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DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HYPOPORT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
01.06.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
20.04.2012 / 15:21 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Hypoport AG 
 
   Berlin 
 
   International Securities Identification Number (ISIN): DE0005493365 
 
   Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 1. Juni 
   2012, um 10:30 Uhr in unseren Geschäftsräumen in der Klosterstraße 71, 
   10179 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Hypoport AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2011, des Lageberichts der Hypoport AG und des 
           Konzerns für das Geschäftsjahr 2011 einschließlich des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4 und 5 HGB, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2011 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Die genannten Unterlagen werden der Hauptversammlung 
           zugänglich gemacht. Sie werden in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand und - was den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom 
           Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Ein Beschluss wird zu 
           diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
           nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt 
           hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in 
           Höhe von EUR 22.059.892,70 wie folgt zu verwenden: Der gesamte 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 22.059.892,70 wird auf neue 
           Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Vorstands entscheiden zu lassen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der 
           Europace AG als beherrschte Gesellschaft 
 
 
           Die Hypoport AG als herrschende Gesellschaft (nachfolgend 
           'Hypoport') hat mit ihrer Tochtergesellschaft Europace AG, 
           Klosterstraße 71, 10179 Berlin, eingetragen im Handelsregister 
           des Amtsgerichts Charlottenburg HRB 136078 B, als beherrschte 
           Gesellschaft (nachfolgend 'Europace') am 1. Januar 2012 einen 
           Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
 
           Der Vertrag hat den folgenden Inhalt: 
 
 
       § 1   Leitung 
 
 
         (1)   Hypoport ist die alleinige Aktionärin von 
               Europace. Europace unterstellt die Leitung ihrer 
               Gesellschaft der Hypoport. Demgemäß ist Hypoport 
               berechtigt, gem. § 308 AktG dem Vorstand von Europace 
               hinsichtlich der Leitung der Europace Weisungen zu 
               erteilen. Die Vertretung der Europace obliegt jedoch 
               weiterhin dem Vorstand von Europace. Hypoport kann dem 
               Vorstand von Europace jedoch keine Weisungen zur 
               Abänderung, Kündigung, Aufrechterhaltung oder Beendigung 
               des vorliegenden Vertrages erteilen. 
 
 
         (2)   Das Weisungsrecht beginnt mit der Eintragung 
               dieses Vertrages im Handelsregister der Europace. 
 
 
 
       § 2   Gewinnabführung 
 
 
         (1)   Europace ist verpflichtet, während der 
               Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn gemäß den Vorschriften 
               des § 301 AktG an Hypoport abzuführen. Abzuführen ist - 
               vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
               nach Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung nach dem 
               maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende 
               Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
               Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 
               HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Dabei darf die 
               Gewinnabführung den nach § 301 AktG in Verbindung mit § 
               268 Abs. 8 HGB zu berechnenden Betrag nicht übersteigen. 
               Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am 
               Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem 
               Zeitpunkt gem. §§ 352 Abs. 1, 353 HGB zu verzinsen. 
 
 
         (2)   Europace darf mit Zustimmung der Hypoport 
               Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen 
               Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB insoweit einstellen, 
               als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
               kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
               Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen 
               sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum 
               Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als 
               Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein 
               Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages 
               dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines 
               Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
 
       § 3   Verlustübernahme 
 
 
         (1)   Hypoport ist gemäß § 302 Abs. 1 AktG zum 
               Ausgleich jedes während der Vertragsdauer nach den 
               maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften sonst 
               entstehenden Jahresfehlbetrages verpflichtet, der nicht 
               durch Entnahmen aus während der Vertragsdauer gem. § 2 
               Abs. 2 gebildeten anderen Gewinnrücklagen ausgeglichen 
               wird. 
 
 
         (2)   Europace kann auf den Anspruch auf Ausgleich 
               erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der 
               Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 
               HGB als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über 
               ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn die Hypoport 
               zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des 
               Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht oder 
               wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt 
               wird. 
 
 
         (3)   Auch im Übrigen gelten die Vorschriften des § 
               302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. 
 
 
 
       § 4   Beginn, Dauer, Wirksamwerden 
 
 
         (1)   Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 1. Januar 
               2012. 
 
 
         (2)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
               Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der 
               Hauptversammlung von Europace geschlossen. Der Vertrag 
               bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das 
               Handelsregister des Sitzes von Europace. 
 
 
         (3)   Der Vertrag wird mindestens für eine 
               Vertragsdauer von fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der 
               Vertrag kann erstmals ordentlich unter Wahrung der 
               Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
               einem Monat zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach 
               dessen Ablauf die durch diesen Vertrag gem. § 14 Abs. 1 
               Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz begründete 
               körperschaftssteuerliche Organschaft ihre steuerliche 
               Mindestlaufzeit erfüllt hat. Wird er nicht gekündigt, so 
               verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils 
               ein weiteres Jahr. 
 
 
         (4)   Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus 
               wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
               bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport 
               ist insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem 
               Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der -2-

Stimmrechte an von Europace zusteht oder sonst ein 
               wichtiger Grund im Sinne R 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer 
               Vorschrift vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung 
               tritt. 
 
 
 
       § 5   Schlussbestimmungen 
 
 
         (1)   Alle Änderungen und Ergänzungen dieses 
               Vertrages bedürfen der Schriftform. 
 
 
         (2)   Sollten einzelne Vertragsbestimmungen 
               rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des 
               übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene 
               Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem 
               Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. 
 
 
 
 
           Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser 
           Einberufung unter http://www.hypoport.de/hauptversammlung.html 
           neben weiteren Informationen und Unterlagen zur 
           Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: 
 
 
       -     der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der 
             Hypoport AG sowie die Jahresabschlüsse der Europace AG für 
             die jeweils letzten drei Geschäftsjahre, wobei die Europace 
             AG vor der formwechselnden Umwandlung im Jahr 2011 in den 
             Geschäftsjahren 2009 und 2010 als Hypoport Insurance Market 
             GmbH firmierte, sowie 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport 
             AG und des Vorstands der Europace AG über den Beherrschungs- 
             und Ergebnisabführungsvertrag. 
 
 
 
           Die oben genannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrag vom 1. Januar 2012 zwischen der 
           Hypoport AG und der Europace AG zuzustimmen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die derzeit in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung 
           des Vorstands, das Grundkapital mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates um bis zu EUR 3.000.000,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital), läuft am 31. Mai 2012 aus. Daher soll 
           ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen und die Satzung 
           entsprechend neu gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 
             2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
             einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.097.479,00 
             durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien 
             gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich 
             zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem 
             Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, 
             auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
             einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der 
             bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
             Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Hierauf sind 
             Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 
             Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
             Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind bei der Berechnung 
             der 10 %-Grenze Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
             auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Das 
             Bezugsrecht kann ferner vom Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, soweit es um die 
             Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von 
             Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder den 
             Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter geht, wenn der Erwerb oder 
             die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der 
             Gesellschaft liegt, oder soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
             die von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften 
             ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde. Im Übrigen 
             kann das Bezugsrecht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen 
             werden. Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
             Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
             Ausgabebetrags wird der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats entscheiden. 
 
 
       b)    § 4 Absatz 5 der Satzung wird aufgehoben und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. 
             Mai 2017 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender 
             Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.097.479,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären 
             grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder 
             mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
         a)    Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats 
 
 
           -     das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem 
                 Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
                 Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
                 überschreitet, ausschließen, um die neuen Aktien gegen 
                 Bareinlagen zu einem Betrag auszugeben, der den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
                 Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 
                 10%-Grenze werden die Aktien angerechnet, die während 
                 der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
                 Ermächtigung der Hauptversammlung nach § 71 Absatz 1 Nr. 
                 8 AktG erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. 
                 Ferner sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
                 auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in 
                 entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
 
 
           -     das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke der 
                 Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere durch den 
                 Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
                 Unternehmen oder durch Erwerb sonstiger 
                 Wirtschaftsgüter, ausschließen, wenn der Erwerb oder die 
                 Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der 
                 Gesellschaft liegt und gegen die Ausgabe von Aktien 
                 vorgenommen werden soll; 
 
 
           -     das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, 
                 soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandel- 
                 und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der 
                 Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegeben 
                 wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- 
                 bzw. Optionsrechts zustehen würde. 
 
 
 
               Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen 
               keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre 
               nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
 
         b)    Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den 
               Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der 
               Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags 
               festzulegen. 
 
 

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April 20, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

c)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung 
               entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung und, 
               falls das genehmigte Kapital bis zum 31. Mai 2017 nicht 
               vollständig ausgenutzt worden ist, nach Ablauf der 
               Ermächtigungsfrist jeweils anzupassen.' 
 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gem. § 203 Abs. 1 und 2 S. 2 AktG i. V. m. § 186 
   Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 S. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 
 
   Derzeit sieht die Satzung der Gesellschaft ein Genehmigtes Kapital von 
   bis zu EUR 3.000.000,00 vor. Die Ermächtigung des Vorstands im Rahmen 
   des Genehmigten Kapitals läuft jedoch am 31. Mai 2012 aus. Die 
   Gesellschaft hat von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 
   202 Abs. 3 S. 1 AktG besteht damit die Möglichkeit der Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals in entsprechender Höhe. Um der Gesellschaft 
   kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu 
   erhalten, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 
   7 der am 1. Juni 2012 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der 
   Hypoport AG, mit Sitz in Berlin, daher die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals von bis zu EUR 3.097.479,00 vor. Da die 
   Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs oder das 
   Wahrnehmen einer strategischen Option in der Regel kurzfristig zu 
   treffen sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die 
   Gesellschaft ohne Zeitverzug handlungsfähig ist. Mit dem Instrument 
   des Genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis 
   Rechnung getragen. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass sie 
   über eine möglichst umfassende Flexibilität bei ihrer 
   Unternehmensfinanzierung verfügt. Diesem Interesse dient das 
   Genehmigte Kapital. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht die Möglichkeit des Ausschlusses 
   des Bezugsrechts der Aktionäre vor. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand erstattet gemäß 
   §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts diesen 
   Bericht: 
 
     -     Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zum 
           Ausdruck gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des Grundkapitals 
           nicht übersteigt, unter erleichterten Bedingungen möglich sein 
           soll. Der Ausgabepreis der neu ausgegebenen Aktien wird am 
           Börsenkurs ausgerichtet und kann den Durchschnittskurs der 
           Tage vor der Zeichnung der Aktien nur geringfügig 
           unterschreiten. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
           Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des 
           aktuellen Börsenpreises betragen. Dadurch werden 
           wirtschaftliche Nachteile für die von dem Bezugsrecht 
           ausgeschlossenen Aktionäre weitestgehend vermieden. Die von 
           dem Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre haben zudem bei 
           Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich die Gelegenheit, durch 
           den Erwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse ihre 
           bisherige Beteiligungsquote aufrechtzuerhalten. Die Vermögens- 
           und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre der Gesellschaft sind 
           daher wirtschaftlich nicht wesentlich beeinträchtigt. Der 
           Vorstand wird hiergegen in die Lage versetzt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats kurzfristig und zu einem nahe am Börsenpreis 
           liegenden Emissionspreis neue Eigenmittel für die Gesellschaft 
           zu beschaffen und die Eigenkapitalbasis zu stärken. Eine 
           derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
           Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren 
           Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit 
           Bezugsrecht der Aktionäre. 
 
 
     -     Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem zum 
           Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Unternehmensbeteiligungen sowie bei 
           Unternehmenszusammenschlüssen möglich sein. Zum Zwecke der 
           Schonung der Liquidität der Gesellschaft kann es sinnvoll 
           sein, eine Akquisition nicht mit Barmitteln, sondern vielmehr 
           mit Aktien zu bezahlen. Ferner soll der Ausschluss des 
           Bezugsrechts zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen 
           möglich sein, wenn der Erwerb im wohlverstandenen Interesse 
           der Gesellschaft liegt. Das Genehmigte Kapital versetzt 
           Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage, in diesen Fällen 
           flexibel zu reagieren. Der Vorstand prüft fortlaufend 
           Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der 
           Erwerb derartiger Beteiligungen oder Unternehmen liegt 
           insbesondere im Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb zu 
           einer Festigung oder Verstärkung der Marktposition der 
           Gesellschaft führt. Um dem Interesse an einer Bezahlung in 
           Form von Aktien der Gesellschaft für den Fall eines 
           erfolgreichen Abschlusses solcher Verträge zeitnah und 
           flexibel Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, dass 
           der Vorstand zu der Ausgabe von neuen Aktien gegen Sacheinlage 
           gegen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats ermächtigt wird. Gleiches gilt bei der 
           Gewinnung sonstiger, im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegender Sacheinlagen. Es kommt bei dem 
           Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer entsprechenden 
           Verwässerung der Beteiligungs- und Stimmrechtsquoten der 
           vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung des Bezugsrechts wäre 
           aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Sacheinlagen 
           voraussichtlich nicht möglich und die damit für die 
           Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht 
           erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser 
           Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit 
           nicht. Wenn sich die Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
           konkretisieren sollte, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob 
           eine Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals zum Zweck des 
           Erwerbs erforderlich und geboten ist. Der Vorstand wird dies 
           nur dann tun, wenn der Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb 
           gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im 
           wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Das Gleiche 
           gilt für die Gewinnung sonstiger Sacheinlagen. Nur, wenn diese 
           Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine 
           erforderliche Zustimmung erteilen. Die Bewertung der Aktien 
           der Gesellschaft wird sich an dem jeweiligen Börsenkurs und 
           dem wahren Wert der Gesellschaft ausrichten. Der Wert des 
           jeweils zu erwerbenden Unternehmens oder der 
           Unternehmensbeteiligung wird nach anerkannten 
           Bewertungsmaßstäben bestimmt werden. 
 
 
     -     Darüber hinaus kann das Bezugsrecht ausgeschlossen 
           werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
           auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
           Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde. 
           Schuldverschreibungen werden in der Regel mit einem 
           Verwässerungsschutz ausgestattet, der vorsieht, dass den 
           Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen 
           ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es 
           den Aktionären zusteht. Die Inhaber oder Gläubiger werden 
           damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Auf diese 
           Weise wird vermieden, den Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           ermäßigen zu müssen. Um Schuldverschreibungen mit einem 
           solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen 
           werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung sollen die 
           entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. 
 
 
     -     Die Ermächtigung, etwaige Spitzenbeträge von dem 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient der 
           Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit 
           der Erleichterung der technischen Durchführung der 
           Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden über die Börse oder 
           bestmöglich an Dritte veräußert. 
 
 
   Bei Abwägung sämtlicher Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den 
   Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
   aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der 
   Aktionäre eintretenden entsprechenden Verwässerungseffekts für 
   sachlich gerechtfertigt und für angemessen. 
 

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April 20, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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