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DGAP-HV: W.O.M. World of Medicine AG: -2-

DJ DGAP-HV: W.O.M. World of Medicine AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: W.O.M. World of Medicine AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
W.O.M. World of Medicine AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.06.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
19.04.2012 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG 
 
   Salzufer 8, 10587 Berlin 
 
   - ISIN: DE0006637390 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Montag, den 4. Juni 2012, 10.30 Uhr 
 
   in der 
   Eventpassage 
   Kantstraße 8, 10623 Berlin 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
 
   _________________________________________________________________________________ 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der W.O.M. WORLD OF 
           MEDICINE AG sowie des Lageberichts für die W.O.M. WORLD OF 
           MEDICINE AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2011 mit dem 
           Bericht des Aufsichtsrats sowie mit dem erläuternden Bericht 
           des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschluss- und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
           der Minderheitsaktionäre der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG auf 
           die ATON GmbH, Hallbergmoos, gegen Gewährung einer 
           angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG 
 
 
           Gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung 
           einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem 
           Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft gehören (Hauptaktionär), die 
           Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft 
           (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung 
           einer angemessenen Barabfindung beschließen. 
 
 
           Die ATON GmbH, Hallbergmoos, eingetragen im Handelsregister 
           des Amtsgerichts München unter HRB 193331, hält zum Zeitpunkt 
           der Veröffentlichung dieser Einberufung unmittelbar insgesamt 
           8.322.797 der 9.000.000 Stück auf den Inhaber lautenden 
           nennwertlosen Stückaktien der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG. 
           Dies entspricht unter Abzug der von der W.O.M. WORLD OF 
           MEDICINE AG gehaltenen 387.543 eigenen Aktien gemäß §§ 327a 
           Absatz 2, 16 Absatz 2 AktG einem Anteil von rund 96,64 % des 
           Grundkapitals der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG. Damit ist die 
           ATON GmbH Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Absatz 1 Satz 1 
           AktG. 
 
 
           Die ATON GmbH beabsichtigt, als Hauptaktionärin von der 
           Möglichkeit zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der W.O.M. 
           WORLD OF MEDICINE AG Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat 
           die ATON GmbH mit Schreiben vom 13. Februar 2012 ein Verlangen 
           nach § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG an den Vorstand der W.O.M. 
           WORLD OF MEDICINE AG gerichtet, die Hauptversammlung der 
           W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG solle über die Übertragung der 
           Aktien der Minderheitsaktionäre auf die ATON GmbH als 
           Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung beschließen. 
 
 
           Mit Schreiben an den Vorstand der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG 
           vom 3. April 2012 hat die ATON GmbH ihr Übertragungsverlangen 
           dahingehend bestätigt und konkretisiert, dass sie die Höhe der 
           Barabfindung auf EUR 12,72 je auf den Inhaber lautende 
           nennwertlose Stückaktie der Gesellschaft festgelegt hat. 
 
 
           Die ATON GmbH hat darüber hinaus nachgewiesen, dass sie am 13. 
           Februar 2012 sowie am 3. April 2012 jeweils unmittelbar 
           insgesamt 8.322.797 Stückaktien der W.O.M. WORLD OF MEDICINE 
           AG hielt. Die W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG hielt am 13. Februar 
           2012 sowie am 3. April 2012 jeweils 387.543 eigene Aktien. 
 
 
           In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die 
           ATON GmbH die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien 
           der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der 
           von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet. 
           Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Deitmer 
           und Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Steuerberatungsgesellschaft, Münster, als dem durch das 
           Landgericht Berlin ausgewählten und durch Beschluss vom 28. 
           Februar 2012 bestellten sachverständigen Prüfer für die 
           Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Die 
           Deitmer und Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Steuerberatungsgesellschaft, hat hierüber am 4. April 2012 
           einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG 
           erstattet. 
 
 
           Die ATON GmbH hat dem Vorstand der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG 
           zudem eine Gewährleistungserklärung der Helaba, Landesbank 
           Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main, gemäß § 327b Absatz 3 
           AktG übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt die Helaba, 
           Landesbank Hessen-Thüringen, die Gewährleistung für die 
           Erfüllung der Verpflichtung der ATON GmbH, den 
           Minderheitsaktionären nach Eintragung des 
           Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die 
           festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien zu 
           zahlen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der ATON 
           GmbH folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             Die nennwertlosen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
             von je EUR 1,00 der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) 
             der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG mit Sitz in Berlin werden 
             nach dem Verfahren zur Übertragung der Aktien der 
             Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung 
             einer von der Hauptaktionärin ATON GmbH, Hallbergmoos, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München 
             unter HRB 193331, zu zahlenden angemessenen Barabfindung in 
             Höhe von EUR 12,72 je nennwertlose auf den Inhaber lautende 
             Stückaktie der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG mit einem 
             rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 
             auf die Hauptaktionärin übertragen. 
 
 
 
           Von dem Tag der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
           an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der 
           W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG, Salzufer 8, 10587 Berlin, zur 
           Einsicht der Aktionäre aus: 
 
 
       *     der Entwurf des Übertragungsbeschlusses, 
 
 
       *     die Jahres- und die Konzernabschlüsse der 
             Gesellschaft sowie die zusammengefassten Lage- und 
             Konzernlageberichte der Gesellschaft jeweils für die 
             Geschäftsjahre 2011, 2010 und 2009, 
 
 
       *     der von der ATON GmbH, Hallbergmoos, in ihrer 
             Eigenschaft als Hauptaktionärin der W.O.M. WORLD OF MEDICINE 
             AG im Sinne von § 327a Absatz 1 AktG gemäß § 327c Absatz 2 
             Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht über die 
             Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit 
             der Barabfindung einschließlich seiner Anlagen: 
 
 
         -     das Verlangen der ATON GmbH gemäß § 327a Absatz 
               1 Satz 1 AktG vom 13. Februar 2012, 
 
 
         -     das konkretisierte Übertragungsverlangen der 
               ATON GmbH gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG vom 3. April 
               2012, 
 
 
         -     die Gewährleistungserklärung der Helaba, 
               Landesbank Hessen-Thüringen, gemäß § 327b Absatz 3 AktG, 
 
 
         -     die gutachtliche Stellungnahme der 
               PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, vom 2. 
               April 2012 zum Unternehmenswert der W.O.M. WORLD OF 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

MEDICINE AG, Berlin, und zur Ermittlung der angemessenen 
               Barabfindung gemäß § 327b Absatz 1 AktG zum 
               Bewertungsstichtag 4. Juni 2012 sowie 
 
 
         -     der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. 
               Februar 2012 betreffend die gerichtliche Bestellung der 
               Deitmer und Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
               Steuerberatungsgesellschaft, Münster, zum sachverständigen 
               Prüfer für die Angemessenheit der Barabfindung. 
 
 
 
       *     der gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG 
             erstattete Prüfungsbericht der Deitmer und Partner GmbH, 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und 
             Steuerberatungsgesellschaft, Münster, als gerichtlich 
             bestellter sachverständiger Prüfer gemäß § 327c Absatz 2 
             Satz 2 AktG über die Angemessenheit der Barabfindung. 
 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen und 
           können zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.mic-aktie.de/2012/hv/index.php abgerufen werden. Jeder 
           Aktionär der Gesellschaft erhält auf Verlangen unverzüglich 
           und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der 
   Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft einen von ihrer Depotbank 
   in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen 
   Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermittelt haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 14. Mai 2012, 0.00 
   Uhr, beziehen (Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft - ebenso 
   wie die Anmeldung - spätestens am Montag, den 28. Mai 2012 (24.00 
   Uhr), unter der folgenden Adresse (Anmeldeadresse) zugehen: 
 
           W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG 
           c/o C-HV AG 
           Gewerbepark 10 
           92289 Ursensollen 
           Telefax: +49 (0)9628 / 92 99 871 
           E-Mail: hv@anmeldestelle.net 
 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
   Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren 
   Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in 
   gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär 
   zurückweisen. 
 
   Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilbesitzes bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine 
   Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten die 
   Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt 
   wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform 
   (§ 126 b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
   Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen sind in 
   der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
   Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
   Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. 
   Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich. Die Vollmacht an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform (§ 126 b 
   BGB) zu erteilen und muss in jedem Falle Weisungen für die Ausübung 
   des Stimmrechts enthalten. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die 
   Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur 
   Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter kann das Vollmachtsformular verwendet 
   werden, welches die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
   erhalten. Weitere Einzelheiten zur Bevollmächtigung der von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
   Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine 
   Weisungen zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung oder zur Ausübung 
   des Rede- und Fragerechts an. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. 
   Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der 
   Nachweis kann auch unter der E-Mail-Adresse 
 
   hauptversammlung@womcorp.com 
 
   übermittelt werden. 
 
   Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   müssen bis zum 3. Juni 2012, 12.00 Uhr, bei der Gesellschaft 
   eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf 9.000.000 Stück teilnahme- und 
   stimmberechtigte Stückaktien, von denen 387.543 Stückaktien auf eigene 
   Aktien entfallen, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung 
   unter anderem die folgenden Rechte zu: 
 
     1.    Recht auf Ergänzung der Tagesordnung 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals (dies entspricht 450.000 Stückaktien) erreichen, 
           können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
           gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
           muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
           Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
           Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 4. Mai 
           2012 (24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse 
           zugegangen sein: 
 
 
             W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG 
             Investor Relations/Hauptversammlung 
             Salzufer 8 
             10587 Berlin 
 
 
 
     2.    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
 
           Jeder Aktionär der Gesellschaft ist gemäß § 126 Absatz 1 AktG 
           berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand 
           und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu 
           übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des 
           Aktionärs ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
 
             W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG 
             Investor Relations/Hauptversammlung 
             Salzufer 8 
             10587 Berlin 
             Telefax: +49 (0)30 / 3 99 81-5 80 
             E-Mail: hauptversammlung@womcorp.com 
 
 
 
           Gegenanträge sind zu begründen, Wahlvorschläge hingegen nicht. 
           Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens 
           bis zum Ablauf des 20. Mai 2012 (24:00 Uhr), unter dieser 
           Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
           Aktionären werden im Internet unter 
 
 
          www.mic-aktie.de/2012/hv/index.php 
 
 
           veröffentlicht. 
 
 
           Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
           Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder 
           Wahlvorschlägen auch ohne vorherige und fristgerechte 
           Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
 
     3.    Auskunftsrecht des Aktionärs 
 
 
           Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in 
           der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
           Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 

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April 19, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.