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DGAP-HV: UMS United Medical Systems International -2-

DJ DGAP-HV: UMS United Medical Systems International AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: UMS United Medical Systems International AG / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
UMS United Medical Systems International AG: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in Hamburg mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
20.04.2012 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   UMS United Medical Systems International AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE0005493654 - 
   - WKN 549365 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Donnerstag, dem 31. Mai 2012, um 11:00 Uhr 
 
   im Grand Elysée, 'Spiegelsaal', Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   des Unternehmens ein. 
 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der UMS United Medical 
           Systems International AG zum 31. Dezember 2011 sowie des 
           zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der UMS United 
           Medical Systems International AG für das Geschäftsjahr 2011, 
           des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 
           AktG am 26. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen sind der 
           Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
           Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Der Vorstand 
           und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der 
           Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im 
           Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben auf 
           der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der 
           Tagesordnung gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der UMS United Medical Systems International 
           AG zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
           von EUR 2.378.834,00 wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je             EUR 
          dividendenberechtigter Stückaktie:              2.378.834,00 
 
          Bilanzgewinn                                             EUR 
                                                          2.378.834,00 
 
 
           Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
           von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung gehaltenen Stück 115.616 eigenen Aktien. 
           Eigene Aktien der Gesellschaft sind nicht 
           dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die 
           Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet werden. 
 
 
           Die Dividende soll ab dem 1. Juni 2012 ausgezahlt werden. Die 
           Dividendenausschüttung erfolgt aus dem steuerlichen 
           Einlagekonto der Gesellschaft gemäß § 27 
           Körperschaftsteuergesetz und damit steuerfrei. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds 
           des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Mitglied des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ERNST & YOUNG GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der ERNST & YOUNG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Niederlassung Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung 2011 beschlossene Ermächtigung durch das 
           Anfang des Jahres 2012 durchgeführte öffentliche 
           Aktienrückkaufangebot für bis zu 300.000 Stückaktien teilweise 
           ausgeübt wurde, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen 
           werden, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien für die gesetzlich vorgesehene 
           Ermächtigungsfrist von 5 Jahren zu erteilen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen daher vor, die in der Hauptversammlung 
           vom 19. Mai 2011 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien mittels der dort genannten Erwerbsmöglichkeiten mit 
           Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen 
           Ermächtigungsbeschlusses aufzuheben und folgende neue 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, 
           auch unter Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der 
           Aktionäre, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird bis zum 30. Mai 2017 
             ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des 
             derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit anderen 
             eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
             dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
             Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des derzeitigen 
             Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum 
             Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die 
             Gesellschaft oder auch durch ihre Konzernunternehmen oder 
             für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. 
 
 
             Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse oder 
             mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen. Im Falle des 
             Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse 
             für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
             Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter 
             Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung zum 
             Erwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 
             20 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. 
             einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
             Kaufangebots dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
             Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für 
             Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
             fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 
             20 % über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach 
             Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche 
             Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot 
             bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
             angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der 
             maßgebliche Kurs nach dem Schlusskurs für Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag 
             der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der 
             Anpassung; die 20-%-Grenze für das Über- bzw. Unterschreiten 
             ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des Angebots 
             bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt 
             werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei 
             einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen 
             Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss 
             der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. 
             eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 
             100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
             Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. Das 
             Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
             Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
       b)    Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben 
             werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
             insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
 
         aa)   Die erworbenen eigenen Aktien können auch in 
               anderer Weise als über die Börse oder mittels eines 
               Angebots an sämtliche Aktionäre veräußert werden, wenn die 
               Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, 
               der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im 
               Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Mittelwert der 
               Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der 
               Frankfurter Wertpapierbörse vor der Eingehung der 
               Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht 
               der Aktionäre ist ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt 
               jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des 
               Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach 
               Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer 
               zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               beschlossenen bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung 
               zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 
               % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
               Bedienung von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. 
               auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach 
               Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden 
               bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Eine 
               erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur 
               Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher 
               Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der 
               Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
 
 
         bb)   Die erworbenen eigenen Aktien können auch in 
               anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an 
               sämtliche Aktionäre veräußert werden, soweit dies gegen 
               Sachleistung Dritter, insbesondere im Rahmen des Erwerbs 
               von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen 
               an Unternehmen durch die Gesellschaft selbst oder durch 
               von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
               Unternehmen, sowie im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen geschieht oder zur Erfüllung 
               von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. 
               Gläubigern aus von der Gesellschaft oder von 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen erfolgt. Das 
               Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen. 
 
 
         cc)   Die erworbenen eigenen Aktien können ohne 
               weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
               eingezogen werden. Sie können auch im vereinfachten 
               Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
               anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien 
               am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten 
               Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
               Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
         dd)   Darüber hinaus kann der Vorstand mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats im Fall der Veräußerung von erworbenen 
               eigenen Aktien im Rahmen eines an alle Aktionäre 
               gerichteten Angebots das Bezugsrecht der Aktionäre für 
               Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
 
       c)    Die Ermächtigungen unter lit. b) erfassen auch 
             die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund 
             von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
 
 
       d)    Die Ermächtigungen unter lit. b) können einmal 
             oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
             die Ermächtigungen gemäß lit. b), aa) und bb) können auch 
             durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
             werden. 
 
 
       e)    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstands auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
             nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 
   Satz 2 AktG: 
 
   Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, 
   die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 30. Mai 2017 zu 
   ermächtigen, unter Einbeziehung bereits erworbener oder der 
   Gesellschaft zuzurechnender Aktien eigene Aktien bis zu 10 % des zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
   Grundkapitals zu erwerben. Dabei soll wieder von der gemäß dem 
   Aktiengesetz bestehenden Möglichkeit, die Geltungsdauer der 
   Ermächtigung auf fünf Jahre festzulegen, Gebrauch gemacht werden, um 
   die Hauptversammlung von dem schwerfälligen Erfordernis einer 
   alljährlichen Vorratsermächtigung zu entlasten. Die Höchstdauer von 
   fünf Jahren entspricht derjenigen in § 202 Abs. 1 AktG für die 
   Schaffung genehmigten Kapitals und ist aus Sicht des Vorstands 
   geeignet, das Recht der Aktionäre, über Kapitalmaßnahmen grundsätzlich 
   selbst zu entscheiden, effektiv zu gewährleisten. Die Gesellschaft ist 
   nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien teilweise unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu begeben. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt die 
   bisherige Ermächtigung, die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2011 
   erteilt wurde. Die Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage 
   versetzen, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien bis zum 30. Mai 
   2017 nutzen zu können. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die 
   Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots 
   oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
   Angebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise 
   die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die 
   Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch 
   macht. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
   können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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