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DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2012 in Hannover Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 21.05.2012 in Hannover Deutschland mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.04.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   VARTA AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   Hannover 
 
   ISIN DE000A0TGJ55 
   WKN A0TGJ55 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am Montag, den 21. Mai 2012, um 10:00 Uhr 
 
   Der Vorstand der VARTA AKTIENVARTA AG mit Sitz in Hannover, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 
   55132 (nachfolgend die 'VARTA AG') lädt hiermit die Aktionäre der 
   VARTA AG zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der VARTA AG, die 
 
   am Montag, den 21. Mai 2012, um 10:00 Uhr 
   im Alten Rathaus, Karmarschstraße 42, 30159 Hannover 
 
   stattfindet (nachfolgend die 'Hauptversammlung'). 
 
   I. 
   Tagesordnung 
   und Vorschläge zur Beschlussfassung 
 
   Die Tagesordnung der Hauptversammlung und die entsprechenden 
   Vorschläge zur Beschlussfassung werden wie folgt bekannt gegeben: 
 
   Tagesordnungspunkt 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VARTA AG zum 31. Dezember 2011 sowie des Lageberichts, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 
   HGB und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat der VARTA AG den Jahresabschluss der VARTA AG zum 31. 
   Dezember 2011 bereits festgestellt hat. 
 
   Tagesordnungspunkt 1a: Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die 
   Hauptversammlung möge beschließen, 
 
           der Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.334.731,88 wird 
           auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
   Tagesordnungspunkt 2: Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die 
   Hauptversammlung möge beschließen, 
 
           den jeweiligen Mitgliedern des Vorstands der VARTA 
           AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 
           2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
   Tagesordnungspunkt 3: Entlastung des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die 
   Hauptversammlung möge beschließen, 
 
           den jeweiligen Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
           VARTA AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
           Dezember 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
   Tagesordnungspunkt 4: Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
   Das Amtsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 22. August 2011 
   (Geschäftsnummer: HRB 55132) die Herren Dr. Franz Guggenberger, 
   Christian Hosp und Reinhard Jernej zu Mitgliedern des Aufsichtsrates 
   der VARTA AG bestellt. Diese gerichtliche Bestellung gilt nur bis zu 
   dieser Hauptversammlung der VARTA AG. 
 
   Der Aufsichtsrat der VARTA AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit Ziffer 11.1 der Satzung der VARTA 
   AG aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
   werden. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat der VARTA AG schlägt vor, die Hauptversammlung möge 
   beschließen, die nachfolgend unter a) bis c) genannten Personen 
   jeweils als Mitglieder des Aufsichtsrates der VARTA AG zu wählen, und 
   zwar für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
   beginnt, nicht mitgerechnet wird: 
 
 
 
       a)    Herrn Dr. Franz Guggenberger, Rechtsanwalt in der 
             Sozietät HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH, Wien, 
             Österreich, wohnhaft in Wien, Österreich. 
 
 
             Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten: 
             Keine 
 
 
             Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich 
             zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind: 
             Cuubus Real Immobilien AG, Wien, Österreich 
             GEP Beteiligungs Invest MF-AG, Wien, Österreich 
             PP Capital AG, Wien, Österreich 
             Private Equity Performance Beteiligungs AG, Wien 
             (Vorsitzender) 
             WertInvest Beteiligungs- und Immobilienberatungs AG, Wien, 
             Österreich 
             Wohnbauvereinigung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst 
             Gemeinnützige VARTA AG m.b.H., Wien, Österreich 
 
 
       b)    Herrn Christian Hosp, Verwaltungsrat der SHW 
             Invest AG, Zollikon, Schweiz, wohnhaft in Herrliberg, 
             Schweiz. 
 
 
             Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten: 
             Keine 
 
 
             Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich 
             zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind: 
             Montana Tech Components AG, Menziken, Schweiz 
             ETV Holding AG, Wien, Österreich 
             GEP Beteiligungs Invest MF-AG, Wien, Österreich 
             SHW Invest AG, Zollikon, Schweiz 
             Sinecura Invest AG, Zollikon, Schweiz 
             Montana Gold Trust Holding AG, Zug, Schweiz 
             Keystone Holding SA, Zollikon, Schweiz 
             Montana AS Beteiligungs Holding AG, Menziken, Schweiz 
 
 
       c)    Herrn Reinhard Jernej, Compliance Beauftragter 
             der Ahead Unternehmensberatung GmbH, Wien, Österreich, 
             wohnhaft in Wien, Österreich. 
 
 
             Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten: 
             Keine 
 
 
             Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich 
             zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind: 
             Asia Private Equity Beteiligungs AG, Wien, Österreich 
             Starbet Gaming Entertainment AG, Wien, Österreich 
 
 
 
   Das vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied Dr. Guggenberger ist als 
   unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats auf dem Gebiet der 
   Rechnungslegung sachkundig (§ 100 Abs. 5 AktG). 
 
   Tagesordnungspunkt 5: Sitzverlegung nach Ellwangen (Jagst) und 
   entsprechende Satzungsänderung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die 
   Hauptversammlung möge beschließen, 
 
           den Sitz der VARTA AG von Hannover nach Ellwangen 
           (Jagst) zu verlegen und Ziffer 1.2 der Satzung der VARTA AG 
           dementsprechend wie folgt neu zu fassen: 
 
 
             'Der Sitz der Aktiengesellschaft ist Ellwangen 
             (Jagst).' 
 
 
 
   Tagesordnungspunkt 6: Weitere Satzungsänderung in Bezug auf die 
   Vorstände der VARTA AG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die 
   Hauptversammlung möge beschließen, Ziffer 9 der Satzung der VARTA AG 
   wie folgt neu zu fassen: 
 
           'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt 
           dieses die VARTA AG allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder 
           bestellt, wird die VARTA AG durch zwei Vorstandsmitglieder 
           oder einem Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem 
           Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann die 
           Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder abweichend regeln, 
           insbesondere Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis 
           einräumen oder Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des 
           § 181 BGB befreien.' 
 
 
   Tagesordnungspunkt 7: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2012 
 
   Der Aufsichtsrat der VARTA AG schlägt vor, die Hauptversammlung möge 
   beschließen, 
 
           die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Bielefeld, zum Abschlussprüfer der VARTA AG für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu 
           wählen. 
 
 
           Vorstehende Wahl steht unter der Bedingung, dass die VARTA AG 
           nach den anwendbaren gesetzlichen Regelungen verpflichtet ist, 
           ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen 
           Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Sollte diese Prüfungspflicht 
           nicht bestehen, ist dieser Beschluss gegenstandslos. 
 
 
   Tagesordnungspunkt 8: Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des 
   Widerrufs der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt 
   (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (reguläres 
   Delisting) 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die 
   Hauptversammlung möge beschließen, 
 
           der Vorstand der VARTA AG wird ermächtigt, (i) bei 
           der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 
           39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die 
           Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung aller 
           Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen und (ii) alle 
           erforderlichen Anträge zu stellen und Maßnahmen zu ergreifen, 
           um den Börsenhandel mit allen Aktien der VARTA AG im 
           regulierten Markt (General Standard) vollständig zu beenden 
           (Delisting). 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -2-

Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 
   59440, Joachimstraße 6, 30159 Hannover (nachfolgend 'GOPLA'), die die 
   Mehrheit der Aktien und Stimmrechte an der VARTA AG hält, hat 
   sämtlichen Aktionären der VARTA AG mit Datum vom 10. April 2012 
   angeboten, ihre sämtlichen Aktien an der VARTA AG an die GOPLA zu 
   veräußern (das 'Abfindungsangebot'). Das Abfindungsangebot, aus dem 
   sich auch der angebotene Kaufpreis für die Aktien an der VARTA AG und 
   weitere Bedingungen ergeben, ist dieser Hauptversammlungseinladung im 
   vollständigen Wortlaut als Anlage beigefügt. 
 
   Die Gründe für das vorgeschlagene reguläre Delisting sowie die Höhe 
   des Abfindungsangebots werden im nachstehenden Bericht des Vorstands 
   zu diesem Tagesordnungspunkt 8 näher erläutert. 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8: Ermächtigung des 
   Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der 
   VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (reguläres Delisting) 
 
   Sämtliche Aktien der VARTA AG (nachfolgend 'VARTA-Aktien') sind 
   derzeit zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der 
   Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. 
 
   Der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Beschluss ermächtigt den 
   Vorstand, den Widerruf der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum 
   Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse zu beantragen ('Delisting') und alle erforderlichen 
   Anträge zu stellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit 
   allen Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) 
   vollständig zu beenden. 
 
   Nach eingehender Erörterung und mit Zustimmung des Aufsichtsrats der 
   VARTA AG sowie der Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft 
   mbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440, Joachimstraße 6, 30159 Hannover 
   (nachfolgend 'GOPLA'), strebt der Vorstand einen Widerruf dieser 
   Zulassung an, um den Börsenhandel mit den Aktien der VARTA AG im 
   regulierten Markt (General Standard) vollständig zu beenden. 
 
   Die GOPLA hält derzeit 4.608.556 VARTA-Aktien. Die ETV Holding AG mit 
   Sitz in Wien, Österreich, ein mit der GOPLA gemäß §§ 15 ff. AktG 
   verbundenes Unternehmen, hält weitere 64.630 VARTA-Aktien. Dies 
   entspricht gemeinsam rund 94,47 % des Grundkapitals und der 
   Stimmrechte der VARTA AG. Demnach sind nur rund 5,53 % der 
   VARTA-Aktien im Streubesitz (sog. freefloat). 
 
   Die Gründe für den angestrebten Rückzug vom regulierten Markt liegen 
   vor allem im erheblichen Zeit- und Kostenaufwand, der mit einer 
   solchen Börsennotierung verbunden ist. Dazu gehören etwa die 
   Notierungskosten und die Folgepflichten, z.B. für die laufende 
   Berichterstattung, die Kosten der Rechnungslegung (IFRS) und die 
   Beachtung von Kapitalmarktvorschriften (insb. des 
   Wertpapierhandelsgesetzes), wobei sich der Pflichtenkatalog für 
   börsennotierte Unternehmen in jüngster Vergangenheit stetig erweitert 
   hat. Aufwand und Kosten stehen in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen 
   aus der Aufrechterhaltung der Börsennotierung der Aktien, zumal in der 
   Zukunft voraussichtlich kein Kapitalbedarf der VARTA AG besteht, der 
   über den Kapitalmarkt gedeckt werden müsste und sich der 
   Unternehmensgegenstand im Wesentlichen auf die Abwicklung des 
   ehemaligen operativen Geschäfts der VARTA AG, und zwar insbesondere 
   auf Pensionsthemen, beschränkt. Die VARTA AG ist damit nicht auf eine 
   Finanzierung über den Kapitalmarkt angewiesen. 
 
   Hinzu kommt, dass das Handelsvolumen mit notierten Aktien der VARTA AG 
   in den vergangenen Jahren nicht nennenswert war. Daher stehen Aufwand 
   und Kosten in keinem Verhältnis mehr zu dem Nutzen aus der 
   Aufrechterhaltung der Börsennotierung. 
 
   Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Delisting unterbreitet die 
   Mehrheitsaktionärin der VARTA AG, die GOPLA, den übrigen Aktionären 
   der VARTA AG ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung einer 
   Abfindung (das 'Abfindungsangebot'). Der Wortlaut des 
   Abfindungsangebots ist dieser Hauptversammlungseinladung als Anlage 
   beigefügt. Das Abfindungsangebot liegt zudem von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der VARTA AG, Joachimstraße 
   6, 30159 Hannover, zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   kostenlos eine Abschrift erteilt. Das Abfindungsangebot ist auch auf 
   der Internetseite der VARTA AG unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   abrufbar. Während der Hauptversammlung liegt das Abfindungsangebot zur 
   Einsicht für die Aktionäre aus. 
 
   Das Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass 
 
 
 
       (i)   die ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG am 
             21. Mai 2012 den Vorstand der VARTA AG ermächtigt, bei der 
             Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 
             Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die 
             Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung 
             aller Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General 
             Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen; 
 
 
       (ii)  die Geschäftsführung der Frankfurter 
             Wertpapierbörse dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der 
             VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse stattgibt; und 
 
 
       (iii) die Geschäftsführung der Frankfurter 
             Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien 
             zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             nach Maßgabe der Vorschriften des BörsG und der 
             Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse 
             veröffentlicht. 
 
 
 
   Der in dem Abfindungsangebot vorgesehene Abfindungspreis beträgt EUR 
   5,36 je VARTA-Aktie. Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe des 
   angebotenen Abfindungsbetrages für angemessen. Der Bundesgerichtshof 
   hat in seiner Macrotron-Entscheidung vom 25. November 2002 
   (Aktenzeichen: II ZR 133/01) gefordert, dass die im Rahmen eines 
   Delisting den Aktionären anzubietende Abfindung dem vollen Wert der 
   Aktien entsprechen muss. Dieses Kriterium erfüllt die von der GOPLA 
   angebotene Abfindung. 
 
   Zum Unternehmenswert der VARTA AG liegt ein Bewertungsgutachten der 
   WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Taunusanlage 19, 60325 Frankfurt 
   am Main ('WTS') vom 10. April 2012 zum Stichtag 21. Mai 2012 vor (das 
   'Bewertungsgutachten'). Das Bewertungsgutachten wurde von WTS im 
   Hinblick auf das Delisting erstellt. In dem Bewertungsgutachten wurde 
   der Unternehmenswert der VARTA AG unter Zugrundelegung der anerkannten 
   Grundsätze und Bewertungsverfahren gemäß IDW S 1 ermittelt. Das 
   Bewertungsgutachten kommt zu einem Unternehmenswert der VARTA AG zum 
   Bewertungsstichtag von EUR 25.655.000. Dies entspricht einem 
   anteiligen Wert je VARTA-Aktie in Höhe von EUR 5,19. Das 
   Bewertungsgutachten liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   in den Geschäftsräumen der VARTA AG, Joachimstraße 6, 30159 Hannover, 
   zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine 
   Abschrift erteilt. Das Bewertungsgutachten ist auch auf der 
   Internetseite der VARTA AG unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   abrufbar. Während der Hauptversammlung liegt das Bewertungsgutachten 
   zur Einsicht für die Aktionäre aus. 
 
   Der gewichtete Dreimonats-Durchschnittskurs der VARTA-Aktie gemäß § 5 
   Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung vor dem Tag der Bekanntgabe der Absicht 
   des Delisting im Wege der ad-hoc-Mitteilung am 30. März 2012 beläuft 
   sich ausweislich einer Auskunft der Bundesanstalt für 
   Finanzdienstleistungsaufsicht auf EUR 5,36. 
 
   Zu näheren Einzelheiten, insbesondere zu den Voraussetzungen der 
   Annahme des Abfindungsangebots und zur Abwicklung von Kauf und Erwerb 
   der VARTA-Aktien wird auf das in der Anlage zu dieser 
   Hauptversammlungseinladung abgedruckte Abfindungsangebot verwiesen. 
 
   Zum weiteren Ablauf des Delisting-Verfahrens gibt der Vorstand 
   folgende zusammenfassende Hinweise: 
 
   Sollte die Hauptversammlung beschließen, den Vorstand zu ermächtigen, 
   einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum 
   Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter 
   Wertpapierbörse zu stellen, wird der Vorstand nach Ablauf der 
   Hauptversammlung den entsprechenden Antrag auf Widerruf der Zulassung 
   gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die 
   Frankfurter Wertpapierbörse ('BörsO FWB') bei der Geschäftsführung der 
   Frankfurter Wertpapierbörse stellen. Die Geschäftsführung der 
   Frankfurter Wertpapierbörse wird den Antrag prüfen und die Zulassung 
   widerrufen, wenn der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht 
   entgegensteht. 
 
   Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BörsO FWB steht der Schutz der Anleger einem 
   Widerruf der Zulassung insbesondere dann nicht entgegen, wenn die 
   Aktien nach dem Wirksamwerden des Widerrufs zwar an keiner anderen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

inländischen Börse noch an einem ausländischen organisierten Markt 
   oder an einem entsprechenden Markt in einem Drittstaat zugelassen sind 
   und gehandelt werden, aber nach Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung 
   den Anlegern ausreichend Zeit verbleibt, die Aktien im regulierten 
   Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu veräußern. In einem solchen 
   Fall wird der Widerruf sechs Monate nach dessen Veröffentlichung 
   wirksam (§ 46 Abs. 2 Satz 3 BörsO FWB), wobei diese Frist durch die 
   Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse unter bestimmten 
   Umständen um bis zu drei Monate verkürzt werden kann (§ 46 Abs. 3 Satz 
   2 Var. 2 BörsO FWB). 
 
   Der Widerruf wird durch die Geschäftsführung der Frankfurter 
   Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche-boerse.com) veröffentlicht 
   (§ 46 Abs. 5 BörsO FWB). 
 
   Die Aktionäre werden über die jeweils einschlägigen Fristen im 
   Zusammenhang mit der Durchführung des Abfindungsangebots, im 
   (elektronischen) Bundesanzeiger und auf der Internetseite der VARTA AG 
   unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   informiert werden. 
 
   Sollte die Hauptversammlung der Ermächtigung des Vorstands zur 
   Beantragung eines Widerrufs der Zulassung der Aktien der VARTA AG nach 
   Maßgabe des Beschlussvorschlages zustimmen, so wird der Vorstand über 
   den Stand dieser Angelegenheit auf der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung berichten. 
 
   II. 
   Weitere Angaben zur Einladung 
 
   Grundkapital, Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der VARTA AG auf EUR 4.947.000,00 und ist eingeteilt in 
   4.947.000 nennwertlose Stückaktien, die auf den Inhaber lauten, mit 
   ebenso vielen Stimmrechten. Die VARTA AG hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre der VARTA AG berechtigt, die sich spätestens 
   bis zum Ablauf des 14. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) unter der 
   nachstehenden Adresse 
 
           VARTA Aktiengesellschaft 
           c/o Deutsche Bank AG 
           Securities Production 
           General Meetings 
           Postfach 20 01 07 
           60605 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
           E-Mail: WP.HV@Xchanging.com 
 
 
   bei der VARTA AG angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse den 
   von dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut 
   erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des 30. April 
   2012, 00.00 Uhr (MESZ) Aktionär der VARTA AG waren. Die Anmeldung und 
   der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in 
   deutscher Sprache abgefasst sein. 
 
   Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die ordentliche 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die VARTA AG unter vorgenannter Adresse Sorge zu 
   tragen. Die Eintrittskarten werden Formulare zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung enthalten. Stimmkarten werden beim Einlass zur 
   Hauptversammlung ausgegeben. Die Eintrittskarte ist keine 
   Teilnahmevoraussetzung, sondern nur ein organisatorisches Hilfsmittel. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum 
   Beispiel die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, einen von 
   der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreter oder eine Person ihrer 
   Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die VARTA AG eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung - auch des von der 
   VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreters - sind eine fristgerechte 
   Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der VARTA AG bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 
   Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform. Aktionäre können für die 
   Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte, die 
   sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internet-Seite der 
   VARTA AG unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   verfügbare Vollmachtsformular benutzen. Möglich ist aber auch, dass 
   sie eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Der Nachweis 
   über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der VARTA AG auch 
   unter der E-Mail-Adresse info@ag.varta.com bis zum 20. Mai 2012, 18.00 
   Uhr (MESZ) übermittelt werden. 
 
   Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 
   AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
   bevollmächtigt, genügt es jedoch, wenn die Vollmacht, die nur einem 
   bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden darf, von diesem 
   nachprüfbar festgehalten wird. Eine solche Vollmachtserklärung muss 
   vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
   Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der oben genannten 
   gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen 
   wollen, mit diesem hinsichtlich der Vollmachtserteilung ab. Ein 
   Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG 
   genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz 
   genannten Institute, Unternehmen, Vereinigungen oder Personen 
   beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der 
   Stimmabgabe nicht. 
 
   Zudem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der VARTA 
   AG benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts 
   vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht 
   und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne 
   diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter 
   ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmacht und Weisungen 
   an den von der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreter können unter 
   Verwendung des hierfür den Aktionären nach ihrer Anmeldung zur 
   Hauptversammlung übersandten, auf der Rückseite der Eintrittskarte 
   abgedruckten Vollmachtsformulars erteilt werden oder unter Verwendung 
   des auf der Internet-Seite der VARTA AG unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   verfügbaren Vollmachtsformulars. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der VARTA AG bedürfen der 
   Textform. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
   VARTA AG müssen bis zum 20. Mai 2012, 18.00 Uhr (MESZ) bei der VARTA 
   AG unter folgender Adresse eingegangen sein: 
 
           VARTA AG 
           Vorstandssekretariat 
           Joachimstraße 6 
           30159 Hannover 
           oder per Telefax: +49 (0) 511 7903 609 
           oder per E-Mail: info@ag.varta.com 
 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den anteiligen Betrag 
   von 500.000 Euro oder allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) 
   des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 247.350 Aktien), können 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der VARTA AG 
   schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des 
   Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen 
   -, also bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2012 (24.00 Uhr), 
   zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
   berücksichtigt. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende 
   Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten: 
 
           VARTA AG 
           Vorstand 
           Joachimstraße 6 
           30159 Hannover 
           oder per Telefax:+49 (0) 511 7903 609 
           oder per E-Mail: info@ag.varta.com 
 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden - soweit 
   sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im (elektronischen) Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php. 
 
 
   bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge 
 
   Anträge von Aktionären zu einem Tagesordnungspunkt (einschließlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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