DGAP-HV: FRoSTA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
FRoSTA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 21.06.2012 in Bremerhaven mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
18.04.2012 / 15:12
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FRoSTA Aktiengesellschaft
Bremerhaven
WKN 606900
ISIN DE 0006069008
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
FRoSTA Aktiengesellschaft
Am Lunedeich 116
27572 Bremerhaven
Telefon 0471/97 36-0
Telefax 0471/7 51 63
www.frosta-ag.com
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 21. Juni
2012, 11.00 Uhr, in der Stadthalle Bremerhaven, Wilhelm-Kaisen-Platz
1, 27576 Bremerhaven, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten
Lageberichts der FRoSTA AKTIENGESELLSCHAFT und des Konzerns
für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen können im Internet unter
www.frosta-ag.com/InvestorRelations/ Hauptversammlung und in
den Geschäftsräumen der Gesellschaft Am Lunedeich 116, 27572
Bremerhaven, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf
Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, aus dem zum 31.
Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von
7.096.378,04 Euro eine Dividende von 0,75 Euro je Aktie,
entsprechend einer Dividendensumme von 4.956.891,00 Euro, zu
zahlen und den verbleibenden Betrag von 2.139.487,04 Euro in
die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Schaffung eines
genehmigten Kapitals: Satzungsänderung in § 4 Absatz 4
Der jetzige § 4 Abs. 4 der Satzung enthält ein bis zum 30.
Juni 2012 befristetes genehmigtes Kapital (§§ 202 ff. AktG) in
Höhe von 5.000.000,00 Euro zur Ausgabe von auf den Inhaber
lautenden Stamm- oder Vorzugsaktien. Das Bezugsrecht der
Aktionäre kann nur zur Herstellung eines glatten
Bezugsverhältnisses für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Obwohl die Gesellschaft zur Zeit über eine ausreichende
Kapitalausstattung verfügt, erscheint es sinnvoll, auch in
Zukunft einen angemessenen Bewegungsspielraum für eine weitere
Expansion vorzuhalten. Die Gesellschaft möchte deshalb auch
nach dem Auslaufen der bisherigen Ermächtigung die Möglichkeit
haben, durch Ausnutzen des genehmigten Kapitals die Zufuhr von
Eigenmitteln zu bewirken.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, ein neues
genehmigtes Kapital in Höhe von 5.000.000,00 Euro zu schaffen
durch folgenden Beschluss:
Die aktuelle Fassung von § 4 Absatz 4 der Satzung wird
aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
'Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren
ab Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR
16.919.521,28 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR
5.000.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgaben neuer,
auf den Inhaber lautender Aktien gegen Geldeinlagen zu
erhöhen (genehmigtes Kapital gemäß § 202 ff. AktG).
Die Erhöhung des Grundkapitals gemäß vorstehender
Bestimmung kann dergestalt erfolgen, dass das neu
geschaffene Kapital ganz oder teilweise aus Stammaktien oder
aus Vorzugsaktien ohne Stimmrecht besteht. Die neuen
Vorzugsaktien sind entsprechend § 4 a der Satzung
auszustatten.
Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrates zum Zwecke der Ausgabe von
neuen Aktien (Stammaktien oder Vorzugsaktien ohne
Stimmrecht) für Spitzenbeträge zur Herstellung eines glatten
Bezugsverhältnisses ausschließen.
Über die Ausgabe neuer Aktien, den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Zugleich ist der Aufsichtsrat ermächtigt, im Falle der
Ausübung der vorstehenden Ermächtigung den § 4 der Satzung
jeweils entsprechend dem Stand der Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals neu zu fassen.'
6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Gräwe & Partner GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Bremen, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft 16.919.521,28 Euro und ist eingeteilt in
6.609.188 Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt ein
Stimmrecht.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des
Stimmrechts richtet sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und
stimmberechtigt, sofern sie sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem
depotführenden Institut in Textform erstellte und in englischer oder
deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den
Beginn des 31. Mai 2012, 00:00 Uhr, beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend genannten Adresse
spätestens bis zum Ablauf des 14. Juni 2012, 24:00 Uhr, zugegangen
sein:
FRoSTA AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter der vorstehend
genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an
die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in der Regel der
Textform. Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des
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April 18, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)
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