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DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Wilex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
13.04.2012 / 15:15 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   WILEX AG 
 
   München 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 661 472 
   ISIN: DE0006614720 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: A1ML99 
   ISIN DE000A1ML992 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WILEX AG 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 
   unserer Gesellschaft 
 
   am Freitag, den 25. Mai 2012, 
   um 11:00 Uhr 
 
   in das Haus der Bayerischen Wirtschaft (HBW), Europasaal, 
   Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           WILEX AG und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der 
           Lageberichte für die WILEX AG und den WILEX-Konzern 
           einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats, jeweils für das zum 30. November 2011 
           beendete Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im 
           Internet unter 
           http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2012/ 
           und in den Geschäftsräumen am Sitz der WILEX AG, 
           Grillparzerstr. 10, 81675 München, eingesehen werden. Sie 
           werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt. 
           Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung 
           zugänglich sein und näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat 
           hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das zum 30. November 2011 beendete Geschäftsjahr 
           2010/2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das zum 30. November 2011 beendete 
           Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats 
           folgend schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das zum 30. November 2012 endende Geschäftsjahr 2011/2012 
           bestellt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Neuwahl eines 
           Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 
           10 der Satzung der WILEX AG zusammen und besteht aus sechs 
           Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nicht der 
           Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat 
           ausschließlich aus Aktionärsvertretern zusammen. Gemäß § 10 
           Abs. 2 der Satzung werden die Aufsichtsratsmitglieder für die 
           Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über 
           die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
           der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in 
           dem die Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, nicht 
           mitgerechnet. Eine Bestellung für eine kürzere Amtszeit ist 
           möglich. Eine Wiederwahl ist - auch mehrfach - statthaft. Wird 
           ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig 
           ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 
           10 Abs. 6 der Satzung für den Rest der Amtsdauer des vorzeitig 
           ausscheidenden Mitglieds. 
 
 
           Frau Dr. Alexandra Goll hat mit Wirkung zum 14. Dezember 2011 
           ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Somit 
           besteht der Aufsichtsrat derzeit nur aus fünf Mitgliedern. 
           Daher ist ein neues Aufsichtsratsmitglied von der 
           Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist bei der 
           Wahl des Aufsichtsrats nicht an Wahlvorschläge gebunden. Frau 
           Dr. Alexandra Goll wurde von der Hauptversammlung am 21. Mai 
           2010 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das am 30. November 2014 endende Geschäftsjahr 
           beschließen wird, als Aufsichtsratsmitglied gewählt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Empfehlung des 
           Nominierungsausschusses folgend vor, Frau Dr. Birgit Kudlek, 
           Leitung Sandoz Development Network bei Sandoz International 
           GmbH, Holzkirchen, wohnhaft in Bad Soden, für die verbleibende 
           Amtszeit, für die Frau Dr. Alexandra Goll zum 
           Aufsichtsratsmitglied bestellt worden war, also bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das am 30. November 2014 endende Geschäftsjahr beschließen 
           wird (somit voraussichtlich bis zur ordentlichen 
           Hauptversammlung im Jahr 2015), als Aufsichtsratsmitglied zu 
           wählen. 
 
 
           Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl in den Aufsichtsrat 
           vorgeschlagene Kandidatin ist in keiner Gesellschaft Mitglied 
           eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. eines 
           vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines 
           Wirtschaftsunternehmens. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           Genehmigten Kapitals 2010/II und Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2012/I sowie über eine entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Bis zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat 
           die Gesellschaft ihr derzeit bestehendes genehmigtes Kapital 
           (Genehmigtes Kapital 2010/II) gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der 
           Gesellschaft einmal ausgenutzt, und zwar durch 
           Barkapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre mit endgültigem Beschluss des Vorstands über die 
           Durchführung und Höhe der Kapitalerhöhung vom 1. Februar 2012 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom gleichen Tag. Mit der 
           Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im 
           Handelsregister am 3. Februar 2012 wurde somit das 
           Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt EUR 3.201.928,00 
           erhöht. Das Genehmigte Kapital 2010/II beträgt daher zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nur noch EUR 
           6.004.589,00. 
 
 
           Um der Verwaltung auch weiterhin einen umfangreichen 
           Handlungsspielraum zu geben, soll das gesamte am Tag der 
           Hauptversammlung noch bestehende Genehmigte Kapital 2010/II 
           der Gesellschaft aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 
           (Genehmigtes Kapital 2012/I) geschaffen werden. Die Aufhebung 
           des Genehmigten Kapitals 2010/II soll nur wirksam werden, wenn 
           das Genehmigte Kapital 2012/I wirksam an seine Stelle tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       1.    Das Genehmigte Kapital 2010/II gemäß § 5 Abs. 5 
             der Satzung der Gesellschaft wird, soweit diese Ermächtigung 
             zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß Ziffer 2. und 3. 
             beschlossenen Genehmigten Kapitals 2012/I im Handelsregister 
             noch nicht ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
             Eintragung des gemäß Ziffer 2. und 3. beschlossenen 
             Genehmigten Kapitals 2012/I im Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
             24. Mai 2017 (einschließlich) einmalig oder mehrmalig um bis 
             zu insgesamt EUR 12.407.481,00 gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 12.407.481 neuen, auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2012/I). 
 
 
             Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

a)    Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
               wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
               Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, welche 
               zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
               oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben 
               sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben werden; oder 
 
 
         b)    zur Vermeidung von Spitzenbeträgen. 
 
 
 
             Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Sacheinlagen auszuschließen. 
 
 
             Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, den weiteren 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012/I zu ändern. 
 
 
       3.    § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. 
             Mai 2017 (einschließlich) einmalig oder mehrmalig um bis zu 
             insgesamt EUR 12.407.481,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             durch Ausgabe von bis zu 12.407.481 neuen, auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2012/I). 
 
 
             Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         a)    Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
               wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
               Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, welche 
               zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
               oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben 
               sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben werden; oder 
 
 
         b)    zur Vermeidung von Spitzenbeträgen. 
 
 
 
             Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Sacheinlagen auszuschließen. 
 
 
             Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, den weiteren Inhalt 
             der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012/I zu ändern.' 
 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
           gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
           Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum 
           Bezugsrechtsausschluss: 
 
 
       1.    In der Satzung enthaltenes genehmigtes Kapital 
             und Anlass für die Änderung: 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, nach teilweiser 
             Ausnutzung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals 
             (Genehmigtes Kapital 2010/II) im Rahmen der im 
             Januar/Februar 2012 durchgeführten Barkapitalerhöhung, das 
             Genehmigte Kapital 2010/II - soweit am Tag der 
             Hauptversammlung noch nicht ausgenutzt - aufzuheben und die 
             Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf 
             Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes 
             Kapital 2012/I) zu ermächtigen. 
 
 
             Durch die vorgenannte Kapitalerhöhung ist die bestehende 
             Ermächtigung teilweise aufgebraucht. Zum Zeitpunkt der 
             Veröffentlichung der Einladung besteht das Genehmigte 
             Kapital 2010/II nur noch in Höhe von EUR 6.004.589,00. Um 
             der Gesellschaft eine umfassende Flexibilität einzuräumen, 
             soll das neue Genehmigte Kapital 2012/I geschaffen werden, 
             welches die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 
             24. Mai 2017 (einschließlich) einmalig oder mehrmalig das 
             Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 
             12.407.481,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
             von bis zu 12.407.481 neuen, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien zu erhöhen. 
 
 
       2.    Neues Genehmigtes Kapital 2012/I und damit 
             verbundene Vorteile für die Gesellschaft: 
 
 
             Insgesamt soll ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I bis zu 
             einer Höhe von EUR 12.407.481,00 geschaffen werden. Das 
             Genehmigte Kapital ermöglicht dem Vorstand, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
             oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 12.407.481,00 gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, unter besonderen Voraussetzungen das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             auszuschließen (dazu unten 3.). Die Ermächtigung soll bis 
             zum 24. Mai 2017 (einschließlich) erteilt werden. 
 
 
             Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
             dem Genehmigten Kapital 2012/I soll den Vorstand in die Lage 
             versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig 
             auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit 
             der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu 
             können. Gerade in der aktuellen volkswirtschaftlichen 
             Situation ist ein schnelles und flexibles Instrument zur 
             Finanzierung erforderlich und im Interesse der Gesellschaft 
             sowie aller Aktionäre (z.B. zur Ermöglichung einer 
             Akquisition und zur Beschaffung von Liquidität). Es soll dem 
             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch weiterhin 
             möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die 
             Gesellschaft zu beschaffen und Unternehmen, 
             Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, neue 
             Technologien, weitere Produkte oder Produktkandidaten gegen 
             Gewährung von Aktien zu erwerben. Ein solcher 
             Vorratsbeschluss ist sowohl national als auch international 
             üblich. 
 
 
             Zur Höhe des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2012/I (50 
             % des derzeitigen Grundkapitals) ist anzumerken, dass die 
             Gesellschaft einen für die Branche üblichen Kapitalbedarf 
             hat - u.a. für die Finanzierung der fortgeschrittenen 
             klinischen Studien - und somit auch ein entsprechend hohes 
             genehmigtes Kapital benötigen könnte. Die Höhe des 
             bisherigen, bereits ausgenutzten Genehmigten Kapitals 
             2010/II könnte gegebenenfalls diesen Bedarf nicht decken. 
 
 
       3.    Ausschluss des Bezugsrechts: 
 
 
             Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum 
             Ausschluss des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital 
             grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre für 
             bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte 
             Zwecke vor: 
 
 

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April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

*     Die Verwaltung wird bei Kapitalerhöhungen gegen 
               Bareinlagen in einer Höhe bis zu maximal insgesamt 10 % 
               des Grundkapitals der Gesellschaft zum Ausschluss des 
               Bezugsrechts ermächtigt, wobei der Ausgabepreis der neuen 
               Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht 
               wesentlich unterschreiten darf. Auf die Begrenzung auf 10 
               % des Grundkapitals wird die Verwaltung diejenigen Aktien 
               anrechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
               Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, 
               sofern und soweit die Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen, aus denen sich diese Rechte 
               ergeben, während der Laufzeit der Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
               Die Gesellschaft wird durch diese Möglichkeit des 
               Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt, kurzfristig 
               günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die 
               marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
               Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung des 
               Eigenkapitals zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung 
               führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit 
               erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine 
               vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der 
               Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse 
               der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch 
               zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und 
               des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
               Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote 
               und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, 
               haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche 
               Aktienzahl über die Börse zu erwerben. 
 
 
         *     Der Vorstand soll auch im Rahmen des 
               Genehmigten Kapitals 2012/I ermächtigt sein, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die Ermächtigung 
               zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung von 
               Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer 
               Kapitalerhöhung in jedem Fall ein praktikables 
               Bezugsverhältnis darstellen zu können, und dient also nur 
               dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit runden 
               Beträgen zu ermöglichen. Spitzen entstehen, wenn infolge 
               des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der 
               Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf 
               die Aktionäre verteilt werden können. Ohne diese 
               Ermächtigung würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung 
               um einen runden Betrag die technische Durchführung der 
               Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines 
               Bezugsrechtshandels für die Aktienspitzen stehen in keinem 
               Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Die durch den 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Spitzen 
               entstandenen bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden 
               entweder durch Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder 
               in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
               verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
               der Beschränkung auf Aktienspitzen gering. 
 
 
         *     Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das 
               Bezugsrecht auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
               werden können. Der Verwaltung soll es möglich sein, 
               jederzeit Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an 
               Unternehmen, neue Technologien, weitere Produkte oder 
               Produktkandidaten gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. 
               Im Geschäftsjahr 2008/2009 hat die Gesellschaft eine 
               Akquisition unter Verwendung von Aktien aus einem 
               genehmigten Kapital durchgeführt (Erwerb der Octopus GmbH 
               im Zuge der UCB-Transaktion, die nach ihrer Umfirmierung 
               in WILEX Research GmbH auf die WILEX AG verschmolzen 
               wurde). Die Gesellschaft will auch weiterhin z.B. 
               Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen, neue 
               Technologien, weitere Produkte oder Produktkandidaten 
               erwerben können, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, 
               ihre Finanzposition zu verbessern und ihre Ertragskraft zu 
               steigern. In Zeiten knapper eigener Finanzressourcen und 
               erschwerter Fremdmittelbeschaffung stellt die Verwendung 
               von Aktien aus genehmigtem Kapital hierfür häufig die 
               einzig sinnvolle Gegenleistung dar. Die Möglichkeit, 
               Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital als 
               Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den 
               notwendigen Spielraum, Erwerbschancen schnell und flexibel 
               zu nutzen. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig 
               erfolgt, kann er in der Regel nicht von der nur einmal 
               jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
               beschlossen werden; auch für die Einberufung einer 
               außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen 
               wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Es 
               bedarf hierfür vielmehr eines genehmigten Kapitals, auf 
               das der Vorstand - allerdings stets nur mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. 
 
 
 
             Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
             Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
             genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
             Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden 
             Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für 
             angemessen. 
 
 
       4.    Bericht des Vorstands über die Ausnutzung von 
             genehmigtem Kapital im Geschäftsjahr 2010/2011 und über die 
             Pläne zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012/I: 
 
 
             Während des Geschäftsjahres 2010/2011 hat die Gesellschaft 
             das Genehmigte Kapital 2010/II nicht ausgenutzt. Eine 
             Ausnutzung erfolgte aber im derzeit laufenden Geschäftsjahr 
             2011/2012. Dadurch wurde das im Handelsregister eingetragene 
             Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt EUR 3.201.928,00 
             auf EUR 24.814.963,00 erhöht. Bei der Kapitalerhöhung, deren 
             Durchführung am 3. Februar 2012 in das Handelsregister 
             eingetragen wurde, hat die Gesellschaft von der Möglichkeit 
             des Bezugsrechtsausschlusses keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
             Konkrete Pläne der Gesellschaft zur Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2012/I bestehen derzeit nicht. 
             Allerdings ist die Gesellschaft bis zum 1. April 2013 
             vertraglich berechtigt, neue WILEX-Aktien aus genehmigtem 
             Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
             Tranchen im Rahmen des SEDA-Programms an die YA Global 
             Master SPV LTD auszugeben, wodurch die WILEX AG im 
             Bedarfsfall liquide Mittel erhalten würde. Die YA Global 
             Master SPV LTD ist im Falle der Ausübung dieses Rechts der 
             Gesellschaft zur Abnahme dieser neuen Aktien verpflichtet. 
             Der Ausgabebetrag je Aktie beträgt in diesem Fall 95 % des 
             Durchschnitts der volumengewichteten Tagesdurchschnittskurse 
             der Aktien der Gesellschaft in Euro während eines fünf 
             Handelstage dauernden Preisermittlungszeitraums beginnend 
             mit dem auf die Ziehungsnachricht folgenden Tag. Das 
             SEDA-Programm wurde am 13. März 2010 abgeschlossen und 
             seither nicht in Anspruch genommen. Die Gesellschaft wird 
             ihr Recht nur nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der 
             Gesellschaft sowie der Aktionäre ausüben. Eine 
             Zusammenfassung des Vertrages mit der YA Global Master SPV 
             LTD wird in der Hauptversammlung ausgelegt und kann im 
             Vorfeld auch im Internet unter 
             http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2012/ 
             oder in den Geschäftsräumen der WILEX AG eingesehen werden. 
             Auf Anforderung wird die Zusammenfassung des Vertrages auf 
             dem Postweg zugesandt. 
 
 
             Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
             des Genehmigten Kapitals 2012/I berichten. 
 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
   im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 24.814.963,00 ist im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 
   24.814.963 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 

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April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 24.814.963 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft 
   hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine 
   eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) 
   der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. 
 
   Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein 
   und der Gesellschaft unter unten genannter Adresse, Fax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem 
   depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der 
   Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 
 
        4. Mai 2012 
        (0:00 Uhr), 
 
   zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten gesondert erläutert. 
 
   Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
   der Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung spätestens 
   am 
 
        18. Mai 2012 
        (24:00 Uhr), 
 
   unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
                     WILEX AG 
           c/o Better Orange IR & HV AG 
                   Haidelweg 48 
            81241 München, Deutschland 
           Fax: +49 (0)89 / 889 690 633 
        E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   zugegangen sein. Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung 
   und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der 
   Gesellschaft. 
 
   Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises 
   des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am 
   Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Record Date erworben haben, können somit nicht in eigenem Namen an 
   der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung 
   von Aktionären - ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung 
   sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
   fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich (siehe oben 'Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'). Bevollmächtigt 
   der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
   wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform 
   (§ 126b BGB). 
 
   Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder 
   nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person 
   oder Institution besteht ein Formerfordernis weder nach dem Gesetz 
   noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen 
   ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er 
   diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit 
   § 135 Abs. 8 oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) nachprüfbar 
   festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall 
   mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung 
   durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner 
   kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im 
   pdf-Format) übermittelt werden: 
 
                   WILEX AG 
         c/o Better Orange IR & HV AG 
                 Haidelweg 48 
          81241 München, Deutschland 
         Fax: +49 (0)89 / 889 690 655 
        E-Mail: wilex@better-orange.de 
 
   Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für die Erteilung 
   einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite 
   der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen 
   form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch 
   unter der Internetadresse 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2012/ zum 
   Download zur Verfügung. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren 
   Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. 
   Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom 
   Aktionär erteilten Weisungen aus und ist verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine 
   Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts 
   oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular, 
   das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach 
   der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit 
   der Eintrittskarte und stehen auch unter der Internetadresse 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2012/ zum 
   Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft mit den Weisungen muss 
   spätestens mit Ablauf des 24. Mai 2012 bei der oben genannten Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. 
 
   Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre 
   und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die 
   Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen 
   (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127, § 131 Abs. 1 AktG) 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (dies entspricht 1.240.748 Aktien) oder den anteiligen 
   Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der WILEX AG zu richten und muss der Gesellschaft 
   spätestens bis zum 
 
        24. April 2012 
         (24:00 Uhr), 
 
   zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende 
   Adresse: 
 
          Vorstand der WILEX AG 
            Grillparzerstr. 10 
        81675 München, Deutschland 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer 
   ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich 
   angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 
   Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese 
   bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 

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April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

Internetadresse 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2012/ 
   veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 
   AktG 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. 
   Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, 
   Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur 
   Hauptversammlung sind ausschließlich an: 
 
                 WILEX AG 
            Investor Relations 
            Grillparzerstr. 10 
        81675 München, Deutschland 
        Fax: +49 (0)89 / 413 138 99 
        E-Mail: investors@wilex.com 
 
   zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   werden nicht berücksichtigt. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG 
   wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs 
   sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter 
   der Internetadresse 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2012/ 
   veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens 
 
        10. Mai 2012 
        (24:00 Uhr) 
 
   bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser 
   Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
   werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder von Abschlussprüfern muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet 
   werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen 
   braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht 
   zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf 
   und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht 
   werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
   beigefügt sind. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der 
   Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der 
   Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. 
   Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats sowie zur Wahl des 
   Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an 
   die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur 
   Verweigerung der Auskunft besteht. 
 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
   im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG 
   genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
   Nach § 16 Abs. 2 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und 
   Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann 
   insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der 
   Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen 
   Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der 
   Internetadresse 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2012/. 
 
   Sonstige Hinweise 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet 
   unter http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2012/ 
   eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der 
   Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen 
   in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
   gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
   Die Einladung zur Hauptversammlung ist im elektronischen 
   Bundesanzeiger vom 13. April 2012 veröffentlicht und wurde solchen 
   Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
   werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. 
 
   München, im April 2012 
 
   WILEX AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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13.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Wilex AG 
                Grillparzerstrasse 10 
                81675 München 
                Deutschland 
Telefon:        +49 89 413138126 
E-Mail:         investors@wilex.com 
Internet:       http://www.wilex.com 
ISIN:           DE0006614720 
WKN:            661472 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, 
                München, Stuttgart 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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164886 13.04.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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