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DGAP-HV: EquityStory AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: EquityStory AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: EquityStory AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EquityStory AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
16.04.2012 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   EquityStory AG 
 
   München 
 
   WKN 549416 
   ISIN DE0005494165 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der EquityStory AG 
 
   am Freitag, den 25. Mai 2012, um 14.00 Uhr, im Konferenzzentrum 
   München (Hanns-Seidel-Stiftung), Saal Franz Josef Strauß 1, 
   Lazarettstraße 33, 80636 München, Deutschland. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31.12.2011, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011, des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2011, des 
           Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
           Unterlagen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an 
           im Internet unter 
           www.equitystory.de/investor-relations/hauptversammlung den 
           Aktionären zugänglich gemacht. Ein Beschluss wird zu diesem 
           Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der Gesellschaft zum 31.12.2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 6.180.232,77 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,70 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie, das sind auf das 
           dividendenberechtigte Kapital in Höhe von EUR 1.189.980,00: 
           EUR 832.986,00 
 
 
           Vortrag auf neue Rechnung: EUR 5.347.246,77 
 
 
           Die Dividende soll am 28.05.2012 ausbezahlt werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2011 amtiert haben, für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2011 amtiert haben, für 
           dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Änderung von § 14 der 
           Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) 
 
 
           Die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder sowie die 
           Arbeitsbelastung aller Mitglieder sind beständig gestiegen. 
           Dies soll bei der Vergütung entsprechend berücksichtigt und 
           die Vergütung jedes Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung ab 
           Beginn des seit dem 01.01.2012 laufenden Geschäftsjahres 
           erhöht werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           § 14 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
              '§ 14 
            Vergütung 
 
 
             (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz 
             seiner angemessenen Auslagen eine geschäftsjährliche 
             Vergütung in Höhe von EUR 7.000,00 zuzüglich der hierauf 
             gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer. Der Vorsitzende des 
             Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Vergütung gemäß Satz 
             1. Bestand die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes nicht 
             ununterbrochen über das gesamte Geschäftsjahr, so bemisst 
             sich die Aufsichtsratsvergütung pro rata temporis. Die 
             Hauptversammlung ist berechtigt, durch Beschluss die Höhe 
             der Vergütung anzupassen oder eine andere Vergütung 
             festzulegen. Die in diesem Absatz genannten Beträge sind 
             erstmals für das gesamte Geschäftsjahr 2012 zu bezahlen. 
 
 
             (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz 
             aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf Vergütung und 
             Auslagen entfallenden Umsatzsteuer. 
 
 
             (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, die Mitglieder des 
             Aufsichtsrates auf Kosten der Gesellschaft in angemessenem 
             Umfang gegen Risiken ihrer Aufsichtsratstätigkeit zu 
             versichern.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Geiser Friedlein Jourdan 
           GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft 
           für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Das Aktienrecht erlaubt es, die Gesellschaft zum Erwerb 
           eigener Aktien besonders zu ermächtigen. Von dieser 
           Möglichkeit hat die Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 
           2010 Gebrauch gemacht und der Gesellschaft eine solche 
           Ermächtigung erteilt. Da die Ermächtigung aus der letzten 
           ordentlichen Hauptversammlung im Laufe des Geschäftsjahrs 2012 
           und damit vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
           ausläuft, soll der diesjährigen Hauptversammlung vorgeschlagen 
           werden, die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener Aktien zu 
           ermächtigen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           a) Erwerbsermächtigung 
 
 
           Die Gesellschaft wird ermächtigt, vom Tag der Beschlussfassung 
           an bis zum 30. April 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
           der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
           Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
           mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt 
           werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
           eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
           oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
           Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
 
           Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen: 
 
 
       (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so 
             darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den am vorhergehenden Handelstag 
             durch die letzte Kursfeststellung ermittelten Börsenkurs 
             ('Schlusskurs') 
             einer Aktie der EquityStory AG im XETRA-Handel der 
             Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an die Stelle des 
             XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem um nicht mehr als 
             10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
             unterschreiten. 
 
 
       (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
             Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
             gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             Schlusskurs im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des 
             XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem) an der 
             Wertpapierbörse Frankfurt a.M. am dritten Börsentag vor dem 
             Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das 
             Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
             sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu 
             berücksichtigen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener 
             Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
             Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und 
             Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese 
             Anwendung finden. 
 
 
 
           b) Verwendung der erworbenen Aktien 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die 
           aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, 
           jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich 
           zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
           Zwecken zu verwenden: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2012 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: EquityStory AG: Bekanntmachung der -2-

(1)   Zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft an 
             einer in- oder ausländischen Börse, an denen sie bereits in 
             den Handel einbezogen oder zugelassen sind; 
 
 
       (2)   zur Veräußerung in anderer Weise als über die 
             Börse, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
             veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
             die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser 
             Vorschrift aufgrund anderer Ermächtigungen während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert 
             wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, 
             die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend 
             dieser Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. 
             auszugeben sind; 
 
 
       (3)   als Gegenleistung für Dritte im Rahmen des 
             Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder 
             einer Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen 
             wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
       (4)   zur Veräußerung als Belegschaftsaktien an 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft 
             im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder zur 
             Erfüllung der Verpflichtungen aus 
             Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen, die zum Zweck der 
             Ausgabe der Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 
             ff. AktG verbundenen Unternehmen von der Gesellschaft 
             aufgenommen wurden; 
 
 
       (5)   zur Einziehung, ohne dass die Einziehung oder die 
             Durchführung der Einziehung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
 
           Die Ermächtigungen gemäß Ziffern (1) bis (5) können ganz oder 
           in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
           ausgenutzt werden. 
 
 
           c) Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der 
           Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
           gemäß den vorstehenden Ermächtigungen gemäß Ziffern (2), (3) 
           und (4) verwandt werden. 
 
 
           Die derzeit bestehende, durch die letzte Hauptversammlung 
           erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die 
           Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss unter anderem gemäß § 186 Absatz 3 Satz 
           4 AktG) und Satzungsänderung 
 
 
           Das bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung 
           ist auf den Zeitraum bis zum 11. Mai 2015 begrenzt. Um der 
           Gesellschaft eine größere Flexibilität bei der Nutzung des 
           genehmigten Kapitals einzuräumen und auch die Ausgabe von 
           Vorzugsaktien zu ermöglichen, schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor, die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals wie folgt zu beschließen: 
 
 
           a) Die Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 4 Abs. 3 der 
           Satzung mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Mai 2015 
           das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 
           594.990,00 zu erhöhen, wird mit Wirksamwerden des neuen 
           genehmigten Kapitals gemäß nachfolgender lit. b) und c) 
           vollständig aufgehoben. 
 
 
           b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 2017 das Grundkapital der 
           Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender 
           Stammaktien und/oder neuer, auf den Namen lautender 
           Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 594.990,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
           Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger Ausgabe 
           von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
           auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der 
           Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens 
           vorgehen oder gleichstehen. 
 
 
           Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können 
           die Aktien auch einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 S. 
           1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
           zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die 
           neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem 
           sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Der Vorstand wird 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           auszuschließen, 
 
 
       -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
             Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer 
             Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen 
             wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
             Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 
             % des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese 
             Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
             entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund anderer 
             Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese 
             Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum 
             Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift 
             ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
             Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten ausgegeben wurden 
             bzw. auszugeben sind; 
 
 
       -     zur Erfüllung einer bei einem weiteren Börsengang 
             der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten 
             Greenshoe-Option. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
           vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 
           24. Mai 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden 
           sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
           c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 2017 das Grundkapital der 
             Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender 
             Stammaktien und/oder neuer, auf den Namen lautender 
             Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 594.990,00 
             zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
             Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger 
             Ausgabe von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien ohne 
             Stimmrecht auszugeben, die den früher ausgegebenen 
             Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des 
             Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. 
 
 
             Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, 
             können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder nach § 53 
             Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der 
             Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Die neuen Aktien sind ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, 
             gewinnberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, 
 
 
         a)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
               Aktionäre auszunehmen; 
 
 
         b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 

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April 16, 2012 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: EquityStory AG: Bekanntmachung der -3-

Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer 
               Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen 
               wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
         c)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht 
               wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
               anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung 
               dieser Vorschrift aufgrund anderer Ermächtigungen während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert 
               wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien 
               anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
               entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
               ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
 
 
         d)    zur Erfüllung einer bei einem weiteren 
               Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken 
               vereinbarten Greenshoe-Option. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
             festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
             des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis 
             zum 24. Mai 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
             worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen.' 
 
 
 
           d) Sofern der Vorstand im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 
           8 b) eingeräumten Ermächtigung beschließt, bei Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals Vorzugsaktien auszugeben, bedarf es neben 
           der Anpassung der Kapitalziffer weiterer Anpassungen der 
           Satzung der Gesellschaft. 
 
 
           Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollen diese 
           Satzungsanpassungen bereits jetzt von der Hauptversammlung 
           beschlossen werden. Der Vorstand soll diese Satzungsänderungen 
           jedoch erst dann zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, 
           wenn Vorzugsaktien ausgegeben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       (a)   § 4 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
           '(2)  Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.189.980 
                 auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien und 
                 [Anzahl der neu ausgegebenen Vorzugsaktien] auf den 
                 Namen lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht als 
                 Stückaktien.' 
 
 
 
 
       (b)   § 18 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
           '(1)  Jede Stammaktie gewährt in der 
                 Hauptversammlung eine Stimme. Den Vorzugsaktionären 
                 steht kein Stimmrecht zu. Soweit jedoch den 
                 Vorzugsaktionären nach dem Gesetz ein Stimmrecht 
                 zwingend zusteht, gewährt jede Vorzugsaktie eine Stimme.' 
 
 
 
 
       (c)   § 23 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
 
 
                                    '§ 23 
              Gewinnverwendung und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
 
 
           (1)   Für die Gewinnverwendung gelten, 
                 vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen, die 
                 gesetzlichen Bestimmungen. In einem 
                 Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnverteilung 
                 neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes 
                 festgesetzt werden. 
 
 
           (2)   Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht erhalten 
                 aus dem jährlichen Bilanzgewinn vorab einen Gewinnanteil 
                 von EUR 0,02 je Aktie. 
 
 
           (3)   Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer 
                 Geschäftsjahre nicht zur Zahlung des 
                 Mindestvorzugsbetrages aus, so werden die fehlenden 
                 Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn des folgenden 
                 Geschäftsjahres nachgezahlt, und zwar vor Verteilung des 
                 Gewinnanteils auf die Vorzugsaktien für dieses 
                 Geschäftsjahr und vor Verteilung eines Gewinnanteils auf 
                 die Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil 
                 des Gewinnanteils des Geschäftsjahres, auf dessen 
                 Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien 
                 geleistet wird. 
 
 
           (4)   Die Vorzugsaktien gewähren vorbehaltlich 
                 zwingender gesetzlicher Vorschriften kein Stimmrecht. 
                 Einer Zustimmung der Vorzugsaktionäre zu einem Beschluss 
                 über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der 
                 Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens 
                 den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder 
                 gleichstehen, bedarf es nicht, wenn das Bezugsrecht der 
                 Vorzugsaktionäre nicht ausgeschlossen wird. 
 
 
           (5)   Neue Aktien aus einer künftigen 
                 Kapitalerhöhung können mit Vorzügen bei der 
                 Gewinnverteilung versehen werden.' 
 
 
 
 
       (d)   Der Vorstand wird angewiesen, die 
             Satzungsänderungen unter Tagesordnungspunkt 8 d) (a) bis (c) 
             erst dann zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, 
             wenn im Rahmen der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals 
             Vorzugsaktien ausgegeben werden. 
 
 
 
   II. 
   Berichte 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den 
   unter Punkt 7 der Tagesordnung genannten Bezugsrechtsausschlüssen 
   gemäß §§ 186 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG 
 
   Punkt 7 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, die Gesellschaft 
   erneut dazu zu ermächtigen, Aktien der Gesellschaft zurückzukaufen und 
   diese Aktien anschließend zu verwenden. Hierzu hat der Vorstand einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für diese Ermächtigung und die 
   mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts 
   erstattet. 
 
   Dieser Bericht wird vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   an den Aktionären im Internet unter 
   http://www.equitystory.de/investor-relations/hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Die Veräußerung der eigenen Aktien soll in den folgenden Fällen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: 
 
     1.    Der Gesellschaft soll es ermöglicht werden, die 
           eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse 
           veräußern zu können, soweit hierbei der Veräußerungspreis den 
           Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
           getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden 
           dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
           unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Veräußerung. Die Anzahl der unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
           darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
           Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
           Anwendung dieser Vorschrift aufgrund anderer Ermächtigungen 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder 
           veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien 
           anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
           entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Durch den so 
           beschränkten Umfang sowie dadurch, dass der Veräußerungspreis 
           der zu veräußernden Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreiten darf, werden die Vermögens- und 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt und 
           ihrem Interesse an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung 
           Rechnung getragen. Diese Ermächtigung erhöht die Flexibilität 
           der Gesellschaft und ist erforderlich, um es der Gesellschaft 
           beispielsweise zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem 
           Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
           Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren kurzfristig 

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April 16, 2012 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: EquityStory AG: Bekanntmachung der -4-

reagieren zu können, eigene Aktien an institutionelle Anleger 
           zu veräußern oder neue Investorenkreise zu erschließen. 
 
 
     2.    Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene 
           Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im 
           Rahmen des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen 
           oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen 
           wesentlichen Betriebsmitteln gewähren zu können. Der 
           Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
           zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die 
           notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen wesentlichen 
           Betriebsmitteln schnell und flexibel ausnutzen zu können. 
 
 
     3.    Darüber hinaus soll die Gesellschaft in der Lage 
           sein, Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
           mit ihr verbundene Unternehmen auszugeben. Um die Abwicklung 
           der Ausgabe der Belegschaftsaktien zu erleichtern, soll es der 
           Gesellschaft ermöglicht werden, die dafür benötigten Aktien 
           auch im Wege des Erwerbs eigener Aktien mittels 
           Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen zu beschaffen sowie eigene 
           Aktien gegebenenfalls auch zur Erfüllung der 
           Rückgewähransprüche der Darlehensgeber/Verleiher zu verwenden. 
           Derzeit besteht kein Belegschaftsprogramm. 
 
 
   Bei Abwägung aller Umstände ist die jeweilige Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich und 
   im Interesse der Gesellschaft geboten. Der Vorstand wird die Ausübung 
   der Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen. Die 
   Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt werden, 
   dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen 
   der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt 
   werden. 
 
   Konkrete Vorhaben für eine Ausnutzung der Ermächtigung gibt es derzeit 
   nicht. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über 
   eine Ausnutzung dieser Ermächtigung unterrichten. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den 
   unter Punkt 8 der Tagesordnung genannten Bezugsrechtsausschlüssen 
   gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
 
   Das bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung ist auf 
   den Zeitraum bis zum 11. Mai 2015 begrenzt. Um der Gesellschaft eine 
   größere Flexibilität bei der Nutzung des genehmigten Kapitals 
   einzuräumen und auch die Ausgabe von Vorzugsaktien zu ermöglichen, 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals vor. 
 
   Das neue genehmigte Kapital soll im Interesse der Aktionäre die 
   Handlungsmöglichkeiten erweitern und der Gesellschaft die Möglichkeit 
   geben, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse 
   reagieren zu können. 
 
   Der hierzu vom Vorstand erstattete Bericht wird vom Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung an den Aktionären im Internet unter 
   http://www.equitystory.de/investor-relations/hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die beantragte Ermächtigung beinhaltet 
   jedoch die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
   Fällen auszuschließen: 
 
     1.    Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die infolge des 
           Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der 
           Abwicklung vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Damit 
           soll es ermöglicht werden, im Hinblick auf den Betrag der 
           jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
           darzustellen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
           hinsichtlich des Spitzenbetrags würden die technische 
           Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des 
           Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
           entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
           bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
     2.    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zu den genannten 
           Zwecken soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, eigene 
           Aktien zur Verfügung zu haben, um diese beim Erwerb von 
           Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an 
           einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln 
           als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Stamm- und/oder Vorzugsaktien im Rahmen einer 
           Kapitalerhöhung soll der Gesellschaft einen größeren Spielraum 
           bei der Finanzierung eines Erwerbs von Unternehmen, von 
           Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen 
           oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln ermöglichen. Diese 
           Form der Akquisitionsfinanzierung wird im internationalen 
           Wettbewerb und mit fortschreitender Globalisierung der 
           Wirtschaft häufig gefordert und verwendet, zumal in Zeiten 
           erschwerter Fremdkapitalbeschaffung. Die vorgeschlagene 
           Ermächtigung soll der Gesellschaft den erforderlichen 
           Handlungsspielraum eröffnen, um sich bietende Gelegenheiten 
           zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer 
           Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen 
           Betriebsmitteln flexibel und rasch ausnutzen zu können. Eine 
           Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           wird bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten in der Regel 
           kurzfristig nicht möglich sein. Dem trägt die vorgeschlagene 
           Schaffung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts bei Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, von 
           Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen 
           oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln Rechnung. Bei der 
           Ausgabe von Stamm- und/oder Vorzugsaktien ohne 
           Bezugsrechtsausschluss kommt es bei Ausübung des Bezugsrechts 
           nicht zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote 
           und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
           Aktionäre. Bei einem Bezugsrechtsausschluss kommt es dagegen 
           zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und 
           des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. 
           Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
           Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an 
           einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln 
           gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die 
           Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären 
           nicht erreichbar. Ob von dieser Ermächtigung unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, wird 
           jeweils im Einzelfall geprüft werden. Konkrete 
           Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch 
           gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird 
           das Genehmigte Kapital 2012, wenn sich eine Erwerbsmöglichkeit 
           konkretisiert, nur ausnutzen und der Aufsichtsrat nur dann 
           seine Zustimmung erteilen, wenn ein derartiger Erwerb im 
           wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
     3.    Nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ist ein Ausschluss des 
           Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die 
           Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts versetzt die Verwaltung in die Lage, sich 
           aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
           Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu 
           nutzen. Der Verwaltung wird es so ermöglicht, kurzfristig und 
           nahe am Börsenpreis neue Eigenmittel zu beschaffen und damit 
           die Eigenkapitalbasis zu stärken. Ferner kann auch ein durch 
           die kurzfristige Ausnutzung von Marktchancen entstehender 
           Kapitalbedarf rasch und flexibel gedeckt werden. Sie liegt 
           somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
           Aktionäre. Derartige Barkapitalerhöhungen sind zudem auf 10 % 
           des Grundkapitals gedeckelt, was dem Bedürfnis der Aktionäre 
           nach einem Schutz vor zu starker Verwässerung ihrer 
           Beteiligungen Rechnung trägt. Auf diese 10 %-Grenze nach § 186 
           Abs. 3 S. 4 AktG sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
           entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund von 
           anderen Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 

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April 16, 2012 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: EquityStory AG: Bekanntmachung der -5-

Ermächtigung ausgegeben wurden oder veräußert wurden. Ferner 
           sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von 
           zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift 
           ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
           Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten ausgegeben wurden 
           bzw. auszugeben sind. Zudem wird ein etwaiger Abschlag vom 
           aktuellen Börsenpreis voraussichtlich nicht über 3 %, maximal 
           aber bei 5 % des Börsenpreises liegen. Die Ausgabe der neuen 
           Aktien erfolgt somit nahe am Börsenkurs, so dass jeder 
           Aktionär, der an der Erhaltung seiner Beteiligungsquote 
           interessiert ist, die Möglichkeit hat, Aktien am Markt zu fast 
           den gleichen Konditionen zu erwerben, wie sie die Emission 
           vorsieht. 
 
 
     4.    Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist schließlich 
           auch zulässig zur Erfüllung einer bei einem weiteren 
           Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten 
           Greenshoe-Option. Ein weiterer Börsengang ermöglicht der 
           Gesellschaft, verbesserten Zugang zum Kapitalmarkt zu erhalten 
           und damit den Kapitalbedarf einfach und flexibel zu decken. 
           Dies ist insbesondere angesichts einer künftigen möglichen 
           weiteren Expansion der Gesellschaft von Bedeutung. Der 
           Greenshoe ist bei Börsengängen üblich. Dies trifft nicht nur 
           auf erstmalige Börsengänge zu, sondern auch auf weitere 
           Börsengänge. Daher soll auch hierfür Vorsorge getroffen 
           werden, auch wenn ein konkretes Vorhaben für einen weiteren 
           Börsengang unter Nutzung einer Mehrzuteilungsoption derzeit 
           nicht besteht. Ein Greenshoe ist eine sogenannte 
           Mehrzuteilungsoption. Diese dient im Fall der Börseneinführung 
           von (weiteren) Aktien in erster Linie zur präzisen Bestimmung 
           der Platzierungsmenge und zur Stabilisierung des Aktienkurses. 
           Die Funktionsweise ist wie folgt: Die Emissionsbanken 
           veräußern am Zuteilungstag nicht nur das geplante 
           Platzierungsvolumen (100 %), sondern darüber hinaus eine 
           gewisse Anzahl anderweitig zur Verfügung gestellter, 
           zusätzlicher Aktien (bis zu 15 % des eigentlich geplanten 
           Platzierungsvolumens). Diese zusätzlichen Aktien können zur 
           Kursstabilisierung eingesetzt werden. Die Emissionsbanken 
           können Aktien im Markt zurückkaufen, soweit allgemein übliche 
           Rückflüsse im Rahmen der Emission veräußerter Aktien in den 
           Markt zu einem Kursrückgang unterhalb des Platzierungspreises 
           führen. Dadurch kann ein durch die Rückflüsse verursachter 
           Kursrückgang abgefedert werden. Soweit ein solcher Rückerwerb 
           im Markt nicht erfolgt, greift das zweite Element der 
           Mehrzuteilungsoption, die Eindeckung der mehr zugeteilten und 
           veräußerten Aktien, z.B. durch Aktien anderer Aktionäre oder 
           eben durch eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft. Damit 
           ermöglicht eine Mehrzuteilungsoption ein besseres Ausschöpfen 
           des Marktpotenzials bei der Preisfindung. Da den Anlegern 
           somit eine gewisse Sicherheit bei der Preisentwicklung gegeben 
           werden kann, sind diese bereit, einen etwas höheren Preis zu 
           zahlen. Die Mehrzuteilungsoption führt daher neben und wegen 
           der Stabilisierung zu einer Steigerung des bei der Emission zu 
           erzielenden Erlöses und liegt folglich im Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
 
   Bei Abwägung aller Umstände ist die jeweilige Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich und im 
   Interesse der Gesellschaft geboten. Der Vorstand wird die Ausübung der 
   Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen. Die 
   Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt werden, 
   dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen 
   der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt 
   werden. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
   der Ermächtigung berichten. 
 
   III. 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das 
   Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.189.980,00 eingeteilt 
   in 1.189.980 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen. Die Gesellschaft 
   hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine 
   eigenen Aktien. 
 
   IV. 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im 
   Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung 
   der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse mindestens sechs Tage 
   vor der Versammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 18. Mai 2012 
   (24 Uhr MESZ), zugeht. 
 
   Da die Aktien der Gesellschaft Namensaktien sind, ist zu beachten, 
   dass im Verhältnis zur Gesellschaft gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 AktG nur 
   als Aktionär gilt und an der Hauptversammlung teilnehmen kann, wer im 
   Aktienregister eingetragen ist. Umschreibungen im Aktienregister 
   können über die jeweilige Depotbank bewirkt werden. Nach Ablauf der 
   Anmeldefrist am 18. Mai 2012 (24 Uhr MESZ) werden aus 
   abwicklungstechnischen Gründen bis zum Schluss der Hauptversammlung 
   keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach 
   erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das 
   Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der 
   Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des 
   Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des 
   Aktienregisters in der Zeit vom 19. Mai 2012 bis einschließlich zum 
   25. Mai 2012 erst mit Gültigkeitsdatum 26. Mai 2012 verarbeitet und 
   berücksichtigt werden. 
 
   Die Anmeldung hat in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 
   126b BGB) an folgende Anmeldeadresse, Telefaxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zu erfolgen: 
 
   EquityStory AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH, 
   Landshuter Allee 10, 
   80637 München, 
   Deutschland, 
   Telefax: +49 (0) 89 - 210 27 288 
   E-Mail-Adresse: anmeldung@haubrok-ce.de 
 
   Die Anmeldung kann darüber hinaus auch auf elektronischem Weg über die 
   Internet-Adresse 
   www.equitystory.de/investor-relations/hauptversammlung erfolgen. 
 
   Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den 
   Erläuterungen auf dem Anmeldeformular, das Sie mit der Einladung zur 
   Hauptversammlung erhalten werden. Sofern für die Anmeldung nicht das 
   von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch 
   eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich 
   anmeldenden Aktionärs zu sorgen, etwa durch Nennung der 
   Aktionärsnummer und des Namens, wie er im Aktienregister eingetragen 
   und aus dem zugesandten persönlichen Aktionärsanschreiben ersichtlich 
   ist. 
 
   Ohne Ihr Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu 
   wollen, möchten wir Sie bitten, sich zur Erleichterung der 
   Organisation frühzeitig anzumelden, wenn Sie eine Teilnahme an der 
   Hauptversammlung beabsichtigen. 
 
   Nach rechtzeitigem Eingang Ihrer Anmeldung bei der Gesellschaft (bis 
   zum 18. Mai 2012, 24 Uhr, MESZ) werden den Aktionären Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung übersandt. 
 
   Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 
   Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen 
   das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber 
   sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer 
   Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG. 
 
   V. 
   Online-Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, über das Internet im Wege 
   elektronischer Kommunikation unmittelbar an der Hauptversammlung 
   teilzunehmen, d.h. ohne Anwesenheit an deren Ort (Online-Teilnahme). 
 
   Auch hierzu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung wie oben unter Ziff. IV 
   dargestellt erforderlich. Nach erfolgter Anmeldung erhalten die 
   Teilnehmer eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Auf 
   dieser Eintrittskarte finden sich auch weitere Hinweise und 
   Zugangsdaten zur Online-Teilnahme an der Hauptversammlung. 
   Bevollmächtigte können daher nur dann online an der Hauptversammlung 
   teilnehmen, wenn sie bereits in der Anmeldung als Teilnehmer benannt 
   wurden und die Eintrittskarte auf ihren Namen ausgestellt wurde. 
 
   Für im Aktienregister eingetragene juristische Personen oder 
   Personengemeinschaften, ist bei beabsichtigter Online-Teilnahme bei 
   der Anmeldung eine natürliche Person als teilnehmender Vertreter 
   (Bevollmächtigter) gegenüber der Gesellschaft anzugeben. 
 
   Am 25. Mai 2012 können sie unter 
   www.equitystory.de/investor-relations/hauptversammlung mit ihren auf 
   der Eintrittskarte vermerkten Zugangsdaten ab 14.00 Uhr online an der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2012 09:16 ET (13:16 GMT)

Hauptversammlung teilnehmen. 
 
   Die Online-Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn die betreffenden Aktien 
   durch einen am Ort der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmer (d.h. 
   durch den Aktionär oder durch seinen Bevollmächtigten) vertreten 
   werden. 
 
   Im Wege der Online-Teilnahme können die Online-Teilnehmer die gesamte 
   Hauptversammlung in Bild und Ton über das Internet verfolgen, ihre 
   Stimmen bei Abstimmungen in Echtzeit abgeben und elektronisch das 
   Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung einsehen. 
 
   Darüber hinaus haben die Online-Teilnehmer die Möglichkeit, ab 
   Eröffnung der Generaldebatte bis zu deren Schließung durch den 
   Versammlungsleiter auf dem Wege elektronischer Kommunikation über das 
   Internet in Textform Fragen zu stellen, bzw. zu verlesende Beiträge 
   beizusteuern. Dabei ist die Anzahl der Fragen bzw. Beiträge auf 
   jeweils zehn pro Online-Teilnehmer begrenzt. Die Länge einer jeden 
   Frage bzw. eines jeden Beitrags ist auf maximal 1000 Zeichen (ohne 
   Leerzeichen) begrenzt. § 131 Abs. 5 AktG findet für die 
   Online-Teilnehmer keine Anwendung. 
 
   Eine darüber hinausgehende Ausübung von Teilnehmerrechten im Wege der 
   elektronischen Kommunikation ist nicht möglich. Dies betrifft 
   insbesondere das Recht, Widerspruch zur Niederschrift zu erklären und 
   Verfahrens- oder Sachanträge zu stellen. 
 
   Möchte ein Teilnehmer seine Online-Teilnahme noch vor den Abstimmungen 
   beenden, so hat er die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft zur weisungsgebundenen Ausübung seiner Stimmrechte oder 
   einen Dritten zur Ausübung seiner Stimmrechte zu bevollmächtigen. 
 
   Die Hinweise zur Online-Teilnahme an der Hauptversammlung werden auch 
   im Internet gemeinsam mit Hinweisen zu technischen Anforderungen unter 
   www.equitystory.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich 
   gemacht. 
 
   VI. 
   Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte 
 
   Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person nach Wahl des Aktionärs, 
   ausgeübt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
   kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung 
   gemäß den Bestimmungen oben zu Ziffer IV. erforderlich. Eine 
   Online-Teilnahme von Bevollmächtigten ist nur möglich, wenn bereits 
   die Eintrittskarte auf ihren Namen ausgestellt wurde. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellte Person oder 
   Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 
   oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Institution oder Person gelten die 
   besonderen gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG, die u.a. 
   verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Wir bitten 
   daher die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG 
   gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, die 
   insoweit zu beachtenden Besonderheiten bei dem jeweils zu 
   Bevollmächtigenden zu erfragen. 
 
   Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt 
   oder werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung 
   nicht erforderlich. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas 
   anderes ergibt. Die Vollmacht kann am Tag der Hauptversammlung durch 
   den Bevollmächtigten an der Einlasskontrolle vorgezeigt werden. Vor 
   der Hauptversammlung kann die Übermittlung des Nachweises der 
   Bevollmächtigung an die folgende Adresse erfolgen: 
 
   EquityStory AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH, 
   Landshuter Allee 10, 
   80637 München, 
   Deutschland, 
   Telefax: +49 (0) 89 - 210 27 288 
   E-Mail-Adresse: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
   Die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   kann auch über das Internet unter 
   http://www.equitystory.de/investor-relations/hauptversammlung unter 
   Verwendung des zugesandten persönlichen Internetcodes erfolgen. 
 
   VII. 
   Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Die EquityStory AG möchte wie bisher den Aktionären die Wahrnehmung 
   ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in der 
   Hauptversammlung durch die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Aktionäre, die die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, 
   müssen sich auch in diesem Fall nach den vorstehenden Bestimmungen 
   frist- und ordnungsgemäß angemeldet haben. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall einer 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus, d.h. die Aktionäre müssen den 
   Stimmrechtsvertretern zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt 
   wird, Weisung erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. 
 
   Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sowie die Erteilung von Weisungen soll möglichst 
   das mit dem Anmeldebogen übersandte Formular zur Erteilung von 
   Vollmachten und Weisungen verwendet werden. Alternativ ist die 
   Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft auf elektronischem Weg über folgende Internet-Adresse 
   möglich: 
 
   www.equitystory.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   Die Login-Daten finden Sie auf dem Anmeldeformular, das Ihnen mit der 
   Einladung zur Hauptversammlung übersandt wird. 
 
   Die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters und die Erteilung von Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter werden nur berücksichtigt, wenn diese in Textform 
   (§ 126b BGB) bei der Gesellschaft bis zum 24.05.2012, 18 Uhr (MESZ), 
   unter folgender Adresse eingehen: 
 
   EquityStory AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH, 
   Landshuter Allee 10, 
   80637 München, 
   Deutschland, 
   Telefax: +49 (0) 89 - 210 27 288 
   E-Mail-Adresse: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
   Erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen 
   Vollmacht und Weisungen, wird die zeitlich zuletzt zugegangene 
   ordnungsgemäß erteilte Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als 
   verbindlich erachtet. Bei nicht frist- und ordnungsgemäß erteilten 
   Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der 
   Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt 
   ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit 
   vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
   sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die 
   Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der 
   Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z.B. bei 
   Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom 
   Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. 
   nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der 
   Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die 
   Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Erklärung 
   von Widersprüchen sowie zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist 
   ausgeschlossen. 
 
   VIII. 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind ab Einberufung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.equitystory.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich: 
 
     *     der Inhalt der Einberufung, 
 
 
     *     eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem in 
           der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll, 
 
 
     *     die der Versammlung zugänglich zu machenden 
           Unterlagen: 
 
 
       -     der festgestellte Jahresabschluss der EquityStory 
             AG zum 31.12.2011, 
 
 
       -     der gebilligte Konzernabschluss der EquityStory 
             AG zum 31.12.2011, 
 
 
       -     der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011, 
 
 
       -     der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 
             2011, 
 
 
       -     der Bericht des Aufsichtsrats für das 
             Geschäftsjahr 2011, 
 
 
       -     der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
             des Bilanzgewinns, 
 
 
 
     *     der Geschäftsbericht 2011 
 
 
     *     Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
 
 
     *     Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
 
 
     *     die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, 
 
 
     *     die Formulare, die für die Erteilung und den 
           Widerruf einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet 
           werden können, 
 
 
     *     Hinweise zur Online-Teilnahme an der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2012 09:16 ET (13:16 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.