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DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.05.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
16.04.2012 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MEDICLIN Aktiengesellschaft 
 
   Offenburg 
 
   - ISIN DE0006595101 - 
   - WKN 659510 - 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 23. Mai 
   2012, um 11.00 Uhr in der Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt am 
   Main, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts und Konzernlageberichts der MEDICLIN 
           Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 und des Berichts 
           des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und 5, § 315 
           Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.mediclin.de/hauptversammlung abrufbar. Sie werden auch 
           während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 und den Konzernabschluss 
           zum 31. Dezember 2011 in seiner Sitzung am 21. März 2012 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 des 
           Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Einer Feststellung des 
           Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher 
           nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
           erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der MEDICLIN Aktiengesellschaft zum 31. 
           Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 
           16.208.184,88 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Beendigung der Hauptversammlung am 23. Mai 2012 endet die 
           Amtszeit von Herrn Dr. Jochen Messemer als Vertreter der 
           Anteilseigner im Aufsichtsrat. Eine Neuwahl ist damit 
           erforderlich. Herr Dr. Jochen Messemer soll der 
           Hauptversammlung zur erneuten Wahl vorgeschlagen werden. Die 
           Amtszeit soll den Zeitraum bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung umfassen, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2014 beschließt. Auf diese Weise wird ein 
           Gleichlauf mit den Amtszeiten der weiteren amtierenden 
           Mitglieder des Aufsichtsrats hergestellt. 
 
 
           Herr Dr. Hans Rossels, Vertreter der Anteilseigner im 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft, ist mit Wirkung zum 31. 
           Dezember 2011 vorzeitig aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           ausgeschieden. Herr Stephan Leonhard ist durch Beschluss des 
           Amtsgerichts Freiburg i. Br. mit Wirkung zum 1. Januar 2012 
           als Nachfolger von Herrn Dr. Rossels zum Mitglied des 
           Aufsichtsrats als Vertreter der Anteilseigner der Gesellschaft 
           bestellt worden. Die Bestellung von Herrn Leonhard soll auch 
           durch die Hauptversammlung legitimiert werden. Herr Stephan 
           Leonhard soll daher der Hauptversammlung zur Wahl 
           vorgeschlagen werden. Die Amtszeit soll der Amtsdauer 
           entsprechen, für die Herr Dr. Rossels ursprünglich gewählt 
           worden ist, nämlich bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt. 
 
 
           Herr Dr. Jan Boetius, Vertreter der Anteilseigner im 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft, hat mit Wirkung zum Ablauf des 
           31. Mai 2012 sein Amt als Vorsitzender und Mitglied des 
           Aufsichtrats der Gesellschaft niedergelegt und wird zu diesem 
           Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Die Asklepios 
           Kliniken Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die 
           Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbH als 
           Aktionärinnen, die zusammen mehr als 25 % der Stimmrechte an 
           der Gesellschaft halten, haben gemäß § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 
           4 AktG vorgeschlagen, Herrn Dr. Ulrich Wandschneider, der mit 
           Wirkung zum Ablauf des 31. Mai 2012 aus dem Vorstand der 
           MEDICLIN Aktiengesellschaft ausscheidet, in den Aufsichtsrat 
           der Gesellschaft zu wählen. Der Aufsichtsrat schließt sich 
           diesem Vorschlag an. Auch die Amtszeit von Herrn Dr. 
           Wandschneider soll der Amtsdauer entsprechen, für die Herr Dr. 
           Boetius ursprünglich gewählt worden ist, nämlich bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2014 beschließt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Absatz 1, § 101 Absatz 1 
           AktG und nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die 
           Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (MitbestG) 
           sowie nach § 8 Absatz 1 der Satzung aus je sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der 
           Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, über die 
           Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten jeweils im Wege der 
           Einzelwahl gesondert abzustimmen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
 
 
         a)    Herrn Stephan Leonhard, Oberursel, 
               Geschäftsführer der Asklepios Kliniken Gesellschaft mit 
               beschränkter Haftung, Hamburg, der Asklepios Kliniken 
               Verwaltungsgesellschaft mbH, Königstein im Taunus, und der 
               Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Hamburg, 
 
 
               mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 23. Mai 
               2012 für den Zeitraum bis zur Beendigung der 
               Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
               Geschäftsjahr 2014 beschließt, zum Mitglied des 
               Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
         b)    Herrn Dr. Jochen Messemer, Düsseldorf, 
               Mitglied des Vorstands der ERGO Versicherungsgruppe AG, 
               Düsseldorf, sowie Vorsitzender des Vorstands der ERGO 
               International AG, Düsseldorf, 
 
 
               mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 23. Mai 
               2012 für den Zeitraum bis zur Beendigung der 
               Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
               Geschäftsjahr 2014 beschließt, zum Mitglied des 
               Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
         c)    Herrn Dr. Ulrich Wandschneider, Hamburg, 
               Geschäftsführer der Asklepios Kliniken Gesellschaft mit 
               beschränkter Haftung, Hamburg, und Vorsitzender der 
               Konzerngeschäftsführung der Asklepios-Gruppe sowie derzeit 
               noch Mitglied des Vorstands der MEDICLIN 
               Aktiengesellschaft, Offenburg, 
 
 
               mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 für den Zeitraum bis zur 
               Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
               für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, zum Mitglied des 
               Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
 
             Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat schlägt der 
             Aufsichtsrat Herrn Dr. Wandschneider aufgrund seiner 
             langjährigen Branchenerfahrung und im Hinblick auf seine 
             Funktion als Vorsitzender der Konzerngeschäftsführung der 
             Asklepios-Gruppe als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz 
             vor. 
 
 
             Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
 
             Herr Stephan Leonhard ist nicht Mitglied in anderen 
             gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, und er ist nicht 
             Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: -2-

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
             Herr Dr. Jochen Messemer ist nicht Mitglied in anderen 
             gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. In folgenden 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen ist Herr Dr. Jochen Messemer 
             Mitglied: 
 
 
         *     Vorsitzender des Verwaltungsrats der ERGO Grubu 
               Holding A.S., Istanbul/Türkei, 
 
 
         *     Mitglied des Aufsichtsrats der DAS Nederlandse 
               Rechtsbijstand Verzekeringsmaatschappij N.V., 
               Amsterdam/Niederlande. 
 
 
 
             Herr Dr. Ulrich Wandschneider ist Mitglied in folgendem 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: 
 
 
         *     Mitglied im Aufsichtsrat der Vanguard AG, 
               Berlin. 
 
 
 
             Herr Dr. Wandschneider ist nicht Mitglied in vergleichbaren 
             in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
 
   * * * * * 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die MEDICLIN 
   Aktiengesellschaft insgesamt 47.500.000 Stück nennbetragslose 
   Inhaberaktien ausgegeben, die 47.500.000 Stimmen gewähren. 
 
   Teilnahmeberechtigung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der 
   nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem 
   depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln: 
 
           MEDICLIN AG 
           c/o DZ Bank AG 
           dwpbank 
           WASHO 
           Einsteinring 9 
           85609 Aschheim-Dornach 
           Telefax: +49 (0) 69 5099-1110 
           E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
   Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn 
   des 
 
   2. Mai 2012 (00.00 Uhr, sog. Nachweisstichtag) 
 
   beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens 
   bis zum Ablauf des 
 
   16. Mai 2012 (24.00 Uhr) 
 
   unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der besondere 
   Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und 
   müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
   gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich 
   vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten 
   hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
   Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen 
   Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere 
   Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich in den Unterlagen, 
   die den Aktionären übersandt werden. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem 
   dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder 
   auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail 
   an die nachfolgend genannte Adresse: 
 
           MEDICLIN Aktiengesellschaft 
           Alexandra Mühr 
           Investor Relations 
           Okenstraße 27 
           77652 Offenburg 
           Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
           E-Mail: hv2012@mediclin.de 
 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. Ein solcher Widerruf erfolgt zudem formfrei durch persönliches 
   Erscheinen auf der Hauptversammlung. Aktionäre, die einen Vertreter 
   bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular, 
   welches sie mit der Eintrittskarte erhalten, zu verwenden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 
   Absatz 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines 
   nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten 
   Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis 
   einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die 
   Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Die Gesellschaft bietet teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären 
   an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs 
   sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
   Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in 
   Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte. 
   Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst 
   Weisungen spätestens bis zum 22. Mai 2012, 18.00 Uhr (Eingang bei der 
   Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die 
   vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den 
   hierzu vorgesehenen Formularen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Auch in 
   diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß anmelden und den 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen. Auch für die 
   Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der Aktienbestand 
   zum Nachweisstichtag maßgebend. 
 
   Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf, müssen spätestens bis 
   zum 
 
   22. Mai 2012 (18.00 Uhr) 
 
   bei der Gesellschaft eingegangen sein. Ein Formular zur Stimmabgabe im 
   Wege der Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandt. Briefwahlstimmen, deren Änderung oder 
   Widerruf sind an nachfolgende Adresse zu übersenden: 
 
           MEDICLIN Aktiengesellschaft 
           Alexandra Mühr 
           Investor Relations 
           Okenstraße 27 
           77652 Offenburg 
           Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
           E-Mail: hv2012@mediclin.de 
 
 
   Die Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an 
   der Hauptversammlung trotz zuvor abgegebener Briefwahlstimme ist 
   möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten 
   Stimmabgabe. 
 
   Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
   andere ihnen nach § 135 Absatz 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen, 
   Institute und Unternehmen können sich der Briefwahl bedienen. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Briefwahl finden sich auf den hierzu 
   vorgesehenen Formularen. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 
   1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 
   500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss 
   eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also 
   spätestens bis zum Ablauf des 22. April 2012 (24.00 Uhr), zugehen. Wir 
   bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: 
 
           MEDICLIN Aktiengesellschaft 
           Vorstand 
           Okenstraße 27 
           77652 Offenburg 
 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß 
   § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
   der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über 
   die Internetseite der Gesellschaft den Aktionären unter 
   www.mediclin.de/hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge 
   gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den 
   Punkten der Tagesordnung zu stellen. 
 
   Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen 
   Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis 
   zum Ablauf des 8. Mai 2012 (24.00 Uhr), mit einer Begründung 
   zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
   Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
   unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.mediclin.de/hauptversammlung zugänglich gemacht: 
 
           MEDICLIN Aktiengesellschaft 
           Alexandra Mühr 
           Investor Relations 
           Okenstraße 27 
           77652 Offenburg 
           Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
           E-Mail: hv2012@mediclin.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen 
   ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden 
   müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft angegeben 
   unter www.mediclin.de/hauptversammlung. 
 
   Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der 
   Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an 
   die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge 
   zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und zur Wahl des 
   Abschlussprüfers zu machen. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der 
   nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 8. Mai 2012 
   (24.00 Uhr), zugegangen sind, werden unverzüglich über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung 
   zugänglich gemacht: 
 
           MEDICLIN Aktiengesellschaft 
           Alexandra Mühr 
           Investor Relations 
           Okenstraße 27 
           77652 Offenburg 
           Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
           E-Mail: hv2012@mediclin.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, 
   wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
   vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von 
   Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft 
   in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 
   127 Satz 3 i.V.m. § 124 Absatz 3 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). 
   Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. 
 
   Nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe, 
   bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite 
   zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft angegeben unter www.mediclin.de/hauptversammlung. 
 
   Auch Wahlvorschläge sind nur dann gemacht, wenn sie während der 
   Hauptversammlung mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
   der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache 
   zu stellen. 
 
   Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten 
   Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine 
   ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand 
   die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung. 
 
   Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 
   2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft abrufbar unter 
   www.mediclin.de/hauptversammlung. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft abrufbar unter 
   www.mediclin.de/hauptversammlung. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
   gleichen Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Offenburg, im April 2012 
 
   MEDICLIN Aktiengesellschaft 
 
   - Der Vorstand - 
 
 
 
 
 
 
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16.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    MEDICLIN Aktiengesellschaft 
                Okenstraße 27 
                77652 Offenburg 
                Deutschland 
Telefon:        +49 781 488-189 
Fax:            +49 781 488-184 
E-Mail:         alexandra.muehr@mediclin.de 
Internet:       http://www.mediclin.de 
ISIN:           DE0006595101 
WKN:            659510 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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165109 16.04.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 16, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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