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DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.05.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.04.2012 / 15:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MyHammer Holding AG 
 
   Berlin 
 
   WKN: 568030 
   ISIN: DE0005680300 
 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der MyHammer Holding AG am Donnerstag, den 24. Mai 
   2012, um 11:00 Uhr (Einlass: ab 10:30 Uhr), in die Eventpassage 
   (Auditorium II), Kantstraße 8, 10623 Berlin, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   Tagesordnungspunkt 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die MyHammer Holding AG 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr 2011, des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289 Absatz 4, 5, 315 Absatz 4 
   Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gem. 
   § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
   erforderlich. 
 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 4 
 
   Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Das von der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Mai 2009 gewählte 
   Aufsichtsratsmitglied, Herr Claas van Delden, hat sein Amt mit Wirkung 
   zum Ablauf der Hauptversammlung am 24. Mai 2012 niedergelegt. Für ihn 
   soll ein Nachfolger gewählt werden. Ergänzungswahlen für vorzeitig 
   ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgen gem. § 9 Absatz 2 
   der Satzung für deren restliche Amtszeit, vorliegend also bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2013 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG 
   zusammen und besteht nach § 9 Absatz 1 der Satzung aus drei 
   Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Markus Schunk, Geschäftsführer der Holtzbrinck Digital GmbH, der 
   Holtzbrinck Digital Strategy GmbH, der Holtzbrinck Digital Incubation 
   GmbH und der NetDoktor.de GmbH, alle München, sowie Prokurist der 
   Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH, Stuttgart, wohnhaft in 
   Reutlingen, zum Mitglied des Aufsichtsrats mit der Maßgabe zu wählen, 
   dass seine Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt. 
 
   Weitere Informationen zum beruflichen Werdegang von Herrn Schunk und 
   zu seinen fachlichen Qualifikationen werden ab dem Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter 
   www.myhammer-holding.de/hauptversammlung veröffentlicht. 
 
   Angaben gem. § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
 
   Herr Schunk ist bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten 
   Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied vergleichbarer 
   in- oder ausländischer Kontrollgremien: 
 
     a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte 
 
 
 
 
         -     allesklar.com AG, Siegburg 
 
 
         -     healthier AG, Wiesbaden 
 
 
         -     MY-HAMMER Aktiengesellschaft, Berlin 
 
 
 
 
     b)    vergleichbare in- oder ausländische Kontrollgremien 
 
 
 
 
         -     Non Executive Director, VZnet Netzwerke Ltd, 
               Berlin 
 
 
 
 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 sowie 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers im Falle einer 
   etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. 
   Juni 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in 
   Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin), wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
   b) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in 
   Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin), wird für den Fall, dass eine 
   freiwillige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 
   30. Juni 2012 erfolgt, zum Abschlussprüfer bestellt. 
 
   Es sei darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung unter dem 
   vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der Gesellschaft 
   begründet wird oder werden soll, eine prüferische Durchsicht der 
   Inhalte eines erstellten Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen. 
 
   Tagesordnungspunkt 6 
 
   Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands 
 
   Der § 120 Absatz 4 AktG ermöglicht, dass die Hauptversammlung über die 
   Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließt. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Mai 2010 hat 
   das damals zur Abstimmung gestellte System der Vorstandsvergütung 
   gebilligt. Da das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Ende 
   2011 Modifikationen erfahren hat, soll es der Hauptversammlung 
   vorsorglich und als Ausdruck guter Corporate Governance erneut zur 
   Billigung vorlegt werden. Das aktuelle Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist im Vergütungsbericht 
   dargestellt, der im Geschäftsbericht auch als Teil des Corporate 
   Governance Berichts auf den Seiten 30 ff. veröffentlicht ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder der MyHammer Holding AG zu billigen. 
 
   Tagesordnungspunkt 7 
 
   Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Absatz 1 Satz 1 der 
   Satzung (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten derzeit gem. § 13 Absatz 1 
   der Satzung neben dem Ersatz ihrer Auslagen (einschließlich einer auf 
   die Aufsichtsratstätigkeit etwa anfallenden Umsatzsteuer) eine feste 
   jährliche Vergütung in Höhe von 5.000,00 Euro. Der Vorsitzende erhält 
   das Doppelte dieses Betrages. Die Höhe der Vergütung liegt in Ansehung 
   des in der Vergangenheit immer weiter gesteigerten Anforderungsprofils 
   unterhalb der Vergütung in vergleichbaren Gesellschaften und trägt der 
   tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und fachlichen Qualifikation 
   der Mitglieder nicht mehr angemessen Rechnung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 13 Absatz 1 Satz 1 der 
   Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
           'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem 
           Beginn des Geschäftsjahres 2012 neben dem Ersatz ihrer 
           Auslagen (einschließlich einer auf die Aufsichtsratstätigkeit 
           etwa anfallenden Umsatzsteuer) eine feste jährliche Vergütung 
           in Höhe von 10.000,00 Euro.' 
 
 
   Tagesordnungspunkt 8 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten 
   Kapitals, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und Beschlussfassung über 
   die Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des 
   Grundkapitals, genehmigtes und bedingtes Kapital) 
 
   Derzeit besteht in § 4 Absatz 3 der Satzung ein genehmigtes Kapital in 
   Höhe von 6.638.613,00 Euro. Es ist bis zum 17. Mai 2013 befristet und 
   soll daher rechtzeitig erneuert werden. In gesetzlich zulässigem 
   Umfang soll - unter Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals - 
   ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, wobei die bisher in 
   der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   erneut in die Satzung aufgenommen werden sollen. Das Grundkapital der 
   Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 15.490.096,00 Euro, so dass insgesamt genehmigtes 
   Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von 
   7.745.048,00 Euro, bestehen kann, und zwar für einen Zeitraum von 
   längstens fünf Jahren (§ 202 AktG). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
     a)    Die in § 4 Absatz 3 der Satzung enthaltene 
           Ermächtigung des Vorstands, bis zum 17. Mai 2013 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           um bis zu 6.638.613,00 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital), 
           wird nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Buchstaben d) mit 
           Wirkung auf den dort bestimmten Zeitpunkt der 
           Handelsregistereintragung aufgehoben. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 24. Mai 2017 mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -2-

Aufsichtsrats um bis zu 7.745.048,00 Euro durch ein- oder 
           mehrmalige Ausgabe von bis zu 7.745.048 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
           erhöhen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien 
           sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
           jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       -     Für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs 
             von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auch 
             zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere 
             Nutzungsrechten an Software; 
 
 
       -     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn von 
             Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, 
             wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, 
             der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
             Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die 
             vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) 
             aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten 
             Ermächtigung erworben und gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 in 
             Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden oder (ii) 
             aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
             Ferner sind auf diese Begrenzung (iii) diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund 
             einer erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung des 
             § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
           Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
           Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte 
           Kapital bis zum 24. Mai 2017 nicht oder nicht vollständig 
           ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
     c)    § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
             '3. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Mai 2017 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 7.745.048,00 Euro 
             durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 7.745.048 auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         -     Für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
               Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
               sowie auch zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, 
               insbesondere Nutzungsrechten an Software; 
 
 
         -     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn 
               von Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreitet, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag 
               ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
               wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
               werden Aktien angerechnet, die (i) aufgrund einer von der 
               Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gem. 
               § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 
               4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert 
               werden oder (ii) aufgrund einer im Übrigen bestehenden 
               Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 
               Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf diese 
               Begrenzung (iii) diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
               Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
               wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund 
               einer erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
               des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
             Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das 
             genehmigte Kapital bis zum 24. Mai 2017 nicht oder nicht 
             vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
     d)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals gem. vorstehendem Buchstaben 
           a) nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen 
           genehmigten Kapitals in Höhe von 7.745.048,00 Euro, d.h. mit 
           der entsprechenden Satzungsänderung gem. vorstehendem 
           Buchstaben c), zur Eintragung in das Handelsregister 
           anzumelden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals nur in das Handelsregister 
           eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass 
           gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue 
           genehmigte Kapital in das Handelsregister eingetragen wird. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals gem. § 203 Absatz 
   2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG: 
 
   Um bei Bedarf Eigenkapital flexibel zur Finanzierung einsetzen zu 
   können, ist es notwendig, dass die Gesellschaft über genehmigtes 
   Kapital verfügt. Da eine Kapitalerhöhung häufig kurzfristig erfolgen 
   muss, kann diese mitunter nicht von der Hauptversammlung unmittelbar 
   beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund genehmigten 
   Kapitals, auf das der Vorstand schnell und flexibel zurückgreifen 
   kann. Derzeit besteht ein genehmigtes Kapital in Höhe von 6.638.613,00 
   Euro, das jedoch bis zum 17. Mai 2013 befristet ist. Das Grundkapital 
   der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 15.490.096,00 Euro, so dass insgesamt genehmigtes 
   Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von 
   7.745.048,00 Euro, bestehen kann. Das genehmigte Kapital soll im 
   gesetzlich zulässigen Umfang - unter Aufhebung des bestehenden Betrags 
   - für die zulässige Höchstdauer von fünf Jahren neu geschaffen werden, 
   wobei die bisher in der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts grundsätzlich beibehalten werden sollen. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft 
   bis zum 24. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
   7.745.048,00 Euro (entsprechend 50 % des heutigen Grundkapitals) durch 
   ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 7.745.048 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Er 
   soll dabei ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen auszuschließen: (i) 
   für Spitzenbeträge; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   sowie zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere von 
   Nutzungsrechten an Software; (iii) bei Bareinlagen bis zu einem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -3-

Betrag, der 10 von Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, sofern der 
   Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf Spitzenbeträge 
   vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die 
   Herstellung eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses 
   erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die 
   Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist durch die 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Jeder Aktionär hat zudem 
   grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
   Anteilsquote erforderlichen Aktien zu marktgerechten Bedingungen über 
   die Börse zu erwerben. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne 
   Beanspruchung des Kapitalmarktes Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
   Einzelfällen als Gegenleistung für Sacheinlagen, insbesondere im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Unternehmensbeteiligungen sowie Rechten, insbesondere Nutzungsrechten 
   an Software, einsetzen zu können. Die Gesellschaft steht im 
   Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in sich 
   wandelnden Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es 
   auch, ggf. Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
   Unternehmen, aber auch (Nutzungs-) Rechte z.B. an fremder Software zu 
   erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen sowie 
   beim Erwerb von Rechten hohe Gegenleistungen erbracht werden müssen. 
   Diese Gegenleistungen können oder sollen häufig nicht in Geld erbracht 
   werden. Dies kann darauf beruhen, dass der Veräußerer als 
   Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt, zum 
   anderen kann es im Interesse der Gesellschaft sein, über das Angebot 
   von Aktien der Gesellschaft gerade auch bei Know-how-Trägern eine 
   dauerhafte Bindung an die Gesellschaft über eine Aktienbeteiligung zu 
   bewirken. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den 
   notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen sowie 
   von Nutzungsrechten an Software schnell und flexibel auszunutzen. Bei 
   Einräumung des Bezugsrechts an die Aktionäre wäre eine 
   Erwerbsfinanzierung durch Gewährung von Aktien dagegen aus 
   tatsächlichen Gründen in den allermeisten Fällen ausgeschlossen. 
 
   Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit 
   nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der 
   Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur 
   im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Nur wenn 
   diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine 
   Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der zu gewährenden Aktien 
   der Gesellschaft einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes 
   andererseits werden grundsätzlich neutrale Wertgutachten z.B. von 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken sein, so 
   dass eine Wertaushöhlung der Gesellschaft durch die Nutzung der 
   Ermächtigung nicht zu befürchten ist. 
 
   Die Ermächtigung sieht zudem die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht gem. 
   § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung 
   auszuschließen. Hierdurch soll von der Möglichkeit eines sogenannten 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht werden. Die in 
   § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, auf 
   Grund der jeweiligen Börsenverfassung bestehende Möglichkeiten schnell 
   und flexibel sowie kostengünstig zur Aufnahme neuen Kapitals zu 
   nutzen. Dies fördert eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
   Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre. Durch den Verzicht auf 
   die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein 
   etwaig bestehender Eigenkapitalbedarf sehr zeitnah gedeckt werden. 
   Zusätzlich können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben 
   werden. Die Ermächtigung ist gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jedoch 
   auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn von Hundert des zum Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals begrenzt. Auf 
   die vorgenannte 10 %-Grenze werden zudem alle Aktien angerechnet, die 
   (i) aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung 
   erworben und gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden 
   oder (ii) aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf 
   diese Begrenzung (iii) diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
   Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
   bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, 
   sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund einer 
   erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Auf diese Weise wird im Interesse der 
   Aktionäre sichergestellt, dass keine Verwässerung ihrer Beteiligung 
   verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über 
   die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die insoweit zugrunde 
   liegende Wertung des Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ausgeht. Die Ermächtigung gilt zudem mit der Maßgabe, dass der 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
   unterschreitet. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien wird sich daher 
   am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den 
   aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich (in aller Regel nicht um mehr 
   als 5 %) unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
   Verwässerung der Aktionäre nicht zu befürchten ist. 
 
   Eine Bestimmung, wonach der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf 
   Aktien entfällt, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden können, 
   auf einen Anteil des genehmigten Kapitals beschränkt wird, ist nicht 
   vorgesehen. Für Bareinlagen enthält die Ermächtigung bereits eine 
   Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals, die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben werden können (s.o.). Im Falle von Spitzen 
   bleibt die Bedeutung des Bezugsrechtsauschlusses für die Aktionäre 
   ohnehin marginal. 
 
   Soweit eine Beschränkung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   von Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern auf 20 % des 
   Grundkapitals insbesondere für Sacheinlagen gefordert wird, ergäbe 
   eine solche Beschränkung für die Gesellschaft keinen Sinn. Denn dann 
   wäre die Möglichkeit zum Erwerb von Beteiligungen mittels genehmigten 
   Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts übermäßig eingeschränkt. Es 
   könnten im Wege eines sog. Sharedeals maximal rund drei Millionen 
   Aktien gewährt werden. Dieses Volumen schließt den Erwerb der Mehrzahl 
   von Unternehmen aus den in Betracht kommenden Branchen durch die 
   Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital nach heutigem Stand aus. 
   Eine entsprechende Beschränkung würde den Sinn und Zweck der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Sacheinlagen 
   weitgehend aushöhlen. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist 
   nach Würdigung aller Umstände geeignet und erforderlich, die 
   angestrebten Ziele der Gesellschaft zu erreichen. Die Möglichkeiten 
   zum Bezugsrechtsausschluss sind auch verhältnismäßig, da sie 
   einerseits das Interesse der Gesellschaft am Ausschluss des 
   Bezugsrechts in den genannten Fällen und andererseits das Interesse 
   der Aktionäre angemessen berücksichtigen. 
 
   Das derzeit bestehende genehmigte Kapital wurde von der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 20.05.2008 über insgesamt 
   7.376.236 Euro beschlossen. Es wurde von der Gesellschaft während der 
   Dauer der Ermächtigung in einem Umfang von 737.623 Euro ausgenutzt. 
   Die Ausnutzung der Ermächtigung erfolgte aufgrund entsprechender 
   Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat vom 18. Mai 2010 unter 

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April 12, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -4-

Gewährung eines sog. mittelbaren Bezugsrechts. Dabei wurden die neuen 
   Aktien den Aktionären mittelbar in einem Bezugsverhältnis von 20 : 1 
   zur Zeichnung angeboten, was nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG keinen 
   Ausschluss des Bezugsrechts darstellt. Jeder Aktionär, der 
   Bezugsrechte ausgeübt hat, konnte über den auf seinen Bestand nach 
   Maßgabe des gesetzlichen Bezugsverhältnisses von 20:1 entfallenden 
   Bezug hinaus eine weitere verbindliche Bezugsorder abgeben 
   (Überbezug). Für den Fall einer Überzeichnung war vorgesehen, dass die 
   Zeichnungen anteilig nach einer für alle im Überbezug abgegebenen 
   Zeichnungswünsche gleichermaßen geltenden und festzulegenden Quote auf 
   der Grundlage der sich aus dem gesetzlichen Bezugsrecht ergebenen 
   Bezugsquoten berücksichtigt werden. Hierdurch wurden die Aktionäre 
   über das gesetzlich erforderliche Maß hinaus geschützt, denn auf die 
   Gewährung einer Möglichkeit zum Überbezug besteht nach der 
   überwiegenden Rechtsauffassung kein Anspruch. Entsprechend war bei der 
   Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital im Frühjahr 2008 im Sinne der 
   Aktionäre verfahren worden, was unterstreicht, welch hohen Stellenwert 
   die Gesellschaft ihren Aktionären und deren Interessen bei der 
   Ausnutzung genehmigten Kapitals beigemessen hat und beimessen wird. 
   Neben der erbetenen Ermächtigung ist das Grundkapital der Gesellschaft 
   um 1.475.247,00 Euro (entspricht 9,52 % des Grundkapitals) durch 
   Ausgabe von bis zu 1.475.247 auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung 
   dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2008 bis zum 17. Mai 
   2013 im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 gewährt werden. Ein 
   Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
   Die Summe der Reservekapitalia, für die das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen werden kann bzw. ausgeschlossen ist, würde im Falle der 
   Erteilung der erbetenen Ermächtigung also 9.220.295 Euro betragen, 
   entsprechend 59,52 % des derzeitigen Grundkapitals (verwässert im 
   Falle der vollständigen Ausnutzung der Reservekapitalia 37,31 % des 
   erhöhten Grundkapitals). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auf 
   Grund des Verfalls bereits aus dem Aktienoptionsprogramm 2008 
   gewährter Optionen das bedingte Kapital nicht mehr vollständig 
   ausgenutzt werden wird. 
 
   Ende der Tagesordnung 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 3 
   Satz 3 AktG und dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in 
   Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende 
   Institut erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Donnerstag, den 03. Mai 
   2012, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso 
   wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens Donnerstag, den 
   17. Mai 2012, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
   MyHammer Holding AG 
   c/o AAA HV Management GmbH 
   Ettore-Bugatti-Str. 31 
   51149 Köln 
   Telefax: +49 (0)2203 20229-11 
   E-Mail: myhammer2012@aaa-hv.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
   daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher 
   nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich 
   aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag 
   hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über 
   den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber 
   zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst 
   frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Klargestellt sei, dass die 
   Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen 
   Abwicklung dienen. 
 
   Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. 
   Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
   Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl 
   Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
   Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
   erforderlich. 
 
   Bevollmächtigung von Dritten, die nicht dem Anwendungsbereich des § 
   135 AktG unterliegen 
 
   Für Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 
   Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit 
   gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bestimmt § 15 Absatz 1 der 
   Satzung: 'Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax 
   erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die 
   Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die Satzung 
   nicht eingeschränkt.' Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können 
   nach § 134 Absatz 3 AktG in diesen Fällen daher auch in Textform 
   erfolgen. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht 
   das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die 
   sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite 
   www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zur Verfügung gestellte 
   Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der 
   Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. Möglich 
   ist daher auch, dass Aktionäre eine Vollmacht anderweitig ausstellen, 
   solange die erforderliche Form gewahrt bleibt. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen werden oder durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Nachweise über die 
   Bevollmächtigung bzw. einen Widerruf können gegenüber der Gesellschaft 
   an folgende Adresse übermittelt werden: 
 
   MyHammer Holding AG, Mauerstraße 79, 10117 Berlin 
   Telefax: +49 (0)30 23322-892 
   E-Mail: hv@myhammer-holding.de 
 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten bzw. diesen insoweit 
   gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) 
 
   Werden Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 
   Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen 
   oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) 
   bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 
   135 AktG). Deshalb können Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. § 
   135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre 
   Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der 
   Vollmachterteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere 
   denen in § 135 AktG, genügen müssen. Wir empfehlen unseren Aktionären, 
   sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -5-

Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der MyHammer Holding AG 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der 
   Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer 
   Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter sind - wie auch 
   in den übrigen vorstehenden Fällen - eine fristgerechte Anmeldung und 
   der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in 
   dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. 
   Soweit der Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung erteilt werden. Ohne entsprechende 
   Weisung darf und wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht 
   ausüben. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular 
   zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der 
   Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher 
   Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der 
   Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der 
   Hauptversammlung auszuhändigenden Stimmkartenbogen beigefügt ist - 
   ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das 
   auf der Internetseite www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zur 
   Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die Vollmachten nicht während 
   der Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen 
   spätestens bis Mittwoch, den 23. Mai 2012, 24:00 Uhr, per Post, per 
   Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   MyHammer Holding AG, Mauerstraße 79, 10117 Berlin 
   Telefax: +49 (0)30 23322-892 
   E-Mail: hv@myhammer-holding.de 
 
   Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf 
   und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform. Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an 
   den Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den 
   Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. 
 
   Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen 
   Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist 
   dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung unter vorherigem oder 
   gleichzeitigen Widerruf der Vollmacht möglich. 
 
   Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 
   122 Absatz 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro 
   erreichen, können gem. § 122 Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung 
   gesetzt und bekanntgemacht werden. Antragsteller haben nachzuweisen, 
   dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des 
   Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte 
   Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis 
   reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden 
   Kreditinstituts aus. 
 
   Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand 
   der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
   der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für 
   ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Montag, der 23. 
   April 2012, 24:00 Uhr. 
 
   Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu 
   richten: 
 
   MyHammer Holding AG, Vorstand, Mauerstraße 79, 10117 Berlin. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - 
   unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und auf 
   der Internetseite www.myhammer-holding.de/hauptversammlung 
   veröffentlicht. 
 
   Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen 
   (§§ 126 Absatz 1; 127 AktG) 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten 
   der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu 
   stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
   Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung 
   bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen 
   Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). 
 
   Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich 
   des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG 
   genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich 
   zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung 
   der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit 
   Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse 
   übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gem. § 126 Absatz 2 AktG 
   vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG 
   sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. 
   Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
   nicht den Namen, den ausgeübten Beruf oder den Wohnort der 
   vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 
   AktG i.V.m. § 124 Absatz 3 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift 
   zu richten: 
 
   MyHammer Holding AG, Mauerstraße 79, 10117 Berlin 
   Telefax: +49 (0)30 23322-892 
   E-Mail: hv@myhammer-holding.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge 
   und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Mittwoch, 
   den 09. Mai 2012, 24:00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung gem. den gesetzlichen Bestimmungen im 
   Internet unter www.myhammer-holding.de/hauptversammlung unverzüglich 
   zugänglich gemacht. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 
   AktG) 
 
   Jedem Aktionär ist auf mündliches Verlangen in der Hauptversammlung 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
   soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. 
   Der Versammlungsleiter ist gem. § 16 Absatz 3 der Satzung berechtigt, 
   für das Rede- und Fragerecht zusammengenommen einen angemessenen 
   zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den 
   einzelnen Tagesordnungspunkt und für den einzelnen Redner zu setzen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Von den insgesamt ausgegebenen 15.490.096 Stückaktien der Gesellschaft 
   sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 15.490.096 
   Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt, jede Aktie gewährt jeweils 
   eine Stimme. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft/weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre 
 
   Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG über 
   die Internetseite der Gesellschaft 
   www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch 
   weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gem. § 122 
   Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich 
   gemacht. 
 
   Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen 
   ebenso wie der Bericht zu Tagesordnungspunkt 8 und die ergänzenden 
   Hinweise zum Wahlvorschlag unter Tagesordnungspunkt 4 von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft, Mauerstraße 79, 10117 Berlin, zur Einsichtnahme der 
   Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

übermittelt. Die genannten Unterlagen sowie der Geschäftsbericht für 
   das Geschäftsjahr 2011 werden zusammen mit dieser Tagesordnung auch im 
   Internet unter www.myhammer-holding.de/hauptversammlung 
   veröffentlicht. 
 
   Berlin, im April 2012 
 
   MyHammer Holding AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
12.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    MyHammer Holding AG 
                Mauerstraße 79 
                10117 Berlin 
                Deutschland 
E-Mail:         hv@myhammer-holding.de 
Internet:       http://www.myhammer-holding.de/hauptversammlung 
ISIN:           DE0005680300 
WKN:            568030 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
164700 12.04.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.