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DGAP-HV: EquityStory AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: EquityStory AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: EquityStory AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EquityStory AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
16.04.2012 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   EquityStory AG 
 
   München 
 
   WKN 549416 
   ISIN DE0005494165 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der EquityStory AG 
 
   am Freitag, den 25. Mai 2012, um 14.00 Uhr, im Konferenzzentrum 
   München (Hanns-Seidel-Stiftung), Saal Franz Josef Strauß 1, 
   Lazarettstraße 33, 80636 München, Deutschland. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31.12.2011, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011, des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2011, des 
           Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
           Unterlagen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an 
           im Internet unter 
           www.equitystory.de/investor-relations/hauptversammlung den 
           Aktionären zugänglich gemacht. Ein Beschluss wird zu diesem 
           Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der Gesellschaft zum 31.12.2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 6.180.232,77 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,70 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie, das sind auf das 
           dividendenberechtigte Kapital in Höhe von EUR 1.189.980,00: 
           EUR 832.986,00 
 
 
           Vortrag auf neue Rechnung: EUR 5.347.246,77 
 
 
           Die Dividende soll am 28.05.2012 ausbezahlt werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2011 amtiert haben, für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2011 amtiert haben, für 
           dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Änderung von § 14 der 
           Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) 
 
 
           Die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder sowie die 
           Arbeitsbelastung aller Mitglieder sind beständig gestiegen. 
           Dies soll bei der Vergütung entsprechend berücksichtigt und 
           die Vergütung jedes Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung ab 
           Beginn des seit dem 01.01.2012 laufenden Geschäftsjahres 
           erhöht werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           § 14 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
              '§ 14 
            Vergütung 
 
 
             (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz 
             seiner angemessenen Auslagen eine geschäftsjährliche 
             Vergütung in Höhe von EUR 7.000,00 zuzüglich der hierauf 
             gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer. Der Vorsitzende des 
             Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Vergütung gemäß Satz 
             1. Bestand die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes nicht 
             ununterbrochen über das gesamte Geschäftsjahr, so bemisst 
             sich die Aufsichtsratsvergütung pro rata temporis. Die 
             Hauptversammlung ist berechtigt, durch Beschluss die Höhe 
             der Vergütung anzupassen oder eine andere Vergütung 
             festzulegen. Die in diesem Absatz genannten Beträge sind 
             erstmals für das gesamte Geschäftsjahr 2012 zu bezahlen. 
 
 
             (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz 
             aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf Vergütung und 
             Auslagen entfallenden Umsatzsteuer. 
 
 
             (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, die Mitglieder des 
             Aufsichtsrates auf Kosten der Gesellschaft in angemessenem 
             Umfang gegen Risiken ihrer Aufsichtsratstätigkeit zu 
             versichern.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Geiser Friedlein Jourdan 
           GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft 
           für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Das Aktienrecht erlaubt es, die Gesellschaft zum Erwerb 
           eigener Aktien besonders zu ermächtigen. Von dieser 
           Möglichkeit hat die Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 
           2010 Gebrauch gemacht und der Gesellschaft eine solche 
           Ermächtigung erteilt. Da die Ermächtigung aus der letzten 
           ordentlichen Hauptversammlung im Laufe des Geschäftsjahrs 2012 
           und damit vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
           ausläuft, soll der diesjährigen Hauptversammlung vorgeschlagen 
           werden, die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener Aktien zu 
           ermächtigen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           a) Erwerbsermächtigung 
 
 
           Die Gesellschaft wird ermächtigt, vom Tag der Beschlussfassung 
           an bis zum 30. April 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
           der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
           Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
           mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt 
           werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
           eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
           oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
           Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
 
           Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen: 
 
 
       (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so 
             darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den am vorhergehenden Handelstag 
             durch die letzte Kursfeststellung ermittelten Börsenkurs 
             ('Schlusskurs') 
             einer Aktie der EquityStory AG im XETRA-Handel der 
             Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an die Stelle des 
             XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem um nicht mehr als 
             10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
             unterschreiten. 
 
 
       (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
             Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
             gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             Schlusskurs im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des 
             XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem) an der 
             Wertpapierbörse Frankfurt a.M. am dritten Börsentag vor dem 
             Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das 
             Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
             sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu 
             berücksichtigen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener 
             Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
             Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und 
             Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese 
             Anwendung finden. 
 
 
 
           b) Verwendung der erworbenen Aktien 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die 
           aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, 
           jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich 
           zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
           Zwecken zu verwenden: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2012 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: EquityStory AG: Bekanntmachung der -2-

(1)   Zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft an 
             einer in- oder ausländischen Börse, an denen sie bereits in 
             den Handel einbezogen oder zugelassen sind; 
 
 
       (2)   zur Veräußerung in anderer Weise als über die 
             Börse, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
             veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
             die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser 
             Vorschrift aufgrund anderer Ermächtigungen während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert 
             wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, 
             die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend 
             dieser Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. 
             auszugeben sind; 
 
 
       (3)   als Gegenleistung für Dritte im Rahmen des 
             Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder 
             einer Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen 
             wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
       (4)   zur Veräußerung als Belegschaftsaktien an 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft 
             im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder zur 
             Erfüllung der Verpflichtungen aus 
             Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen, die zum Zweck der 
             Ausgabe der Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 
             ff. AktG verbundenen Unternehmen von der Gesellschaft 
             aufgenommen wurden; 
 
 
       (5)   zur Einziehung, ohne dass die Einziehung oder die 
             Durchführung der Einziehung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
 
           Die Ermächtigungen gemäß Ziffern (1) bis (5) können ganz oder 
           in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
           ausgenutzt werden. 
 
 
           c) Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der 
           Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
           gemäß den vorstehenden Ermächtigungen gemäß Ziffern (2), (3) 
           und (4) verwandt werden. 
 
 
           Die derzeit bestehende, durch die letzte Hauptversammlung 
           erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die 
           Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss unter anderem gemäß § 186 Absatz 3 Satz 
           4 AktG) und Satzungsänderung 
 
 
           Das bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung 
           ist auf den Zeitraum bis zum 11. Mai 2015 begrenzt. Um der 
           Gesellschaft eine größere Flexibilität bei der Nutzung des 
           genehmigten Kapitals einzuräumen und auch die Ausgabe von 
           Vorzugsaktien zu ermöglichen, schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor, die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals wie folgt zu beschließen: 
 
 
           a) Die Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 4 Abs. 3 der 
           Satzung mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Mai 2015 
           das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 
           594.990,00 zu erhöhen, wird mit Wirksamwerden des neuen 
           genehmigten Kapitals gemäß nachfolgender lit. b) und c) 
           vollständig aufgehoben. 
 
 
           b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 2017 das Grundkapital der 
           Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender 
           Stammaktien und/oder neuer, auf den Namen lautender 
           Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 594.990,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
           Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger Ausgabe 
           von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
           auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der 
           Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens 
           vorgehen oder gleichstehen. 
 
 
           Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können 
           die Aktien auch einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 S. 
           1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
           zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die 
           neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem 
           sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Der Vorstand wird 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           auszuschließen, 
 
 
       -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
             Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer 
             Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen 
             wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
             Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 
             % des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese 
             Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
             entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund anderer 
             Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese 
             Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum 
             Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift 
             ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
             Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten ausgegeben wurden 
             bzw. auszugeben sind; 
 
 
       -     zur Erfüllung einer bei einem weiteren Börsengang 
             der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten 
             Greenshoe-Option. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
           vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 
           24. Mai 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden 
           sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
           c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 2017 das Grundkapital der 
             Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender 
             Stammaktien und/oder neuer, auf den Namen lautender 
             Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 594.990,00 
             zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
             Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger 
             Ausgabe von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien ohne 
             Stimmrecht auszugeben, die den früher ausgegebenen 
             Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des 
             Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. 
 
 
             Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, 
             können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder nach § 53 
             Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der 
             Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Die neuen Aktien sind ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, 
             gewinnberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, 
 
 
         a)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
               Aktionäre auszunehmen; 
 
 
         b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2012 09:16 ET (13:16 GMT)

Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer 
               Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen 
               wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
         c)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht 
               wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
               anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung 
               dieser Vorschrift aufgrund anderer Ermächtigungen während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert 
               wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien 
               anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
               entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
               ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
 
 
         d)    zur Erfüllung einer bei einem weiteren 
               Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken 
               vereinbarten Greenshoe-Option. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
             festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
             des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis 
             zum 24. Mai 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
             worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen.' 
 
 
 
           d) Sofern der Vorstand im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 
           8 b) eingeräumten Ermächtigung beschließt, bei Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals Vorzugsaktien auszugeben, bedarf es neben 
           der Anpassung der Kapitalziffer weiterer Anpassungen der 
           Satzung der Gesellschaft. 
 
 
           Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollen diese 
           Satzungsanpassungen bereits jetzt von der Hauptversammlung 
           beschlossen werden. Der Vorstand soll diese Satzungsänderungen 
           jedoch erst dann zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, 
           wenn Vorzugsaktien ausgegeben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       (a)   § 4 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
           '(2)  Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.189.980 
                 auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien und 
                 [Anzahl der neu ausgegebenen Vorzugsaktien] auf den 
                 Namen lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht als 
                 Stückaktien.' 
 
 
 
 
       (b)   § 18 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
           '(1)  Jede Stammaktie gewährt in der 
                 Hauptversammlung eine Stimme. Den Vorzugsaktionären 
                 steht kein Stimmrecht zu. Soweit jedoch den 
                 Vorzugsaktionären nach dem Gesetz ein Stimmrecht 
                 zwingend zusteht, gewährt jede Vorzugsaktie eine Stimme.' 
 
 
 
 
       (c)   § 23 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
 
 
                                    '§ 23 
              Gewinnverwendung und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
 
 
           (1)   Für die Gewinnverwendung gelten, 
                 vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen, die 
                 gesetzlichen Bestimmungen. In einem 
                 Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnverteilung 
                 neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes 
                 festgesetzt werden. 
 
 
           (2)   Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht erhalten 
                 aus dem jährlichen Bilanzgewinn vorab einen Gewinnanteil 
                 von EUR 0,02 je Aktie. 
 
 
           (3)   Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer 
                 Geschäftsjahre nicht zur Zahlung des 
                 Mindestvorzugsbetrages aus, so werden die fehlenden 
                 Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn des folgenden 
                 Geschäftsjahres nachgezahlt, und zwar vor Verteilung des 
                 Gewinnanteils auf die Vorzugsaktien für dieses 
                 Geschäftsjahr und vor Verteilung eines Gewinnanteils auf 
                 die Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil 
                 des Gewinnanteils des Geschäftsjahres, auf dessen 
                 Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien 
                 geleistet wird. 
 
 
           (4)   Die Vorzugsaktien gewähren vorbehaltlich 
                 zwingender gesetzlicher Vorschriften kein Stimmrecht. 
                 Einer Zustimmung der Vorzugsaktionäre zu einem Beschluss 
                 über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der 
                 Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens 
                 den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder 
                 gleichstehen, bedarf es nicht, wenn das Bezugsrecht der 
                 Vorzugsaktionäre nicht ausgeschlossen wird. 
 
 
           (5)   Neue Aktien aus einer künftigen 
                 Kapitalerhöhung können mit Vorzügen bei der 
                 Gewinnverteilung versehen werden.' 
 
 
 
 
       (d)   Der Vorstand wird angewiesen, die 
             Satzungsänderungen unter Tagesordnungspunkt 8 d) (a) bis (c) 
             erst dann zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, 
             wenn im Rahmen der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals 
             Vorzugsaktien ausgegeben werden. 
 
 
 
   II. 
   Berichte 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den 
   unter Punkt 7 der Tagesordnung genannten Bezugsrechtsausschlüssen 
   gemäß §§ 186 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG 
 
   Punkt 7 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, die Gesellschaft 
   erneut dazu zu ermächtigen, Aktien der Gesellschaft zurückzukaufen und 
   diese Aktien anschließend zu verwenden. Hierzu hat der Vorstand einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für diese Ermächtigung und die 
   mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts 
   erstattet. 
 
   Dieser Bericht wird vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   an den Aktionären im Internet unter 
   http://www.equitystory.de/investor-relations/hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Die Veräußerung der eigenen Aktien soll in den folgenden Fällen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: 
 
     1.    Der Gesellschaft soll es ermöglicht werden, die 
           eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse 
           veräußern zu können, soweit hierbei der Veräußerungspreis den 
           Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
           getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden 
           dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
           unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Veräußerung. Die Anzahl der unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
           darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
           Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
           Anwendung dieser Vorschrift aufgrund anderer Ermächtigungen 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder 
           veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien 
           anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
           entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Durch den so 
           beschränkten Umfang sowie dadurch, dass der Veräußerungspreis 
           der zu veräußernden Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreiten darf, werden die Vermögens- und 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt und 
           ihrem Interesse an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung 
           Rechnung getragen. Diese Ermächtigung erhöht die Flexibilität 
           der Gesellschaft und ist erforderlich, um es der Gesellschaft 
           beispielsweise zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem 
           Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
           Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren kurzfristig 

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April 16, 2012 09:16 ET (13:16 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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