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DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2012 in Hannover Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 21.05.2012 in Hannover Deutschland mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.04.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   VARTA AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   Hannover 
 
   ISIN DE000A0TGJ55 
   WKN A0TGJ55 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am Montag, den 21. Mai 2012, um 10:00 Uhr 
 
   Der Vorstand der VARTA AKTIENVARTA AG mit Sitz in Hannover, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 
   55132 (nachfolgend die 'VARTA AG') lädt hiermit die Aktionäre der 
   VARTA AG zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der VARTA AG, die 
 
   am Montag, den 21. Mai 2012, um 10:00 Uhr 
   im Alten Rathaus, Karmarschstraße 42, 30159 Hannover 
 
   stattfindet (nachfolgend die 'Hauptversammlung'). 
 
   I. 
   Tagesordnung 
   und Vorschläge zur Beschlussfassung 
 
   Die Tagesordnung der Hauptversammlung und die entsprechenden 
   Vorschläge zur Beschlussfassung werden wie folgt bekannt gegeben: 
 
   Tagesordnungspunkt 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VARTA AG zum 31. Dezember 2011 sowie des Lageberichts, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 
   HGB und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat der VARTA AG den Jahresabschluss der VARTA AG zum 31. 
   Dezember 2011 bereits festgestellt hat. 
 
   Tagesordnungspunkt 1a: Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die 
   Hauptversammlung möge beschließen, 
 
           der Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.334.731,88 wird 
           auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
   Tagesordnungspunkt 2: Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die 
   Hauptversammlung möge beschließen, 
 
           den jeweiligen Mitgliedern des Vorstands der VARTA 
           AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 
           2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
   Tagesordnungspunkt 3: Entlastung des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die 
   Hauptversammlung möge beschließen, 
 
           den jeweiligen Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
           VARTA AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
           Dezember 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
   Tagesordnungspunkt 4: Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
   Das Amtsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 22. August 2011 
   (Geschäftsnummer: HRB 55132) die Herren Dr. Franz Guggenberger, 
   Christian Hosp und Reinhard Jernej zu Mitgliedern des Aufsichtsrates 
   der VARTA AG bestellt. Diese gerichtliche Bestellung gilt nur bis zu 
   dieser Hauptversammlung der VARTA AG. 
 
   Der Aufsichtsrat der VARTA AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit Ziffer 11.1 der Satzung der VARTA 
   AG aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
   werden. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat der VARTA AG schlägt vor, die Hauptversammlung möge 
   beschließen, die nachfolgend unter a) bis c) genannten Personen 
   jeweils als Mitglieder des Aufsichtsrates der VARTA AG zu wählen, und 
   zwar für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
   beginnt, nicht mitgerechnet wird: 
 
 
 
       a)    Herrn Dr. Franz Guggenberger, Rechtsanwalt in der 
             Sozietät HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH, Wien, 
             Österreich, wohnhaft in Wien, Österreich. 
 
 
             Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten: 
             Keine 
 
 
             Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich 
             zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind: 
             Cuubus Real Immobilien AG, Wien, Österreich 
             GEP Beteiligungs Invest MF-AG, Wien, Österreich 
             PP Capital AG, Wien, Österreich 
             Private Equity Performance Beteiligungs AG, Wien 
             (Vorsitzender) 
             WertInvest Beteiligungs- und Immobilienberatungs AG, Wien, 
             Österreich 
             Wohnbauvereinigung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst 
             Gemeinnützige VARTA AG m.b.H., Wien, Österreich 
 
 
       b)    Herrn Christian Hosp, Verwaltungsrat der SHW 
             Invest AG, Zollikon, Schweiz, wohnhaft in Herrliberg, 
             Schweiz. 
 
 
             Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten: 
             Keine 
 
 
             Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich 
             zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind: 
             Montana Tech Components AG, Menziken, Schweiz 
             ETV Holding AG, Wien, Österreich 
             GEP Beteiligungs Invest MF-AG, Wien, Österreich 
             SHW Invest AG, Zollikon, Schweiz 
             Sinecura Invest AG, Zollikon, Schweiz 
             Montana Gold Trust Holding AG, Zug, Schweiz 
             Keystone Holding SA, Zollikon, Schweiz 
             Montana AS Beteiligungs Holding AG, Menziken, Schweiz 
 
 
       c)    Herrn Reinhard Jernej, Compliance Beauftragter 
             der Ahead Unternehmensberatung GmbH, Wien, Österreich, 
             wohnhaft in Wien, Österreich. 
 
 
             Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten: 
             Keine 
 
 
             Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich 
             zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind: 
             Asia Private Equity Beteiligungs AG, Wien, Österreich 
             Starbet Gaming Entertainment AG, Wien, Österreich 
 
 
 
   Das vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied Dr. Guggenberger ist als 
   unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats auf dem Gebiet der 
   Rechnungslegung sachkundig (§ 100 Abs. 5 AktG). 
 
   Tagesordnungspunkt 5: Sitzverlegung nach Ellwangen (Jagst) und 
   entsprechende Satzungsänderung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die 
   Hauptversammlung möge beschließen, 
 
           den Sitz der VARTA AG von Hannover nach Ellwangen 
           (Jagst) zu verlegen und Ziffer 1.2 der Satzung der VARTA AG 
           dementsprechend wie folgt neu zu fassen: 
 
 
             'Der Sitz der Aktiengesellschaft ist Ellwangen 
             (Jagst).' 
 
 
 
   Tagesordnungspunkt 6: Weitere Satzungsänderung in Bezug auf die 
   Vorstände der VARTA AG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die 
   Hauptversammlung möge beschließen, Ziffer 9 der Satzung der VARTA AG 
   wie folgt neu zu fassen: 
 
           'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt 
           dieses die VARTA AG allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder 
           bestellt, wird die VARTA AG durch zwei Vorstandsmitglieder 
           oder einem Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem 
           Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann die 
           Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder abweichend regeln, 
           insbesondere Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis 
           einräumen oder Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des 
           § 181 BGB befreien.' 
 
 
   Tagesordnungspunkt 7: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2012 
 
   Der Aufsichtsrat der VARTA AG schlägt vor, die Hauptversammlung möge 
   beschließen, 
 
           die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Bielefeld, zum Abschlussprüfer der VARTA AG für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu 
           wählen. 
 
 
           Vorstehende Wahl steht unter der Bedingung, dass die VARTA AG 
           nach den anwendbaren gesetzlichen Regelungen verpflichtet ist, 
           ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen 
           Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Sollte diese Prüfungspflicht 
           nicht bestehen, ist dieser Beschluss gegenstandslos. 
 
 
   Tagesordnungspunkt 8: Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des 
   Widerrufs der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt 
   (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (reguläres 
   Delisting) 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die 
   Hauptversammlung möge beschließen, 
 
           der Vorstand der VARTA AG wird ermächtigt, (i) bei 
           der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 
           39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die 
           Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung aller 
           Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen und (ii) alle 
           erforderlichen Anträge zu stellen und Maßnahmen zu ergreifen, 
           um den Börsenhandel mit allen Aktien der VARTA AG im 
           regulierten Markt (General Standard) vollständig zu beenden 
           (Delisting). 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -2-

Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 
   59440, Joachimstraße 6, 30159 Hannover (nachfolgend 'GOPLA'), die die 
   Mehrheit der Aktien und Stimmrechte an der VARTA AG hält, hat 
   sämtlichen Aktionären der VARTA AG mit Datum vom 10. April 2012 
   angeboten, ihre sämtlichen Aktien an der VARTA AG an die GOPLA zu 
   veräußern (das 'Abfindungsangebot'). Das Abfindungsangebot, aus dem 
   sich auch der angebotene Kaufpreis für die Aktien an der VARTA AG und 
   weitere Bedingungen ergeben, ist dieser Hauptversammlungseinladung im 
   vollständigen Wortlaut als Anlage beigefügt. 
 
   Die Gründe für das vorgeschlagene reguläre Delisting sowie die Höhe 
   des Abfindungsangebots werden im nachstehenden Bericht des Vorstands 
   zu diesem Tagesordnungspunkt 8 näher erläutert. 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8: Ermächtigung des 
   Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der 
   VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (reguläres Delisting) 
 
   Sämtliche Aktien der VARTA AG (nachfolgend 'VARTA-Aktien') sind 
   derzeit zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der 
   Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. 
 
   Der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Beschluss ermächtigt den 
   Vorstand, den Widerruf der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum 
   Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse zu beantragen ('Delisting') und alle erforderlichen 
   Anträge zu stellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit 
   allen Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) 
   vollständig zu beenden. 
 
   Nach eingehender Erörterung und mit Zustimmung des Aufsichtsrats der 
   VARTA AG sowie der Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft 
   mbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440, Joachimstraße 6, 30159 Hannover 
   (nachfolgend 'GOPLA'), strebt der Vorstand einen Widerruf dieser 
   Zulassung an, um den Börsenhandel mit den Aktien der VARTA AG im 
   regulierten Markt (General Standard) vollständig zu beenden. 
 
   Die GOPLA hält derzeit 4.608.556 VARTA-Aktien. Die ETV Holding AG mit 
   Sitz in Wien, Österreich, ein mit der GOPLA gemäß §§ 15 ff. AktG 
   verbundenes Unternehmen, hält weitere 64.630 VARTA-Aktien. Dies 
   entspricht gemeinsam rund 94,47 % des Grundkapitals und der 
   Stimmrechte der VARTA AG. Demnach sind nur rund 5,53 % der 
   VARTA-Aktien im Streubesitz (sog. freefloat). 
 
   Die Gründe für den angestrebten Rückzug vom regulierten Markt liegen 
   vor allem im erheblichen Zeit- und Kostenaufwand, der mit einer 
   solchen Börsennotierung verbunden ist. Dazu gehören etwa die 
   Notierungskosten und die Folgepflichten, z.B. für die laufende 
   Berichterstattung, die Kosten der Rechnungslegung (IFRS) und die 
   Beachtung von Kapitalmarktvorschriften (insb. des 
   Wertpapierhandelsgesetzes), wobei sich der Pflichtenkatalog für 
   börsennotierte Unternehmen in jüngster Vergangenheit stetig erweitert 
   hat. Aufwand und Kosten stehen in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen 
   aus der Aufrechterhaltung der Börsennotierung der Aktien, zumal in der 
   Zukunft voraussichtlich kein Kapitalbedarf der VARTA AG besteht, der 
   über den Kapitalmarkt gedeckt werden müsste und sich der 
   Unternehmensgegenstand im Wesentlichen auf die Abwicklung des 
   ehemaligen operativen Geschäfts der VARTA AG, und zwar insbesondere 
   auf Pensionsthemen, beschränkt. Die VARTA AG ist damit nicht auf eine 
   Finanzierung über den Kapitalmarkt angewiesen. 
 
   Hinzu kommt, dass das Handelsvolumen mit notierten Aktien der VARTA AG 
   in den vergangenen Jahren nicht nennenswert war. Daher stehen Aufwand 
   und Kosten in keinem Verhältnis mehr zu dem Nutzen aus der 
   Aufrechterhaltung der Börsennotierung. 
 
   Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Delisting unterbreitet die 
   Mehrheitsaktionärin der VARTA AG, die GOPLA, den übrigen Aktionären 
   der VARTA AG ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung einer 
   Abfindung (das 'Abfindungsangebot'). Der Wortlaut des 
   Abfindungsangebots ist dieser Hauptversammlungseinladung als Anlage 
   beigefügt. Das Abfindungsangebot liegt zudem von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der VARTA AG, Joachimstraße 
   6, 30159 Hannover, zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   kostenlos eine Abschrift erteilt. Das Abfindungsangebot ist auch auf 
   der Internetseite der VARTA AG unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   abrufbar. Während der Hauptversammlung liegt das Abfindungsangebot zur 
   Einsicht für die Aktionäre aus. 
 
   Das Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass 
 
 
 
       (i)   die ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG am 
             21. Mai 2012 den Vorstand der VARTA AG ermächtigt, bei der 
             Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 
             Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die 
             Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung 
             aller Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General 
             Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen; 
 
 
       (ii)  die Geschäftsführung der Frankfurter 
             Wertpapierbörse dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der 
             VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse stattgibt; und 
 
 
       (iii) die Geschäftsführung der Frankfurter 
             Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien 
             zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             nach Maßgabe der Vorschriften des BörsG und der 
             Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse 
             veröffentlicht. 
 
 
 
   Der in dem Abfindungsangebot vorgesehene Abfindungspreis beträgt EUR 
   5,36 je VARTA-Aktie. Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe des 
   angebotenen Abfindungsbetrages für angemessen. Der Bundesgerichtshof 
   hat in seiner Macrotron-Entscheidung vom 25. November 2002 
   (Aktenzeichen: II ZR 133/01) gefordert, dass die im Rahmen eines 
   Delisting den Aktionären anzubietende Abfindung dem vollen Wert der 
   Aktien entsprechen muss. Dieses Kriterium erfüllt die von der GOPLA 
   angebotene Abfindung. 
 
   Zum Unternehmenswert der VARTA AG liegt ein Bewertungsgutachten der 
   WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Taunusanlage 19, 60325 Frankfurt 
   am Main ('WTS') vom 10. April 2012 zum Stichtag 21. Mai 2012 vor (das 
   'Bewertungsgutachten'). Das Bewertungsgutachten wurde von WTS im 
   Hinblick auf das Delisting erstellt. In dem Bewertungsgutachten wurde 
   der Unternehmenswert der VARTA AG unter Zugrundelegung der anerkannten 
   Grundsätze und Bewertungsverfahren gemäß IDW S 1 ermittelt. Das 
   Bewertungsgutachten kommt zu einem Unternehmenswert der VARTA AG zum 
   Bewertungsstichtag von EUR 25.655.000. Dies entspricht einem 
   anteiligen Wert je VARTA-Aktie in Höhe von EUR 5,19. Das 
   Bewertungsgutachten liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   in den Geschäftsräumen der VARTA AG, Joachimstraße 6, 30159 Hannover, 
   zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine 
   Abschrift erteilt. Das Bewertungsgutachten ist auch auf der 
   Internetseite der VARTA AG unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   abrufbar. Während der Hauptversammlung liegt das Bewertungsgutachten 
   zur Einsicht für die Aktionäre aus. 
 
   Der gewichtete Dreimonats-Durchschnittskurs der VARTA-Aktie gemäß § 5 
   Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung vor dem Tag der Bekanntgabe der Absicht 
   des Delisting im Wege der ad-hoc-Mitteilung am 30. März 2012 beläuft 
   sich ausweislich einer Auskunft der Bundesanstalt für 
   Finanzdienstleistungsaufsicht auf EUR 5,36. 
 
   Zu näheren Einzelheiten, insbesondere zu den Voraussetzungen der 
   Annahme des Abfindungsangebots und zur Abwicklung von Kauf und Erwerb 
   der VARTA-Aktien wird auf das in der Anlage zu dieser 
   Hauptversammlungseinladung abgedruckte Abfindungsangebot verwiesen. 
 
   Zum weiteren Ablauf des Delisting-Verfahrens gibt der Vorstand 
   folgende zusammenfassende Hinweise: 
 
   Sollte die Hauptversammlung beschließen, den Vorstand zu ermächtigen, 
   einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum 
   Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter 
   Wertpapierbörse zu stellen, wird der Vorstand nach Ablauf der 
   Hauptversammlung den entsprechenden Antrag auf Widerruf der Zulassung 
   gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die 
   Frankfurter Wertpapierbörse ('BörsO FWB') bei der Geschäftsführung der 
   Frankfurter Wertpapierbörse stellen. Die Geschäftsführung der 
   Frankfurter Wertpapierbörse wird den Antrag prüfen und die Zulassung 
   widerrufen, wenn der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht 
   entgegensteht. 
 
   Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BörsO FWB steht der Schutz der Anleger einem 
   Widerruf der Zulassung insbesondere dann nicht entgegen, wenn die 
   Aktien nach dem Wirksamwerden des Widerrufs zwar an keiner anderen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -3-

inländischen Börse noch an einem ausländischen organisierten Markt 
   oder an einem entsprechenden Markt in einem Drittstaat zugelassen sind 
   und gehandelt werden, aber nach Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung 
   den Anlegern ausreichend Zeit verbleibt, die Aktien im regulierten 
   Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu veräußern. In einem solchen 
   Fall wird der Widerruf sechs Monate nach dessen Veröffentlichung 
   wirksam (§ 46 Abs. 2 Satz 3 BörsO FWB), wobei diese Frist durch die 
   Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse unter bestimmten 
   Umständen um bis zu drei Monate verkürzt werden kann (§ 46 Abs. 3 Satz 
   2 Var. 2 BörsO FWB). 
 
   Der Widerruf wird durch die Geschäftsführung der Frankfurter 
   Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche-boerse.com) veröffentlicht 
   (§ 46 Abs. 5 BörsO FWB). 
 
   Die Aktionäre werden über die jeweils einschlägigen Fristen im 
   Zusammenhang mit der Durchführung des Abfindungsangebots, im 
   (elektronischen) Bundesanzeiger und auf der Internetseite der VARTA AG 
   unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   informiert werden. 
 
   Sollte die Hauptversammlung der Ermächtigung des Vorstands zur 
   Beantragung eines Widerrufs der Zulassung der Aktien der VARTA AG nach 
   Maßgabe des Beschlussvorschlages zustimmen, so wird der Vorstand über 
   den Stand dieser Angelegenheit auf der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung berichten. 
 
   II. 
   Weitere Angaben zur Einladung 
 
   Grundkapital, Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der VARTA AG auf EUR 4.947.000,00 und ist eingeteilt in 
   4.947.000 nennwertlose Stückaktien, die auf den Inhaber lauten, mit 
   ebenso vielen Stimmrechten. Die VARTA AG hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre der VARTA AG berechtigt, die sich spätestens 
   bis zum Ablauf des 14. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) unter der 
   nachstehenden Adresse 
 
           VARTA Aktiengesellschaft 
           c/o Deutsche Bank AG 
           Securities Production 
           General Meetings 
           Postfach 20 01 07 
           60605 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
           E-Mail: WP.HV@Xchanging.com 
 
 
   bei der VARTA AG angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse den 
   von dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut 
   erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des 30. April 
   2012, 00.00 Uhr (MESZ) Aktionär der VARTA AG waren. Die Anmeldung und 
   der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in 
   deutscher Sprache abgefasst sein. 
 
   Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die ordentliche 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die VARTA AG unter vorgenannter Adresse Sorge zu 
   tragen. Die Eintrittskarten werden Formulare zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung enthalten. Stimmkarten werden beim Einlass zur 
   Hauptversammlung ausgegeben. Die Eintrittskarte ist keine 
   Teilnahmevoraussetzung, sondern nur ein organisatorisches Hilfsmittel. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum 
   Beispiel die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, einen von 
   der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreter oder eine Person ihrer 
   Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die VARTA AG eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung - auch des von der 
   VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreters - sind eine fristgerechte 
   Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der VARTA AG bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 
   Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform. Aktionäre können für die 
   Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte, die 
   sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internet-Seite der 
   VARTA AG unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   verfügbare Vollmachtsformular benutzen. Möglich ist aber auch, dass 
   sie eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Der Nachweis 
   über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der VARTA AG auch 
   unter der E-Mail-Adresse info@ag.varta.com bis zum 20. Mai 2012, 18.00 
   Uhr (MESZ) übermittelt werden. 
 
   Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 
   AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
   bevollmächtigt, genügt es jedoch, wenn die Vollmacht, die nur einem 
   bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden darf, von diesem 
   nachprüfbar festgehalten wird. Eine solche Vollmachtserklärung muss 
   vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
   Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der oben genannten 
   gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen 
   wollen, mit diesem hinsichtlich der Vollmachtserteilung ab. Ein 
   Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG 
   genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz 
   genannten Institute, Unternehmen, Vereinigungen oder Personen 
   beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der 
   Stimmabgabe nicht. 
 
   Zudem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der VARTA 
   AG benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts 
   vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht 
   und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne 
   diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter 
   ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmacht und Weisungen 
   an den von der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreter können unter 
   Verwendung des hierfür den Aktionären nach ihrer Anmeldung zur 
   Hauptversammlung übersandten, auf der Rückseite der Eintrittskarte 
   abgedruckten Vollmachtsformulars erteilt werden oder unter Verwendung 
   des auf der Internet-Seite der VARTA AG unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   verfügbaren Vollmachtsformulars. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der VARTA AG bedürfen der 
   Textform. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
   VARTA AG müssen bis zum 20. Mai 2012, 18.00 Uhr (MESZ) bei der VARTA 
   AG unter folgender Adresse eingegangen sein: 
 
           VARTA AG 
           Vorstandssekretariat 
           Joachimstraße 6 
           30159 Hannover 
           oder per Telefax: +49 (0) 511 7903 609 
           oder per E-Mail: info@ag.varta.com 
 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den anteiligen Betrag 
   von 500.000 Euro oder allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) 
   des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 247.350 Aktien), können 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der VARTA AG 
   schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des 
   Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen 
   -, also bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2012 (24.00 Uhr), 
   zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
   berücksichtigt. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende 
   Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten: 
 
           VARTA AG 
           Vorstand 
           Joachimstraße 6 
           30159 Hannover 
           oder per Telefax:+49 (0) 511 7903 609 
           oder per E-Mail: info@ag.varta.com 
 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden - soweit 
   sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im (elektronischen) Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php. 
 
 
   bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge 
 
   Anträge von Aktionären zu einem Tagesordnungspunkt (einschließlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -4-

Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Wahl von Mitgliedern 
   des Aufsichtsrates) sind ausschließlich zu richten an: 
 
           VARTA AG 
           Joachimstraße 6 
           30159 Hannover 
           oder per Telefax:+49 (0) 511 7903 609 
           oder per E-Mail: info@ag.varta.com 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden 
   nicht berücksichtigt. 
 
   Anträge zu einem Tagesordnungspunkt oder Wahlvorschläge von Aktionären 
   müssen der VARTA AG unter der vorgenannten Adresse mindestens 14 Tage 
   vor der Hauptversammlung, also bis zum 6. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) 
   zugehen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden; bei 
   Wahlvorschlägen bedarf es nicht einer Begründung. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden, soweit sie den 
   anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unverzüglich über die 
   Internet-Seite der VARTA AG unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php. 
 
 
   veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
   im Rahmen der Generaldebatte zu stellen. Der Vorstand ist berechtigt, 
   in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu 
   verweigern. Die Tatbestände, in denen der Vorstand berechtigt ist, die 
   Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   dargestellt. 
 
   Informationen auf der Internetseite der VARTA AG 
 
   Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die 
   Internet-Seite der VARTA AG unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sein. 
 
   Veröffentlichung und Unterlagen 
 
   Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung ist im 
   (elektronischen) Bundesanzeiger vom 13. April 2012 veröffentlicht. 
 
   Die in Tagesordnungspunkt 1. genannten Unterlagen sind über die 
   Internet-Seite der VARTA AG unter 
 
 
 
 
           http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlung.php 
 
 
   zugänglich. Sie liegen zudem vom Tag der Einberufung an in den 
   Geschäftsräumen der VARTA AG Joachimstraße 6, 30159 Hannover, und in 
   der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die 
   genannten Unterlagen können außerdem von jedem Aktionär schriftlich 
   bei der VARTA AG unter der vorstehend angegebenen Adresse angefordert 
   werden. 
 
   Die folgenden weiteren Unterlagen sind ebenfalls wie vorstehend 
   beschrieben zugänglich bzw. veröffentlicht: 
 
 
 
       *     Jahresabschluss und Konzernabschluss der VARTA AG 
             nebst Lagebericht jeweils (i) zum 31. Dezember 2010 und (ii) 
             zum 31. Dezember 2009; 
 
 
       *     das Abfindungsangebot (wie vorstehend unter 
             Tagesordnungspunkt 8 definiert); und 
 
 
       *     das Bewertungsgutachten (wie vorstehend im 
             Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 definiert). 
 
 
 
   Hannover, im April 2012 
 
   VARTA AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   Der Vorstand 
 
   Anlage 
 
   Angebot der GOPLA an die Aktionäre der VARTA AG 
 
   ABFINDUNGSANGEBOT 
 
   der 
 
   GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH 
   Joachimstraße 6, 30159 Hannover 
 
   an die Aktionäre der 
   VARTA AKTIENGESELLSCHAFT 
   Joachimstraße 6, 30159 Hannover 
 
   zum Erwerb der von diesen gehaltenen Aktien der 
   VARTA AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien 
   der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT zum Handel im regulierten Markt (General 
   Standard) 
   an der Frankfurter Wertpapierbörse 
 
   zum Preis von 
 
   EUR 5,36 je Aktie 
 
   Annahmefrist: 
   Unverzüglich nach Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung der 
   Aktien 
 
   der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT zum regulierten Markt an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse bis zum Ablauf von zwei Monaten nach 
   Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung 
 
   Aktien der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: 
   ISIN DE000A0TGJ55/WKN A0TGJ5 
 
   Zum Verkauf Eingereichte Aktien der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: 
   ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E 
 
   Hin-     Das vorliegende Angebot ist kein Angebot nach den Vorschriften 
   weis-    des Wertpapiererwerbund Übernahmegesetzes (WpÜG). 
   : 
 
     1.    ALLGEMEINES ZUM ABFINDUNGSANGEBOT 
 
 
     1.1   Hintergrund des Abfindungsangebots 
 
 
   Das Grundkapital der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Hannover ('VARTA AG' 
   oder die 'Gesellschaft') beträgt EUR 4.947.000,00 und ist eingeteilt 
   in 4.947.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
   rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie 
   ist voll stimm- und dividendenberechtigt. Die VARTA AG verfügt weder 
   über genehmigtes Kapital noch über bedingtes Kapital und die VARTA AG 
   hält keine eigenen Aktien. 
 
   Die Aktien der Gesellschaft werden an der Frankfurter Wertpapierbörse 
   im regulierten Markt (General Standard) unter der ISIN 
   DE000A0TGJ55/WKN A0TGJ5 gehandelt. (zusammen die 'VARTA-Aktien' und 
   einzeln eine 'VARTA-Aktie' sowie die Inhaber von VARTA-Aktien 
   gemeinsam die 'VARTA-Aktionäre' und einzeln ein 'VARTA-Aktionär'). 
   Daneben sind die VARTA-Aktien in den Freiverkehr an den 
   Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und 
   Stuttgart einbezogen. 
 
   Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 
   59440 ('GOPLA GmbH' oder die 'Mehrheitsaktionärin') hält 4.608.556 
   VARTA-Aktien. Dies entspricht rund 93,16 % der Stimmrechte und rund 
   93,16 % des Grundkapitals der VARTA AG. Zudem hält das 
   Mutterunternehmen der Mehrheitsaktionärin, die ETV Holding AG mit Sitz 
   in Wien, Österreich, derzeit weitere 64.630 VARTA-Aktien, entsprechend 
   ca. 1,31 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der VARTA AG. Die 
   verbleibenden VARTA-Aktien befinden sich im Streubesitz. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG sowie die GOPLA GmbH als 
   Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft streben einen Widerruf der 
   bestehenden Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General 
   Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse an (reguläres Delisting). 
   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der 
   Macrotron-Entscheidung vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) ist 
   im Falle eines Delisting den Minderheitsaktionären der betroffenen 
   Gesellschaft ein angemessenes Angebot über den Kauf der Aktien der 
   Gesellschaft zu machen. Um ein solches Angebot handelt es sich bei dem 
   vorliegenden Abfindungsangebot. Die Minderheitsaktionäre sind aber 
   nicht verpflichtet, das vorliegende Abfindungsangebot anzunehmen. Bei 
   dem vorliegenden Abfindungsangebot handelt es sich nicht um ein 
   öffentliches Angebot im Sinne des WpÜG und es unterliegt nicht dessen 
   Vorschriften. 
 
   Hintergrund des vorliegenden Abfindungsangebots ist, dass Vorstand und 
   Aufsichtsrat der VARTA AG sowie die Mehrheitsaktionärin der VARTA AG, 
   die GOPLA GmbH, nach eingehender Prüfung einen Widerruf der 
   bestehenden Zulassung der Aktien durch die Frankfurter Wertpapierbörse 
   anstreben, um den Börsenhandel mit Aktien der VARTA AG im regulierten 
   Markt (General Standard) zu beenden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG werden daher der ordentlichen 
   Hauptversammlung der VARTA AG am 21. Mai 2012 vorschlagen, zu 
   beschließen, den Vorstand der VARTA AG zu ermächtigen, (i) bei der 
   Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 
   BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die Frankfurter 
   Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung aller Aktien der VARTA AG 
   zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse zu widerrufen und (ii) alle erforderlichen Anträge zu 
   stellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit allen 
   Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) 
   vollständig zu beenden (reguläres Delisting). 
 
   Die Gründe für den angestrebten Rückzug vom regulierten Markt liegen 
   vor allem im erheblichen Zeit- und Kostenaufwand, der mit einer 
   solchen Börsennotierung verbunden ist. Dazu gehören etwa die 
   Notierungskosten und die Folgepflichten, z.B. für die laufende 
   Berichterstattung, die Kosten der Rechnungslegung und die Beachtung 
   von Kapitalmarktvorschriften (insb. des Wertpapierhandelsgesetzes), 
   wonach sich der Pflichtenkatalog für börsennotierte Unternehmen in der 
   jüngeren Vergangenheit stetig erweitert hat. Aufwand und Kosten stehen 
   in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen aus der Aufrechterhaltung der 
   Börsennotierung der Aktien, zumal in der Zukunft voraussichtlich kein 
   Kapitalbedarf der VARTA AG besteht, der über den Kapitalmarkt gedeckt 
   werden müsste und sich der Unternehmensgegenstand im Wesentlichen auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -5-

die Abwicklung des ehemaligen operativen Geschäfts der VARTA AG, und 
   zwar insbesondere auf Pensionsthemen, beschränkt. Die Gesellschaft ist 
   damit nicht auf eine Finanzierung über den Kapitalmarkt angewiesen. 
 
   Hinzu kommt, dass das Handelsvolumen mit notierten Aktien der 
   Gesellschaft in den vergangenen Jahren nicht nennenswert war. Daher 
   stehen Aufwand und Kosten in keinem Verhältnis mehr zu dem Nutzen aus 
   der Aufrechterhaltung der Börsennotierung. 
 
     1.2   Hinweise zu den in diesem Abfindungsangebot 
           enthaltenen Angaben 
 
 
   Das vorliegende Abfindungsangebot wird in dieser Unterlage als 
   'Abfindungsangebot' 
   bezeichnet. 
 
   Die GOPLA GmbH hat Dritte nicht ermächtigt, Aussagen zu diesem 
   Abfindungsangebot zu machen. Falls Dritte dennoch entsprechende 
   Aussagen machen, sollten diese der GOPLA GmbH nicht zugerechnet 
   werden. 
 
     2.    ABFINDUNGSANGEBOT 
 
 
   Die GOPLA GmbH bietet hiermit allen Aktionären an, die VARTA-Aktien 
   (ISIN DE000A0TGJ55/WKN A0TGJ5) einschließlich 
   Gewinnanteilsberechtigung zum Kaufpreis von 
 
           EUR 5,36 je VARTA-Aktie 
 
 
   (der 'Angebotspreis') nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen 
   dieses Abfindungsangebots zu kaufen und zu erwerben. 
 
     3.    ANGEBOTSBEDINGUNG 
 
 
     3.1   Angebotsbedingung 
 
 
   Das Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass 
 
 
 
       (i)   die ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG am 
             21. Mai 2012 den Vorstand der VARTA AG ermächtigt, bei der 
             Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 
             Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die 
             Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung 
             aller Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General 
             Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen; 
 
 
       (ii)  die Geschäftsführung der Frankfurter 
             Wertpapierbörse dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der 
             VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse stattgibt; und 
 
 
       (iii) die Geschäftsführung der Frankfurter 
             Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien 
             zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             nach Maßgabe der Vorschriften des BörsG und der 
             Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse 
             veröffentlicht. 
 
 
 
     3.2   Ausfall der Angebotsbedingung 
 
 
   Sollte das Abfindungsangebot nicht bis zum 31. Dezember 2012 (24:00 
   Uhr) bedingungslos wirksam geworden sein, d.h. sollte nicht die unter 
   Ziffer 3.1 oben genannte aufschiebende Bedingung eingetreten sein, 
   gilt die Bedingung gemäß Ziffer 3.1 oben als endgültig nicht 
   eingetreten und das Abfindungsangebot als erloschen. 
 
     3.3   Zusammenhang zwischen dem regulären Delisting und 
           der Annahme dieses Abfindungsangebots 
 
 
   Das Abfindungsangebot ist gemäß Ziffer 3.1 oben bedingt durch die 
   Durchführung des regulären Delistings der VARTA-Aktien. Umgekehrt kann 
   aber das reguläre Delisting der VARTA-Aktien unabhängig davon 
   durchgeführt werden, ob und wie viele VARTA-Aktionäre dieses 
   Abfindungsangebot angenommen haben. 
 
     4.    ANNAHMEFRIST 
 
 
   Vorbehaltlich des Eintritts sämtlicher der zuvor genannten Bedingungen 
   beginnt die Frist für die Annahme des Delisting-Abfindungsangebots 
   (die 'Annahmefrist') an dem Tag, an dem der Widerruf der Zulassung der 
   VARTA-Aktien zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse 
   durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse nach 
   Maßgabe der Vorschriften des BörsG und der Börsenordnung für die 
   Frankfurter Wertpapierbörse ('BörsO FWB') veröffentlicht wird. Die 
   Annahmefrist endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Veröffentlichung 
   der Widerrufsentscheidung gemäß dem vorstehenden Satz. 
 
     5.    BESCHREIBUNG DER MEHRHEITSAKTIONÄRIN 
 
 
   Die Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH ('GOPLA 
   GmbH') ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit 
   Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Hannover unter HRB 59440. Ihr Stammkapital beträgt EUR 25.000.000,00. 
 
   Die GOPLA GmbH ist eine Holdinggesellschaft und weist in ihrem 
   Jahresabschluss (Einzelabschluss nach HGB) zum 31. Dezember 2011 ein 
   Eigenkapital von EUR 22.957.301,44 auf. 
 
   Die Mehrheitsaktionärin hält 4.608.556 VARTA-Aktien. Dies entspricht 
   rund 93,16 % der Stimmrechte und rund 93,16 % des Grundkapitals der 
   VARTA AG. Die GOPLA GmbH selbst wird seit dem Jahr 2011 von der ETV 
   Holding AG mit Sitz in Wien, Österreich beherrscht. 
 
     6.    ERLÄUTERUNGEN ZUM ANGEBOTSPREIS 
 
 
   Der Angebotspreis in Höhe von EUR 5,36 je Aktie entspricht dem Preis, 
   der nach den Grundsätzen der Macrotron-Entscheidung sowie der 
   Stollwerck-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 25. November 
   2002, Az: II ZR 133/01; BGH vom 19. Juli 2010, Az: II ZB 18/09) 
   genannten Voraussetzungen im Rahmen des bei einem regulären Delisting 
   erforderlichen Abfindungsangebots zu zahlen ist. Entsprechend diesen 
   Grundsätzen muss der Angebotspreis mindestens den Betrag des höheren 
   der beiden im Folgenden unter a) und b) genannten Werte erreichen: 
 
     a)    der faire Wert der Aktien im Sinne des anteiligen 
           Unternehmenswertes (der 'Anteilige Unternehmenswert'); 
 
 
     b)    der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der 
           Aktien während der letzten drei Monate vor der ad 
           hoc-Veröffentlichung über die beabsichtigte Einleitung des 
           Widerrufsverfahrens (der 'Drei-Monats-Durchschnittskurs'). 
 
 
   Zur Ermittlung des unter a) genannten anteiligen Unternehmenswertes 
   hat der Vorstand der VARTA AG eine Bewertung der VARTA AG entsprechend 
   den im Bewertungsstandard IDW S1 (in der Fassung vom 2. April 2008) 
   niedergelegten Grundsätzen durch die WTS Steuerberatungsgesellschaft 
   mbH, Niederlassung Frankfurt am Main, Taunusanlage 19, 60325 Frankfurt 
   am Main ('WTS') erstellen lassen. Das im Zusammenhang mit der 
   Unternehmensbewertung erstellte Bewertungsgutachten der WTS vom 10. 
   April 2012 per Bewertungsstichtag 21. Mai 2012 wird den 
   VARTA-Aktionären auf Wunsch zur Verfügung gestellt. 
 
   Nach eigenen Angaben hat WTS das Bewertungsgutachten entsprechend den 
   im Bewertungsstandard IDW S1 von Wissenschaft und Rechtsprechung 
   grundsätzlich anerkannten Methoden zur Durchführung von 
   Unternehmensbewertungen erstellt. Danach kann ein Unternehmenswert 
   bemessen werden entweder (i) nach dem Barwert der mit dem Eigentum an 
   dem Unternehmen verbundenen, erwarteten Nettozuflüsse an die 
   Unternehmenseigner (Ertragswertverfahren) oder (ii) nach dem 
   Liquidationswertverfahren (Summe der Einzelbewertungen der 
   Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Summe aller 
   Verbindlichkeiten). Der Liquidationswert kann dann gewählt werden, 
   wenn er den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen 
   verbundenen, erwarteten Nettozuflüsse übersteigt. 
 
   Im Fall der VARTA AG ist WTS aus folgenden Gründen von dem 
   Liquidationswert ausgegangen: Der Unternehmensgegenstand ist nach dem 
   Verkauf der operativen Sparten nicht auf die Führung eines operativ 
   tätigen Unternehmens angelegt, sondern auf die Verwaltung eigenen 
   Vermögens, insbesondere die Verwertung und Abwicklung von 
   Vermögensgegenständen, Verträgen und Verbindlichkeiten, welche die 
   vormals von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften 
   betriebenen Geschäftsbereiche betreffen. Basierend auf den 
   Ertragsprognosen der VARTA AG ist nicht damit zu rechnen, dass die 
   VARTA AG künftig Gewinne erzielen oder Ausschüttungen tätigen wird. 
   Vielmehr ist in der absehbaren Zukunft damit zu rechnen, dass die 
   VARTA AG weiterhin Verluste erzielen und ihre Abwicklung weiter 
   vorantreiben wird. Daher übersteigt der Liquidationswert den Barwert 
   der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen erwarteten 
   Nettozuflüsse der Unternehmenseigner. 
 
   Das Bewertungsgutachten von WTS kommt zu einem Liquidationswert des 
   vermögensverwaltenden und zu verwertenden Geschäfts der VARTA AG 
   einschließlich ihrer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften zum 
   Bewertungsstichtag von insgesamt EUR 25.655.000. Daraus ergibt sich 
   ein von WTS errechneter anteiliger Unternehmenswert in Höhe von EUR 
   5,19 je VARTA-Aktie. 
 
   Der oben unter b) genannte gewichtete Drei-Monats-Durchschnittskurs 
   der Varta-Aktien gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung vor 
   Bekanntgabe der ad hoc-Veröffentlichung über die beabsichtigte 
   Einleitung des Widerrufsverfahrens, die am 30. März 2012 erfolgte, 
   beläuft sich ausweislich der Auskunft der Bundesanstalt für 
   Finanzdienstleistungsaussicht auf EUR 5,36 je Aktie. Deshalb ist 
   dieser Betrag als höherer Wert als Angebotspreis anzusehen. 
 
   Falls im Hinblick auf dieses Abfindungsangebot ein Verfahren nach dem 
   Spruchverfahrensgesetz ('SpruchG') eingeleitet wird und das Gericht 
   rechtskräftig eine höhere Abfindung als die angebotene festsetzt, 
   können auch die bereits abgefundenen VARTA-Aktionäre eine 
   entsprechende Ergänzung der von ihnen bezogenen Abfindung verlangen. 
   Ebenso werden alle übrigen außenstehenden VARTA-Aktionäre 

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April 13, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -6-

gleichgestellt, wenn sich die GOPLA GmbH gegenüber einem 
   VARTA-Aktionär in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung 
   eines Verfahrens nach dem SpruchG zur Zahlung einer höheren Abfindung 
   verpflichtet. Die Höhe des jeweiligen Ergänzungsanspruchs ergibt sich 
   aus der Differenz des Angebotspreises je VARTA-Aktie und der 
   gerichtlich festgesetzten bzw. im Vergleichswege vereinbarten 
   Abfindung je VARTA-Aktie. 
 
     7.    ANNAHME UND ABWICKLUNG DES ABFINDUNGSANGEBOTS 
 
 
   VARTA-Aktionäre, die das Abfindungsangebot annehmen wollen, sollten 
   sich nach Beginn der Annahmefrist gemäß Ziffer 4 oben mit eventuellen 
   Fragen bezüglich der Annahme des Abfindungsangebots und dessen 
   technischer Abwicklung an ihre jeweiligen depotführenden 
   Wertpapierdienstleistungsunternehmen (die 'Depotführende Bank') 
   wenden. Diese werden zu Beginn der Annahmefrist über die Handhabung 
   der Annahme und die Abwicklung des Abfindungsangebots gesondert 
   informiert und sind gehalten, Kunden, die in ihrem Depot VARTA-Aktien 
   halten, über das Abfindungsangebot und die für dessen Annahme 
   erforderlichen Schritte zu informieren. 
 
     7.1   Zentrale Abwicklungsstelle 
 
 
   GOPLA GmbH hat die Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen (das 'Bankhaus 
   Gebr. Martin') beauftragt, als zentrale Abwicklungsstelle für das 
   Abfindungsangebot zu fungieren. 
 
     7.2   Annahme des Abfindungsangebots 
 
 
   VARTA-Aktionäre können das Abfindungsangebot nur dadurch annehmen, 
   dass sie bis zum Ablauf der Annahmefrist die Annahme für eine in der 
   Annahmeerklärung zu spezifizierende Anzahl an Aktien gegenüber ihrer 
   Depotführenden Bank erklären (die 'Annahmeerklärung'). 
 
   Die Annahme des Angebots wird nur mit fristgerechter Umbuchung der 
   VARTA-Aktien, für die das Abfindungsangebot angenommen wird (die 'Zum 
   Verkauf Eingereichten Aktien'), in die ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E 
   bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main ('Clearstream 
   Banking AG'), wirksam. Die Umbuchung wird durch die jeweilige 
   Depotführende Bank nach Erhalt der Annahmeerklärung veranlasst. Die 
   Umbuchung der VARTA-Aktien gilt als fristgerecht erfolgt, wenn die 
   Umbuchung spätestens am zweiten Bankarbeitstag (d.h. ein Tag, an dem 
   die Banken in Frankfurt am Main regelmäßig geöffnet sind) nach dem 
   Ende der Annahmefrist bis 17:30 Uhr bewirkt wird. 
 
     7.3   Weitere Erklärungen annehmender VARTA-Aktionäre 
 
 
   Durch die Annahme des Abfindungsangebots gemäß Ziffer 7.2 oben nehmen 
   die jeweiligen VARTA-Aktionäre das Abfindungsangebot für die Zum 
   Verkauf Eingereichten Aktien nach Maßgabe der Bedingungen des 
   Abfindungsangebots an und 
 
     (a)   weisen ihre jeweilige Depotführende Bank an, die 
           zum Verkauf Eingereichten Aktien bei der Clearstream Banking 
           AG in die ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E umzubuchen, diese 
           jedoch zunächst in ihrem Depot zu belassen; 
 
 
     (b)   weisen ihre jeweilige Depotführende Bank an, 
           ihrerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu 
           ermächtigen, die in den Depots der Depotführenden Bank 
           belassenen Zum Verkauf Eingereichten Aktien einschließlich 
           aller Nebenrechte mit der ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E Zug um 
           Zug gegen Zahlung des Angebotspreises auszubuchen und dem 
           Bankhaus Gebr. Martin als zentrale Abwicklungstelle auf deren 
           Depot bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung an die 
           GOPLA GmbH zur Verfügung zu stellen; und 
 
 
     (c)   beauftragen und bevollmächtigen vorsorglich ihre 
           jeweilige Depotführende Bank sowie das Bankhaus Gebr. Martin 
           als zentrale Abwicklungsstelle, jeweils unter Befreiung von 
           dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 Bürgerliches 
           Gesetzbuch (BGB), alle zur Abwicklung des Abfindungsangebots 
           erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und 
           Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen und insbesondere 
           die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten 
           Aktien auf die GOPLA GmbH herbeizuführen; 
 
 
     (d)   weisen ihre jeweilige Depotführende Bank an, 
           ihrerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu 
           ermächtigen, unmittelbar oder über die Depotführende Bank die 
           für die Bekanntgabe über den Erwerb der VARTA-Aktien 
           erforderlichen Informationen, insbesondere die Anzahl der im 
           Depot der Depotführenden Bank bei der Clearstream Banking AG 
           unter ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E umgebuchten Zum Verkauf 
           Eingereichten Aktien, börsentäglich an das Bankhaus Gebr. 
           Martin zu übermitteln; und 
 
 
     (e)   erklären die annehmenden VARTA-Aktionäre, dass die 
           Zum Verkauf Eingereichten Aktien im Zeitpunkt der Übertragung 
           des Eigentums auf die GOPLA GmbH in ihrem alleinigen Eigentum 
           stehen und frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind. 
 
 
   Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Anweisungen, 
   Erklärungen, Aufträge, Vollmachten und Ermächtigungen werden von den 
   annehmenden VARTA-Aktionären im Interesse einer reibungslosen und 
   zügigen Abwicklung des Abfindungsangebots unwiderruflich erteilt. Sie 
   erlöschen erst mit endgültigem Ausfall der in Ziffer 3 oben 
   beschriebenen Angebotsbedingung. 
 
     7.4   Rechtsfolgen der Annahme 
 
 
   Mit der Annahme des Abfindungsangebots kommt zwischen dem annehmenden 
   VARTA-Aktionär und der GOPLA GmbH ein Vertrag über den Verkauf und die 
   Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten Aktien auf 
   die GOPLA GmbH, jeweils nach Maßgabe der Bestimmungen dieses 
   Abfindungsangebots, zustande. Darüber hinaus erteilen die annehmenden 
   VARTA-Aktionäre mit Annahme des Abfindungsangebots unwiderruflich die 
   in Ziffer 7.3 oben genannten Anweisungen, Ermächtigungen, Aufträge und 
   Vollmachten und geben unwiderruflich die in Ziffer 7.3 oben 
   aufgeführten Erklärungen ab. 
 
     7.5   Abwicklung des Abfindungsangebots und Zahlung des 
           Angebotspreises 
 
 
   Die Zahlung es Angebotspreises erfolgt an die jeweiligen 
   Depotführenden Banken der annehmenden VARTA-Aktionäre Zug um Zug gegen 
   Umbuchung der Zum Verkauf Eingereichten Aktien auf des Depot des 
   Bankhauses Gebr. Martin bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung 
   an die GOPLA GmbH. Die Zahlung des Angebotspreises für die Zum Verkauf 
   Eingereichten Aktien an die Depotführenden Banken der annehmenden 
   VARTA-Aktionäre wird innerhalb und im Anschluss an die Annahmefrist 
   wöchentlich erfolgen. 
 
   Mit der Gutschrift bei der jeweiligen Depotführenden Bank hat die 
   GOPLA GmbH ihre Verpflichtung zur Zahlung des Angebotspreises erfüllt. 
   Es obliegt den Depotführenden Banken, den Angebotspreis dem jeweiligen 
   annehmenden VARTA-Aktionär gutzuschreiben. 
 
     7.6   Kosten 
 
 
   Die Annahme des Abfindungsangebots soll für die VARTA-Aktionäre im 
   Inland grundsätzlich frei von Kosten und Spesen Depotführender Banken 
   sein. Zu diesem Zweck gewährt GOPLA GmbH den Depotführenden Banken 
   eine marktübliche Depotbankenprovision. 
 
   Gegebenenfalls anfallende ausländische Steuern oder Kosten und Spesen, 
   die von Depotführenden Banken oder ausländischen 
   Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben werden, sind jedoch von 
   den betreffenden VARTA-Aktionären selbst zu tragen. 
 
     8.    HINWEISE FÜR VARTA-AKTIONÄRE, DIE DAS 
           ABFINDUNGSANGEBOT NICHT ANNEHMEN 
 
 
   VARTA-Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben 
   unverändert Aktionäre der VARTA AG. VARTA-Aktien, für die das 
   Abfindungsangebot nicht angenommen wird, können nur noch bis zum 
   Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung zum regulierten Markt 
   (Genral Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse dort unter ISIN 
   DE000A0TGJ55, WKN A0TGJ5 gehandelt werden. 
 
   VARTA-Aktionäre, die beabsichtigen, das Abfindungsangebot nicht 
   anzunehmen, sollten folgendes berücksichtigen: 
 
     (a)   Der gegenwärtige Börsenkurs der Aktien kann auch 
           die Tatsache reflektieren, dass die VARTA AG am 30. März 2012 
           ihre Delisting-Absicht veröffentlicht hat. Es ist ungewiss, ob 
           nach Durchführung des Abfindungsangebots und des Delistings 
           die Verkehrsfähigkeit der Aktie weiter - überhaupt bzw. im 
           bisherigen Umfang - gegeben ist und (damit) auch, ob sich der 
           Verkehrswert der Aktie weiterhin auf dem derzeitigen Niveau 
           bewegen oder darüber oder darunter liegen wird. Nach 
           Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung ist nicht 
           auszuschließen, dass sich - beispielsweise, falls ein großer 
           Teil der Aktionäre das Abfindungsangebot annimmt - die Zahl 
           der im Streubesitz gehaltenen VARTA-Aktien weiter verringert 
           und es infolgedessen zu einer Einschränkung der Liquidität der 
           VARTA-Aktien bzw. zu starken Kursschwankungen kommen kann. 
           Durch eine verminderte Liquidität kann der Fall eintreten, 
           dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden 
           können. 
 
 
     (b)   Es könnten bei der VARTA AG (weitere) 
           Strukturmaßnahmen durchgeführt werden: 
 
 

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April 13, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

Sollte beispielsweise zwischen der Mehrheitsaktionärin und 
           VARTA AG als beherrschtem Unternehmen ein Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen und rechtswirksam 
           werden, wäre die Mehrheitsaktionärin berechtigt, dem Vorstand 
           der VARTA AG verbindliche Weisungen hinsichtlich der Leitung 
           der VARTA AG zu erteilen und damit die Kontrolle über die 
           Unternehmensleitung der VARTA AG auszuüben. Die 
           Mehrheitsaktionärin wäre andererseits verpflichtet, jeden 
           während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der 
           VARTA AG auszugleichen. Die VARTA AG wäre ihrerseits 
           verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Mehrheitsaktionärin 
           als herrschendes Unternehmen abzuführen. Nach § 304 Abs. 1 
           AktG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einen 
           angemessenen Ausgleich für die außen stehenden Aktionäre des 
           beherrschten Unternehmens durch eine auf die Anteile am 
           Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung 
           (Ausgleichszahlung) vorsehen. Die Angemessenheit der 
           Ausgleichszahlung, für welche die Verhältnisse zum Zeitpunkt 
           der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung des 
           beherrschten Unternehmens über den Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag maßgeblich sind, kann in einem 
           gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Nach § 305 
           Abs. 1 und 2 AktG muss ein Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag ferner die Verpflichtung des 
           herrschenden bzw. gewinnberechtigten Unternehmens enthalten, 
           auf Verlangen eines außen stehenden Aktionärs dessen Aktien 
           gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu erwerben. Die 
           Gesetzmäßigkeit der Höhe der Barabfindung, für welche die 
           Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens über den 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag maßgeblich sind, 
           kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. 
           Der Betrag der angemessenen Barabfindung je Aktie könnte den 
           in diesem Abfindungsangebot gebotenen Angebotspreis 
           entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein. 
 
 
           Falls die Hauptversammlung der VARTA AG - bei Vorliegen der 
           entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen - die Übertragung 
           der Aktien der übrigen VARTA-Aktionäre auf die 
           Mehrheitsaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze out) oder im Wege 
           des sogenanten verschmelzungsrechtlichen Squeeze out gemäß § 
           62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) beschließen sollte, 
           wären die Aktionäre verpflichtet, ihre VARTA-Aktien gegen eine 
           angemessene Barabfindung an die Mehrheitsaktionärin zu 
           übertragen. Die Gesetzmäßigkeit der Höhe der Barabfindung kann 
           in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Der 
           Betrag der angemessenen Barabfindung je Aktie könnte den in 
           diesem Abfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, 
           könnte aber auch höher oder niedriger sein. 
 
 
     9.    BEGLEITENDE BANK 
 
 
   Die Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen koordiniert die technische 
   Durchführung und Abwicklung des Abfindungsangebots. 
 
     10.   STEUERN 
 
 
   Den Aktionären wird empfohlen, vor Annahme des Abfindungsangebots eine 
   ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigende steuerliche Beratung 
   einzuholen. 
 
     11.   ANWENDBARES RECHT 
 
 
   Das Abfindungsangebot sowie die durch dessen Annahme zustande 
   kommenden Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik 
   Deutschland. 
 
   Hannover, den 10. April 2012 
 
   GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH 
 
   - Geschäftsführung - 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
13.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    VARTA AKTIENGESELLSCHAFT 
                Jochimstraße 6 
                30159 Hannover 
                Deutschland 
E-Mail:         info@ag.varta.com 
Internet:       http://www.varta.de/ 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
164889 13.04.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.