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DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HYPOPORT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
01.06.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
20.04.2012 / 15:21 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Hypoport AG 
 
   Berlin 
 
   International Securities Identification Number (ISIN): DE0005493365 
 
   Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 1. Juni 
   2012, um 10:30 Uhr in unseren Geschäftsräumen in der Klosterstraße 71, 
   10179 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Hypoport AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2011, des Lageberichts der Hypoport AG und des 
           Konzerns für das Geschäftsjahr 2011 einschließlich des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4 und 5 HGB, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2011 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Die genannten Unterlagen werden der Hauptversammlung 
           zugänglich gemacht. Sie werden in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand und - was den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom 
           Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Ein Beschluss wird zu 
           diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
           nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt 
           hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in 
           Höhe von EUR 22.059.892,70 wie folgt zu verwenden: Der gesamte 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 22.059.892,70 wird auf neue 
           Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Vorstands entscheiden zu lassen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der 
           Europace AG als beherrschte Gesellschaft 
 
 
           Die Hypoport AG als herrschende Gesellschaft (nachfolgend 
           'Hypoport') hat mit ihrer Tochtergesellschaft Europace AG, 
           Klosterstraße 71, 10179 Berlin, eingetragen im Handelsregister 
           des Amtsgerichts Charlottenburg HRB 136078 B, als beherrschte 
           Gesellschaft (nachfolgend 'Europace') am 1. Januar 2012 einen 
           Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
 
           Der Vertrag hat den folgenden Inhalt: 
 
 
       § 1   Leitung 
 
 
         (1)   Hypoport ist die alleinige Aktionärin von 
               Europace. Europace unterstellt die Leitung ihrer 
               Gesellschaft der Hypoport. Demgemäß ist Hypoport 
               berechtigt, gem. § 308 AktG dem Vorstand von Europace 
               hinsichtlich der Leitung der Europace Weisungen zu 
               erteilen. Die Vertretung der Europace obliegt jedoch 
               weiterhin dem Vorstand von Europace. Hypoport kann dem 
               Vorstand von Europace jedoch keine Weisungen zur 
               Abänderung, Kündigung, Aufrechterhaltung oder Beendigung 
               des vorliegenden Vertrages erteilen. 
 
 
         (2)   Das Weisungsrecht beginnt mit der Eintragung 
               dieses Vertrages im Handelsregister der Europace. 
 
 
 
       § 2   Gewinnabführung 
 
 
         (1)   Europace ist verpflichtet, während der 
               Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn gemäß den Vorschriften 
               des § 301 AktG an Hypoport abzuführen. Abzuführen ist - 
               vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
               nach Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung nach dem 
               maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende 
               Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
               Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 
               HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Dabei darf die 
               Gewinnabführung den nach § 301 AktG in Verbindung mit § 
               268 Abs. 8 HGB zu berechnenden Betrag nicht übersteigen. 
               Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am 
               Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem 
               Zeitpunkt gem. §§ 352 Abs. 1, 353 HGB zu verzinsen. 
 
 
         (2)   Europace darf mit Zustimmung der Hypoport 
               Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen 
               Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB insoweit einstellen, 
               als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
               kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
               Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen 
               sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum 
               Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als 
               Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein 
               Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages 
               dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines 
               Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
 
       § 3   Verlustübernahme 
 
 
         (1)   Hypoport ist gemäß § 302 Abs. 1 AktG zum 
               Ausgleich jedes während der Vertragsdauer nach den 
               maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften sonst 
               entstehenden Jahresfehlbetrages verpflichtet, der nicht 
               durch Entnahmen aus während der Vertragsdauer gem. § 2 
               Abs. 2 gebildeten anderen Gewinnrücklagen ausgeglichen 
               wird. 
 
 
         (2)   Europace kann auf den Anspruch auf Ausgleich 
               erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der 
               Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 
               HGB als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über 
               ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn die Hypoport 
               zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des 
               Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht oder 
               wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt 
               wird. 
 
 
         (3)   Auch im Übrigen gelten die Vorschriften des § 
               302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. 
 
 
 
       § 4   Beginn, Dauer, Wirksamwerden 
 
 
         (1)   Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 1. Januar 
               2012. 
 
 
         (2)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
               Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der 
               Hauptversammlung von Europace geschlossen. Der Vertrag 
               bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das 
               Handelsregister des Sitzes von Europace. 
 
 
         (3)   Der Vertrag wird mindestens für eine 
               Vertragsdauer von fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der 
               Vertrag kann erstmals ordentlich unter Wahrung der 
               Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
               einem Monat zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach 
               dessen Ablauf die durch diesen Vertrag gem. § 14 Abs. 1 
               Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz begründete 
               körperschaftssteuerliche Organschaft ihre steuerliche 
               Mindestlaufzeit erfüllt hat. Wird er nicht gekündigt, so 
               verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils 
               ein weiteres Jahr. 
 
 
         (4)   Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus 
               wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
               bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport 
               ist insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem 
               Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der 

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April 20, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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