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DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Wilex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
13.04.2012 / 15:15 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   WILEX AG 
 
   München 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 661 472 
   ISIN: DE0006614720 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: A1ML99 
   ISIN DE000A1ML992 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WILEX AG 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 
   unserer Gesellschaft 
 
   am Freitag, den 25. Mai 2012, 
   um 11:00 Uhr 
 
   in das Haus der Bayerischen Wirtschaft (HBW), Europasaal, 
   Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           WILEX AG und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der 
           Lageberichte für die WILEX AG und den WILEX-Konzern 
           einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats, jeweils für das zum 30. November 2011 
           beendete Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im 
           Internet unter 
           http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2012/ 
           und in den Geschäftsräumen am Sitz der WILEX AG, 
           Grillparzerstr. 10, 81675 München, eingesehen werden. Sie 
           werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt. 
           Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung 
           zugänglich sein und näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat 
           hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das zum 30. November 2011 beendete Geschäftsjahr 
           2010/2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das zum 30. November 2011 beendete 
           Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats 
           folgend schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das zum 30. November 2012 endende Geschäftsjahr 2011/2012 
           bestellt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Neuwahl eines 
           Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 
           10 der Satzung der WILEX AG zusammen und besteht aus sechs 
           Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nicht der 
           Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat 
           ausschließlich aus Aktionärsvertretern zusammen. Gemäß § 10 
           Abs. 2 der Satzung werden die Aufsichtsratsmitglieder für die 
           Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über 
           die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
           der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in 
           dem die Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, nicht 
           mitgerechnet. Eine Bestellung für eine kürzere Amtszeit ist 
           möglich. Eine Wiederwahl ist - auch mehrfach - statthaft. Wird 
           ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig 
           ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 
           10 Abs. 6 der Satzung für den Rest der Amtsdauer des vorzeitig 
           ausscheidenden Mitglieds. 
 
 
           Frau Dr. Alexandra Goll hat mit Wirkung zum 14. Dezember 2011 
           ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Somit 
           besteht der Aufsichtsrat derzeit nur aus fünf Mitgliedern. 
           Daher ist ein neues Aufsichtsratsmitglied von der 
           Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist bei der 
           Wahl des Aufsichtsrats nicht an Wahlvorschläge gebunden. Frau 
           Dr. Alexandra Goll wurde von der Hauptversammlung am 21. Mai 
           2010 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das am 30. November 2014 endende Geschäftsjahr 
           beschließen wird, als Aufsichtsratsmitglied gewählt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Empfehlung des 
           Nominierungsausschusses folgend vor, Frau Dr. Birgit Kudlek, 
           Leitung Sandoz Development Network bei Sandoz International 
           GmbH, Holzkirchen, wohnhaft in Bad Soden, für die verbleibende 
           Amtszeit, für die Frau Dr. Alexandra Goll zum 
           Aufsichtsratsmitglied bestellt worden war, also bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das am 30. November 2014 endende Geschäftsjahr beschließen 
           wird (somit voraussichtlich bis zur ordentlichen 
           Hauptversammlung im Jahr 2015), als Aufsichtsratsmitglied zu 
           wählen. 
 
 
           Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl in den Aufsichtsrat 
           vorgeschlagene Kandidatin ist in keiner Gesellschaft Mitglied 
           eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. eines 
           vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines 
           Wirtschaftsunternehmens. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           Genehmigten Kapitals 2010/II und Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2012/I sowie über eine entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Bis zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat 
           die Gesellschaft ihr derzeit bestehendes genehmigtes Kapital 
           (Genehmigtes Kapital 2010/II) gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der 
           Gesellschaft einmal ausgenutzt, und zwar durch 
           Barkapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre mit endgültigem Beschluss des Vorstands über die 
           Durchführung und Höhe der Kapitalerhöhung vom 1. Februar 2012 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom gleichen Tag. Mit der 
           Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im 
           Handelsregister am 3. Februar 2012 wurde somit das 
           Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt EUR 3.201.928,00 
           erhöht. Das Genehmigte Kapital 2010/II beträgt daher zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nur noch EUR 
           6.004.589,00. 
 
 
           Um der Verwaltung auch weiterhin einen umfangreichen 
           Handlungsspielraum zu geben, soll das gesamte am Tag der 
           Hauptversammlung noch bestehende Genehmigte Kapital 2010/II 
           der Gesellschaft aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 
           (Genehmigtes Kapital 2012/I) geschaffen werden. Die Aufhebung 
           des Genehmigten Kapitals 2010/II soll nur wirksam werden, wenn 
           das Genehmigte Kapital 2012/I wirksam an seine Stelle tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       1.    Das Genehmigte Kapital 2010/II gemäß § 5 Abs. 5 
             der Satzung der Gesellschaft wird, soweit diese Ermächtigung 
             zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß Ziffer 2. und 3. 
             beschlossenen Genehmigten Kapitals 2012/I im Handelsregister 
             noch nicht ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
             Eintragung des gemäß Ziffer 2. und 3. beschlossenen 
             Genehmigten Kapitals 2012/I im Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
             24. Mai 2017 (einschließlich) einmalig oder mehrmalig um bis 
             zu insgesamt EUR 12.407.481,00 gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 12.407.481 neuen, auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2012/I). 
 
 
             Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

a)    Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
               wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
               Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, welche 
               zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
               oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben 
               sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben werden; oder 
 
 
         b)    zur Vermeidung von Spitzenbeträgen. 
 
 
 
             Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Sacheinlagen auszuschließen. 
 
 
             Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, den weiteren 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012/I zu ändern. 
 
 
       3.    § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. 
             Mai 2017 (einschließlich) einmalig oder mehrmalig um bis zu 
             insgesamt EUR 12.407.481,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             durch Ausgabe von bis zu 12.407.481 neuen, auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2012/I). 
 
 
             Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         a)    Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
               wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
               Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, welche 
               zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
               oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben 
               sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben werden; oder 
 
 
         b)    zur Vermeidung von Spitzenbeträgen. 
 
 
 
             Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Sacheinlagen auszuschließen. 
 
 
             Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, den weiteren Inhalt 
             der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012/I zu ändern.' 
 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
           gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
           Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum 
           Bezugsrechtsausschluss: 
 
 
       1.    In der Satzung enthaltenes genehmigtes Kapital 
             und Anlass für die Änderung: 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, nach teilweiser 
             Ausnutzung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals 
             (Genehmigtes Kapital 2010/II) im Rahmen der im 
             Januar/Februar 2012 durchgeführten Barkapitalerhöhung, das 
             Genehmigte Kapital 2010/II - soweit am Tag der 
             Hauptversammlung noch nicht ausgenutzt - aufzuheben und die 
             Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf 
             Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes 
             Kapital 2012/I) zu ermächtigen. 
 
 
             Durch die vorgenannte Kapitalerhöhung ist die bestehende 
             Ermächtigung teilweise aufgebraucht. Zum Zeitpunkt der 
             Veröffentlichung der Einladung besteht das Genehmigte 
             Kapital 2010/II nur noch in Höhe von EUR 6.004.589,00. Um 
             der Gesellschaft eine umfassende Flexibilität einzuräumen, 
             soll das neue Genehmigte Kapital 2012/I geschaffen werden, 
             welches die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 
             24. Mai 2017 (einschließlich) einmalig oder mehrmalig das 
             Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 
             12.407.481,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
             von bis zu 12.407.481 neuen, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien zu erhöhen. 
 
 
       2.    Neues Genehmigtes Kapital 2012/I und damit 
             verbundene Vorteile für die Gesellschaft: 
 
 
             Insgesamt soll ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I bis zu 
             einer Höhe von EUR 12.407.481,00 geschaffen werden. Das 
             Genehmigte Kapital ermöglicht dem Vorstand, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
             oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 12.407.481,00 gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, unter besonderen Voraussetzungen das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             auszuschließen (dazu unten 3.). Die Ermächtigung soll bis 
             zum 24. Mai 2017 (einschließlich) erteilt werden. 
 
 
             Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
             dem Genehmigten Kapital 2012/I soll den Vorstand in die Lage 
             versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig 
             auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit 
             der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu 
             können. Gerade in der aktuellen volkswirtschaftlichen 
             Situation ist ein schnelles und flexibles Instrument zur 
             Finanzierung erforderlich und im Interesse der Gesellschaft 
             sowie aller Aktionäre (z.B. zur Ermöglichung einer 
             Akquisition und zur Beschaffung von Liquidität). Es soll dem 
             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch weiterhin 
             möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die 
             Gesellschaft zu beschaffen und Unternehmen, 
             Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, neue 
             Technologien, weitere Produkte oder Produktkandidaten gegen 
             Gewährung von Aktien zu erwerben. Ein solcher 
             Vorratsbeschluss ist sowohl national als auch international 
             üblich. 
 
 
             Zur Höhe des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2012/I (50 
             % des derzeitigen Grundkapitals) ist anzumerken, dass die 
             Gesellschaft einen für die Branche üblichen Kapitalbedarf 
             hat - u.a. für die Finanzierung der fortgeschrittenen 
             klinischen Studien - und somit auch ein entsprechend hohes 
             genehmigtes Kapital benötigen könnte. Die Höhe des 
             bisherigen, bereits ausgenutzten Genehmigten Kapitals 
             2010/II könnte gegebenenfalls diesen Bedarf nicht decken. 
 
 
       3.    Ausschluss des Bezugsrechts: 
 
 
             Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum 
             Ausschluss des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital 
             grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre für 
             bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte 
             Zwecke vor: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.