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DGAP-HV: Integralis AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Integralis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Integralis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Integralis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
12.04.2012 / 15:24 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Einladung 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Aktionäre der 
   Integralis AG, Ismaning 
 
   ISIN DE0005155030 
   WKN 515503 
 
   Die Aktionäre der Integralis AG werden hiermit zu der am 
 
   Mittwoch, 23. Mai 2012, um 10.00 Uhr 
 
   in den Räumlichkeiten des 
 
   Convention Center 
 
   Rochusberg 6 
 
   80333 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   I. 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Integralis AG zum 31. Dezember 2011 sowie des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts für 
           die Integralis AG und des Konzernlageberichts, des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- 
           und Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Die Hauptversammlung hat zu diesem 
           Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
           Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und 
           Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der 
           Bericht des Vorstands mit den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 Handelsgesetzbuch sind der Hauptversammlung, ohne dass 
           es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf 
           zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ganghoferstraße 29, 80339 
           München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals 2012 für Bar- und Sachkapitalerhöhungen 
           mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und über die 
           Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 2008/I gemäß § 
           3 Abs. 3 der Satzung der Integralis AG sowie über 
           entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals 
           gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital 
           2008/I) gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung der Integralis AG ist bis 
           zum 08. Mai 2013 befristet und wird daher voraussichtlich noch 
           vor der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung der 
           Integralis AG im Jahr 2013 erlöschen. 
 
 
           Damit Vorstand und Aufsichtsrat auch künftig in der Lage sind, 
           genehmigtes Kapital insbesondere zum Erwerb von Unternehmen 
           und Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung der 
           Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen und um hierbei sowohl 
           auf Bar- als auch auf Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu 
           können, soll das derzeit bestehende, bis zum 08. Mai 2013 
           befristete genehmigte Kapital 2008/I aufgehoben und ein neues 
           genehmigtes Kapital 2012 geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 08. Mai 2008 
             beschlossene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital 2008/I) sowie die 
             in derselben Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts werden aufgehoben; § 3 Abs. 3 
             wird ebenfalls aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird bis zum 30. April 2017 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer 
             auf den Namen lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen 
             Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu Euro 
             6.500.000,00 (in Worten: Euro sechs Millionen 
             fünfhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2012). 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang 
             der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und, falls das 
             genehmigte Kapital bis zum 30. April 2017 nicht oder nicht 
             vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         (b)   zum Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen im Wege der Sacheinlage; 
 
 
         (c)   für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabepreis der neuen Stückaktien den Börsenpreis der 
               Aktien der Integralis AG nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
               Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder 
               im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
       d)    Satzungsänderung 
 
 
             § 3 Absatz 3 der Satzung der Integralis AG wird vollständig 
             neu gefasst und lautet nunmehr wie folgt: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist bis zum 30. April 2017 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Grundkapital durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer 
               auf den Namen lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen 
               Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu Euro 
               6.500.000,00 (in Worten: Euro sechs Millionen 
               fünfhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
               Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
               folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
 
           (a)   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
           (b)   zum Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen 
                 oder Unternehmensteilen im Wege der Sacheinlage; 
 
 
           (c)   für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
                 der Ausgabepreis der neuen Stückaktien den Börsenpreis 
                 der Aktien der Integralis AG nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
                 der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
                 insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
                 dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
             Kapital und, falls das genehmigte Kapital bis zum 30. April 
             2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein 
             sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
   II. 
   Teilnahme 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am 16. 
   Mai 2012, 24.00 Uhr (eingehend) bei der Gesellschaft angemeldet haben 
   und während der gesamten Hauptversammlung ununterbrochen im 
   Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:24 ET (13:24 GMT)

DJ DGAP-HV: Integralis AG: Bekanntmachung der -2-

Angabe der Aktionärsnummer schriftlich, per Fax oder per E-Mail bei 
   der Integralis AG unter der Anschrift 
 
   Integralis AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstraße 8 
   D-80333 München 
   Fax-Nr.: +49 (0) 89 30903 74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   anmelden. 
 
   Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
 
   Freie Verfügbarkeit der Aktien; Umschreibungsstopp 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach 
   erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
 
   Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene 
   Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende 
   des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des 
   Aktienregisters in der Zeit vom 17. Mai 2012 bis einschließlich zum 
   23. Mai 2012 erst mit Gültigkeitsdatum 24. Mai 2012 verarbeitet und 
   berücksichtigt werden. 
 
   Bevollmächtigung und Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr 
   Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender 
   Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in 
   diesem Fall muss die Anmeldung rechtzeitig erfolgen. 
 
   Ferner können die Aktionäre ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. In jedem Fall der 
   Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den 
   Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, 
   noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des 
   Stimmrechts bevollmächtigt wird. Werden Vollmachten zur 
   Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte 
   Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
   erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die 
   Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie 
   muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
   verbundene Erklärungen enthalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen 
   Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. 
 
   Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die 
   Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
   erklärten Bevollmächtigung stehen die nachfolgende Adresse, Faxnummer 
   und E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
   Integralis AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstraße 8 
   D-80333 München 
   Fax-Nr.: +49 (0) 89 30903 74675 
   E-Mail: integralis-hv2012@computershare.de 
 
   Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorherigen Sätze 
   entsprechend. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der 
   Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor 
   erteilten Vollmacht. Vielmehr hat der Aktionär dann auf der 
   Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf (z.B. auf den von der 
   Gesellschaft vorbereiteten Widerrufformularen) zu erklären. 
 
   Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses 
   das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer 
   Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Als besonderen Service bietet die Integralis AG ihren Aktionären an, 
   sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   vertreten zu lassen. Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter üben 
   das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
   erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die 
   Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zu Verfahrensanträgen, zur 
   Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur 
   Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
   entgegen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die 
   Weisungserteilung sind in der oben genannten Textform oder in 
   elektronischer Form zu erteilen. Weitere Einzelheiten können die 
   Aktionäre den ihnen übersandten Unterlagen entnehmen. Auch diejenigen 
   Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich 
   rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden. 
 
   Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter sind bis 
   spätestens Dienstag, den 22. Mai 2012, 14.00 Uhr, - bei der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse eingehend - zurückzusenden, andernfalls können diese 
   nicht berücksichtigt werden: 
 
   Integralis AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstraße 8 
   D-80333 München 
   Fax-Nr.: +49 (0) 89 30903 74675 
   E-Mail: integralis-hv2012@computershare.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. 
   deren Bevollmächtigten an, die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung mit der 
   Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Einsehbare Unterlagen und Informationen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft 
 
   Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht für die 
   Integralis AG und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2011, der erläuternde Bericht zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches und der Bericht 
   des Vorstands zu der unter Ziffer 5 der Tagesordnung genannten 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss können im Internet unter 
   www.integralis.de im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten 
   Angaben und Erläuterungen ist über die Internetseite der Gesellschaft 
   www.integralis.de im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
   zugänglich. Gleiches gilt auch für die weiteren Informationen nach § 
   124a Aktiengesetz, die ebenfalls über die Internetseite der 
   Gesellschaft www.integralis.de im Bereich 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich sind. Die Abstimmungsergebnisse 
   werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse 
   bekannt gegeben. 
 
   Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen 
   (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127, § 131 Aktiengesetz) 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 1 Aktiengesetz 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen 
   (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 
   Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
   und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
   schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis 
   spätestens zum 22. April 2012, 24.00 Uhr, zugehen. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind 
   und dass sie die Aktien bis (einschließlich) zur Absendung der 
   Antragstellung gehalten haben. 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu 
   richten: 
 
   Vorstand der Integralis AG 
   Robert-Bürkle-Straße 3 
   D-85737 Ismaning 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie 
   nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem den Aktionären 
   mitgeteilt und unter www.integralis.de im Bereich 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Aktiengesetz 
 
   Die Aktionäre können ferner der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen 
   mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
   sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind 
   ausschließlich zu richten an: 
 
   Integralis AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:24 ET (13:24 GMT)

- Investor Relations - 
   Robert-Bürkle-Straße 3 
   D-85737 Ismaning 
   Fax-Nr.: +49 (0) 89 945 73 180 
   E-Mail: ir@integralis.com. 
 
   Die Integralis AG wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des 
   Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge 
   gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich einer Begründung (diese ist 
   bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
   www.integralis.de im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
   veröffentlichen, wenn sie der Integralis AG spätestens bis zum 08. Mai 
   2012 bis 24.00 Uhr unter der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse zugehen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie 
   während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. 
   Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) 
   auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft 
   zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz 
 
   In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf 
   Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
   zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des 
   Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der Integralis AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. 
   Sie betrifft auch die Lage des Integralis-Konzerns und der in den 
   Integralis-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Unter den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen darf 
   der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
   Nach § 9 Abs. 5 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Rede- und 
   Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann 
   insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den 
   zeitlichen Rahmen für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, für 
   die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den 
   einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127 Abs. 1 Aktiengesetz) und Auskunftsrechten (§ 131 
   Aktiengesetz) der Aktionäre können im Internet unter www.integralis.de 
   im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.036.884,00 und ist eingeteilt in 
   13.036.884 Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte an 
   der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt damit jeweils 13.036.884. 
   Aus von der Gesellschaft gehaltenen oder ihr gemäß § 71d Aktiengesetz 
   zuzurechnenden eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt 
   werden; zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft 300.840 
   eigene Aktien. 
 
   Ismaning, im April 2012 
 
   Integralis AG 
 
   Der Vorstand 
 
   Bericht an die Hauptversammlung 
 
           Bericht des Vorstands zu der unter Ziffer 5 der 
           Tagesordnung genannten Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals und zu der dort vorgesehenen Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung 
           mit § 203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG) 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 5 soll ein neues genehmigtes Kapital 
           2012 von insgesamt Euro 6.500.000,00 im Wege der 
           Satzungsänderung geschaffen werden, das bis zum 30. April 2017 
           befristet sein soll. Mit der Schaffung dieses neuen 
           genehmigten Kapitals soll das derzeit nach § 3 Abs. 3 der 
           Satzung bestehende genehmigte Kapital 2008/I ersetzt werden, 
           welches am 08. Mai 2013 auslaufen würde. Im Interesse 
           größtmöglicher Flexibilität soll auch das neue genehmigte 
           Kapital 2012 insgesamt sowohl für Bar- als auch für 
           Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. 
 
 
           Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch 
           Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
           Unternehmensteilen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und 
           dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu 
           ermöglichen. Dadurch soll zusätzlich der Wert der Aktie der 
           Gesellschaft gesteigert werden. Um auch Eigenkapital zur 
           Finanzierung einsetzen zu können, ist es notwendig, das 
           vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen. Da eine 
           Kapitalerhöhung bei einer Akquisition kurzfristig erfolgen 
           muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal 
           jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar 
           beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der 
           Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zurückgreifen kann. 
 
 
           Aber auch unabhängig von einer Unternehmensakquisition soll im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre dem Vorstand 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats weiterhin die Möglichkeit 
           eingeräumt werden, durch eine Kapitalerhöhung kurzfristig neue 
           liquide Mittel zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der 
           Gesellschaft aufzunehmen. 
 
 
       -     Barkapitalerhöhung 
 
 
 
           Im Falle der Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt 
           werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die 
           infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr 
           gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, zur 
           Erleichterung der Abwicklung vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen. 
 
 
           In Fällen der Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals soll der Vorstand ferner gemäß §§ 203 
           Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats hinsichtlich eines 
           Erhöhungsbetrages, der weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
           Ermächtigung 10% des vorhandenen Grundkapitals übersteigt, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen 
           Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den 
           Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
           Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
           Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell 
           und flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden 
           Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig zu decken. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei der Verwaltung 
           nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine 
           Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis. 
           Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung 
           neuer Aktionärsgruppen verbunden werden. 
 
 
           Bei Ausnutzung der Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           wird der Vorstand die Abweichung vom Börsenpreis so niedrig 
           bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
           vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die Abweichung 
           vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals wird keinesfalls mehr als 5% des dann aktuellen 
           Börsenkurses betragen. 
 
 
           Der Bezugsrechtsausschluss darf weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung 
           der Ermächtigung 10% des bestehenden Grundkapitals 
           überschreiten. Durch diese Vorgaben wird in Übereinstimmung 
           mit den gesetzlichen Regelungen den Schutzbedürfnissen der 
           Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres 
           Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund 
           des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und 
           aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien 
           Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur 
           Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu 
           annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es 
           ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der 
           gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 

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April 12, 2012 09:24 ET (13:24 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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