die bisher in der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts grundsätzlich beibehalten werden sollen. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft 
   bis zum 24. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
   7.745.048,00 Euro (entsprechend 50 % des heutigen Grundkapitals) durch 
   ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 7.745.048 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Er 
   soll dabei ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen auszuschließen: (i) 
   für Spitzenbeträge; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   sowie zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere von 
   Nutzungsrechten an Software; (iii) bei Bareinlagen bis zu einem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

Betrag, der 10 von Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, sofern der 
   Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf Spitzenbeträge 
   vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die 
   Herstellung eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses 
   erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die 
   Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist durch die 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Jeder Aktionär hat zudem 
   grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
   Anteilsquote erforderlichen Aktien zu marktgerechten Bedingungen über 
   die Börse zu erwerben. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne 
   Beanspruchung des Kapitalmarktes Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
   Einzelfällen als Gegenleistung für Sacheinlagen, insbesondere im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Unternehmensbeteiligungen sowie Rechten, insbesondere Nutzungsrechten 
   an Software, einsetzen zu können. Die Gesellschaft steht im 
   Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in sich 
   wandelnden Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es 
   auch, ggf. Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
   Unternehmen, aber auch (Nutzungs-) Rechte z.B. an fremder Software zu 
   erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen sowie 
   beim Erwerb von Rechten hohe Gegenleistungen erbracht werden müssen. 
   Diese Gegenleistungen können oder sollen häufig nicht in Geld erbracht 
   werden. Dies kann darauf beruhen, dass der Veräußerer als 
   Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt, zum 
   anderen kann es im Interesse der Gesellschaft sein, über das Angebot 
   von Aktien der Gesellschaft gerade auch bei Know-how-Trägern eine 
   dauerhafte Bindung an die Gesellschaft über eine Aktienbeteiligung zu 
   bewirken. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den 
   notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen sowie 
   von Nutzungsrechten an Software schnell und flexibel auszunutzen. Bei 
   Einräumung des Bezugsrechts an die Aktionäre wäre eine 
   Erwerbsfinanzierung durch Gewährung von Aktien dagegen aus 
   tatsächlichen Gründen in den allermeisten Fällen ausgeschlossen. 
 
   Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit 
   nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der 
   Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur 
   im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Nur wenn 
   diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine 
   Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der zu gewährenden Aktien 
   der Gesellschaft einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes 
   andererseits werden grundsätzlich neutrale Wertgutachten z.B. von 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken sein, so 
   dass eine Wertaushöhlung der Gesellschaft durch die Nutzung der 
   Ermächtigung nicht zu befürchten ist. 
 
   Die Ermächtigung sieht zudem die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht gem. 
   § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung 
   auszuschließen. Hierdurch soll von der Möglichkeit eines sogenannten 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht werden. Die in 
   § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, auf 
   Grund der jeweiligen Börsenverfassung bestehende Möglichkeiten schnell 
   und flexibel sowie kostengünstig zur Aufnahme neuen Kapitals zu 
   nutzen. Dies fördert eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
   Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre. Durch den Verzicht auf 
   die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein 
   etwaig bestehender Eigenkapitalbedarf sehr zeitnah gedeckt werden. 
   Zusätzlich können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben 
   werden. Die Ermächtigung ist gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jedoch 
   auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn von Hundert des zum Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals begrenzt. Auf 
   die vorgenannte 10 %-Grenze werden zudem alle Aktien angerechnet, die 
   (i) aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung 
   erworben und gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden 
   oder (ii) aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf 
   diese Begrenzung (iii) diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
   Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
   bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, 
   sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund einer 
   erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Auf diese Weise wird im Interesse der 
   Aktionäre sichergestellt, dass keine Verwässerung ihrer Beteiligung 
   verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über 
   die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die insoweit zugrunde 
   liegende Wertung des Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ausgeht. Die Ermächtigung gilt zudem mit der Maßgabe, dass der 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
   unterschreitet. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien wird sich daher 
   am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den 
   aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich (in aller Regel nicht um mehr 
   als 5 %) unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
   Verwässerung der Aktionäre nicht zu befürchten ist. 
 
   Eine Bestimmung, wonach der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf 
   Aktien entfällt, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden können, 
   auf einen Anteil des genehmigten Kapitals beschränkt wird, ist nicht 
   vorgesehen. Für Bareinlagen enthält die Ermächtigung bereits eine 
   Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals, die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben werden können (s.o.). Im Falle von Spitzen 
   bleibt die Bedeutung des Bezugsrechtsauschlusses für die Aktionäre 
   ohnehin marginal. 
 
   Soweit eine Beschränkung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   von Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern auf 20 % des 
   Grundkapitals insbesondere für Sacheinlagen gefordert wird, ergäbe 
   eine solche Beschränkung für die Gesellschaft keinen Sinn. Denn dann 
   wäre die Möglichkeit zum Erwerb von Beteiligungen mittels genehmigten 
   Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts übermäßig eingeschränkt. Es 
   könnten im Wege eines sog. Sharedeals maximal rund drei Millionen 
   Aktien gewährt werden. Dieses Volumen schließt den Erwerb der Mehrzahl 
   von Unternehmen aus den in Betracht kommenden Branchen durch die 
   Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital nach heutigem Stand aus. 
   Eine entsprechende Beschränkung würde den Sinn und Zweck der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Sacheinlagen 
   weitgehend aushöhlen. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist 
   nach Würdigung aller Umstände geeignet und erforderlich, die 
   angestrebten Ziele der Gesellschaft zu erreichen. Die Möglichkeiten 
   zum Bezugsrechtsausschluss sind auch verhältnismäßig, da sie 
   einerseits das Interesse der Gesellschaft am Ausschluss des 
   Bezugsrechts in den genannten Fällen und andererseits das Interesse 
   der Aktionäre angemessen berücksichtigen. 
 
   Das derzeit bestehende genehmigte Kapital wurde von der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 20.05.2008 über insgesamt 
   7.376.236 Euro beschlossen. Es wurde von der Gesellschaft während der 
   Dauer der Ermächtigung in einem Umfang von 737.623 Euro ausgenutzt. 
   Die Ausnutzung der Ermächtigung erfolgte aufgrund entsprechender 
   Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat vom 18. Mai 2010 unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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