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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -7-

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Berlin mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.04.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
 
   Berlin 
 
   ___________________________________________________ 
 
   ISIN: DE0005659700 
 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein. 
   Diese findet am Donnerstag, dem 24. Mai 2012, um 10:00 Uhr, im Max 
   Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, 
   Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
           Medizintechnik AG zum 31. Dezember 2011, des vom Aufsichtsrat 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 
           31. Dezember 2011, des Berichts des Aufsichtsrates über das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen 
           können im Internet unter www.ezag.de > Investoren > 
           Hauptversammlung eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl 
           den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
           Beschlussfassung statt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von Euro 3.327.731,86 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je    Euro    3.172.899,00 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Einstellung des Restbetrages in die              Euro      154.832,86 
   Gewinnrücklagen 
 
 
           Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die 
           Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum 
           Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, eingeteilt in 
           5.288.165 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der 
           Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen 
           Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter 
           Ausschüttung von Euro 0,60 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie der Hauptversammlung ein angepasster Beschluss 
           unterbreitet. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           vermindert, erhöht sich der in die Gewinnrücklagen 
           einzustellende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der in die Gewinnrücklagen 
           einzustellende Betrag entsprechend. 
 
 
           Die Dividende ist zahlbar am 25. Mai 2012. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen nebst Ermächtigung zum Ausschluss 
           des gesetzlichen Bezugsrechts und Schaffung eines Bedingten 
           Kapitals 2012/I sowie Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
           und des Bedingten Kapitals 2009/I und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 unter 
           Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen ist bis zum 19. Mai 2014 
           befristet. Die Ermächtigung ist bisher nicht ausgenutzt 
           worden. Unter Aufhebung dieser Ermächtigung nebst dem 
           zugehörigen Bedingten Kapital 2009/I soll eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
           Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen nebst neuem 
           bedingten Kapital (Bedingtes Kapital 2012/I) geschaffen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Begebung von 
             Teilschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser 
             Instrumente) sowie Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
         aa)   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, 
               Laufzeit 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2017 einmalig oder mehrmals 
               auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelanleihen, 
               Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
               Kombination dieser Instrumente (zusammen 
               'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
               Euro 100.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
               auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen 
               Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelanleihen 
               Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Aktien der 
               Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
               von insgesamt bis zu Euro 1.639.316,00 nach näherer 
               Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu 
               gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch 
               gegen Sacheinlage erfolgen. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - 
               unter Begrenzung auf entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
               der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
               Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der Eckert 
               & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG im Sinne von § 
               18 AktG ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der 
               Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
               die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern 
               solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
         bb)   Bezugsrecht 
 
 
               Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
               Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären 
               das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass 
               die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
               einem Konsortium von Kreditinstituten mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer 
               Konzerngesellschaft der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
               Medizintechnik AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat 
               die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
               Bezugsrechts für die Aktionäre der Eckert & Ziegler 
               Strahlen- und Medizintechnik AG entsprechend 
               sicherzustellen. 
 
 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
               Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
           *     um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen; 
 
 
           *     soweit es zum Verwässerungsschutz 
                 erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor 
                 begebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
                 Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht 
                 in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
                 der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der 
                 Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; und 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -2-

*     sofern die Schuldverschreibungen mit Options- 
                 und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht gegen bar 
                 ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
                 Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
                 insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
                 hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
                 unterschreitet; diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
                 Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen, die mit 
                 Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht 
                 ausgegeben werden, mit einem Options- und/oder 
                 Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien 
                 mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
                 insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, 
                 und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
                 falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
                 Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
                 vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze werden angerechnet 
 
 
             *     neue Aktien, die aus einem genehmigten 
                   Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
                   Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
                   Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                   bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen 
                   mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder 
                   Wandlungspflicht ausgegeben werden, sowie 
 
 
             *     solche Aktien, die aufgrund einer 
                   Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 
                   71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
                   AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur 
                   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
                   Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- 
                   und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht unter 
                   Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; 
 
 
 
           *     soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
                 mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
                 gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs 
                 von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
                 Unternehmen, Forderungen (z. B. ausstehende 
                 Schuldverschreibungen) oder anderen Vermögenswerten 
                 erfolgt, sofern dies jeweils im Interesse der 
                 Gesellschaft liegt und der Wert der Sachleistung in 
                 einem angemessenen Verhältnis zu dem nach vorstehendem 
                 Spiegelstrich zu ermittelnden Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen steht. 
 
 
 
               Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
               Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht ausgegeben 
               werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
               Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt 
               auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
               ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte 
               in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
               Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung 
               nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
               Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem 
               müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
               der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum 
               Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
               entsprechen. 
 
 
         cc)   Optionsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
               Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
               beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
               auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Eckert & Ziegler 
               Strahlen- und Medizintechnik AG berechtigen. Der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
               Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, 
               darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht 
               übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
               kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
               der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
               Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
               können. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem 
               Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
               werden. 
 
 
         dd)   Wandlungsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen können die 
               Gläubiger der Wandelanleihen ihre Schuldverschreibungen 
               gemäß den vom Vorstand festgelegten 
               Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
               Medizintechnik AG umtauschen. Das Umtauschverhältnis 
               ergibt sich aus der Division des Nennbetrages durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
               Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
               einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
               Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. 
               Das Umtauschverhältnis kann auf eine volle Zahl auf- oder 
               abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
               Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
               nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die 
               Schuldverschreibungsbedingungen können auch ein variables 
               Umtauschverhältnis vorsehen. Entsprechendes gilt, wenn 
               sich das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder eine 
               Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
 
         ee)   Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
               Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
               Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
               Wandlungspflicht bestimmen, darf der Options- bzw. 
               Wandlungspreis 80 % des Kurses der Aktie der Gesellschaft 
               im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht 
               unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der volumengewichtete 
               Durchschnittskurs der Aktien der Eckert & Ziegler 
               Strahlen- und Medizintechnik AG an den zehn 
               Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des 
               Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von 
               Schuldverschreibungen an die Aktionäre bzw. über die 
               Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer 
               Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts. Bei einem Bezugsrechtshandel 
               sind die Tage maßgeblich, an denen die Bezugsrechte an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme 
               der beiden letzten Börsenhandelstage des 
               Bezugsrechtshandels. 
 
 
               Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
               Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann 
               der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 
               1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des 
               Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder der 
               Wandlungspflicht nach näherer Bestimmung der 
               Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst werden, soweit 
               die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Dies 
               gilt insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung und 
               -herabsetzung sowie Dividendenzahlung an die Aktionäre der 
               Gesellschaft. 
 
 
         ff)   Sonstige Regelungen einschließlich 
               Wandlungspflicht 
 
 
               Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht 
               neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu 
               zahlen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass 
               die Options- bzw. Wandelanleihen nach Wahl der 
               Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
               eigene Aktien der Gesellschaft, Aktien aus genehmigtem 
               Kapital oder Aktien an einer börsennotierten anderen 
               Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht 
               durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
               Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
               anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs- oder 
               Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies 

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April 13, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -3-

umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
               Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
               anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
               Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen 
               Gesellschaft zu gewähren. Der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals der bei Wandlung bzw. Optionsausübung 
               auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
               Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. 
               m. § 199 Abs. 2 AktG ist zu beachten. 
 
 
               In den Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen kann 
               außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung 
               der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der 
               Wandlungspflicht zu beziehenden Aktien bzw. ein 
               diesbezügliches Umtauschrecht variabel sind und/oder der 
               Options- bzw. Wandlungspreis innerhalb einer vom Vorstand 
               festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
               Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von 
               Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit 
               verändert werden kann. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
               Vereinbarung eines Nachrangs gegenüber sonstigen 
               Verbindlichkeiten, Verwässerungsschutzbestimmungen, sowie 
               Options- bzw. Wandlungszeitraum zu bestimmen bzw. im 
               Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen 
               begebenden Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
               festzulegen. 
 
 
         gg)   Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
               Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 unter 
               Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
               von Wandelschuldverschreibungen wird aufgehoben. 
 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und 
             Aufhebung des bisher bestehenden Bedingten Kapitals 2009/I 
 
 
         aa)   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
               Das Grundkapital wird um bis zu Euro 1.639.316,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 1.639.316 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
               2012/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
               von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber 
               von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, 
               Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
               Kombinationen dieser Instrumente) jeweils mit Options- 
               oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten, die 
               aufgrund der von der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 
               unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung bis 
               zum 23. Mai 2017 von der Gesellschaft oder einer 
               Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 
               AktG nur gegen bar ausgegeben werden. 
 
 
               Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
               des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
               jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die 
               bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
               wie von Options- bzw. Wandlungsrechten aus gegen bar 
               ausgegebenen Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird 
               bzw. zur Wandlung verpflichtete Inhaber von solchen 
               Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung 
               erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder 
               eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien 
               einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
               eingesetzt werden. Die aufgrund der Ausübung des Options- 
               bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der 
               Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
               Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
         bb)   Aufhebung des bisher bestehenden bedingten 
               Kapitals 
 
 
               Das Bedingte Kapital 2009/I, beschlossen von der 
               Hauptversammlung am 20. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 
               9, wird aufgehoben. 
 
 
 
       c)    Satzungsänderungen 
 
 
             Der bisherige § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 1.639.316,00, 
             eingeteilt in bis zu 1.639.316 auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur 
             Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, 
             Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
             im Sinne von § 18 AktG aufgrund der von der Hauptversammlung 
             vom 24. Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
             Ermächtigung nur gegen bar ausgegeben werden, von ihren 
             Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit 
             sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur 
             Wandlung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
             oder eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
             Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
             erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
             Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von 
             Options- oder Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
       d)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
             anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
             stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
             Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
             Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
             oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des Bedingten Kapitals 2012/I nach Ablauf der Fristen für 
             die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungspflichten. 
 
 
 
     7.    Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 11 Abs. 1 der 
           Satzung, der die Höhe der festen jährlichen Vergütung und des 
           Sitzungsgeldes des Aufsichtsrates regelt, wie folgt neu zu 
           fassen: 
 
 
             'Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine 
             feste jährliche Vergütung in Höhe von Euro 10.000,00. Der 
             Vorsitzende erhält das Doppelte, ein stellvertretender 
             Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. 
 
 
             Besteht die Mitgliedschaft nicht ein ganzes 
             Geschäftsjahr, erhält das jeweilige Mitglied die Vergütung 
             zeitanteilig. 
 
 
             Über die feste jährliche Vergütung hinaus 
             erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates für jede 
             Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in 
             Höhe von Euro 1.000,00.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 
           Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen hat 
           nur noch eine Restlaufzeit bis zum 19. Mai 2014 und ist 
           inhaltlich auf die Ausgabe von Wandelanleihen beschränkt. Es 
           soll daher der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
           Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
           Instrumente ('Schuldverschreibungen') ermächtigt und zur 
           Unterlegung ein Bedingtes Kapital 2012/I beschlossen werden. 
           Die bisherige Ermächtigung nebst dem zugehörigen Bedingten 
           Kapital 2009/I soll aufgehoben werden. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 

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April 13, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -4-

Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
           100.000.000,00 sowie die Schaffung des dazugehörigen bedingten 
           Kapitals von bis zu Euro 1.639.316,00 soll die unten noch 
           näher erläuterten Möglichkeiten der Eckert & Ziegler Strahlen- 
           und Medizintechnik AG zur Finanzierung ihrer Aktivitäten 
           erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen 
           den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden 
           flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
           auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. 
           Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbunden sind (§ 221 
           Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
           erleichtern, soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
           werden können, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut 
           oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen 
           entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht i. S. v. § 186 Abs. 5 AktG). 
 
 
           Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in bestimmten 
           Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen: 
 
 
       *     Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
             können, um bei Emissionen mit grundsätzlichem Bezugsrecht 
             der Aktionäre Spitzenbeträge zu verwerten. Der Ausschluss 
             des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und 
             üblich, um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis 
             herstellen zu können. Die Kosten des Bezugsrechtshandels bei 
             Spitzenbeträgen stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zum 
             Vorteil für die Aktionäre. Der mögliche Verwässerungseffekt 
             ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu 
             vernachlässigen. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom 
             Bezugsrecht ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden 
             bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
       *     Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen werden können, soweit es zum 
             Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- 
             oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
             ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
             zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von 
             Schuldverschreibungen enthalten die entsprechenden 
             Bedingungen von Schuldverschreibungen in der Regel einen 
             Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des 
             Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern bzw. 
             Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden 
             Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen 
             eingeräumt wird. Die Belastung der bisherigen Aktionäre 
             erschöpft sich darin, dass die Bezugsberechtigten so 
             gestellt werden, als hätten sie von ihren Bezugsrechten 
             Gebrauch gemacht und seien bereits Aktionäre. Ein 
             Bezugsrecht von Inhabern bzw. Gläubigern bereits bestehender 
             Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu 
             verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung 
             der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bzw. 
             Gläubiger bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             zum Verwässerungsschutz angepasst werden muss, soweit die 
             Bedingungen der Schuldverschreibungen dies zulassen. Die 
             Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises wäre in der 
             Abwicklung für die Gesellschaft jedoch komplizierter und 
             kostenintensiver. Denkbar wäre es auch, 
             Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz auszugeben, 
             was jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver wäre. 
 
 
       *     Zudem wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten 
             verbundenen Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der 
             den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
             unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
             Möglichkeit, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und 
             durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
             Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis 
             der Schuldverschreibung zu erreichen. Eine marktnahe 
             Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei 
             Wahrung des Bezugsrechtes nicht möglich. Zwar gestattet § 
             186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
             damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum 
             drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
             beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
             auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
             Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
             Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
             führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
             Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die 
             erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
             zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
             Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der 
             Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
             ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
             rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
             ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen 
             Finanzierung führen können. 
 
 
             Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
             Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die 
             Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort 
             geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
             Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Auf 
             die vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze werden neue Aktien 
             angerechnet, die aus einem genehmigten Kapital unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
             Weiter werden auch solche Aktien angerechnet, die aufgrund 
             einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 
             71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. 
 
 
             Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass bei 
             einer Kapitalerhöhung der Ausgabepreis der Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch 
             soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
             wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht 
             eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
             bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder 
             Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbundenen 
             Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem 
             hierbei der hypothetische Börsenpreis der 
             Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere 
             finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibung verglichen wird. Die 
             Interessen der Aktionäre werden nach dem Beschluss dadurch 
             gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht zu einem 
             Ausgabepreis, der wesentlich unter einem so ermittelten 
             hpyothetischen Börsenpreis liegt, ausgegeben werden dürfen. 
             Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung durch den Vorstand dieser 
             Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen 
             Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der 
             Schuldverschreibung, ist nach dem Sinn und Zweck der 
             Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
             Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen 
             Abschlags zulässig. Damit würde der rechnerische Marktwert 
             eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den 
             Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
             nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
 
 
             Eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die 

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April 13, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -5-

Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung ist auch im 
             Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens 
             gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die 
             Schuldverschreibungen auf der Grundlage der von Investoren 
             abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert der 
             Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All dies stellt 
             sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der 
             Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
 
             Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil 
             am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt der 
             Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die 
             Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
             Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
             marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit 
             hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
             kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
 
       *     Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen durch den Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, 
             wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen 
             Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen, Forderungen (z. B. ausstehende 
             Schuldverschreibungen) oder anderen Vermögenswerten erfolgt. 
             Der Vorstand wird in jedem Fall prüfen, ob er von der 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen 
             Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             Gebrauch machen wird und wird dies nur dann tun, wenn dies 
             unter Abwägung aller Gesichtspunkte im Interesse der 
             Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Voraussetzung ist, 
             dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen 
             Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Im Fall 
             von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ist der 
             nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert 
             maßgeblich. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen 
             Sacheinlage eröffnet die Möglichkeit, die 
             Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als 
             Akquisitionswährung im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder anderen Vermögenswerten einsetzen zu 
             können. Hiermit wird der Spielraum geschaffen, sich bietende 
             Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
             anderen Vermögenswerten liquiditätsschonend nutzen zu 
             können. Die Gegenleistung braucht dann nicht in Geld 
             erbracht zu werden. Häufig besteht auch der Verkäufer 
             darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. 
             Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, an 
             Stelle oder neben der Gewährung von Aktien oder 
             Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- 
             oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft 
             zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen 
             der Gesellschaft bei Akquisitionen. Auch unter dem 
             Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann 
             sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls 
             anbieten. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als 
             Gegenleistung anbieten zu können, kann beispielsweise auch 
             bei einem Erwerb ausstehender Forderungen gegen die 
             Gesellschaft oder andere Konzerngesellschaften gegen Ausgabe 
             neuer Schuldverschreibungen maßgeblich zu einer möglichst 
             vorteilhaften Finanzierungsstruktur der Gesellschaft 
             beitragen. 
 
 
 
           Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Options- oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben 
           werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
           auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
           sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte in der 
           Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös 
           gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
           Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
           Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die 
           Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
           aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten 
           Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss 
           des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die 
           Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine 
           Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am 
           Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
 
           Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die mit den 
           Schuldverschreibungen begebenen Wandlungs- und Optionsrechte 
           zu bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien der 
           Gesellschaft zu erfüllen, soweit die Schuldverschreibungen 
           gegen bar ausgegeben wurden. Die Wandlungs- oder Optionsrechte 
           bzw. Wandlungspflichten könnten stattdessen auch durch andere 
           Leistungen bedient werden, beispielsweise durch Lieferung von 
           eigenen Aktien oder von Aktien aus genehmigtem Kapital. 
 
 
           Wandlungs- und Optionsrechte aus Schuldverschreibungen, die 
           gegen Sachleistung ausgegeben wurden, können indes nicht aus 
           dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es 
           entweder eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer 
           Sachkapitalerhöhung. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 5.292.983 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne 
   Nennwert ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
   eine Stimme. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die 
   Gesellschaft 4.818 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft 
   allerdings gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Zum Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der 
   stimmberechtigten Aktien somit 5.288.165 Stück. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
   anmelden und zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
   Gesellschaft bis spätestens am 17. Mai 2012 unter der nachfolgenden 
   Adresse zugehen: 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
   c/o PR im Turm HV-Service AG 
   Römerstr. 72-74 
   68259 Mannheim 
   Telefax: +49 (0) 621/71 77 213 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat in Textform (§ 126 b BGB) in 
   deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
   Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein in 
   Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Versammlung (Nachweisstichtag), also auf den Beginn des 03. Mai 
   2012, zu beziehen. 
 
   Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung 
   der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3 
   Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis der Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag 
   erbracht hat. 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   gesperrt. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung frei 
   über ihre Aktien verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist 
   allerdings der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren 
   Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die 
   Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz 

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April 13, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -6-

werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, die an der 
   Hauptversammlung teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig eine 
   Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
   erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende 
   Institut vorgenommen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen 
   Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
   während der Hauptversammlung möglich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, 
   soweit nicht Kreditinstituten, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 
   AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
   die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, Vollmacht 
   erteilt werden soll. 
 
   Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht die Vordrucke auf der 
   Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen. Weitere 
   Einzelheiten zur Nutzung dieser Vordrucke finden sich auf der 
   Eintrittskarte. 
 
   Des Weiteren können Aktionäre für die Erteilung und den Widerruf der 
   Vollmacht die Internetseite www.hv-vollmachten.de benutzen. Diese 
   Internet-Plattform dient gleichzeitig als elektronischer 
   Kommunikationsweg für die Übermittlung des Nachweises der 
   Bevollmächtigung. Für die Nutzung ist ein Passwort erforderlich, das 
   auf der den Aktionären nach Anmeldung übersandten Eintrittskarte 
   abgedruckt ist. Weitere Informationen zur Nutzung finden sich auf der 
   genannten Internetseite. 
 
   Nachweise über die Bevollmächtigung müssen entweder am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden oder der 
   Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch wie folgt 
   übermittelt werden: 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   D-68259 Mannheim 
   Telefax: +49 (0) 621/71 77 213 
 
   Elektronisch: www.hv-vollmachten.de 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich bei der Ausübung 
   ihres Stimmrechts nach Maßgabe erteilter Weisungen durch einen von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. 
   Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom 
   Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne solche Weisungen ist die 
   Vollmacht ungültig. Sowohl für die Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters als auch für die Weisungen gelten die vorstehend 
   beschriebenen allgemeinen Regelungen zu Erteilung, Widerruf und 
   Nachweis der Bevollmächtigung. Bei Nutzung der Internetseite 
   www.hv-vollmachten.de für die Erteilung der Vollmacht und die 
   Übermittlung des Nachweises der Vollmachterteilung sind die Weisungen 
   allerdings in separater Form per Post oder per Fax zu übermitteln. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen nach §§ 135 Abs. 
   10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
   die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sowie für 
   den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung dieser gelten die 
   gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie etwaige 
   besondere Regelungen, die von den jeweils zu Bevollmächtigten zu 
   erfragen sind. 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 
   erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu 
   richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, 
   spätestens also am 23. April 2012, zugehen. 
 
   Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
   Vorstand 
   Robert-Rössle-Str. 10 
   13125 Berlin 
 
   § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, 
   dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
   Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zum Tag der 
   Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende Anwendung. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht sowie solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Außerdem werden sie den 
   Aktionären im Internet unter www.ezag.de > Investoren > 
   Hauptversammlung sowie in sonstiger gesetzlicher Weise mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung (§ 126 AktG) sowie Vorschläge 
   zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (nicht Gegenstand der 
   diesjährigen Tagesordnung) und Abschlussprüfern (§ 127 AktG) 
   übersenden. 
 
   Gegenanträge gemäß § 126 AktG, die der Gesellschaft einschließlich 
   einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung an die 
   nachfolgend aufgeführte Adresse übersandt werden, sind unter Angabe 
   des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft 
   zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung braucht 
   von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer 
   der Ausschlusstatbestände gem. § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die 
   Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Für Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG gelten die vorstehend 
   beschriebenen Bestimmungen des § 126 AktG sinngemäß. Ein Wahlvorschlag 
   bedarf jedoch keiner Begründung. Die Verwaltung braucht einen 
   Wahlvorschlag über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus 
   nicht zugänglich zu machen, wenn dieser nicht Namen, ausgeübten Beruf 
   und Wohnort des Kandidaten sowie Angaben zu dessen Mitgliedschaften in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
   und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält. 
 
   Gegenanträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind 
   ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
   Investor Relations 
   Robert-Rössle-Str. 10 
   13125 Berlin 
   Telefax: +49 (0)30 94 10 84-112 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   werden im Internet unter www.ezag.de > Investoren > Hauptversammlung 
   veröffentlicht, sofern sie der Gesellschaft bis zum 09. Mai 2012 unter 
   vorstehend genannter Adresse zugegangen sind. 
 
   Auskunftsrecht 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der 
   Gesellschaft, über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu den verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu 
   geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft 
   zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere der Inhalt der 
   Einberufung und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ezag.de > Investoren 
   > Hauptversammlung zur Verfügung. 
 
   Berlin, im April 2012 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
 
   Der Vorstand 
 
   Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
 
   Wir weisen Sie darauf hin, dass aufgrund der Regelung in § 12 Abs. 3 
   unserer Satzung die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG auf 
   den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt ist. Wir stellen daher 

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April 13, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

keine gedruckten Mitteilungen zur Verfügung und bitten auch davon 
   abzusehen, Ausdrucke der Veröffentlichung im elektronischen 
   Bundesanzeiger zu versenden. Wir werden Weiterleitungsgebühren 
   ausschließlich für elektronische Mitteilungen nach § 1 Nr. 2 der 
   Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute 
   erstatten. 
 
   Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR 
   IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 
   Mannheim, Telefax: +49 (0) 621/70 99 07. 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
13.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
                Robert-Rössle-Strasse 10 
                13125 Berlin 
                Deutschland 
E-Mail:         karolin.riehle@ezag.de 
Internet:       http://www.ezag.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
164893 13.04.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.