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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -2-

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Berlin mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.04.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
 
   Berlin 
 
   ___________________________________________________ 
 
   ISIN: DE0005659700 
 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein. 
   Diese findet am Donnerstag, dem 24. Mai 2012, um 10:00 Uhr, im Max 
   Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, 
   Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
           Medizintechnik AG zum 31. Dezember 2011, des vom Aufsichtsrat 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 
           31. Dezember 2011, des Berichts des Aufsichtsrates über das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen 
           können im Internet unter www.ezag.de > Investoren > 
           Hauptversammlung eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl 
           den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
           Beschlussfassung statt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von Euro 3.327.731,86 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je    Euro    3.172.899,00 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Einstellung des Restbetrages in die              Euro      154.832,86 
   Gewinnrücklagen 
 
 
           Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die 
           Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum 
           Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, eingeteilt in 
           5.288.165 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der 
           Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen 
           Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter 
           Ausschüttung von Euro 0,60 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie der Hauptversammlung ein angepasster Beschluss 
           unterbreitet. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           vermindert, erhöht sich der in die Gewinnrücklagen 
           einzustellende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der in die Gewinnrücklagen 
           einzustellende Betrag entsprechend. 
 
 
           Die Dividende ist zahlbar am 25. Mai 2012. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen nebst Ermächtigung zum Ausschluss 
           des gesetzlichen Bezugsrechts und Schaffung eines Bedingten 
           Kapitals 2012/I sowie Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
           und des Bedingten Kapitals 2009/I und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 unter 
           Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen ist bis zum 19. Mai 2014 
           befristet. Die Ermächtigung ist bisher nicht ausgenutzt 
           worden. Unter Aufhebung dieser Ermächtigung nebst dem 
           zugehörigen Bedingten Kapital 2009/I soll eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
           Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen nebst neuem 
           bedingten Kapital (Bedingtes Kapital 2012/I) geschaffen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Begebung von 
             Teilschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser 
             Instrumente) sowie Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
         aa)   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, 
               Laufzeit 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2017 einmalig oder mehrmals 
               auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelanleihen, 
               Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
               Kombination dieser Instrumente (zusammen 
               'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
               Euro 100.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
               auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen 
               Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelanleihen 
               Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Aktien der 
               Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
               von insgesamt bis zu Euro 1.639.316,00 nach näherer 
               Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu 
               gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch 
               gegen Sacheinlage erfolgen. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - 
               unter Begrenzung auf entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
               der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
               Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der Eckert 
               & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG im Sinne von § 
               18 AktG ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der 
               Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
               die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern 
               solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
         bb)   Bezugsrecht 
 
 
               Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
               Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären 
               das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass 
               die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
               einem Konsortium von Kreditinstituten mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer 
               Konzerngesellschaft der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
               Medizintechnik AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat 
               die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
               Bezugsrechts für die Aktionäre der Eckert & Ziegler 
               Strahlen- und Medizintechnik AG entsprechend 
               sicherzustellen. 
 
 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
               Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
           *     um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen; 
 
 
           *     soweit es zum Verwässerungsschutz 
                 erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor 
                 begebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
                 Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht 
                 in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
                 der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der 
                 Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; und 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

*     sofern die Schuldverschreibungen mit Options- 
                 und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht gegen bar 
                 ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
                 Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
                 insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
                 hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
                 unterschreitet; diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
                 Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen, die mit 
                 Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht 
                 ausgegeben werden, mit einem Options- und/oder 
                 Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien 
                 mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
                 insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, 
                 und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
                 falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
                 Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
                 vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze werden angerechnet 
 
 
             *     neue Aktien, die aus einem genehmigten 
                   Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
                   Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
                   Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                   bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen 
                   mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder 
                   Wandlungspflicht ausgegeben werden, sowie 
 
 
             *     solche Aktien, die aufgrund einer 
                   Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 
                   71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
                   AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur 
                   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
                   Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- 
                   und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht unter 
                   Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; 
 
 
 
           *     soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
                 mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
                 gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs 
                 von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
                 Unternehmen, Forderungen (z. B. ausstehende 
                 Schuldverschreibungen) oder anderen Vermögenswerten 
                 erfolgt, sofern dies jeweils im Interesse der 
                 Gesellschaft liegt und der Wert der Sachleistung in 
                 einem angemessenen Verhältnis zu dem nach vorstehendem 
                 Spiegelstrich zu ermittelnden Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen steht. 
 
 
 
               Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
               Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht ausgegeben 
               werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
               Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt 
               auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
               ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte 
               in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
               Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung 
               nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
               Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem 
               müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
               der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum 
               Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
               entsprechen. 
 
 
         cc)   Optionsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
               Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
               beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
               auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Eckert & Ziegler 
               Strahlen- und Medizintechnik AG berechtigen. Der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
               Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, 
               darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht 
               übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
               kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
               der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
               Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
               können. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem 
               Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
               werden. 
 
 
         dd)   Wandlungsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen können die 
               Gläubiger der Wandelanleihen ihre Schuldverschreibungen 
               gemäß den vom Vorstand festgelegten 
               Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
               Medizintechnik AG umtauschen. Das Umtauschverhältnis 
               ergibt sich aus der Division des Nennbetrages durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
               Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
               einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
               Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. 
               Das Umtauschverhältnis kann auf eine volle Zahl auf- oder 
               abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
               Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
               nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die 
               Schuldverschreibungsbedingungen können auch ein variables 
               Umtauschverhältnis vorsehen. Entsprechendes gilt, wenn 
               sich das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder eine 
               Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
 
         ee)   Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
               Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
               Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
               Wandlungspflicht bestimmen, darf der Options- bzw. 
               Wandlungspreis 80 % des Kurses der Aktie der Gesellschaft 
               im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht 
               unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der volumengewichtete 
               Durchschnittskurs der Aktien der Eckert & Ziegler 
               Strahlen- und Medizintechnik AG an den zehn 
               Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des 
               Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von 
               Schuldverschreibungen an die Aktionäre bzw. über die 
               Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer 
               Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts. Bei einem Bezugsrechtshandel 
               sind die Tage maßgeblich, an denen die Bezugsrechte an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme 
               der beiden letzten Börsenhandelstage des 
               Bezugsrechtshandels. 
 
 
               Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
               Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann 
               der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 
               1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des 
               Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder der 
               Wandlungspflicht nach näherer Bestimmung der 
               Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst werden, soweit 
               die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Dies 
               gilt insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung und 
               -herabsetzung sowie Dividendenzahlung an die Aktionäre der 
               Gesellschaft. 
 
 
         ff)   Sonstige Regelungen einschließlich 
               Wandlungspflicht 
 
 
               Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht 
               neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu 
               zahlen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass 
               die Options- bzw. Wandelanleihen nach Wahl der 
               Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
               eigene Aktien der Gesellschaft, Aktien aus genehmigtem 
               Kapital oder Aktien an einer börsennotierten anderen 
               Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht 
               durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
               Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
               anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs- oder 
               Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.