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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -3-

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Berlin mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.04.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
 
   Berlin 
 
   ___________________________________________________ 
 
   ISIN: DE0005659700 
 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein. 
   Diese findet am Donnerstag, dem 24. Mai 2012, um 10:00 Uhr, im Max 
   Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, 
   Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
           Medizintechnik AG zum 31. Dezember 2011, des vom Aufsichtsrat 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 
           31. Dezember 2011, des Berichts des Aufsichtsrates über das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen 
           können im Internet unter www.ezag.de > Investoren > 
           Hauptversammlung eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl 
           den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
           Beschlussfassung statt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von Euro 3.327.731,86 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je    Euro    3.172.899,00 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Einstellung des Restbetrages in die              Euro      154.832,86 
   Gewinnrücklagen 
 
 
           Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die 
           Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum 
           Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, eingeteilt in 
           5.288.165 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der 
           Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen 
           Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter 
           Ausschüttung von Euro 0,60 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie der Hauptversammlung ein angepasster Beschluss 
           unterbreitet. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           vermindert, erhöht sich der in die Gewinnrücklagen 
           einzustellende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der in die Gewinnrücklagen 
           einzustellende Betrag entsprechend. 
 
 
           Die Dividende ist zahlbar am 25. Mai 2012. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen nebst Ermächtigung zum Ausschluss 
           des gesetzlichen Bezugsrechts und Schaffung eines Bedingten 
           Kapitals 2012/I sowie Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
           und des Bedingten Kapitals 2009/I und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 unter 
           Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen ist bis zum 19. Mai 2014 
           befristet. Die Ermächtigung ist bisher nicht ausgenutzt 
           worden. Unter Aufhebung dieser Ermächtigung nebst dem 
           zugehörigen Bedingten Kapital 2009/I soll eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
           Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen nebst neuem 
           bedingten Kapital (Bedingtes Kapital 2012/I) geschaffen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Begebung von 
             Teilschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser 
             Instrumente) sowie Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
         aa)   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, 
               Laufzeit 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2017 einmalig oder mehrmals 
               auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelanleihen, 
               Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
               Kombination dieser Instrumente (zusammen 
               'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
               Euro 100.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
               auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen 
               Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelanleihen 
               Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Aktien der 
               Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
               von insgesamt bis zu Euro 1.639.316,00 nach näherer 
               Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu 
               gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch 
               gegen Sacheinlage erfolgen. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - 
               unter Begrenzung auf entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
               der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
               Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der Eckert 
               & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG im Sinne von § 
               18 AktG ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der 
               Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
               die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern 
               solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
         bb)   Bezugsrecht 
 
 
               Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
               Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären 
               das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass 
               die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
               einem Konsortium von Kreditinstituten mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer 
               Konzerngesellschaft der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
               Medizintechnik AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat 
               die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
               Bezugsrechts für die Aktionäre der Eckert & Ziegler 
               Strahlen- und Medizintechnik AG entsprechend 
               sicherzustellen. 
 
 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
               Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
           *     um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen; 
 
 
           *     soweit es zum Verwässerungsschutz 
                 erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor 
                 begebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
                 Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht 
                 in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
                 der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der 
                 Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; und 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -2-

*     sofern die Schuldverschreibungen mit Options- 
                 und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht gegen bar 
                 ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
                 Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
                 insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
                 hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
                 unterschreitet; diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
                 Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen, die mit 
                 Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht 
                 ausgegeben werden, mit einem Options- und/oder 
                 Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien 
                 mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
                 insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, 
                 und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
                 falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
                 Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
                 vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze werden angerechnet 
 
 
             *     neue Aktien, die aus einem genehmigten 
                   Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
                   Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
                   Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                   bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen 
                   mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder 
                   Wandlungspflicht ausgegeben werden, sowie 
 
 
             *     solche Aktien, die aufgrund einer 
                   Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 
                   71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
                   AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur 
                   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
                   Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- 
                   und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht unter 
                   Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; 
 
 
 
           *     soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
                 mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
                 gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs 
                 von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
                 Unternehmen, Forderungen (z. B. ausstehende 
                 Schuldverschreibungen) oder anderen Vermögenswerten 
                 erfolgt, sofern dies jeweils im Interesse der 
                 Gesellschaft liegt und der Wert der Sachleistung in 
                 einem angemessenen Verhältnis zu dem nach vorstehendem 
                 Spiegelstrich zu ermittelnden Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen steht. 
 
 
 
               Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
               Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht ausgegeben 
               werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
               Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt 
               auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
               ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte 
               in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
               Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung 
               nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
               Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem 
               müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
               der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum 
               Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
               entsprechen. 
 
 
         cc)   Optionsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
               Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
               beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
               auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Eckert & Ziegler 
               Strahlen- und Medizintechnik AG berechtigen. Der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
               Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, 
               darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht 
               übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
               kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
               der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
               Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
               können. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem 
               Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
               werden. 
 
 
         dd)   Wandlungsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen können die 
               Gläubiger der Wandelanleihen ihre Schuldverschreibungen 
               gemäß den vom Vorstand festgelegten 
               Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
               Medizintechnik AG umtauschen. Das Umtauschverhältnis 
               ergibt sich aus der Division des Nennbetrages durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
               Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
               einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
               Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. 
               Das Umtauschverhältnis kann auf eine volle Zahl auf- oder 
               abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
               Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
               nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die 
               Schuldverschreibungsbedingungen können auch ein variables 
               Umtauschverhältnis vorsehen. Entsprechendes gilt, wenn 
               sich das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder eine 
               Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
 
         ee)   Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
               Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
               Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
               Wandlungspflicht bestimmen, darf der Options- bzw. 
               Wandlungspreis 80 % des Kurses der Aktie der Gesellschaft 
               im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht 
               unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der volumengewichtete 
               Durchschnittskurs der Aktien der Eckert & Ziegler 
               Strahlen- und Medizintechnik AG an den zehn 
               Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des 
               Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von 
               Schuldverschreibungen an die Aktionäre bzw. über die 
               Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer 
               Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts. Bei einem Bezugsrechtshandel 
               sind die Tage maßgeblich, an denen die Bezugsrechte an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme 
               der beiden letzten Börsenhandelstage des 
               Bezugsrechtshandels. 
 
 
               Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
               Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann 
               der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 
               1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des 
               Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder der 
               Wandlungspflicht nach näherer Bestimmung der 
               Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst werden, soweit 
               die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Dies 
               gilt insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung und 
               -herabsetzung sowie Dividendenzahlung an die Aktionäre der 
               Gesellschaft. 
 
 
         ff)   Sonstige Regelungen einschließlich 
               Wandlungspflicht 
 
 
               Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht 
               neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu 
               zahlen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass 
               die Options- bzw. Wandelanleihen nach Wahl der 
               Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
               eigene Aktien der Gesellschaft, Aktien aus genehmigtem 
               Kapital oder Aktien an einer börsennotierten anderen 
               Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht 
               durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
               Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
               anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs- oder 
               Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies 

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April 13, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
               Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
               anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
               Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen 
               Gesellschaft zu gewähren. Der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals der bei Wandlung bzw. Optionsausübung 
               auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
               Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. 
               m. § 199 Abs. 2 AktG ist zu beachten. 
 
 
               In den Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen kann 
               außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung 
               der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der 
               Wandlungspflicht zu beziehenden Aktien bzw. ein 
               diesbezügliches Umtauschrecht variabel sind und/oder der 
               Options- bzw. Wandlungspreis innerhalb einer vom Vorstand 
               festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
               Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von 
               Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit 
               verändert werden kann. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
               Vereinbarung eines Nachrangs gegenüber sonstigen 
               Verbindlichkeiten, Verwässerungsschutzbestimmungen, sowie 
               Options- bzw. Wandlungszeitraum zu bestimmen bzw. im 
               Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen 
               begebenden Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
               festzulegen. 
 
 
         gg)   Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
               Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 unter 
               Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
               von Wandelschuldverschreibungen wird aufgehoben. 
 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und 
             Aufhebung des bisher bestehenden Bedingten Kapitals 2009/I 
 
 
         aa)   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
               Das Grundkapital wird um bis zu Euro 1.639.316,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 1.639.316 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
               2012/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
               von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber 
               von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, 
               Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
               Kombinationen dieser Instrumente) jeweils mit Options- 
               oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten, die 
               aufgrund der von der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 
               unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung bis 
               zum 23. Mai 2017 von der Gesellschaft oder einer 
               Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 
               AktG nur gegen bar ausgegeben werden. 
 
 
               Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
               des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
               jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die 
               bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
               wie von Options- bzw. Wandlungsrechten aus gegen bar 
               ausgegebenen Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird 
               bzw. zur Wandlung verpflichtete Inhaber von solchen 
               Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung 
               erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder 
               eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien 
               einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
               eingesetzt werden. Die aufgrund der Ausübung des Options- 
               bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der 
               Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
               Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
         bb)   Aufhebung des bisher bestehenden bedingten 
               Kapitals 
 
 
               Das Bedingte Kapital 2009/I, beschlossen von der 
               Hauptversammlung am 20. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 
               9, wird aufgehoben. 
 
 
 
       c)    Satzungsänderungen 
 
 
             Der bisherige § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 1.639.316,00, 
             eingeteilt in bis zu 1.639.316 auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur 
             Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, 
             Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
             im Sinne von § 18 AktG aufgrund der von der Hauptversammlung 
             vom 24. Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
             Ermächtigung nur gegen bar ausgegeben werden, von ihren 
             Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit 
             sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur 
             Wandlung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
             oder eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
             Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
             erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
             Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von 
             Options- oder Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
       d)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
             anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
             stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
             Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
             Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
             oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des Bedingten Kapitals 2012/I nach Ablauf der Fristen für 
             die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungspflichten. 
 
 
 
     7.    Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 11 Abs. 1 der 
           Satzung, der die Höhe der festen jährlichen Vergütung und des 
           Sitzungsgeldes des Aufsichtsrates regelt, wie folgt neu zu 
           fassen: 
 
 
             'Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine 
             feste jährliche Vergütung in Höhe von Euro 10.000,00. Der 
             Vorsitzende erhält das Doppelte, ein stellvertretender 
             Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. 
 
 
             Besteht die Mitgliedschaft nicht ein ganzes 
             Geschäftsjahr, erhält das jeweilige Mitglied die Vergütung 
             zeitanteilig. 
 
 
             Über die feste jährliche Vergütung hinaus 
             erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates für jede 
             Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in 
             Höhe von Euro 1.000,00.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 
           Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen hat 
           nur noch eine Restlaufzeit bis zum 19. Mai 2014 und ist 
           inhaltlich auf die Ausgabe von Wandelanleihen beschränkt. Es 
           soll daher der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
           Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
           Instrumente ('Schuldverschreibungen') ermächtigt und zur 
           Unterlegung ein Bedingtes Kapital 2012/I beschlossen werden. 
           Die bisherige Ermächtigung nebst dem zugehörigen Bedingten 
           Kapital 2009/I soll aufgehoben werden. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 

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April 13, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.